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Besucher ist, wer den Mieter aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen aufsucht und sich in dessen Wohnung für eine vorübergehende Zeit aufhält, ohne dafür ein Entgelt zu entrichten.
Ein Anspruch des Mieters auf Erteilung einer generellen Erlaubnis zur Untervermietung besteht nicht. Der Mieter hat bei Vorliegen eines berechtigten Interesses zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung von Teilen des Wohnraums an Dritte nach § 553 I BGB, allerdings nur wenn die Gebrauchsüberlassung dem Vermieter auch zumutbar ist. Dafür muss dem Vermieter die Person des Dritten aber bei jeder Untervermietung konkret benannt werden. Nur so ist er in der Lage zu prüfen, ob in der Person des Dritten Gründe vorliegen, die eine Gestattung der Untervermietung für ihn unzumutbar machen.
Zwar sehen die §§ 414 IV, 638 IV BGB, bei Minderung des Kaufpreises sowie bei Minderung des Werklohns einen Rückerstattungsanspruch vor, bei § 536 I BGB fehlt die explizite Erwähnung eines solchen jedoch. Ein Rückerstattungsanspruch war im Rahmen des § 536 I BGB vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Zu viel gezahlte Miete kann nur im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 I S. 2 Var. 1 zurückgefordert werden.
Teilweise wird darauf abgestellt, ob der konkrete Mieter positive Kenntnis von dem Mangel hatte oder ob dieser objektiv durch einen durchschnittlichen, nicht besonders geschulten Mieter ohne weiteres hätte erkannt werden können. Die herrschende Meinung hingegen nimmt einen erkennbaren Mangel an, wenn dieser dem Mieter nur in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
Die Ansprüche aus § 985 BGB (gegen den neuen Besitzer) und §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 BGB (gegen den geschäftsführenden ehemaligen Besitzer) können nicht gleichzeitig geltend gemacht werden. Denn wenn der Geschäftsherr den Anspruch aus §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 BGB geltend macht, ist darin zugleich seine Genehmigung (nach § 185 Abs. 2 S. 1 Var. 1 BGB) der Veräußerung zu sehen, sodass der Anspruch aus § 985 BGB ausgeschlossen ist. Dieses Ergebnis wird dadurch untermauert, dass der Eigentümer anderenfalls unbilligerweise doppelt befriedigt würde: Er könnte einerseits die Sache beim neuen Besitzer vindizieren und andererseits vom ehemaligen Besitzer verlangen, das durch die Weitergabe der Sache Erlangte herauszugeben.
Nein ist sie nicht, da es nicht darauf ankommt, ob die Gegenleistung in Geld besteht. Auch eine Gegenleistung, die nicht in Geld besteht (beispielsweise eine Sache im Rahmen eines Tausches), stellt ein Entgelt i.S.d. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB dar.
Unter dem Fremdbesitzerexzess versteht man die Situation, dass ein unrechtmäßiger Besitzer redlicherweise von einem tatsächlich nicht bestehenden Besitzrecht ausgeht und dabei aber die Grenzen seines vermeintlichen Besitzrechts überschreitet. Während die Zweipersonenkonstellation gesetzlich nicht geregelt ist, besteht mit § 991 Abs. 2 BGB für die Dreipersonenkonstellation eine Regelung. Ein unrechtmäßiger Besitzer soll dem Eigentümer demnach insoweit haften, wie er im Fall eines bestehenden Vertrages gegenüber dem mittelbaren Besitzer haften müsste. Denn sonst würde ein unrechtmäßiger Besitzer gegenüber einem rechtmäßigen Besitzer privilegiert, da dieser nach Vertrags- und Deliktsrecht in Anspruch genommen werden kann.
In der Geltendmachung des Anspruchs aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB ist zugleich die konkludente Genehmigung der Verfügung nach § 185 Abs. 2 S. 1 Var. 1 BGB zu sehen. Durch diese Genehmigung wird die von § 816 Abs. 1 S. 1 BGB vorausgesetzte Wirksamkeit der Verfügung herbeigeführt. Ist die Verfügung wirksam, entfällt der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.
