Seit dem Jahr 2014 fährt die StudZR zweigleisig. Die »StudZR«, die von 2004 bis einschließlich 2013 erschien, enthielt sowohl wissenschaftliche als auch ausbildungsrelevante Beiträge (»Gelbe Hefte«). Sie wurde in die gedruckte »StudZR-Ausbildung« (»Blaue Hefte«) und die ausschließlich im Netz veröffentlichte »StudZR-WissOn« (»Weiße Hefte«) überführt. Während die StudZR-Ausbildung nun für alle methodischen und didaktischen Beiträge das neue Zuhause darstellt, umfasst die StudZR-WissOn alle Aufsätze und Rechtsprechungsanalysen. Rezensionen sind, je nachdem ob sie wissenschaftliche oder ausbildende Literatur zum Gegenstand haben, in beiden Heften zu finden.
Die Beiträge der StudZR-WissOn sind sämtlich kostenlos im Netz abrufbar. Von den Ausgaben der StudZR-Ausbildung sind ggf. die Abstracts einsehbar. Bei den gelben Heften sind lediglich alle wissenschaftlichen Artikel vollständig im Netz zu finden; von den ausbildungsrelevanten Beiträgen sind ggf. die Abstracts verfügbar. Bei Interesse können Sie die hier unzugänglichen Beiträge bzw. Hefte über etwa den C.F. Müller Verlag beziehen.
Auf dieser Seite können Sie die StudZR-Ausbildung (ab 2014) lesen. Hier finden Sie die Beiträge der gelben Hefte (2004-2013) und hier die Ausgaben der StudZR-WissOn (ab 2014). Die gesamte Redaktion der StudZR wünscht Ihnen viel Erfolg beim Recherchieren, Suchen, Stöbern und Lesen! Für konstruktive Rück- oder Fehlermeldungen ist das EDV-Ressort dankbar.
Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR-Ausbildung 2024, S.
— Seiten 1 bis 198 —Der Sachverhalt war im Wintersemester 2022/2023 Gegenstand der Hausarbeit zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil II an der Universität Bremen. Tatbestandlich geht es um die §§ 263, 266a StGB inklusive diesbezüglicher Beihilfetaten. Hierbei wird unter anderem der Klassiker zum strafrechtlichen Vermögensbegriff relevant, der gleichzeitig als Einfallstor einer zivil- und arbeitsrechtlichen Prüfung dient. Neben zahlreichen Rechtsproblemen (auch zum Allgemeinen Teil des StGB) geht es insbesondere auch um die saubere Berechnung von Verjährungsfristen und Strafrahmenverschiebungen. Insgesamt wurden 116 Hausarbeiten abgegeben. Die Durchfallquote lag bei 26,72 %, 31,03 % der Teilnehmer erreichten ein „ausreichend“, 29,31 % ein „befriedigend“, 6,90 % ein „vollbefriedigend“, 5,17 % ein „gut“ und 0,86 % ein „sehr gut“.
— Seite 113 —Der Beitrag setzt den ersten und zweiten Teil dieses Aufsatzes (StudZR-Ausbildung 2022, 231 ff. und 2023, 105 ff.) fort. Er behandelt zum Abschluss der Reihe weitere Fragen des neuen Kaufrechts, namentlich im Zusammenhang mit Fristen- und Verjährungsfragen.
— Seite 143 —Als ein Teil des European Green Deals hat der EU-Gesetzgeber kürzlich eine „Verordnung über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen“ (Verordnung (EU 2023/2631) erlassen. Der vorliegende Beitrag erläutert zunächst die Idee hinter diesem Vorhaben, sprich, wie ein gesetzlich festgelegter Anleihenstandard dazu beitragen kann, „grüne“ Investitionen attraktiver zu machen. Der Beitrag liefert anschließend einen Überblick über den Inhalt der Verordnung und weist auf einige Fragen hin, die die neuen Vorschriften unbeantwortet lassen. Schließlich wird eine Bewertung der Verordnung vorgenommen, die einen wichtigen Beitrag für den Übergang in eine „grünere“ Wirtschaft leisten soll.
— Seite 153 —Aus dem öffentlichen Recht ist das Verwaltungsrecht der wohl prüfungsrelevanteste Teil dieser Fachsäule. Neben den klassischen Gebieten des Polizei-, Kommunal- und Baurechts sowie den üblichen Fragstellungen des allgemeinen Teils werden auch „exotische“ Rechtsgebiete wie das Waffenrecht, das Gewerberecht sowie das Straßen- und Wegerecht abgefragt. Davor fürchten sich Studenten – gerade zu Beginn der juristischen Ausbildung – häufig. Allerdings ist hier in der Regel nur gefordert, dass der Student beweist, dass er, wie es die Prüfungsordnungen fordern (vgl. bspw. § 18 Abs. 1 S. 2 BayJAPO, § 11 Abs. 1 S. 2 JAG NRW oder § 8 Abs. 5 JaPrO BW), mithilfe der juristischen Arbeitsmethode zu einem vertretbaren Ergebnis kommt. Der Beitrag gibt einen kurzen Überblick über diese nicht zum verwaltungsrechtlichen Prüfungskanon gehörenden Rechtsgebiete, um dem vielleicht noch unsicheren Studenten eine kurze Einführung zu geben und aufzuzeigen, wie an Klausuren aus unbekannten Rechtsgebieten herangegangen werden sollte.
— Seite 167 —Rezension des Werkes „Grundzüge des Steuerrechts“ von Dietrich Grashoff und Holger Mach, 16. Auflage 2023, erschienen im C.H. Beck Verlag, 271 Seiten, 36,90 €.
— Seite 195 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Hausarbeit im Rahmen der Übung im Zivilrecht für Anfänger im Wintersemester 2022/23 an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt. Die Hausarbeit enthält schwerpunktmäßig Probleme aus den Bereichen des Stellvertretungs- und Maklerrechts. Der Notendurchschnitt lag bei 7,14 Punkten, die Durchfallquote bei 11,58 %. Die Bearbeitung von Jakob Brombacher wurde mit 16 Punkten bewertet und war damit die am besten bewertete Hausarbeit der Übung.
— Seite 3 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Klausur im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger im Sommersemester 2023 an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg mit einer Bearbeitungsdauer von zwei Stunden gestellt. Der Fall behandelt die Verfassungsmäßigkeit eines Gesichtsverhüllungsverbots in der Schule, wie es in Baden-Württemberg und Bayern einfach-gesetzliche Rechtslage ist. Es wurde damit der Umgang mit der Verfassungsbeschwerde sowie in materieller Hinsicht mit einer Kollision der Religionsfreiheit mit anderen Belangen von Verfassungsrang geprüft. Der Notendurchschnitt lag bei 6,11 Punkten, die Durchfallquote bei 17,7 %. Die Bearbeitung von Miriam Vollmar wurde mit 16 Punkten bewertet und war damit die am besten bewertete Klausur der gesamten Übung.
— Seite 35 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Klausur im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger sowie als allgemeine Probeklausur im Sommersemester 2023 an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg mit einer Bearbeitungsdauer von 105 Minuten gestellt. Der Fall ist angelehnt an BVerfGE 162, 207 und thematisiert Umfang und Grenzen der Meinungsäußerung von Hoheitsträgern. Der Notendurchschnitt lag insgesamt bei 5,2 Punkten, die Durchfallquote bei 23 % und die Prädikatsquote bei 4 %. Die Bearbeitung von Charlotte Magez wurde mit 10 Punkten bewertet und zählt damit zu den besten Bearbeitungen im Rahmen der Übung.
— Seite 49 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als zweite Klausur im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene im Sommersemester 2023 an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg mit einer Bearbeitungsdauer von drei Stunden gestellt. Der Fall war angelehnt an eine Entscheidung des VG Darmstadt .Die Schwerpunkte des Falles lagen im Verwaltungsprozessrecht, allgemeinen Verwaltungsrecht, Polizei- und Kommunalrecht. Zu prüfen waren die Erfolgsaussichten eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz gegen ein „Altstadtverbot“. Die Schwierigkeit lag dabei insbesondere im vollständigen Bearbeiten der zahlreichen Einzelprobleme der Klausur. Der Notendurchschnitt lag bei 6,24 Punkten, die Durchfallquote bei 24,73 %. Die Bearbeitung von Aaron Bauer wurde mit 15 Punkten bewertet und war damit die am besten bewertete Klausur.
— Seite 63 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene im Sommersemester 2022 an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt. Der Fall hat die Prüfung eines Prozesskostenhilfeantrags zum Gegenstand. Schwerpunktmäßig geht es dabei um die Rechtmäßigkeit einer Polizeiverordnung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens. Der Notendurchschnitt lag bei 6,98 Punkten, die Durchfallquote bei 17,2 %. Die Bearbeitung von Anina Hoppe wurde mit 14 Punkten bewertet und war damit eine der besten Bearbeitungen.
— Seite 81 —Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR-Ausbildung 2023, S.
— Seiten 3 bis 158 —Der Beitrag setzt den ersten Teil dieses Aufsatzes (StudZR-Ausbildung 2/2022, 231) fort. Er behandelt weitere Fragen des neuen Kaufrechts, die Einzelheiten des Sachmangelbegriffs im Hinblick auf Verpackung und Aktualisierung, die Durchführung der Nacherfüllung (Unverhältnismäßigkeit, Ersatz für Ein- und Ausbaukosten, Fristlauf, Erfüllungsort und Kostentragung ) sowie den selbständigen Lieferantenregress betreffen.
— Seite 105 —Die öffentlichkeitswirksamen Aktionen der sog. Letzten Generation, mit denen (überwiegend junge) Menschen gegen die aus ihrer Sicht unzureichende Klimapolitik der Bundesregierung protestieren, beschäftigen seit Monaten Politik, Gesellschaft und auch die Justiz. Neben der philosophischen Frage, inwiefern „ziviler Ungehorsam“ zur Durchsetzung politisch er Ziele legitim sein kann, bergen sie zahlreiche intrikate strafrechtliche und kriminologische Probleme, die sich hervorragend als Prüfungsstoff in Klausuren, Hausarbeiten und mündlichen Prüfungen eignen. Im Folgenden sollen daher ausgewählte Aspekte der besonders diskutierten Straßenblockaden näher beleuchtet werden: Ist es strafbar, sich auf öffentlichen Straßen festzukleben? Oder haben die Blockierten ein Notwehrrecht? Und ist es aus kriminologischer Sicht zweckmäßig, die Proteste (stärker) zu kriminalisieren?
— Seite 123 —Die Klausur wiederholt Probleme aus dem Verfassungs- und Europarecht, insbesondere die Grundrechtsträgerschaft juristischer Personen des Privatrechts aus dem EU-Ausland, die Berufsfreiheit und die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Einen weiteren Schwerpunkt der Klausur bildet die Frage, wann die Nicht-Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV durch ein deutsches Gericht gegen das Justizgrundrecht des Art. 101 Abs. 1 S.2 GG verstößt.
— Seite 141 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Hausarbeit im Rahmen der von Prof. Dr. Volker Haas geleiteten Übung im Strafrecht für Anfänger im Sommersemester 2022 an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt. Der Schwerpunkt der Hausarbeit lag im Bereich d es Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs. Insbesondere enthält die Hausarbeit Probleme aus den Bereichen objektive Zurechnung, Rechtswidrigkeit und Rücktritt. In der Hausarbeit wurde ein Schnitt von 7 Punkten erzielt. Die Durchfallquote lag bei 14,1 %. Die Bearbeitung von Sebastian Bullemer wurde mit 16 Punkten bewertet.
— Seite 29 —Der nachfolgende Sachverhalt war Gegenstand der zweiten Klausur, die in der Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger im Wintersemester 2016/2017 von Herrn Professor Dr. Sebastian Omlor, LL.M. (NYU), LL.M. Eur. am Fachbereich Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg gestellt wurde. Der Schwerpunkt der Klausur liegt im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Rechts, insbesondere dem Minderjährigen- und Stellvertretungsrecht. Die Themen der Klausur kreisen um das Abstraktionsprinzip sowie im Besonderen um das Selbstkontrahierungsve bot und seine Relation zum Minderjährigenschutz. Die Bearbeitungszeit betrug zwei Zeitstunden. Der Notendurchschnitt lag bei 3,5 Punkten, die Durchfallquote bei 65 %. Die abgedruckte Bearbeitung der Autorin wurde mit 12 Punkten bewertet. Die Falllösung erschien erstmals in der StudZR-Ausbildung 2/2017, 209 ff. Für diese Veröffentlichung wurden die Fußnoten aktualisiert, der Beitrag formell angepasst sowie Anmerkungen zu der ab dem 1.1.2023 geltenden Rechtslage eingefügt.
— Seite 3 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Anwaltsklausur im Rahmen der von Professor Dr. Christian Baldus geleiteten Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene im Sommersemester 2022 an der Juristischen Fakultät der Ruprechts-Karls-Universität Heidelberg mit einer Bearbeitungsdauer von zweieinhalb Stunden gestellt. Inhaltlich erforderte der Fall insbesondere Kenntnisse im allgemeinen Schuldrecht, dort vor allem des (vorvertraglichen) Schuldverhältnisses und der Pflichtverletzung, sowie im Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag und im Eigentümer-Besitzer- Verhältnis. Der Notendurchschnitt lag bei 4,41 Punkten, die Durchfallquote bei 51,02 %. Die Bearbeitung von Mathis Karp wurde mit 11 Punkten bewertet und war damit die bestbewertete Klausur.