I. Sachziel: Hier werden die Ziele des Mandanten nicht-juristisch/in laienhafter Sprache formuliert. II. Rechtsziel: Die Ziele des Mandanten werden in juristische Fachsprache übersetzt. III. Rechtslage: Hier erfolgt die bekannte Prüfung im Rahmen des Gutachtens. IV. Gestaltungsbedarf: Es wird überprüft, ob nach der aktuellen Rechtslage die Ziele des Mandanten erreicht werden können. V. Gestaltungsvorschlag: Sofern die Ziele des Mandanten nach der Rechtslage nicht erreicht werden können, muss ein Gestaltungsvorschlag gemacht werden.
Die Globalzession findet regelmäßig früher statt als die Vereinbarung des verlängerten Eigentumsvorbehalts mit den Lieferanten. Nach dem Prioritätsgrundsatz ist die zeitlich zuerst erfolge Sicherungsabtretung wirksam, die spätere nicht, sodass die Lieferanten immer benachteiligt würden. Lieferanten liefern Ware üblicherweise nur gegen Barzahlung oder gegen Sicherheiten, vor allem aber durch Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts. Aufgrund des Prioritätsprinzips laufen diese jedoch regelmäßig leer. Der Zedent wird durch die Globalzession regelmäßig dazu verleitet, gegenüber seinen Lieferanten Vertragsbrüchig zu werden (Vertragsbruchtheorie), da sie regelmäßig nicht bar zahlen können und somit die Globalzession verschweigen müssen, um Waren zu erhalten. Darin liegt ein objektiver Sittenverstoß. Es ist auch davon auszugehen, dass die Banken regelmäßig wissen, in welchen Branchen verlängerte Eigentumsvorbehalte üblich sind, sodass den Banken in den betreffenden Fällen aufgrund der Branchenüblichkeit ein subjektiver Sittenverstoß zu Last zu legen ist. Folglich ist die Globalzession sittenwidrig und damit nichtig, § 138 BGB.
Ja. Die Parteien müssen vereinbaren, dass Forderungen aus einem branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalt, der Globalzession vorgehen sollen (sog. »dingliche Teilverzichtsklausel«). Eine schuldrechtliche Verpflichtung der Bank zur Freigabe zu Gunsten des Warenlieferanten genügt hingegen ebenso wenig wie die Verpflichtung des Sicherungsgebers, den Warenlieferanten aus dem gesicherten Geldkredit zu befriedigen.
Eine Verarbeitungsklausel (»Die Verarbeitung erfolgt in meinem Namen«) bewirkt, dass die Verarbeitung einer Ware für den Vorbehaltsverkäufer erfolgt. Die Klausel macht den Vorbehaltsverkäufer zum Hersteller, sodass er Eigentümer der verarbeiteten Sache wird. Problematisch ist, dass § 950 Abs. 1 BGB den gesetzlichen Eigentumserwerb beschreibt und daher nach der Systematik des Sachenrechts unabdingbar ist. Die Gesetzessystematik verbietet eine Verarbeitungsklausel, denn wenn eine Norm zwingend ist, ist sie dies grundsätzlich auch im Hinblick auf ihre Tatbestandsmerkmale. Folglich bleibt dem Vorbehaltsverkäufer nur noch die Möglichkeit einer antizipierten Sicherungsübereignung im Sinne des §§ 929 S. 1, 930 BGB. Zwar kommt es hierbei zum Durchgangserwerb des S, allerdings ist dies die einzige Lösung, die Gesetzessystematik und Wortlaut des § 950 Abs. 1 S. 1 BGB berücksichtigt.