— Seite 59 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene im Sommersemester 2021 an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg gestell t. Gleichzeitig diente er als Grundlage für den Moot Court Öffentliches Recht in Baden-Württemberg 2021 des VGH Mannheim . Der Originalfall wurde vom Moot Court-Projektleiter, Vors. RiVGH Prof. Dr. Jan Bergmann, LL.M., ausgewählt und von RiSG Steffen Raupp (Universität Konstanz) für die Bearbeitung aufbereitet. Der Schwerpunkt der Hausarbeit lag im Allgemeinen Verwaltungs- und Kommunalrecht mit Bezügen zum Verfassungsrecht. In der Hausarbeit wurde ein Notendurchsc hnitt von 7,64 Punkten erzielt. Die Misserfolgsquote lag bei 5 %. Die Bearbeitung von Ben Brandwein wurde mit 16 Punkten bewertet.
— Seite 71 —Der nachfolgende Sachverhalt war Gegenstand der zweiten Klausur, die im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger im Sommersemester 2016 von Herrn Professor Dr. Dr. h.c. Wolfgang Kahl, M.A. an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt wurde. Den Schwerpunkt der Klausur bildet die Prüfung der Vereinbarkeit einer Höchstaltersgrenze für Vertragsärzte mit der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit. Im Durchschnitt wurden 5,71 Punkte erzielt, die Misserfolgsquote betrug 18,18 %. Die Bearbeitungszeit betrug 120 Minuten. Die im Anschluss abgedruckte Originallösung von Helene Evers wurde mit 13 Punkten bewertet.
— Seite 9 —Editorial der Chefredaktion bestehend aus aus Moritz Barth, Julia Bierlein und Stella Elmentaler.
— Seite I —Geleitwort von Professor Dr. Christian Heinze, LL.M. (Cambridge), Heidelberg
— Seite III —Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR-Ausbildung , S.
— Seiten bis —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Klausur im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger im Sommersemester 2022 an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg mit einer Bearbeitungsdauer von zwei Stunden gestellt. Der Fall ist angelehnt an BVerfGE 154, 320 und thematisiert schwerpunktmäßig das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im Zusammenhang mit öffentlichen Äußerungen eines Mitglieds der Bundesregierung. Der Notendurchschnitt lag bei 5,99 Punkten, die Durchfallquote bei 13,6 %. Die Bearbeitung von Louisa Staffeldt wurde mit 13 Punkten bewertet und war damit die am besten bewertete Bearbeitung der Übung.
— Seite 163 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger im Sommersemester 2022 an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt. Der Fall wurde entwickelt, um verfassungsrechtliche Problemstellungen, die in der Pandemie besonders aktuell und relevant wurden, den Studierenden näher zu bringen. Dazu zählen neben der Verhältnismäßigkeit vor allem die exekutive Normsetzung und die damit zusammenhängenden Probleme der Bestimmtheit von Parlamentsgesetzen. Der Notendurchschnitt lag bei 6,0 Punkten , die Durchfallquote bei 25 %. Die Bearbeitung von Julius von Drygalski wurde mit 12 Punkten bewertet und war damit die am besten bewertete Hausarbeit der Übung.
— Seite 173 —Der nachfolgende Fall wurde als erste Klausur im Rahmen der Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im 3. Semester 2022 an der EBS Law School in Wiesbaden gestellt. Als Basis der Klausur diente die Entscheidung des BGH, NStZ 2016, 333 ff. Der BGH hatte über einen Fall der Notwehr(überschreitung) zu entscheiden, in der das Opfer eines Überfalls zum Täter wurde. Der Sachverhalt eignet sich aber auch für die Prüfung der Angreifer. Die zweite Klausur der Übung betraf das Opfer, die hier abgedruckte erste Klausur die Angreifer. Die Bearbeitungszeit betrug 180 Minuten. In der Klausur wurde insgesamt ein Notendurchschnitt von 5,06 Punkten erzielt. Die Misserfolgsquote lag bei 36,08 %. Die Bearbeitung von Johanna Sophie Abraham wurde mit 14 Punkten bewertet.
— Seite 207 —Der nachfolgende Fall wurde als zweite Klausur im Rahmen der Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im 3. Semester 2022 an der EBS Law School in Wiesbaden gestellt. Als Basis der Klausur diente die Entscheidung des BGH , NStZ 2016, 333 ff. Der BGH hatte über einen Fall der Notwehr(übe rschreitung) zu entscheiden, in der das Opfer eines Überfalls zum Täter wurde. Der Sachverhalt eignet sich aber auch für die Prüfung der Angreifer. Die erste Klausur der Übung betraf die Angreifer, die hier abgedruckte zweite Klausur das Opfer. Die Bearbeitungszeit betrug 180 Minuten. In der Klausur wurde insgesamt ein Notendurchschnitt von 8,16 Punkten erzielt. D ie Misserfolgsquote lag bei 16,12 %. Die Bearbeitung von Johanna Grimm wurde mit 16 Punkten bewertet.
— Seite 221 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Klausur im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2022/23 an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-U niversität Heidelberg gestellt. Die Bearbeitungsdauer betrug drei Stunden. Der Fall i st einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 19.5.2003, 1 S 1449/01 nachgebildet. Er betrifft die fehlerhafte Vergabe von Bootsliegeplätzen, einen Neuanfang unt er Einschaltung einer gemeindeeigenen GmbH und den damit verbundenen Verlust de s von B gemieteten Bootsliegeplatzes. Die Klausur ist als schwierig einzustufen. Der Notendurchschnitt lag bei 5,68 Punkt en, die Durchfallquote bei 33 %. Die Be- arbeitung von Moritz Barth wurde mit 16 Punkten bewertet und war damit die am besten bewertete Bearbeitung.
— Seite 235 —Die AGB-Prüfung gehört zu den Grundkenntnissen für das juristische Studium und sollte in Theorie sowie in der Fallbearbeit ung sicher beherrscht werden. Im üblichen Prüfungsschema ist vor der „eigentlichen “ Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zunächst zu prüfen, ob die Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB überhaupt eröffnet ist. Der folgende Beitrag thema tisiert Abgrenzungsfragen zwischen kon- trollfähigen und kontrollfreien Klauseln un d entwickelt Lösungsansätze für die Fall- bearbeitung. Das soll nicht nur den Umgang mit leistungsbeschreibenden Klauseln erleichtern. Die Frage der Kontrollfreiheit einer Klausel stellt sich auch in der Praxis immer wieder und in unterschiedlichen prüfungsrelevant en Kontexten. So hatte sich der Bundesgerichtshof kürzlich mit der Frage der Kontrollfähigkeit von gesprächs- moderierenden Gemeinschaftsstandards ( community standards ) eines sozialen Netzwerks zu befassen. Auch im medial viel beachteten F all der Zustimmungsfiktion von Banken-AGB hat die Kontrollfähigkei t besondere Aufmerksamkeit erfahren.
— Seite 247 —Während die Privatautonomie im materie llen Recht Studierenden schon im ersten Semester begegnet, trifft dies auf ihr prozessuales Pendant in Gestalt der Parteiherrschaft weniger zu. Dabei ist die Parteiherrs chaft nichts weniger, als die Fortsetzung der Privatautonomie auf der Ebene des Pro zessrechts. So bestimmen allein die Parteien, ob es zu einem Prozess kommt und worüber gestritten wird; zugleich steht es den Parteien frei, dem Gericht den Streit jed erzeit zu entziehen (Dispositionsmaxime). Die Parteiherrschaft zeigt sich auc h bei der Frage, wer die Stoffsammlung und die Beschaffung entsprechender Beweismittel kontrolliert; auch dies sind in erster Linie die Parteien (Verha ndlungsmaxime bzw. Beibringungsgrundsatz). Wie weit reicht aber nun die den Parteien eingeräumte Freiheit im Prozess?
— Seite 269 —Die Klausur behandelt neben den aus de m sog. „Jungbullen-Fall“ (BGHZ 55, 176 ff.) bekannten Fragestellungen zu Ausgleichs- und Abschöpfungsansprüchen im Zusammenhang mit der unbefugten Veräußerung und Verarbeitung abhanden gekommener Sachen vor allem sachenrechtliche Probleme aus den im Studium oft vernachlässigten Bereichen der Besitzdienerschaft (§ 855 BGB) und dem Eigentumserwerb bei Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen (§§ 953 – 957 BGB), die auch für Kenner dieser Klausurkonstellation diverse Fallstricke bereithalten und den Bearbeitern eine sorgfältige Untersuchung der dinglichen Rechtslage abverlangen. Die als eher schwer einzustufende Klausur verlangt von Beginn an besondere Aufmerksamkeit bei der Wahl des richtigen Prüfungsaufbaus. Abweichend von der in der Fallfrage genannten Reihenfolge sollt en die Bearbeiter erkennen, dass die Prüfung der Ansprüche gegenüber dem eigenmächtig handelnden Veräußerer V von der vorherigen Klärung der dinglichen Rechtslage in Bezug auf die jeweils veräußerten Äpfel abhängt und dass daher zweckmäßigerweise mit den Ansprüchen gegenüber den beiden Erwerbern F und S begonnen wer den sollte, um komplexe Inzidenzprüfungen zu vermeiden. Die besondere Herausforderung der Klausur besteht vor allem darin, angesichts der Vielzahl der zu prüfenden Ansprüche und Anspruchsziele den Überblick über die jeweils relevanten Rechtsfragen zu behalten und bei der Würdigung der dinglichen Rechtslage nicht voreilig von bestimmten, erst noch zu prüfenden Gegebenheiten auszugehen. Insbesondere die Notwendigkeit, die Besitzverhältnisse im Verhältnis zwischen V und E sauber herauszuarbeiten und bei den Übereignungen zwischen den erst nach der Trennung vom Baum weiterveräußerten Äpfeln und den vom Kunden selbst gepflückten Äpfeln zu unterscheiden, hat vielen Teilnehmern große Probleme bereitet und in vielen Fällen dazu geführt, dass zentrale Probleme des Falles übersehen wurden.
— Seite 287 —Editorial der Chefredaktion bestehend aus Moritz Barth, Julia Bierlein und Patrick Seyfried.
— Seite I —Geleitwort von Prof. Dr. Dres. h.c. Burkhard Hess.
— Seite III —Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR-Ausbildung 2022, S.
— Seiten 5 bis 124 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Klausur im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger im Sommersemester 2014 an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt. Der Fall ist zwei verschiedenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nachgebildet, und zwar BVerfGE 90, 27 ff. und BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2013 (Pressemitteilung 35/2013). In prozessualer Hinsicht war eine Prüfung der Zulässigkeit einer Urteilsverfassungsbeschwerde vorzunehmen. Insbesondere waren Fragen der Drittwirkung von Grundrechten und der Rechtswegerschöpfung zu erörtern. In der Begründetheit standen Verstöße gegen die Informationsfreiheit und das verfassungsrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht im Vordergrund.
Der Notendurchschnitt lag bei 6,48 Punkten, die Durchfallquote bei 7,79%. Die Bearbeitung von Aaron Waible wurde mit 14 Punkten bewertet. Der Übungsleiter weist auf Verbesserungsmöglichkeiten hin und geht auf häufige Fehler ein.
— Seite 21 —Die nachfolgende Klausur wurde im Sommersemester 2016 als Abschlussklausur (Bestandteil der Zwischenprüfung) in der von Herrn Professor Dr. Volker Erb zusammen mit Herrn Professor Dr. Michael Hettinger durchgeführten Vorlesung „Strafrecht II“ (= Strafrecht Allgemeiner Teil II) zur Bearbeitung ausgegeben. Es ging darin weniger um strittige Rechtsfragen, die einer ausführlichen kontroversen Diskussion bedurft hätten. Die Schwierigkeiten des Falles lagen vielmehr in der z. T. recht ungewöhnlichen Einkleidung von Unterlassungs- und Rücktrittsvarianten. Entscheidend war vor diesem Hintergrund, dass die Bearbeiter die in Betracht kommenden Strafbarkeiten zügig (d.h. ohne unproblematische Merkmale und Definitionen unnötig auszubreiten) abarbeiteten, dabei aufmerksam vorgingen, um die maßgeblichen Gesichtspunkte zu treffen, und sich nicht im Aufbau von Scheinproblemen verfingen.
Die Bearbeitungszeit betrug 120 Minuten.
Die nachfolgend abgedruckte Originalklausur wurde mit 15 Punkten bewertet. Die Anmerkungen und Ergänzungen des Aufgabenstellers sollen möglichen Missverständnissen vorbeugen und weitere Verbesserungsmöglichkeiten aufzeigen.
— Seite 35 —Der folgende Sachverhalt wurde als Klausur im Rahmen der Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene im Sommersemester 2021 an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt. Der Schwerpunkt der Klausur liegt im Erb- und Mobiliarsachenrecht, insbesondere bei Fragen des gutgläubigen Fahrniserwerbs im Zusammenhang mit Verfügungen einer Nichterbin mit und ohne Erbschein.
Die Bearbeitungszeit betrug 150 Minuten in der Form einer Onlineklausur, weitere 30 Minuten waren für das Scannen und Hochladen der Bearbeitung in Moodle vorgesehen. In der Klausur wurde insgesamt ein Notendurchschnitt von 5,3 Punkten erzielt. Die Misserfolgsquote lag bei ca. 34,8%. Die Bearbeitung von Fabian Schulz wurde mit 14 Punkten bewertet.
— Seite 47 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Klausur im Rahmen der Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger im Wintersemester 2020/21 an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt. Die Schwerpunkte der Klausur lagen im allgemeinen Schuldrecht. Im Einzelnen wirft die Klausur Fragen zum Vertragsschluss unter Beteiligung eines Stellvertreters sowie zu den Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im Rahmen eines Anspruchs auf Schmerzensgeld auf
Die Bearbeitungszeit betrug 120 Minuten in der From der Onlineklausur. In der Klausur wurde ein Notendurchschnitt von 6,56 Punkten erzielt. Die Misserfolgsquote lag bei 16,17%. Die Bearbeitung von Miriam Wagner wurde mit 16 Punkten bewertet. Anmerkungen finden sich in den Kästen.
— Seite 5 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Hausarbeit im Rahmen der Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im 3. Semester 2021 an der EBS Law School in Wiesbaden gestellt. Der Schwerpunkt der Hausarbeit lag im Allgemeinen Teil (Notwehr, erfolgsqualifizierte Delikte, objektive Zurechnung und Garantenstellung).
In der Hausarbeit wurde ein Schnitt von 8,11 Punkten erzielt. Die Durchfallquote lag bei 9,3%. Die Bearbeitung von Lea Schirmer wurde mit 15 Punkten bewertet.
— Seite 63 —Mit diesem Beitrag soll den Studierenden die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr abstraktes Wissen zur Internationalen Zuständigkeit nach der Brüssel Ia-VO anhand dreier Fallkonstellationen zu überprüfen und zu vertiefen. Einen gründlichen Überblick über die (neuerdings) examensrelevante Materie findet sich in der letzten Ausgabe der StudZR-Ausbildung (2/2021, S. 315 ff.). Ausgangspunkt des Falltrainings sind aktuelle Entscheidungen des EuGH, die sich allesamt bestens als Grundlage für mündliche und schriftliche Examensprüfungen anbieten.
— Seite 105 —Angesichts der zunehmenden Bedeutung des (Verbraucher-)Leasings in der Praxis und der damit einergehenden Rechtsstreitigkeiten, vor allem bei der Rückabwicklung von Leasingverträgen, gewinnt die Thematik immer größere Bedeutung für die juristischen Staatsexamina. Im nachfolgenden Beitrag soll ein Überblick über die verschiedenen Vertragstypen des Leasings gegeben und insbesondere das Widerrufsrecht bei Kilometerleasingverträgen dargestellt werden.
— Seite 93 —Editorial der Chefredaktion bestehend aus Stella Elmentaler, Patricia Sugg und Lan Tran
— Seite I —Geleitwort von Prof. Dr. Bernd Grzeszick, LL.M. (Cambridge), Heidelberg
— Seite III —Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR-Ausbildung 2022, S.
— Seiten 131 bis 287 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Klausur im Rahmen der Übung im Öffent lichen Recht für Anfänger im Wintersemester 2021/22 an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg mit einer Bearbeitungsdauer von zwei Stunden gestellt. Der Fall beruht in den Grundzügen auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Warnhinweisen auf Tabakwaren, BVerfGE 95, 173 ff., wurde jedoch in einigen Hinsichten abgewandelt. Insbesondere sind die Gesundheitsgefährdungen durch Tabakwaren nicht mit denen durch alkoholische Getränke unmittelbar zu vergleichen, so dass sich eine schematische Übertragung der Argumentation insbesondere in der Verhältnismäßigkeit verbietet. In prozessualer Hinsicht war eine Prüfung der Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsverordnung vorzunehmen. In der Begründetheit standen Verstöße gegen die Berufsfreiheit und die Eigentumsfreiheit im Vordergrund und im personellen Schutzbereich wurde die Frage der Grundrechtsträgerschaft einer zivilrechtlichen juristischen Person i. S. v. Art. 19 Abs. 3 GG mit Sitz im EU-Ausland aufgeworfen. Der Notendurchschnitt lag bei 6,96 Punkten, die Durchfallquote bei 6,92 %. Die Bearbeitung von Hannah Wytrickus wurde mit 15 Punkten bewertet.
— Seite 131 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Hausarbeit im Rahmen der von Prof. Dr. Volker Haas geleiteten Übung im Strafrecht für Anfänger im Sommersemester 2022 an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt. Der Schwerpunkt der Hausarbeit lag im Bereich des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs. Insbesondere enthält die Hausarbeit Probleme aus den Bereichen objektive Zurechnung, Rechtswidrigkeit und Rücktritt. In der Hausarbeit wurde ein Schnitt von 7 Punkten erzielt. Die Durchfallquote lag bei 14,1 %. Die Bearbeitung von Sebastian Bullemer wurde mit 16 Punkten bewertet.
— Seite 145 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene im Sommersemester 2021 an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg gestellt. Gleichzeitig diente er als Grundlage für den Moot Court Öffentliches Recht in Baden-Württemberg 2021 des VGH Mannheim. Der Originalfall wurde vom Moot Court-Projektleiter, Vors. RiIVGH Prof. Dr. Jan Bergmann, LL.M, ausgewählt und von RiSG Steffen Raupp (Universität Konstanz) für die Bearbeitung aufbereitet. Der Schwerpunkt der Hausarbeit lag im Allgemeinen Verwaltungs- und Kommunalrecht mit Bezügen zum Verfassungsrecht. In der Hausarbeit wurde ein Notendurchschnitt von 7,64 Punkten erzielt. Die Misserfolgsquote lag bei 5 %. Die Bearbeitung von Ben Brandwein wurde mit 16 Punkten bewertet.
— Seite 175 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Klausur im Rahmen der Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im 3. Semester 2021 an der EBS Law School in Wiesbaden gestellt. Der Schwerpunkt der Klausur lag im Besonderen Teil des StGB (Diebstahl, Betrug und Straßenverkehrsdelikte). Die Bearbeitungszeit betrug 180 Minuten. In der Klausur wurde insgesamt ein Notendurchschnitt von 6,93 Punkten erzielt. Die Misserfolgsquote lag bei 11,6 %. Die Bearbeitung von Nick Besier wurde mit 13 Punkten bewertet.
— Seite 207 —Der Beitrag behandelt das seit dem 1.1.2022 geänderte Kaufrecht in acht Grundfällen, die die Abgrenzung der §§ 327 ff. BGB von §§ 433 ff. BGB, den subjektiven und objektiven Mängelbegriff gemäß § 434 Abs. 2 und Abs. 3 BGB, die Zuviellieferung und die Aktualisierungspflicht für Waren mit digitalen Elementen thematisieren. Er eignet sich sowohl als Einstieg in das neue Kaufrecht als auch als Wiederholung in Vorbereitung auf das schriftliche und mündliche Examen.
— Seite 231 —Die Klausur behandelt Probleme aus dem Allgemeinen Teil des BGB (Vertragsschluss und Anfechtung) sowie aus dem Allgemeinen Schuldrecht (Mitverschulden, Aufrechnung und Widerrufsrechte bei Verbraucherverträgen) und berührt das Bereicherungsrecht. Sie ist als Semesterabschlussklausur am Ende des Grundstudiums (Anfängerübung) angelegt – vorausgesetzt, die betreffenden Inhalte waren auch Gegenstand der jeweiligen Veranstaltung. Besondere Herausforderungen in der Bearbeitung liegen im Folgenden darin, dass Willenserklärungen im Rahmen von Verhandlungen auszulegen sind, in denen den Parteien Verwechslungen unterlaufen sind. Hier wird detaillierte Arbeit am Sachverhalt und Wortlaut der jeweiligen Erklärungen erwartet. Weiter ist das Verhältnis von § 122 BGB und culpa in contrahendo – und der Umgang mit beiderseitigem Mitverschulden – bei einer Anfechtung zu erörtern. Dieser Themenkomplex ist rechtlich anspruchsvoll und auch im Aufbau herausfordernd. Schließlich gilt es, Orientierung bei Widerrufsrechten zu Verbraucherverträgen zu finden. Bei der Bewertung wäre zu berücksichtigen, dass der Schwierigkeitsgrad der Aufgabe hoch ist und die Zeitvorgabe eher knapp ausfällt (auf Aufgabe 1 und 2 entfallen etwa 120 Minuten, auf Aufgabe 3 weitere 30 Minuten).
— Seite 251 —Die Klausur kombiniert mehrere, teils sehr aktuelle Probleme des allgemeinen und besonderen Schuldrechts. Einen Schwerpunkt bildet die Frage nach den Auswirkungen pandemiebedingter Schließungsanordnungen auf Gewerbemietverhältnisse, mit der sich der BGH in seiner Entscheidung vom 12.120221 1 BGH, Urt. v. 12.1.2022 – XII ZR 8/21, ZIP 2022, 174 ff. auseinandergesetzt hat. Weitere Schwerpunkte der Klausur sind der Anspruch auf Ersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht sowie das klassische Problem der einseitigen Rückgängigmachung einer Konkretisierung der Gattungsschuld.
— Seite 261 —Rezension des Lehrbuchs „Arbeitsrecht“ von Daniel Klocke, erschienen im Richard Boorberg Verlag, Stuttgart, 2022, 336 Seiten, 28,00 €.
— Seite 281 —Editorial der Chefredaktion bestehend aus aus Moritz Barth, Julia Bierlein und Stella Elmentaler.
— Seite I —Geleitwort von Priv. Doz. Dr. Christian Marxsen, LL.M. (NYU)
— Seite III —Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR-Ausbildung 2021, S.
— Seiten 3 bis 191 —In Ergänzung zur Darstellung der allgemeinen Grundsätze im ersten Teil stellt der zweite Teil des Aufsatzes die verfassungs-, verwaltungs- und privatrechtlichen Fallgestaltungen dar. Er orientiert sich an einer klausurgerechten Aufarbeitung der unionsrechtlichen Probleme.
— Seite 119 —Der Beitrag behandelt die Ultra-vires-Kontrolle, die das Bundesverfassungsgericht gegenüber Hoheitsakten von EU-Organen ausübt. Er beleuchtet hierfür insbesondere das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5.5.2020 zum Public Sector Asset Purchase Programme (PSPP) der Europäischen Zentralbank (sog. PSPP-Urteil), in dem erstmals ein Ultra- vires-Handeln (im konkreten Fall: des Europäischen Gerichtshofs und der Europäischen Zentralbank) bejaht wurde.
— Seite 153 —Der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz spielt in der juristischen Ausbildung eine besondere Rolle im Strafrecht und öffentlichen Recht. In der Praxis hat der Bestimmtheitsgrundsatz einen erheblichen Einfluss darauf, wie Gesetze gefasst und ausgelegt werden müssen. Dieser Beitrag stellt die Systematik des Bestimmtheitsgrundsatzes dar. Er bezieht sich auf die Unterschiede in der Herleitung des strafrechtlichen und des allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatzes. Zudem wird der Be- stimmtheitsgrundsatz aus unterschiedlichen Perspektiven betrachtet.
— Seite 177 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Hausarbeit im Rahmen der Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger im Wintersemester 2019/2020 an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg gestellt. Der Schwerpunkt der Hausarbeit lag im Bereich der Rechtsgeschäftslehre und des allgemeinen Schadensrechts.
In der Hausarbeit wurde ein Notendurchschnitt von 6,63 Punkten erzielt. Die Misserfolgsquote lag bei 13,38%. Der erste Teil der nachfolgenden Lösung stammt von Erik Urban, dessen Bearbeitung mit 15 Punkten bewertet wurde. Der zweite Teil der Lösung (ab Gliederungspunkt A. II.) wurde von Prof. Dr. Thomas Lobinger und Christian Tammert erstellt.
— Seite 3 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Klausur im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger im Wintersemester 2019/20 an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg gestellt. Der Schwerpunkt der Klausur lag im Staatsorganisationsrecht und hier insbesondere auf der Neutralitätspflicht staatlicher Organe in der politischen Auseinandersetzung. Diese Frage hat das Bundesverfassungsgericht in den letzten Jahren mehrfach beschäftigt. Den Auftakt bildete die Entscheidung BVerfGE 136, 323 ff. – „Spinner“ – vom Juni 2014, in der bestimmte Äußerungen des Bundespräsidenten letztlich nicht verfassungsrechtlich beanstandet wurden. Es folgte eine Entscheidung vom Dezember 2014 zu Äußerungen von Bundesministerin Schwesig mit Blick auf die NPD, BVerfGE 138, 102 ff., die ebenfalls nicht verfassungsrechtlich beanstandet wurden, weil die Antragsgegnerin nach den Umständen der Äußerung „nicht in spezifischer Weise auf die mit ihrem Regierungsamt verbundene Autorität zurückgegriffen“ habe. Verfassungswidrige Äußerungen von Bundesministern sah das BVerfG hingegen im Mai 2017 in BVerfGE 148, 11 ff. – „Rote Karte“ für die AfD – und in der Entscheidung vom Juni 2020 zu Äußerungen von Bundesminister Seehofer gegenüber der AfD.
Der erste Teil der Klausur ist BVerfGE 148, 11 ff. nachgebildet, der zweite Teil BVerfGE 136, 323 ff. Im Schwerpunkt werden Standardfragen aufgeworfen, aber die Aufgabe wird dadurch anspruchsvoller, dass in nur zwei Stunden zwei verschiedene Anträge auf ihre Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen waren. Damit handelte es sich insgesamt um eine mittelschwere Aufgabe.
Die Bearbeitungszeit betrug 120 Minuten in der Form der Präsenzklausur. In der Klausur wurde ein Notendurchschnitt von 6,96 Punkten erzielt. Die Misserfolgsquote lag bei 8,19%. Die Bearbeitung von Christoph Edelmann wurde mit 16 Punkten bewertet.
— Seite 33 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene im Sommersemester 2018 an der Humboldt-Universität zu Berlin gestellt. Die Hausarbeit besteht aus zwei Teilen, die im Verhältnis 80:20 bewertet wurden. Bei dem ersten Teil handelt es sich um eine Verfassungsbeschwerde, in deren Zulässigkeit insbesondere die Grundrechtsberechtigung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen zu diskutieren war und in deren Begründetheit das Spannungsverhältnis zwischen Privatschulen und Sonderungsverbot zu lösen war. Der zweite Teil behandelt die (Un)gleichbehandlung durch die Schulplatzvergabe im Land Berlin. Der unüblich hohe Schwierigkeitsgrad der Hausarbeit erfordert methodisches Geschick und einen sicheren Umgang mit unbekannten Rechtsnormen.
In der Hausarbeit wurde ein Notendurchschnitt von 7,56 Punkten erzielt. Die Bearbeitung von Greta Niehaus wurde mit 16 Punkten bewertet.
— Seite 53 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Hausarbeit im Rahmen der Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im dritten Trimester 2020 an der EBS Law School in Wiesbaden gestellt. Der Schwerpunkt der Hausarbeit lag im ersten Teil auf der Darstellung der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) und im zweiten Teil bei der Auseinandersetzung mit der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB).