Eine klare Definition, wann dies der Fall ist, existiert nicht. Kriterien, die für dessen Vorliegen sprechen sind jedoch die kaufmännische Buchführung und Bilanzierung, kaufmännische Organisation des Gewerbes sowie ein stetig hohes monatliches Geschäftsvolumen.
Nach der teilweise vertretenen Willenstheorie schließt das Fehlen des Erklärungsbewusstseins die Wirksamkeit der Willenserklärung aus. Nach der herrschenden Erklärungstheorie ist die abgegebene Willenserklärung jedoch wirksam und kann analog § 119 Abs. 1 Var. 2 BGB angefochten werden, solange auf Seiten des Erklärenden ein schützenswertes Vertrauen besteht und er fahrlässig gehandelt hat. Für diese Lösung spricht, dass dem Erklärenden die Möglichkeit gegeben wird, ein für ihn positives Geschäft aufrechtzuerhalten und dass der Erklärungsempfänger durch die erforderliche Anfechtung von der Nichtigkeit der Willenserklärung erfährt.
Nach der früher herrschenden Doppelverpflichtungslehre verpflichte ein Gesellschafter bei Vertragsschluss im Namen der Gesellschaft nicht nur diese, sondern gleichzeitig auch alle Gesellschafter. Heute ist jedoch die sog. Akzessorietätstheorie ganz herrschend, nach der eine Haftung der Gesellschafter nach analog § 128 HGB möglich sei. Mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR ist die Notwendigkeit einer Doppelverpflichtung mit der entsprechenden Lehre hinfällig und eine pauschale Haftung kann über analog § 128 HGB kann angenommen werden.
Ja, wenn neben dem geltend gemachten Anspruch auch ein deliktischer besteht. Sonst käme man zu dem irritierenden Ergebnis, dass einerseits eine Aufrechnung zugelassen werden muss, der, in den meisten Fällen, inhaltsgleiche deliktische Anspruch jedoch durchsetzbar wäre.
Der Begriff ist nicht rein zeitlich zu verstehen, denn die Norm bezweckt den Schutz einer Partei vor Nachteilen durch Verzögerungen, die nicht aus ihrem Einflussbereich stammen. Vielmehr ist die Zustellung dann als „demnächst“ anzusehen, wenn die Verzögerung nicht vorwerfbar durch den Veranlasser erzeugt wurde. Ein Beispiel für eine vorwerfbare Verzögerung ist die versäumte Zahlung des Gerichtskostenvorschusses durch den Kläger.
Bei einem solchen Aufeinandertreffen ist der Gewährleistungsausschluss dahingehend auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit iSd. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB gelten kann. Ansonsten wäre die Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer komplett wertlos, obwohl sie gleichrangig neben dem Haftungsausschluss besteht.
Der Unterschied zur oben diskutierten Sachlage besteht darin, dass dort zwei Individualabreden aufeinandertrafen. Öffentliche Äußerungen stellen dagegen keine solche Abreden dar, weshalb das Vertrauen des Käufers nicht im gleichen Maße schützenswert ist. Obendrein setzt der Gesetzgeber öffentliche Äußerungen nicht mit Beschaffenheitsvereinbarungen, sondern mit der gewöhnlichen Beschaffenheit einer Sache nach § 434 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB gleich. Gegenüber dieser Gruppe setzt sich ein Gewährleistungsausschluss jedoch stets durch. Daher findet hier der Gewährleistungsausschluss in vollem Umfang Anwendung.
Bei der Zwangsgeldandrohung handelt es sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung. Die Androhung bestimmt die Höhe des Zwangsgelds und setzt eine Frist bis zur Erfüllung der zu vollziehenden Verpflichtung fest und entfaltet somit unmittelbare Regelungswirkung nach außen. Folglich stellt auch die Androhung einen Verwaktungsakt im Sinne des Art. 35 S. 1 VwVfG dar, so dass statthafte Klageart die Anfechtungsklage ist.
Nach § 44 VwGO können mehrere Klagebegehren innerhalb einer Klage verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Dabei handelt es sich um eine sog. objektive Klagehäufung.
Wenn ein Bescheid zu Unrecht auf eine Rechtsgrundlage gestützt worden ist, so ist das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO verpflichtet zu prüfen, ob und gegbenenfalls in welchem Umfang der Bescheid mit Blick auf sonstige Rechtsgrundlagen aufrechterhalten werden kann. Durch den Austausch der Rechtsgrundlage darf sich die in dem Bescheid getroffene Regelung jedoch nicht in ihrem Wesen ändern.
Die Behörde darf wesentlich gleich gelagerte Sachverhalte nicht willkürlich anders behandlen. Sofern eine gleichmäßige behördliche Praxis z.B. aufgrund ermesseneslenkender Verwaltungsvorschriften besteht, darf davon nicht in gleichheitswidirger Weise abgewichen werden. In diesen Fällen kann dann ein grundsätzlich bestehender Ermessenspielraum ausnahmsweise auf Null reduziert sein.
Eine öffentliche Einrichtung bezeichnet die Gesamtheit der Personal- und Sachmittel im Bereich der Daseinsvorsorge, die einem bestimmten öffentlichen Zweck gewidmet ist und bestimmungsgemäß den Einwohnern zur Verfügung gestellt wird.
Das öffentliche Interesse ist gefährdet, wenn ein Schaden für wichtige Gemeinschaftsgüter droht; der Schaden muss aber nicht so gewichtig sein wie die schweren Nachteile für das Gemeinwohl im Sinne der Nr. 5.
(1) Aufstellungsbeschluss, § 2 I 2 BauGB; (2) Frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung, §§ 3 I, 4 I BauGB; (3) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, § 4 BauGB; (4) Auslegungsverfahren, § 3 II BauGB; (5) abschließender Satzungsbeschluss, § 10 BauGB; (6) evtl. Genehmigungsverfahren, § 10 II BauGB; (7) Bekanntgabe und Ausfertigung
Jeder Interessierte muss ohne Weiteres in die Unterlagen Einblick nehmen können, d. h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen oder gezwungen zu sein, nach Bestandteilen der Unterlagen zu suchen; die auszulegenden Unterlagen müssen an dem in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Ort vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich sein. Allerdings verbietet der Wortlaut der Norm auch keine Auslegung, wonach den Bürger eine Erkundigungspflicht trifft, denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch heißt auslegen „zur Einsichtnahme ausbreiten“. Solange die Planunterlagen – in sachlicher und zeitlicher Hinsicht überwiegend – an ihrem Platz vorhanden sind, liegt danach begrifflich noch eine Auslegung vor.
Abzuwägen sind (1) die öffentlichen Belange untereinander, (2) öffentliche und private Belange gegeneinander und (3) die privaten Belange untereinander. Hierbei können folgende Abwägungsfehler auftreten: (a) Abwägungsausfall: Es findet überhaupt keine sachgerechte Abwägung statt; (b) Abwägungsdefizit: Nicht alle erheblichen Belange wurden in der Abwägung berücksichtigt; (c) Abwägungsüberschreitung: Sachfremde Belange wurden in die Abwägung einbezogen; (d) Abwägungsfehleinschätzung: Die Bedeutung eines einzelnen Belangs wurde verkann; (e) Abwägungsdisproportionalität: Einzelne Belange wurden untereinander falsch gewichtet;
Eine Urkunde ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion). Neben der einfachen Urkunde gibt es noch die zusammengesetzte Urkunde und die Gesamturkunde. Eine zusammengesetzte Urkunde liegt vor, wenn eine verkörperte Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt räumlich fest (wenn auch möglicherweise trennbar) zu einer Beweiseinheit verbunden ist, so dass durch die Verbindung eine Urkunde entsteht. Eine Gesamturkunde ist eine körperliche Zusammenfassung von mehreren Einzelurkunden, durch die eine neue, über den Inhalt der Einzelurkunde hinausgehende Vollständigkeits- und Abgeschlossenheitserklärung entsteht. Zudem gibt es neben der echten Urkunde noch die Variante der unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorzugehen scheint, wenn also über die Identität des Ausstellers getäuscht wird.