In der Hausarbeit wurde ein Schnitt von 9,6 Punkten erzielt. Die Durchfallquote lag bei 15,6%. Die Bearbeitung von Rumeysa Cansiz wurde mit 16 Punkten bewertet.
— Seite 85 —Editoral der Chefredaktion bestehend aus Patricia Sugg, Fabienne Schlachter und Stella Elmentaler
— Seite I —Geleitwort von Prof. Dr. Robert Magnus
— Seite III —Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR-Ausbildung 2021, S.
— Seiten 197 bis 371 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Hausarbeit im Rahmen der Übung im BÜrgerlichen Recht für Fortgeschrittene (Methodik der zivilrechtlichen Fallbearbeitung) im Sommersemester 2020 an der Juristischen FakultÄt der Universität Passau gestellt. Die Schwerpunkte der Hausarbeit lagen im kaufvertraglichen MÄngelgewÄhrleistungsrecht sowie im Deliktsrecht. Der Sachverhalt ist dabei an die aktuelle Thematik des Diesel-Abgasskandals angelehnt und geht insbesondere auf die Haftung von VertragshÄndler und Hersteller für Automobile mit manipulierten Abgasanlagensystemen ein.
In der Hausarbeit wurde ein Notendurchschnitt von 7,54 Punkten erzielt.Die Misserfolgsquote lag bei 12,58 %. Die Bearbeitung von Pascal GlÖckner-Bernreuter wurde mit 14 Punkten bewertet.
— Seite 197 —Der Sachverhalt wurde als Abschlusshausarbeit des Moduls Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht im Wintersemester 2018 / 2019 am Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien UniversitÄtBerlin gestellt. Der Schwerpunkt, der auf ähnlich gelagerten Beschlüssen des VG Berlin und OVG Berlin-Brandenburg beruht, lag im Schulrecht, Allgemeinen Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. Zu begutachten war, prozessual eingebettet in die Prüfung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, ob eine rechtswidrige Aufnahme anderer Schüler*innen an der Wunschgrundschule vorliegt. Anschließend war zu untersuchen, wie sich unter Berücksichtigung des Art. 19 Abs. 4 GG ein Verstoß gegen die Aufnahmevorschriften des Berliner Schulgesetzes auf das Aufnahmegesuch einer Schülerin auswirkt, die aus Kapazitätsgründen nicht berücksichtigt wurde. In Aufgabe 2 war ergänzend in nicht-gutachterlicher Form zur aktuellen politischen Frage der Nicht-Berücksichtigung von Gerichtsentscheidungen durch Behörden Stellung zu nehmen, wobei sich eine Orientierung an den Fällen Wetzlar, Luftreinhalteplan München und Sami A. anbot.
In der Hausarbeit wurde ein Notendurchschnitt von 6,9 Punkten erzielt.Die Misserfolgsquote lag bei 10,3 %. Die Bearbeitung des Autors wurde mit 16 Punkten bewertet. Von 262 Mitschreiber*innen sind 27 durchgefallen.
— Seite 233 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Hausarbeit im Rahmen der Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im Sommersemester 2020 an der Juristischen Fakult t der UniversitÄt Heidelberg gestellt. Die Schwerpunkte der Hausarbeit lagen sowohl im Besonderen Teil ( §§ 240, 263 StGB) als auch im Allgemeinen Teil (Zurechnung und Vorsatz sowie Rechtfertigung im Kontext der 212, 211 StGB; Rechtfertigungsgründe und Erlaubnistatbestandsirrtum im Kontext der Gewaltandrohung zur Informationsgewinnung) und wurden durch eine strafprozessuale Zusatzfrage abgerundet. Von den Kandidat*innen wurde daher erwartet, auf den zur Verfügung stehenden 25 Seiten neben vertieften Kenntnissen auch adÄquate Schwerpunktsetzung unter Beweis zu stellen.
— Seite 263 —Viele Studierende fassen das Familienrecht auch in der Examensvorbereitung nur mit spitzen Fingern an. Dabei wird jedoch verkannt, dass das Familienrecht zentraler Bestandteil des in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Prüfungsstoffes ist und somit nicht als bloßes „Nebengebiet“ vernachlÄssigt werden sollte. Da von den Kandidat*innen regelmÄßig kein Detailwissen verlangt wird, kann die Klausur mit Grundwissen im Familienrecht regelmÄig in eine richtige Richtung gelenkt werden. Der Beitrag soll einen Überblick über die im Familienrecht einschlägigen Normen und Problemfelder bieten.
— Seite 299 —Entsprechend ihrer praktischen Bedeutung werden die Internationalen Zuständigkeiten nach der Brüssel Ia-VO in immer mehr Bundesländern zum Pflichtfachstoff erklärt. Dieser Beitrag soll deshalb die notwendigen Rechtskenntnisse unter Einschluss der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung vermitteln. Bevor auf den Anwendungsbereich (C.) und die einzelnen Zuständigkeitsgründe (D.–J.) eingegangen wird, wird das Vorgehen des Richters / Rechtsanwenders bei einem Rechtsstreit mit Auslandsbezug überblicksartig erläutert (B.). In diesem Rahmen werden auch der Zusammenhang zwischen der Internationalen Zuständigkeit und dem Internationalen Privatrecht (IPR) aufgezeigt sowie ausgewählte „Basics“ zur Erleichterung des Einstiegs in die maßgeblichen Normen der Brüssel Ia-VO vor die Klammer gezogen.
— Seite 315 —Mit der unbefugten Verwendung einer fremden EC-Karte im kontaktlosen „NFC-Verfahren“ hat sich eine neue Spielart der „EC-Karten-Fälle“ etabliert. Anhand eines aktuellen Beschlusses des OLG Hamm zeigt der nachfolgende Beitrag die Problemkreise auf, die in der Fallbearbeitung relevant sind. Hierbei kommt es auf strukturierte Arbeit mit dem Sachverhalt und saubere Subsumtion an sowie auf das Wissen, dass es bei den „EC-Karten-Fällen“ im Allgemeinen und den Sonderproblemen der NFC-Technologie im Besonderen gerade nicht nur um den Computerbetrug geht.
— Seite 349 —Rezension des Werks „Einführung in das Verfassungsrecht der USA“ von Guy Beaucamp, 2021, erschienen im Verlag C.F. Müller, Heidelberg, 177 Seiten, EUR 25,00.
— Seite 363 —Rezension des Werkes „Lifehacks für Jurastudium und Examen“ von Stephan J. Spehl, 2021, erschienen im Verlag C.H.BECK, München, 228 Seiten, EUR 19,80.
— Seite 367 —Editorial der Chefredaktion bestehend aus Patricia Sugg, Lan Tran und Stella Elmentaler
— Seite I —Geleitwort von Dr. Rumiana Yotova, Cambridge
— Seite III —Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR-Ausbildung 2020, S.
— Seiten 3 bis 173 —Alle Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare stehen vor der Frage, bei welchen Einrichtungen die Stationen des juristischen Vorbereitungsdienstes am besten verbracht werden sollten. Mit Blick auf die Zweite Staatsprüfung ist die Entscheidungsfindung meist von dem Zwiespalt geprägt, ob die Chance genutzt werden soll, Praxiserfahrung zu sammeln, oder besser eine Station gewählt wird, die (auch) Zeit für die Examensvorbereitung lässt. Dabei sollte allerdings nicht aus den Augen verloren werden, dass es auch eine Möglichkeit gibt, sich praxisnah über die Rechtswissenschaft hinaus weiter zu bilden und dies mit gezielten Kursen zur Examensvorbereitung zu verbinden: eine Station an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, um das von ihr angebotene verwaltungswissenschaftliche Ergänzungsstudium zu absolvieren.
— Seite 137 —Der folgende Übungsfall beruht in abgewandelter Form auf zwei vieldiskutierten BGH-Urteilen zur Organhaftung aus dem Jahr 2018. Im ersten Fall (BGHZ 219, 193 – »Schloss Eller«) hatte das Vorstandsmitglied einer AG ein – wie sich später erweisen sollte: verlustbringendes – Investitionsprojekt durchgeführt, ohne vorher die erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen. Von der AG auf Schadensersatz in Anspruch genommen verteidigte sich das Vorstandsmitglied mit dem Hinweis, dass der Aufsichtsrat ohnehin zugestimmt hätte; zudem sei der Alleinaktionär einverstanden gewesen. Im zweiten Fall (BGHZ 219, 356 – »Verjährungskarussell«) hatte der Vorstand einer AG aus dem Gesellschaftsvermögen verdeckte Zuwendungen an den Großaktionär geleistet, der zugleich Aufsichtsratsvorsitzender der AG war. Zehn Jahre später verlangte die AG wegen dieses Vorfalls Schadensersatz. Da Ansprüche gegen den Vorstand und den inzwischen ausgeschiedenen Aufsichtsratsvorsitzenden wegen der verbotenen Auszahlungen bereits verjährt waren, stellte sich die Frage, ob der ehemalige Aufsichtsratsvorsitzende noch aus einem anderen Grund belangt werden konnte – nämlich deshalb, weil er den Anspruch der AG gegen den pflichtwidrig auszahlenden Vorstand verjähren ließ.
— Seite 151 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Hausarbeit im Rahmen der Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2019/20 an der EBS Law School in Wiesbaden gestellt. Der Schwerpunkt der Hausarbeit lag bei der Behandlung der actio libera in causa.
In der Hausarbeit wurde ein Schnitt von 8,34 Punkten erzielt. Die Durchfallquote lag bei 9,4 %. Die Bearbeitung des Autors wurde mit 16 Punkten bewertet.
— Seite 107 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Hausarbeit im Rahmen der Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene im Sommersemester 2019 an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt. Der Schwerpunkt der Hausarbeit lag im IPR, im Allgemeinen und Besonderen Schuldrecht sowie im Sachenrecht.
In der Hausarbeit wurde ein Schnitt von 6,2 Punkten erzielt. Die Misserfolgsquote lag bei 12 %. Die nachfolgend abgedruckte Lösung von Valentin von Stosch wurde mit 14 Punkten bewertet.
— Seite 3 —Die Klausur wurde von Prof. Dr. Marc-Philippe Weller konzipiert und im Sommersemester 2019 im Rahmen der Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt. Der Schwerpunkt der Klausur lag auf vertraglichen und deliktischen Ansprüchen im Verhältnis Käufer, Händler und Hersteller. Bei der nachfolgend abgedruckten Lösung handelt es sich um eine konsolidierte Version der Originallösungen von Silas Mohr und Vera Pfeiffer, ergänzt um Fußnoten-Anmerkungen aus der Original-Lösungsskizze.
Die Bearbeitungszeit betrug 90 Minuten. In der Klausur wurde ein Notendurchschnitt von 6,5 Punkten erzielt. Die Bearbeitung von Silas Mohr und Vera Pfeiffer wurde jeweils mit 14 Punkten bewertet.
— Seite 31 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Klausur im Rahmen der Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2018/19 an der Universität Konstanz gestellt. Der Schwerpunkt der Klausur liegt im Kreditsicherungsrecht. Während sich der erste Teil der Klausur speziell mit dem Bürgschaftsrecht beschäftigt, hat der zweite Teil hauptsächlich Probleme der Sicherungsübereignung zum Gegenstand.
Die Bearbeitungszeit betrug 180 Minuten. In der Klausur wurde ein Notendurchschnitt von 4,24 Punkten erzielt. Die Durchfallquote lag bei 43 %. Die abgedruckte Bearbeitung von Jonas Steidle wurde mit 12 Punkten bewertet.
— Seite 41 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger im Sommersemester 2019 an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt. Der Schwerpunkt der Hausarbeit lag im (Kommunal-)Wahlrecht. Dabei waren Problemschwerpunkte die Verfassungsmäßigkeit einer Sperrklausel auf kommunaler Ebene sowie eine paritätische Wahlregelung auf Landesebene, mithin vor allem die Wahlrechtsgrundsätze (Art. 28 und Art. 38 GG) und die Parteienfreiheit (Art. 21 GG).
In der Hausarbeit wurde ein Schnitt von 7,0 Punkten erzielt. Die Misserfolgsquote lag bei 23,6%. Die Bearbeitung des Autors wurde mit 16 Punkten bewertet.
— Seite 55 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Klausur im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2018/19 an der Goethe-Universität Frankfurt am Main gestellt. Die Klausur ist in fünf Aufgaben gegliedert und weist insgesamt einen mittleren Schwierigkeitsgrad auf. Den Schwerpunkt der Klausur bildet das Baurecht.
Die Bearbeitungszeit betrug 180 Minuten. In der Klausur wurde ein Schnitt von 5,9 Punkten erzielt. Die Misserfolgsquote lag bei 20 %. Die Bearbeitung des Autors wurde mit 14 Punkten bewertet.
— Seite 89 —Editorial der Chefredaktion bestehend aus Leo Krause-Wichmann, Lina Rees und Johannes Tegel
— Seite I —Geleitwort von Prof. Dr. Volker Erb, Mainz
— Seite III —Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR-Ausbildung 2020, S.
— Seiten 181 bis 410 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Klausur im Rahmen der Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene im Sommersemester 2020 an der Universität Bonn gestellt. Die Schwerpunkte der Klausur lagen im Delikts- und Bildnisrecht sowie im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Die Klausur wurde als Online-Klausur unter den gleichen Bedingungen wie im Hörsaal geschrieben, d. h. dass die Klausur selbstständig ohne fremde Hilfe angefertigt werden musste. Nicht verwendet werden durften privates Konzeptpapier, jede Art von persönlichen Unterlagen, Lehrbücher, Kommentare, Loseblattsammlungen, Mobiltelefone, Internet und jegliche sonstige Art von Kommunikationsmitteln. Erlaubt waren nur unkommentierte Gesetzestexte.
Die Bearbeitungszeit betrug 120 Minuten. Die Misserfolgsquote lag bei 35,64 %. Die Bearbeitung von Theresa Marie Assies wurde mit 16 Punkten bewertet.
— Seite 181 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger im Wintersemester 2019/2020 an der Abteilung Rechtswissenschaft der Universität Mannheim gestellt. Der Fall ist an die Ereignisse in Hamburg während des G-20-Gipfels im Jahr 2017 angelehnt. Die Schwerpunkte der Hausarbeit lagen in der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der zivilrechtlichen Haftungsbestimmungen für Schäden bei Versammlungen sowie in der Prüfung der verfassungskonformen Anwendung der §§ 830, 840 durch die Zivilgerichte im Einzelfall.
In der Hausarbeit wurde ein Notendurchschnitt von 6,9 Punkten erzielt. Die Erfolgsquote lag bei 80 %. Die nachfolgende Lösung wurde von Nils Schaks und Theresa Appel erstellt. Es handelt sich somit um keine studentische Originallösung.
— Seite 197 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Klausur im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2019/2020 an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg gestellt. der Schwerpunkt der Klausur lag im Polizeirecht.
Die Bearbeitungszeit betrug 120 Minuten. In der Klausur wurde ein Notendurchschnitt von 6,16 Punkten erzielt. Die Misserfolgsquote lag bei 21,6 %. Die Bearbeitung von Vera Pfeiffer wurde mit 15 Punkten bewertet
— Seite 217 —Der nachfolgende Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.8.2018, NVwZ 2018, 1808 ff. nachgebildet ist, wurde als Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2019/2020 an der Universität Leipzig gestellt. Der Schwerpunkt der Arbeit lag auf dem Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht. Zu begutachten waren die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen einen Bauvorbescheid, mit dem eine Ausnahme gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der zulässigen Geschosszahl bewilligt worden ist. Im zweiten Teil waren Amtshaftungsansprüche des Bauherrn wegen möglicher Fehler der Bauaufsichtsbehörde zu erörtern.
In der Hausarbeit wurde ein Notendurchschnitt von 7,0 Punkten erzielt. Die Durchfallquote lag bei 22 %. Die Bearbeitung von Fabian Brandau wurde mit 15 Punkten bewertet.
— Seite 231 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Klausur im Rahmen der Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im Frühjahrstrimester 2020 an der EBS Law School in Wiesbaden gestellt. Der Schwerpunkt der Klausur lag bei den Körperverletzungsdelikten (insbesondere der Beteiligung an einer Schlägerei).
Die Bearbeitungszeit betrug 180 Minuten. In der Klausur wurde ein Notdendurchschnitt von 5,91 Punkten erzielt. Die Misserfolgsquote lag bei 17,5 %. Die Bearbeitung von Max Sauerborn wurde mit 14 Punkten bewertet.
— Seite 257 —Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den Eigentumsverhältnissen an Glühweintassen auf Weihnachtsmärkten, für die üblicherweise ein Geldbetrag als »Pfand« erhoben wird. Dabei kommen Grundfragen der Auslegung und des Sachenrechts zur Sprache. Der Beitrag ist lehrreich, da er exemplarisch zeigt, wie es mithilfe der bekannten zivilrechtlichen Rechtsfiguren gelingt, eine auch wertungsmäßig überzeugende Lösung zu finden.
— Seite 279 —Das zivilprozessuale Erkenntnisverfahren gehört in allen Bundesländern zum Pflichtstoff im Staatsteil der Ersten Juristischen Prüfung (siehe Anhang I). Sowohl in Klausuren als auch in mündlichen Prüfungen wird insbesondere die gerichtliche Zuständigkeitsordnung immer wieder thematisiert. Darüber hinaus gehört die internationale Zuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO) zunehmend zum Prüfungsstoff. Dies gilt ab 2021 für Baden-Württemberg, ab 2022 für Niedersachsen und ab 2024 für Hamburg (siehe Anhang II). Da diese Erweiterung des Prüfungsstoffes einem lange gehegten Wunsch der einschlägig ausgewiesenen Prüfer entspricht, werden voraussichtlich sehr bald Prüfungsaufgaben mit entsprechenden Inhalten gestellt werden. Der Vorbereitung auf diese Aufgaben dient der folgende didaktische Beitrag.
— Seite 289 —Der Beitrag erschließt das Verwaltungsrecht aus klausurtaktischer Perspektive. Hierzu werden dessen zentrale Grundstrukturen und -prinzipien im Überblick dargestellt, um Anfängern den Einstieg zu erleichtern. Fortgeschrittenen Studierenden und Examenskandidaten bietet er zahlreiche praktische Hinweise, um verbliebene Fehler zu beseitigen und die eigenen Klausurleistungen zu optimieren.
— Seite 325 —Der folgende Beitrag befasst sich mit der Thematik der climate change litigation im Zusammenhang mit dem internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Nach allgemeinen Einführungen in die Systematik der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen, der Brüssel Ia-VO und Rom II-VO, werden basierend auf dem Sachverhalt des PAX Moot Courts 2018 die wichtigsten Fragen des internationalen Zivilverfahrens-, Privat- und Gesellschaftsrechts im Rahmen von Klimaschutzklagen erörtert. Im Anschluss folgt ein Einblick in aktuelle Entwicklungen der climate change litigation.
— Seite 355 —Der Aufsatz bietet einen Überblick über die wichtigsten Examensfallgestaltungen mit Bezug zum Unionsrecht. Er orientiert sich dabei an einer klausurmäßigen Darstellung der Probleme. Im vorliegenden ersten Teil werden zunächst allgemeine unionsrechtliche Begriffe und Grundsätze sowie die (klausurmäßige) Herleitung der Methodik erläutert. Anschließend werden klassische Fallgestaltungen des Unionsrechts erörtert. Im zweiten, zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichten Teil des Aufsatzes wird der Fokus auf der Lösung unionsrechtlicher Probleme innerhalb verfassungs-, verwaltungs- und privatrechtlicher Fallgestaltungen liegen.
— Seite 377 —Rezension des Werkes »Psychologie für Juristen« von Daniel Effer-Uhe und Alica Mohnert, 2019, erschienen im Nomos Verlag, Baden-Baden, 213 Seiten, 29,00 €
— Seite 395 —Rezension des Werkes »Comparative Contract Law: Cases, Materials and Exercises« von Thomas Kadner Graziano, 2. Aufl. 2019, erschienen im Verlag Edward Elgar Publishing, Cheltenham, UK, 593 Seiten, ca. 55 €
— Seite 402 —Rezension des Werkes »Strafrecht Allgemeiner Teil — Band 1: Grundlagen, Der Aufbau der Verbrechenslehre« von Claus Roxin und Luís Greco, 5. Aufl. 2020, erschienen im Verglag C.H. Beck, München, 1249 Seiten, 79,00 €
— Seite 407 —Editorial der Chefredaktion bestehend aus Amelie Berz, Leo Krause-Wichmann und Lina Rees.
— Seite I —Geleitwort von Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Präsident des Bundesverfassungsgerichts
— Seite III —Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR-Ausbildung 2019, S.
— Seiten 3 bis 198 —Der Beitrag erschien erstmals in der StudZR-Ausbildung 1/2015, 123 ff.
Im Mittelpunkt von Klausur und Hausarbeit steht die Subsumtion. Ihre Technik muss man beherrschen, ein juristisches Leben lang. Im Kern bleibt sie gleich, ob man sie nun als Student/in oder später als Richter/in oder in anderen juristischen Berufen anwendet. Im Gutachten, das in Übungen, im Klausurenkurs und im 1. Juristischen Examen – nicht ohne Nutzen für das spätere Berufsleben – abverlangt wird, ist die Subsumtionstechnik mit der Gutachtentechnik verwoben. Was in meinem kleinen Beitrag gezeigt werden soll, sind typische Fehler, die bei der Subsumtion im Gutachten – ihrer Vor- und Aufbereitung – immer wieder gemacht werden. Sie unterschätzt, wer sie als Formalsünden abtut. Nicht wenige von ihnen schlagen auf Inhalt und Notengebung durch, nicht wenige zeigen, dass die Aufgabe, die ein Gutachten stellt, nicht verstanden ist. Sind sie erkannt, sind sie leicht abzustellen. Gesammelt habe ich sie in über 40jähriger Korrektur und Bewertung von Hausarbeiten, von Übungs- und Examensklausuren, einigen tausend an der Zahl. Ausgerottet habe ich sie nicht, obwohl ich mich nicht gescheut habe, sie Anfängern, Fortgeschrittenen und HeidelPräp-Hörern und Hörerinnen gleichermaßen und wiederholt vor Augen zu führen. Vielleicht gelingt es jetzt!
— Seite 169 —Rezension des Werkes »Schuldrecht IV — Deliktsrecht und Schadensrecht« (Reihe »Beck'sches Examinatorium Zivilrecht«) von Hans Christoph Grigoleit und Thomas Riehm, 2. Auflage 2017, erschienen im C.H.Beck-Verlag, München, X, 279 Seiten, 28,90€
— Seite 189 —Rezension des Werkes »Examinatorium ZPO« von Andreas Piekenbrock und Florian Kienle, 2. Auflage 2016, erschienen im Vahlen-Verlag, München, XXII, 243 Seiten, 25,90€
— Seite 193 —Die Klausurlösung erschien erstmals in der StudZR-Ausbildung 2/2015, 185 ff.
Der folgende Sachverhalt war Gegenstand der ersten Klausur, die im Rahmen der Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg im Wintersemester 2014 / 2015 gestellt wurde. Der Fall zum Allgemeinen Teil des BGB und zum Allgemeinen Teil des Schuldrechts behandelt schwerpunktmäßig den Vertragsschluss eines Minderjährigen, den Annahmeverzug, die Unmöglichkeit und das Vertretenmüssen. In der Klausur wurde ein Schnitt von 5,4 Punkten erzielt. Die Misserfolgsquote lag bei 31 %. Die Bearbeitung der Autorin wurde mit 15 Punkten bewertet.
— Seite 115 —Die Klausurlösung erschien erstmals in der StudZR-Ausbildung 2/2015, 209 ff.
Der folgende Sachverhalt wurde als zweite Klausur in der Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2014 / 2015 an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt. In dieser Klausur sollten die rechtlichen Probleme aus der Perspektive eines beratenden Anwalts erörtert werden. Die Schwerpunkte lagen im Mobiliarsachenrecht sowie im Mietrecht. Insbesondere zu diskutieren war im Zusammenhang mit einem Vermieterpfandrecht die Frage des Rückerwerbs des Eigentums durch den nichtberechtigten Veräußerer. Problematisch war außerdem die Unentgeltlichkeit i. S. v. § 816 Abs. 1 S. 2 BGB bei einer Veräußerung zum Freundschaftspreis. Die rechtliche Darstellung war in eine Erörterung der Sach- und Rechtsziele des Mandanten sowie der Gestaltungsmöglichkeiten einzubetten. Die vorliegende Bearbeitung wurde mit 15 Punkten bewertet.
— Seite 127 —Die Klausurlösung erschien erstmals in der StudZR-Ausbildung 1/2015, 45 ff.
Der folgende Sachverhalt war Gegenstand der zweiten Klausur, die in der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene im Sommersemester 2014 an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt wurde. Prozessual ist Gegenstand der Klausur die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO. Materiell-rechtlich geht es zunächst um Fragen der polizeilichen Generalklausel in §§ 1, 3 PolG BW und der Nichtstörerhaftung nach § 9 PolG BW im Zusammenhang mit der Einweisung eines Obdachlosen in eine leerstehende Privatwohnung. Im Mittelpunkt des zweiten Teils der Klausur steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Heranziehung zu den Kosten eines Polizeieinsatzes wegen der „Vortäuschung einer Gefahrenlage“ in Betracht kommt. Die nachfolgend abgedruckte Originallösung von Mona Anwar wurde mit 16 Punkten bewertet.
— Seite 139 —Die Klausurlösung erschien erstmals in der StudZR-Ausbildung 2/2015, 273 ff.
Die Klausur wurde im Sommersemester 2014 in der Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene an der Juristischen Fakultät der Johannes Gutenberg- Universität zu Mainz zur Bearbeitung ausgegeben. Die Klausur enthält Probleme mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad aus dem Bereich der Eigentums- und Vermögensdelikte. Im Rahmen einer Klausur sehr schwer zu erfassen war dabei die Frage, ob der Entzug des spezifischen Sachwerts (hier: Wärme des Dampfs in der Fernwärmeleitung) unter § 246 StGB subsumiert werden kann, wenn die betroffene Sache jederzeit im Gewahrsam des Berechtigten verbleibt; die unterbliebene Erörterung dieses Problems hatte deshalb keine Punktabzüge zur Folge. Die Bearbeitungszeit betrug 180 Minuten. In der Klausur erreichten 12 % der Bewerber zweistellige Punktzahlen. Die Misserfolgsquote lag bei 30 %. Die nachfolgend abgedruckte Originalklausur wurde mit 15 Punkten bewertet. Die Anmerkungen und Ergänzungen des Aufgabenstellers sollen möglichen Missverständnissen vorbeugen und weitere Verbesserungsmöglichkeiten aufzeigen.
— Seite 153 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Klausur im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger im Wintersemester 2018 / 19 an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt. Der Schwerpunkt der Klausur lag auf dem Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und postmortalem Persönlichkeitsrecht. Prozessual eingebettet in eine Urteilsverfassungsbeschwerde war die zum staatsrechtlichen Grundwissen gehörende Bedeutung der Meinungsfreiheit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung herauszuarbeiten. Die Bearbeitungszeit betrug 120 Minuten. In der Klausur wurde ein Schnitt von 6,92 Punkten erzielt. Die Misserfolgsquote lag bei 14,73 %. Die Bearbeitung des Autors wurde mit 17 Punkten bewertet.