Nach der Ermächtigungstheorie muss der Verfügende ausdrücklich, stillschweigend oder dem Anschein nach zur Verfügung befugt gewesen sein bzw. sich subjektiv für befugt gehalten haben. Dafür ist eine Betrachtung der zivilrechtlichen Normen erforderlich. Gemäß der faktischen Nähetheorie muss der Verfügende lediglich rein tatsächlich in der Lage gewesen sein, über das Vermögen des Geschädigten zu Verfügen. Demnach genügt die Nähe zum Verfügungsobjekt. Auch nach der Lagertheorie (h. M.) genügt es, wenn der Verfügende rechtlich oder bloß tatsächlich in der Lage gewesen ist, über das fremde Vermögen zu verfügen, sofern er schon vor der Verfügung im »Lager« oder »Machtkreis« des Geschädigten stand.
Das Verschleifungsverbot folgt aus dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) und besagt, dass alle Tatbestandsmerkmale ein klar voneinander abgegrenztes Prüfungsprogramm haben müssen.
Regelbeispiele befinden sich beispielsweise in § 243 StGB (Diebstahl) und § 263 Abs. 3 StGB (Betrug). Sie sind nichttatbestandlicher Art, weshalb sie nicht im Tatbestand zu prüfen sind. Regelbeispiele sind erst nach Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld, bei der Strafzumessung zu prüfen. Die Prüfung erfolgt im Rahmen der Strafzumessung, weil die Verwirklichung eines Regelbeispiels zu einem erhöhten Strafrahmen führt.
Nein, es kommt zunächst auf den objektiven Wert der Sache an und erst im Anschluss auf die Schadenshöhe. Beide müssen einen bedeutenden Wert (nach überwiegender Ansicht 750€) erreichen.
Nach herrschender Meinung ist dies nicht der Fall, da das vorgegebene, tatbestandsmäßige Verhalten in der Regel nicht als »Sich Betrinken« verstanden werden kann. Es genügt nicht, dass ein tatbestandsmäßiger Erfolg eintritt, sondern es ist ein genau beschriebenes tatbestandsmäßiges Verhalten gefordert. Sich in einen Rauschzustand zu versetzen, kann nicht als dieses tatbestandsmäßige Verhalten (bspw. Führen eines Fahrzeugs) gewertet werden.
Einer Ansicht nach ist dies nicht der Fall, da ein Unfall eben ein plötzliches, unerwartetes Ereignis darstellt und dies bei vorsätzlicher Herbeiführung gerade nicht der Fall ist, sodass bereits begrifflich kein Unfall vorliegt. Die (überwiegende) Gegenansicht bejaht jedoch auch in diesen Fällen das Vorliegen eines Unfalls, da zumindest für eine der Parteien ein plötzliches unerwartetes Ereignis vorliegt und auch lediglich auf diese Weise ein effektiver Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer gewährleistet werden kann.
Grundsätzlich wird das Fehlverhalten im Straßenverkehr abschließend von § 315c geregelt. Wenn sich das relevante Verhalten jedoch nicht in einer fehlerhaften Verkehrsteilnahme erschöpft, kann auf § 315b zurückgegriffen werden. Dies ist beim verkehrsfremden Inneneingriff der Fall, wenn der Schädiger das Fahrzeug mit Pervertierungsabsicht bewusst zweckwidrig als Werkzeug nutzt und dabei mit Schädigungsvorsatz handelt.
Wir begrüßen euch am 15. November 2023 um 19.00 Uhr zur StudZR-Redaktionssitzung mit anschließendem Kennenlernabend im IPR Institut, Augustinergasse 9, 69117 Heidelberg.