— Seite 29 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger im Wintersemester 2018 / 19 an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt. Der Schwerpunkt der Hausarbeit lag auf dem Recht der Untersuchungsausschüsse des Bundestages. Eingebettet in ein Organstreitverfahren war die Verfassungsmäßigkeit verschiedener Beweismittelvorlageverlangen zu beurteilen. Für eine gelungene Bearbeitung war eine gründliche und differenzierte Auseinandersetzung mit den Grundlagen und Grenzen des parlamentarischen Untersuchungsrechts entscheidend. Besondere Aufmerksamkeit verlangten dabei die Kompetenzordnung des Grundgesetzes und der Grundrechtsschutz von privaten und unternehmerischen Daten. In der Hausarbeit wurde ein Schnitt von 6,80 Punkten erzielt. Die Misserfolgsquote lag bei 16,77 %. Die Bearbeitung der Autorin wurde mit 16 Punkten bewertet.
— Seite 3 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Klausur im Rahmen der Übung im Strafrecht für Anfänger im Sommersemester 2018 an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt. Besonders bedeutsam für die Bewertung der Klausur waren die Ausführungen zu verschiedenen Mordmerkmalen und Teilnahmeproblemen, zur gefährlichen Körperverletzung, zum Versuchsaufbau, zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme, zu den Voraussetzungen der Beihilfe sowie zu Fragen der objektiven und subjektiven Zurechnung (im Rahmen der Prüfung einer Sachbeschädigung). Die Bearbeitungszeit betrug 120 Minuten. In der Klausur wurde ein Schnitt von 6,3 Punkten erzielt. Die Misserfolgsquote lag bei 18,6 %. Die hier unverändert abgedruckte – und allein um einen Fußnotenapparat und Anmerkungen ergänzte – Bearbeitung des Autors wurde mit 17 Punkten bewertet.
— Seite 43 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Hausarbeit im Rahmen der Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2018 / 19 an der Juristischen Fakultät der Georg-August-Universität Göttingen zur Bearbeitung ausgegeben. Die Schwerpunkte der Hausarbeit liegen beim Raub, seiner Abgrenzung zur räuberischen Erpressung, dem Begriff des (gefährlichen) Werkzeugs i. R. v. § 250 StGB, dem Computerbetrug sowie der echten Wahlfeststellung. In der Hausarbeit wurde ein Schnitt von 6,4 Punkten erzielt. Die Misserfolgsquote lag bei 24,6 %. Die Bearbeitung der Autorin wurde mit 15 Punkten bewertet.
— Seite 59 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Klausur im Rahmen der Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im Sommersemester 2018 an der Juristischen Fakultät der Johannes Gutenberg-Universität zu Mainz gestellt. Die Klausurprobleme finden sich im Bereich des Allgemeinen Teils (§ 28 Abs. 2 StGB und aberratio ictus) und beim Mordmerkmal der Heimtücke. Eine besondere Schwierigkeit für die Bearbeiter dürfte in der ungewöhnlichen Einkleidung der bekannten Problematik der Haupttatverschiebung bei der Teilnahme an einem Mord gelegen haben, die vorliegend im Rahmen einer versuchten Anstiftung zum Mord zu prüfen war. Die Bearbeitungszeit betrug 180 Minuten. Der Notendurchschnitt betrug 6,03 Punkte. Die Misserfolgsquote lag bei 22,11 %. Die abgedruckte Bearbeitung des Autors wurde mit 14 Punkten bewertet.
— Seite 97 —Editorial der Chefredaktion zum 15. Geburtstag der StudZR
— Seite I —Geleitwort von Dr. Nicolas Nohlen, Frankfurt am Main
— Seite V —Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR-Ausbildung 2019, S.
— Seiten 201 bis 426 —Die nachfolgende Hausarbeit wurde im Sommersemester 2019 im Rahmen der Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger durch den Autor Effer-Uhe als Ferienhausarbeit gestellt. Die Hausarbeit beschäftigt sich mit Rechtsproblemen der Wohngemeinschaft. Die Literatur zur Wohngemeinschaft ist bislang ausgesprochen spärlich. Von den Teilnehmern war also weniger zu erwarten, dass sie Literatur finden, die sich mit den ganz konkreten Problemen gerade in der Wohngemeinschaft auseinandersetzt. Vielmehr war gefordert, die allgemeinen mietrechtlichen Fragestellungen mit Hilfe der Literatur und der Rechtsprechung sauber aufzuarbeiten und sie nachvollziehbar auf die Wohngemeinschaftssituation zu übertragen.
Mit einer Durchschnittspunktzahl von 7,9 Punkten fi el die Hausarbeit etwas überdurchschnittlich aus. Die Bearbeitung des Autors Bierhoff wurde mit 14 Punkten bewertet.
— Seite 203 —Die Klausur wurde von Prof. Dr. Marc-Philippe Weller konzipiert und im Sommersemester 2019 in der Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene am Tag der Ausstrahlung der letzten Episode der HBO-Serie „Game of Thrones“ an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls- Universität Heidelberg gestellt. Der Schwerpunkt der Klausur lag auf Herausgabe- und Schadensersatzansprüchen bei Vorliegen des Eigentümer- Besitzer-Verhältnis. Bei der nachfolgend abgedruckten Lösung handelt es sich um eine konsolidierte Version der Originallösungen von Milena Dietz und Laura Sophie Rönnau, ergänzt um Anmerkungen aus der Original-Lösungsskizze.
Die Bearbeitungszeit betrug 90 Minuten. In der Klausur wurde ein Schnitt von 6,2 Punkten erzielt. Die Bearbeitung von Milena Dietz wurde mit 13 Punkten bewertet, die Bearbeitung von Laura Sophie Rönnau mit 14 Punkten.
— Seite 227 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Klausur im Rahmen der Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2018 / 19 an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt. Der Schwerpunkt der Klausur lag im Kreditsicherungsrecht und im Mobiliarsachenrecht.
Die Bearbeitungszeit betrug 120 Minuten. In der Klausur wurde ein Schnitt von 6,6 Punkten erzielt. Die Misserfolgsquote lag bei 19,9 %. Die Bearbeitung der Autorin wurde mit 16 Punkten bewertet.
— Seite 237 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Referendarexamensklausur im Examensklausurenkurs im Wintersemester 2018 / 19 an der Albert-Ludwigs- Universität Freiburg gestellt. Der Schwerpunkt der Klausur lag im Bereich des Handels- und Kaufrechts. Zudem beinhaltete die Klausur Probleme der allgemeinen Teile der ersten beiden Bücher des BGB. Aufgrund des umfangreichen Sachverhalts und der vielen Streitstände waren für eine gelungene Klausur ein präzises Zeitmanagement, ein sicherer Umgang mit den Vorschriften des Handelsrechts und eine klare Schwerpunktsetzung erforderlich.
Die Bearbeitungszeit betrug 300 Minuten. In der Klausur wurde ein Notendurchschnitt von 5,45 Punkten erzielt. Die Durchfallquote lag bei 26,24 %. Die abgedruckte Bearbeitung des Autors wurde mit 15 Punkten bewertet.
— Seite 249 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene im Sommersemester 2018 an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg gestellt. Der Schwerpunkt der Arbeit lag im Verwaltungsrecht einschließlich des allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrechts. Zu begutachten war die Klage gegen eine Beseitigungsanordnung, die den Klägern unter gleichzeitiger Androhung eines Zwangsgelds den Rückbau ihres Gartenzauns aufgibt. Besonders bei der Frage nach der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage wirft der Fall Probleme auf. In Betracht kommen Vorschriften des Bauordnungsrechts, des allgemeinen Sicherheitsrechts sowie des Straßen- und Wegerechts. Zudem ist die etwaige Bindungswirkung eines einschlägigen technischen Regelwerks (RASt 06) zu erörtern. Die Kläger berufen sich auf ihre Eigentumsfreiheit. Die Hausarbeit erfordert methodisches Geschick und ein eher kleinschrittiges Vorgehen.
In der Hausarbeit wurde ein Schnitt von 6,5 Punkten erzielt. Die Misserfolgsquote lag bei 18 %. Die Bearbeitung der Autorin wurde mit 12 Punkten bewertet.
— Seite 269 —Der Sachverhalt wurde im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2018 / 2019 an der Universität Konstanz als Klausur gestellt. Die Klausur besteht aus zwei Teilen, die im Verhältnis 50 : 50 bewertet wurden. Der erste Teil ist im Kommunalrecht und allgemeinen Verwaltungsrecht, der zweite Teil ist im Bauplanungsrecht angesiedelt. Die rechtliche Schwierigkeit bestand im ersten Teil in der ungewöhnlichen Einkleidung des kommunalrechtlichen Zulassungsanspruchs, der im Rahmen eines Widerrufs des Zulassungsbescheids zu prüfen war. Eine weitere Herausforderung bildete der Umfang der Klausur. Entscheidend für das Gelingen waren daher neben soliden Grundkenntnissen in den genannten Rechtsgebieten eine gute Schwerpunktsetzung und ein ordentliches Zeitmanagement.
Mit diesen Anforderungen hatten viele Bearbeiter ihre Mühe; der Schnitt der Klausur lag bei nur 4,16 Punkten; die Misserfolgsquote betrug 37,93 %. Die vorliegende Bearbeitung wurde mit 14 Punkten bewertet.
— Seite 303 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Ferienhausarbeit im Rahmen der Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im Sommersemester 2018 am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Konstanz gestellt. Schwerpunktthemen waren die aktuellen Rechtsprechungsprobleme zu §§ 263, 266 StGB von Ärzten und Leistungserbringern gegenüber gesetzlichen Krankenkassen sowie die darin und in §§ 267, 268, StGB liegenden Grundprobleme der Vermögens- und Urkundendelikte.
In der Hausarbeit wurde ein Schnitt von 6,86 Punkten erzielt. Die Misserfolgsquote lag bei 10,08 %. Die Bearbeitung der Autorin wurde als beste Arbeit mit 15 Punkten bewertet.
— Seite 321 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Klausur im Rahmen der Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2018 / 19 an der Juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München gestellt. Der Schwerpunkt der Klausur lag im Bereich der Straßenverkehrsdelikte. Die Bearbeitungszeit betrug 120 Minuten.
In der Klausur wurde ein Schnitt von 5,8 Punkten erzielt. Die Misserfolgsquote lag bei 20,1 %. Die Bearbeitung der Autorin wurde mit 15 Punkten bewertet.
— Seite 351 —Die Privatrechtsmethodik wird im rechtswissenschaftlichen Studium oft nur knapp und oberfl ächlich vermittelt. Dabei ist ihre korrekte Anwendung für den Erfolg der juristischen Arbeit entscheidend. Deswegen müssen die Grundlagen, namentlich die Subsumtion anhand rechtslogischer Schlüsse, die Auslegung, insbesondere ihr Ziel und die Auslegungsmethoden, die Rechtsfortbildung, insbesondere ihre Figuren, und die Frage, inwiefern richterliche Rechtsgewinnung eine Rechtsquelle ist, näher beleuchtet werden. Dieser Beitrag möchte besonders Studierenden in den Anfangssemestern des Studiums einen Überblick über die Privatrechtsmethodik verschaffen.
— Seite 367 —Der Betriebsrat hat aufgrund der ihm durch das Betriebsverfassungsrecht eingeräumten Mitbestimmungsrechte eine erhebliche Macht. Damit korreliert eine entsprechende Verantwortung. Wird der Betriebsrat dieser nicht gerecht, sägt er an dem Ast, auf dem er und die von ihm repräsentierte Belegschaft sitzen. Wird er ihr gerecht, entfaltet er eine befriedende Wirkung und dient dem sozialen Frieden im Betrieb. Welche Rolle kommt dem Betriebsrat also zu: Gegenspieler, Co-Manager oder Betriebspartner?
— Seite 393 —Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, bei der der einzige persönlich haftende Kommanditist eine GmbH ist. Die damit bestehende „Grundtypenvermischung“ einer Personen- mit einer Kapitalgesellschaft birgt einige Herausforderungen sowohl für die Rechtswissenschaft als auch für die Rechtspraxis. Im Studium eignet sich ein Blick auf die GmbH & Co. KG, um die jeweiligen Charakteristika des Personengesellschafts- und des Kapitalgesellschaftsrechts nicht nur in sterilem Nebeneinander, sondern im Rahmen eines pulsierenden Spannungsfelds kennenzulernen. Mit diesem Beitrag soll an das Recht der GmbH & Co. KG herangeführt werden. Der nachfolgende erste Teil (A.) des Beitrags richtet sich an sämtliche Studierende und besitzt auch für den staatlichen Teil des 1. Examens Relevanz. Der zweite Teil (B.) geht weiter in die Tiefe und richtet sich vor allem an die Studierenden des unternehmensrechtlichen Schwerpunktbereichs.
— Seite 405 —Editorial der Chefredaktion bestehend aus Leo Krause-Wichmann, Lina Rees und Johannes Tegel
— Seite I —Geleitwort von Prof. Dr. Hanno Kube, LL.M. (Cornell), Heidelberg
— Seite III —Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR-Ausbildung 2018, S.
— Seiten 3 bis 126 —Rezension des Werkes „Europarecht“ von Daniel Dittert, 5. Aufl age 2017, erschienen im Verlag C. H. Beck, München, XXIII, 390 Seiten, 39,80 A.
— Seite 123 —Der nachfolgende Sachverhalt war Gegenstand der Hausarbeit, die im Rahmen der Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg im Wintersemester 2017/18 gestellt wurde. Der Schwerpunkt der Hausarbeit lag im Leistungsstörungsrecht am Beispiel eines typengemischten Vertrags. Dabei stellte sich vor allem die Frage, ob eine Mehrzahl verschiedener Einzelleistungen oder eine einheitliche Leistungsgesamtheit geschuldet war und wie sich dies auf die Sachmangelansprüche des Gläubigers auswirkt. Zu erörtern waren damit auch Fragen der Vertragsauslegung. Daneben waren Fragestellungen des Vertragsabschlusses sowie der Einschaltung Dritter in den Vertragsschluss – als Stellvertreter oder Bote? – zu thematisieren. Mit diesem Zuschnitt zielte die Hausarbeit weniger darauf, angelesenes Lehrbuchwissen und dogmatische Meinungsstreitigkeiten zu entfalten. Gefragt war vor allem die sachgerechte und überzeugende Lösung eines konkreten Falles. Schwierigkeiten hatten viele Bearbeiter beim Umgang mit einem typengemischten Vertrag. Auch die Abgrenzung des Sachmangelrechts vom allgemeinen Leistungsstörungsrecht bereitete häufig Probleme.
— Seite 19 —Der nachfolgende Sachverhalt war Gegenstand der ersten Klausur, die im Rahmen der Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg im Wintersemester 2016/2017 gestellt wurde. Ihr Schwerpunkt liegt im Allgemeinen Schuldrecht. In der Klausur wurde ein Schnitt von 5,65 Punkten erzielt. Die Misserfolgsquote lag bei 27,39 %. Die abgedruckte Bearbeitung des Autors wurde mit 15 Punkten bewertet.
— Seite 3 —Der folgende Sachverhalt wurde als Klausur im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene im Sommersemester 2017 an der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum zur Bearbeitung gestellt. Gegenstand der Klausur ist die verwaltungsgerichtliche Durchsetzung eines Anspruchs auf Nutzungsuntersagung. Materiellrechtlich geht es um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Krypta in einem Industriegebiet. Die Bearbeitungszeit betrug 180 Minuten. Die Bearbeiterinnen und Bearbeiter der Klausur erzielten im Durchschnitt 4,53 Punkte. Die Misserfolgsquote lag bei 37 %. Die hier abgedruckte und mit Anmerkungen des Aufgabenstellers versehene Bearbeitung der Erstautorin wurde mit 12 Punkten bewertet.
— Seite 41 —Der Sachverhalt wurde von Herrn PD Dr. Christoph Mandla gestellt und war als Hausarbeit in der Übung für Anfänger im Sommersemester 2016 zu bearbeiten. Es handelt sich um eine einfache Aufgabe, die Probleme aus dem Allgemeinen und dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs enthält. Zu prüfen war die Strafbarkeit wegen Körperverletzung sowie gefährlicher Körperverletzung und wegen Sachbeschädigung, wobei zu diskutieren war, inwieweit ein Tier eine Sache im Sinne des StGB ist. Ein Schwerpunkt waren die Rechtfertigungsgründe (§ 32 StGB, §§ 228, 904 BGB und die hypothetische Einwilligung) sowie ein Irrtum und ein Fehlgehen der Tat. Die hier veröffentlichte Arbeit wurde mit 15 Punkten, der höchsten vergebenen Punktzahl, bewertet. Sie wurde vor der Veröffentlichung mit Anmerkungen des Übungsleiters versehen. Im Durchschnitt erzielten die Bearbeiter 7,3 Punkte, die Misserfolgsquote betrug 13,85 %.
— Seite 57 —Das privat veranlasste Abschleppen falsch geparkter PKW beschäftigt die Rechtsprechung seit einiger Zeit. Die Problematik wirft examensrelevante Fragestellungen im Spannungsfeld von possessorischem Besitzschutz, Geschäftsführung ohne Auftrag, deliktischer Haftung und bereicherungsrechtlichem Ausgleich auf, die Gegenstand des folgenden Beitrags sind. Anhand typischer Fallkonstellationen des „Falschparkens“ werden die dabei verschiedenen Fragestellungen und die hierzu entwickelten Lösungsansätze dargestellt.
— Seite 95 —Editorial von David Carnal, Schriftleiter (2014-2017)
— Seite I —Geleitwort von Prof. Dr. Bernd Heinrich, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht, Juristische Fakultät der Eberhard Karls Universität Tübingen
— Seite III —Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR-Ausbildung 2018, S.
— Seiten 131 bis 310 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde am 12.5.2018 im Examensklausurenkurs der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg gestellt. Die Schwerpunkte der Klausur lagen im Familien- und Erbrecht, im Sachenrecht und im Internationalen Privatrecht. Die Aufgabe setzt solide Grundkenntnisse jenseits des Schuldrechts voraus, ließ sich dann aber mit sauberer Subsumtion und überzeugender Argumentation gut meistern.
In der Klausur wurde ein Schnitt von 6,72 Punkten erzielt. Die Misserfolgsquote lag bei 22%. Die Bearbeitung der Autorin wurde mit 13 Punkten bewertet.
— Seite 131 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Klausur im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2017/18 an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt. Zu bearbeiten war ein baurechtlicher Nachbarstreit im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes. Entscheidend für den Erfolg waren Kenntnisse über den Aufbau des Verfahrens gem. §§ 80 V, 80a VwGO, eine differenzierte Prüfung der Antragsbefugnis sowie strukturierte Überprüfung einer Baugenehmigung am Maßstab von Bauplanungs- und Bauordnungsrecht.
In der Klausur wurde ein Schnitt von 6,5 Punkten erzielt. Die Misserfolgsquote lag bei 20%. Die Bearbeitung des Autors wurde mit 16 Punkten bewertet.
— Seite 147 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Klausur im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2017/18 an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt. Im Rahmen einer Anfechtungsklage waren der Widerruf eines Subventionsbescheids und die Rückforderung der ausgezahlten Subvention auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Für die Zusatzaufgabe waren unionsrechtliche Grundkenntnisse erforderlich.
In der Klausur wurde ein Schnitt von 5,8 Punkten erzielt. Die Misserfolgsquote lag bei 28%. Die Bearbeitung des Autors wurde mit 15 Punkten bewertet.
— Seite 165 —Die nachfolgende Hausarbeit wurde im Sommersemester 2017 im Modul Einführung in das Strafrecht II im Rahmen der Zwischenprüfung an der Freien Universität Berlin zur Bearbeitung ausgegeben. Schwerpunkte der Hausarbeit lagen beim Versuchsbeginn, der Freiwilligkeit des Rücktritts, dem gefährlichen Werkzeug in § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB sowie den Auswirkungen eines error in persona des Täters auf die Strafbarkeit des Anstifters.
In der Hausarbeit wurde ein Schnitt von 7,31 Punkten erzielt. Die Misserfolgsquote lag bei 18,42%. Die Bearbeitung des Autors wurde mit 16 Punkten bewertet.
— Seite 179 —Die nachfolgende Hausarbeit wurde im Sommersemester 2017 in der Veranstaltung »Fallbearbeitung im Strafrecht« im Rahmen der Zwischenprüfung im Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Johannes Gutenberg-Universität Mainz zur Bearbeitung ausgegeben. Die Schwerpunkte der Hausarbeit lagen bei der Rechtfertigung im Rahmen eines Fahrlässigkeitsdelikts, der Personenverwechslung im Rahmen der mittelbaren Täterschaft und der sog. neutralen Beihlfe.
Die Hausarbeit wurde von knapp 300 Studierenden bearbeitet. Die Misserfolgsquote lag bei 15,8%. In der Hausarbeit wurde ein Schnitt von 8,24 Punkten erzielt. Die Bearbeitung der Autorin wurde mit 17 Punkten bewertet.
— Seite 207 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger im Herbst-/Wintersemester 2017/18 an der Universität Mannheim gestellt. Der Schwerpunkt der aus zwei Teilen bestehenden Hausarbeit lag in der Erörterung der Verfassungsmäßigkeit des – jedenfalls zur Zeit seiner Einführung – stark in der Diskussion stehenden Gesetzes zur Einführung der sog. »Ehe für alle«. Der erste Teil der Hausarbeit – eingekleidet in eine abstrakte Normenkontrolle – thematisiert in materieller Hinsicht die Vereinbarkeit des Gesetzes mit Art. 6 Abs. 1 GG in seiner Gestalt als Institutsgarantie ebenso wie die Frage der Bindung des Gesetzgebers und des Bundesverfassungsgerichts selbst an frühere verfassungsgerichtliche Urteile. Der zweite Teil befasst sich mit der Frage, welche prozessualen Möglichkeiten Indivudalpersonen gegen ein solches Gesetz besitzen.
In der Hausarbeit wurde ein Schnitt von 7,06 Punkten erzielt. Die Misserfolgsquote lag bei 7,71%. Dr. Anne Knodel hat die vorliegende Lösung als Leitfaden erstellt. Diesem Beitrag liegt demzufolgende keine Originallösung aus der vorgenannten Übung zugrunde.
— Seite 245 —§ 261 StGB ist umfangreich, unübersichtlich, unglücklich formuliert, weist schwer nachvollziehbare Eigenheiten auf und hat in der Praxis noch relativ wenig Bedeutung. Letzteres hat sich in der juristischen Ausbildung in den vergangenen Jahren widergespiegelt. Prüfungsaufgaben, die die Geldwäsche mehr als nur streifen, sind selten. Doch ergehen in letzter Zeit häufiger gerichtliche Entscheidungen zu prüfungsgeeigneten Aspekten des § 261 StGB, wie etwa zum Vorsatz hinsichtlich der Katalogtat, zur Leichtfertigkeit oder zur Reichweite des Herrührens. Die Geldwäsche ist stärker ins Blickfeld gerückt; eine zunehmende Bedeutung für die juristische Prüfung ist zu erwarten. Einen Einstieg in den Regelungsgehalt des § 261 StGB und seine Probleme soll dieser Beitrag geben. Dabei ist es in der Examensklausur oftmals das Wichtigste überhaupt zu erkennen, dass sich im Sachverhalt ein Geldwäscheproblem verstecken könnte...
— Seite 259 —Notwehrfälle spielen in der juristischen Ausbildung und im Examen eine zentrale Rolle. Die vorliegend besprochene Entscheidung berührt zentrale Fragen des Notwehrrechts, die sich über mehrere Voraussetzungen von § 32 StGB erstrecken. Der Fall und die zu ihm ergangenen Entscheidungen von Landgericht und BGH verdienen deshalb eine ausführliche Betrachtung und die Erörterung einiger weiterführender Aspekte.
— Seite 285 —Rezension des Werkes »Erbrecht« von Karl-Heinz Gursky und Saskia Lettmaier, 7. Auflage 2018, erschienen im C.F. Müller Verlag, Heidelberg, 206 Seiten, 19,99€
— Seite 301 —Rezension des Werkes »Rechts- und Wirtschaftsphilosophie« von Klaus Adomeit und Jochen Mohr, 4. Auflage 2018, erschienen im C.F. Müller Verlag, Heidelberg, 336 Seiten, 24,99€
— Seite 307 —Editorial der Chefredaktion bestehend aus Benedikt Bien, Lina Rees, Leo Krause-Wichmann
— Seite I —Geleitwort von Prof. Dr. Andreas Piekenbrock, Heidelberg
— Seite III —Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR-Ausbildung 2017, S.
— Seiten 3 bis 203 —Das AGB-Recht wird, soweit es nicht in den Schwerpunktbereichen vertieft wird, im Laufe des Studiums zwar im Rahmen der Vorlesungen BGB Allgemeiner Teil/Schuldrecht behandelt, aber nicht als kompakte Materie dargeboten. Konsequent sorgt dieses Rechtsgebiet bei Studierenden, die sich in der Examensvorbereitung befinden, für Verunsicherung. Nachstehend werden daher einige Hinweise für den klausurtaktisch geschickten Umgang mit AGB in Examensklausuren gegeben.
— Seite 115 —Die nachfolgende Klausur wurde im Rahmen des Examensklausurenkurses im Herbst-/Wintersemester 2016/2017 an der Universität Mannheim gestellt. Die erste Aufgabe der Klausur beruht auf der Streitigkeit um die Kölner Solidaritätskundgebung für den türkischen Staatspräsidenten Erdoğan am 31.7.2016, die den Entscheidungen VG Köln, Beschl. v. 29.7.2016–20 L 1790/16, OVG NRW, Beschl. v. 29.7.2016–15 B 876/16 und BVerfG, Beschl. v. 30.7.2016–1 BvQ 29/16 zugrunde liegt. Zu prüfen waren Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß §80 Abs.5 S.1 Var.2 VwGO. Im Rahmen der Begründetheit war eine versammlungsrechtliche Verfügung Gegenstand der Aufgabe. Der zweiten Aufgabe liegt die Entscheidung BVerfGE 110, 77 ff. zugrunde. Sie thematisiert das Verhältnis von einstweiligem Rechtschutz und Rechtschutz in der Hauptsache zueinander. Die durchschnittliche Punktzahl betrug 4,55 Punkte, die Bestehensquote lag bei 66 %.
— Seite 149 —Die Wirtschafts- und Finanzkrise 2008/2009 sowie die 2009/2010 ausgebrochene Staatsschuldenkrise haben konzeptionelle Schwachstellen in der Architektur der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ans Licht gebracht. Der folgende Beitrag stellt die Maßnahmen dar, die seither auf europäischer Ebene zur Stabilisierung der Wirtschafts- und Währungsunion ergriffen wurden, und erörtert die mit ihnen verbundenen Rechtsprobleme unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH und des BVerfG.
— Seite 175 —Der folgende Sachverhalt war Gegenstand der Hausarbeit, die im Rahmen der Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg im Sommersemester 2016 gestellt wurde. Der Schwerpunkt der Hausarbeit liegt im allgemeinen Schuldrecht und im Kaufrecht sowie in einzelnen Bezügen im Sachenrecht. Den Hintergrund bildet der Dieselabgasskandal. Insbesondere stellen sich die Fragen nach dem Sachmangel, nach dem Ver- hältnis der einzelnen Rückabwicklungsregime zueinander sowie nach den Auswirkungen einer Verjährung des Nacherfüllungsanspruches.
In der Hausarbeit wurde insgesamt ein Schnitt von 5,5 Punkten erzielt. Die Misserfolgsquote lag bei 24 %. Die Bearbeitung der Autorin wurde mit 14 Punkten bewertet.