Wir begrüßen Sie/Euch am 04. November 2021 um 19.00 Uhr zur StudZR-Redaktionssitzung mit anschließendem Kennenlernabend im Übungsraum 5 des Juristischen Seminars, Friedrich-Ebert-Anlage 6-10, 69117 Heidelberg.
Unsere Partnerkanzlei Noerr organisiert eine Veranstaltung zum Thema Musterfeststellungsklage und ihren Voraussetzungen. Durch eine Simulation kann diese Klageart durchdrungen und beim anschließenden Get-together können alle weiteren Fragen zum Anwaltsberuf geklärt werden. Eine Anmeldung ist bis zum 04.02.2020 an julia.begander@noerr.com möglich. Mehr Infos hier.
Deine erste juristische Hausarbeit wartet auf dich? Beim StudZR-Hausarbeitentutorium um 18h s.t. in Hörsaal 10 erfährst du, wie du häufige Fehler vermeidest, dir deine Zeit richtig einteilst, Schwerpunkte richtig setzt und gekonnt mit den Formalia umgehst.
Die StudZR veranstaltet in Kooperation mit der Großkanzlei White & Case einen Vortrag zum Thema geistiges Eigentum in der Transaktion. Federführend wird Dr. Michael Leicht die Veranstaltung organisieren. Dieser kann euch als Spezialist auf diesem Themengebiet nicht nur einen Einblick in ein Rechtsgebiet geben, das im Studium trotz seiner Aktualität spärlich bis gar nicht behandelt wird, sondern euch auch einen möglichen Karriereweg beschreiben: Dr. Michael Leicht studierte und promovierte ebenfalls in Heidelberg und ist nun Partner im Frankfurter Büro von White & Case im Bereich M&A. Die Veranstaltung wird am 15.01.20 ab 18:00 Uhr in der Frankfurter Kanzlei von White&Case stattfinden. Die StudZR wird die An- und Abreise organisieren und finanzieren.
Meldet euch jetzt mit eurem Lebenslauf an lina.rees@studzr.de an und seid dabei!
Die StudZR lädt alle Heidelberger Jurastudierenden zu ihrem Kennenlernabend am 24.10.2019 im Hörsaal 5 (NUni) um 19 Uhr ein. Nach einer kurzen Präsentation der StudZR und unserer Arbeit wollen wir den Abend im Café Villa ausklingen lassen.
Wir laden alle unsere Redaktionsmitglieder sowie alle Studierenden und Promovierenden der Universität Heidelberg herzlich zu einer Veranstaltung von White&Case und uns am 16. Januar 2019 ab 18:00 Uhr ein. Alle Teilnehmer erwartet im Frankfurter Büro von White&Case (Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt) ein spannender und hochaktueller Workshop zur Frage der rechtlichen Auswirkungen des Brexits insbesondere auf den Bereich der Finanzdienstleistungen. Während des Workshops und des anschließenden Get Togethers besteht die Möglichkeit, alle Fragen sowohl zum Brexit als auch zur allgemeinen Arbeit in einer Großkanzlei zu stellen. Interessiert? Dann melden Sie sich zusammen mit Ihrem Lebenslauf bis zum 9. Januar 2019 bei Lina Rees (lina.rees@studzr.de) an.
In der Mittagspause und von ca. 15h15-16h15 könnt ihr die neueste Ausgabe der StudZR-Ausbildung für 5,99€ an unserem Stand kaufen.
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Am 12.07.2018 um 18 Uhr solltet ihr diese Veranstaltung nicht verpassen: Noerr Practice Capital Markets. Ein Ausflug nach Hamburg lohnt sich!. Mehr Infos hier
Am 24. Mai 2018 um 18h45 im Hörsaal des Juristischen Seminars findet unsere erste Redaktionssitzung dieses Sommersemesters statt. Neben unseren Redakteur*innen laden wir alle an der StudZR Interessierten herzlich ein, sich ein Bild von unserer Arbeit zu machen.