Der nachfolgende Sachverhalt war Gegenstand der ersten Klausur, die im Sommersemester 2016 in der Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg von Herrn Professor Dr. Dres. h. c. Werner F. Ebke, LL. M. (UC Berkeley) gestellt wurde. Herr Dr. Maximilian J. Eble, LL. M. (Cambridge) ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an seinem Lehrstuhl.
Der Schwerpunkt der Klausur liegt im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Rechts. Es ergeben sich Fragen rund um die beschränkte Geschäftsfähigkeit, den Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften und die Stellvertretung. Insbesondere stehen im zweiten Teil Duldungs- und Anscheinsvollmacht im Mittelpunkt.
Die Bearbeitungszeit betrug 120 Minuten. Die durchschnittlich erreichte Punktzahl lag bei 6,96 Punkten, die Misserfolgsquote bei 16,25 %.
Die vorliegende Bearbeitung der studentischen Autorin wurde mit 15 Punkten bewertet.
Der nachfolgende Sachverhalt war Gegenstand der zweiten Klausur, die im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger im Sommersemester 2016 von Herrn Professor Dr. Wolfgang Kahl, M.A. an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt wurde. Den Schwerpunkt der Klausur bildet die Prüfung der Vereinbarkeit einer Höchstaltersgrenze für Vertragsärzte mit der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit. Im Durchschnitt wurden 5,71 Punkte erzielt, die Misserfolgsquote betrug 18,18 %.
Die Bearbeitungszeit betrug 120 Minuten.
Die im Anschluss abgedruckte Originallösung von Helene Evers wurde mit 13 Punkten bewertet.
Die nachfolgende Klausur wurde im Sommersemester 2016 als Abschlussklausur (Bestandteil der Zwischenprüfung) in der von Herrn Professor Dr. Volker Erb zusammen mit Herrn Professor Dr. Michael Hettinger durchgeführten Vorlesung „Strafrecht II“ (= Strafrecht Allgemeiner Teil II) zur Bearbeitung ausgegeben. Es ging darin weniger um strittige Rechtsfragen, die einer ausführlichen kontroversen Diskussion bedurft hätten. Die Schwierigkeiten des Falles lagen vielmehr in der z. T. recht ungewöhnlichen Einkleidung von Unterlassungs- und Rücktrittsvarianten. Entscheidend war vor diesem Hintergrund, dass die Bearbeiter die in Betracht kommenden Strafbarkeiten zügig (d.h. ohne unproblematische Merkmale und Definitionen unnötig auszubreiten) abarbeiteten, dabei aufmerksam vorgingen, um die maßgeblichen Gesichtspunkte zu treffen, und sich nicht im Aufbau von Scheinproblemen verfingen.
Die Bearbeitungszeit betrug 120 Minuten.
Die nachfolgend abgedruckte Originalklausur wurde mit 15 Punkten bewertet. Die Anmerkungen und Ergänzungen des Aufgabenstellers sollen möglichen Missverständnissen vorbeugen und weitere Verbesserungsmöglichkeiten aufzeigen.
Der folgende Sachverhalt wurde als Hausarbeit in der Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2016/2017 an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen gestellt.
Die Hausarbeit behandelt im Wesentlichen „klassische“ BT-Probleme (Betrug, Diebstahl), enthält aber auch ein zentrales AT-Problem aus dem Bereich der Rechtfertigungsgründe. Dabei besteht die Hausarbeit aus drei unabhängig voneinander zu behandelnden Sachverhaltskomplexen. Im ersten Teil geht es im Wesentlichen um die Frage, ob der staatliche Bußgeldanspruch als „Vermögen“ vom Betrugstatbestand erfasst wird, wobei auch Wert auf einen sorgfältigen Aufbau der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betruges gelegt wurde. Im zweiten Teil geht es nur vordergründig um die Abgrenzungsfrage von Betrug und Diebstahl in Selbstbedienungsläden; zentral war hier nämlich die Frage, ob ein Betrug (durch Tun oder Unterlassen) vorliegt, wenn ein Kunde eine irrtümlich mit einem zu niedrig ausgezeichneten Preis versehene Ware an der Kasse bezahlt. Hieran schließen sich Standardprobleme im Zusammenhang mit dem Festnahmerecht des § 127 StPO an: Steht dem Privatdetektiv ein solches auch dann zu, wenn er nur irrtümlich von einer Straftat des Kunden ausgeht, und welche Verletzungen sind i. R. d. § 127 StPO noch zulässig? Je nachdem, welche Lösung hier verfolgt wird, muss man dabei auch tief in die Irrtumslehre einsteigen (Erlaubnistatbestandsirrtum, Erlaubnisirrtum). Im dritten Teil geht es zentral um die Frage, ob sich derjenige, der sich in einem Supermarkt ein Buch ausleiht, um es zu lesen, dabei aber von Anfang an vorhat, es später wieder zurückzubringen, wegen eines Diebstahls strafbar macht. Eine durchaus stattliche Zahl „kleinerer“ Straftatbestände flankiert die oben genannten Schwerpunkte, sollte aber nicht überbewertet werden. Insoweit ist insgesamt auf eine richtige Schwerpunktsetzung zu achten. Vor einer besonderen Schwierigkeit standen die Kandidat/inn/en deshalb, weil man hier im Ergebnis durchaus zu einer Straflosigkeit der Beteiligten gelangen konnte, was für Strafrechtshausarbeiten eher unüblich ist.
Die vorliegende Lösung der Bearbeiterin wurde mit 15 Punkten (gut) bewertet. Durchschnittlich wurden in der Hausarbeit, die von 156 Studierenden mitgeschrieben wurde, 6,5 Punkte erzielt, die Nichtbestehensquote lag bei 9,0 %. Auffallend war, dass sich lediglich drei Arbeiten im Bereich des „gut“ bewegten, eine mit „sehr gut“ benotete Arbeit gab es nicht.
Editorial von Chefredakteur David Carnal
— Seite I —Geleitwort von Prof. Dr. Boris P. Paal, M. Jur. (Oxon.)
— Seite III —Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR-Ausbildung 2017, S.
— Seiten 209 bis 381 —Der nachfolgende Sachverhalt war Gegenstand der zweiten Klausur, die in der Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger im Wintersemester 2016/2017 von Herrn Professor Dr. Sebastian Omlor, LL.M. (NYU), LL.M. Eur. am Fachbereich Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg gestellt wurde. Der Schwerpunkt der Klausur liegt im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Rechts, insbesondere dem Minderjährigen- und Stellvertretungsrecht. Die Themen der Klausur kreisen um das Abstraktionsprinzip sowie im Besonderen um das Selbstkontrahierungsverbot und seine Relation zum Minderjährigenschutz. Die Bearbeitungszeit betrug zwei Zeitstunden. Der Notendurchschnitt lag bei 3,5 Punkten, die Durchfallquote bei 65 %. Die abgedruckte Bearbeitung der Autorin wurde mit 12 Punkten bewertet.
— Seite 209 —Der folgende Sachverhalt war Gegenstand der ersten Klausur, die im Rahmen der Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg im Wintersemester 2015/2016 gestellt wurde. Der Schwerpunkt der Klausur lag im Immobiliarsachenrecht. In der Klausur wurde ein Schnitt von 4,1 Punkten erzielt. Die Misserfolgsquote lag bei 52 %. Die Bearbeitung der Autorin wurde mit 16 Punkten bewertet.
— Seite 217 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Klausur im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger im Sommersemester 2014 an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt. Der Fall ist zwei verschiedenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nachgebildet, und zwar BVerfGE 90, 27 ff. und BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2013 (Pressemitteilung 35/2013). In prozessualer Hinsicht war eine Prüfung der Zulässigkeit einer Urteilsverfassungsbeschwerde vorzunehmen. Insbesondere waren Fragen der Drittwirkung von Grundrechten und der Rechtswegerschöpfung zu erörtern. In der Begründetheit waren insbesondere Verstöße gegen die Informationsfreiheit und das verfassungsrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht zu prüfen. Der Notendurchschnitt lag bei 6,48 Punkten, die Durchfallquote bei 7,79 %. Die Bearbeitung des Autors Aaron Waible wurde mit 14 Punkten bewertet. Der Übungsleiter weist auf Verbesserungsmöglichkeiten hin und geht auf häufige Fehler ein.
— Seite 227 —Die nachfolgende Hausarbeit wurde im Sommersemester 2016 in der Veranstaltung Fallbearbeitung im Strafrecht im Rahmen der Zwischenprüfung am Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Johannes Gutenberg-Universität zu Mainz zur Bearbeitung ausgegeben. Die Tatkomplexe stellen unterschiedliche Anforderungen an die Bearbeiter. Im ersten Tatkomplex kommt es hauptsächlich auf die saubere Ablehnung einer Risikoverringerung und die korrekte Begründung bei den Rechtfertigungsgründen an. Der zweite Tatkomplex erfordert eine Streitdarstellung im Rahmen des Rücktritts beim Unterlassungsdelikt sowie die Entscheidung des Streits. Der dritte Tatkomplex enthält eine Abwandlung eines Standardproblems, zu dem man (wohl) in keinem Lehrbuch oder Aufsatz etwas findet. Die Probleme mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad sind im Allgemeinen Teil des Strafrechts zu verorten. Im ersten Abschnitt ist insbesondere die Rechtfertigung in Form einer aufgedrängten Notstandshilfe und deren Verhältnis zur fehlenden mutmaßlichen Einwilligung fraglich. Sodann war auf einen versuchten Totschlag durch Unterlassen einzugehen. Dort waren v. a. das unmittelbare Ansetzen in der Versuchsprüfung und der Rücktritt zu erörtern. Der Fall schließt mit einer Problematik zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme bei Mitwirkung im Vorbereitungsstadium ab, wobei zwischen weiter und enger Tatherrschaftslehre zu differenzieren war. Während die durchschnittliche Bewertung der eingereichten Bearbeitungen 7,69 Punkte betrug, lag die Durchfallquote bei ca. 17 %. Die nachfolgend abgedruckte Originalbearbeitung wurde mit 17 Punkten bewertet.
— Seite 241 —Der nachfolgende Sachverhalt wurde als Hausarbeit im Rahmen der Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2014/15 an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg von Herrn Professor Volker Haas zur Bearbeitung ausgegeben. Christian Scheubner ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an seinem Lehrstuhl. Die Hausarbeit enthält Probleme mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad aus dem Bereich der Vermögensdelikte sowie des Allgemeinen Teils. Gewissermaßen als roter Faden stellen sich dabei immer wieder Probleme der strafrechtlichen Verantwortung – in Unternehmen, bei Leichtfertigkeit des Opfers und bei Hinzuziehung von rechtlichem Beistand. Die Durchfallquote lag bei 16,7 %, die durchschnittliche Bewertung lag bei 6,61 Notenpunkten. Die nachfolgende Bearbeitung der Hausarbeit wurde mit 15 Punkten bewertet. Sie war die am besten bewertete Hausarbeit dieser Übung.
— Seite 273 —Die Hausarbeit wurde im Sommersemester 2016 in der Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene an der Universität des Saarlandes gestellt. Ihre Aufgabenstellung spielt thematisch im Wirtschaftsstrafrecht und weist viele Bezüge zu klassischen Problemfeldern der bekannten Strafrechtsdogmatik auf. Von den Bearbeitern wurde insoweit einerseits die brauchbare Erarbeitung zum Teil noch weniger bekannter Rechtsbereiche sowie andererseits eine hinreichende Transferleistung des allgemein Bekannten erwartet. Zusätzlich machte die im Wirtschaftsstrafrecht typische Prägung der betroffenen Delikte durch normative Tatbestandsvoraussetzungen im Rahmen deren Untersuchung oftmals eine Klärung außerstrafrechtlicher Rechtsfragen erforderlich, sodass von den Bearbeitern auch verständige rechtsgebietsübergreifende Ausführungen erwartet wurden. Die Aufgabenstellung war somit von gehobenerem Anspruch. Bei den Bewertungen erzielten von den abgegeben Arbeiten 2,96 % gut, 6,5 % vollbefriedigend, 18,34 % befriedigend und 24,26 % ausreichend. 47,93 % der abgegebenen Arbeiten waren unzureichend und konnten nicht bestehen.
— Seite 309 —Die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Arzt und Patient sind in der juristischen Ausbildung bislang allenfalls am Rande thematisiert worden. Da es sich um eine am Deliktsrecht entwickelte Spezialmaterie handelt, die eine vielfach schwer zu überblickende Eigendynamik herausgebildet hat, ist überwiegend davon abgesehen worden, entsprechende Fallkonstellationen zum Prüfungsstoff in den juristischen Staatsexamina zu erheben. Wird diese ausbildungstheoretische Vernachlässigung jedoch mit der rechtspraktischen Bedeutung arztrechtlicher Fragestellungen verglichen, erscheint ein Umdenken für die Zukunft in höchstem Maße sinnvoll.
— Seite 349 —Editorial der Chefredaktion bestehend aus David Carnal, Lina Rees und Sebastian Schwind
— Seite I —Geleitwort von Prof. Dr. Markus Stoffels, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Unternehmensrecht, Juristische Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
— Seite III —Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR-Ausbildung 2016, S.
— Seiten 3 bis 137 —Nach dem Eingriffs-Schranken-Schema wird ein Abwehr- oder Freiheitsgrundrecht in drei Schritten geprüft, nämlich Schutzbereich, Eingriff und verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs. Schutzbereich und Eingriff sind eng aufeinander bezogen und bilden gemeinsam den Grundrechtstatbestand. Der Grundrechtstatbestand war schon Gegenstand eines Beitrags in dieser Zeitschrift, und dies gilt ebenfalls für den ersten Teil der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Mit diesem Beitrag, Teil II der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, wird der insgesamt dreiteilige Fortsetzungsaufsatz zum Prüfungsschema der Abwehr- oder Freiheitsgrundrechte abgeschlossen.
In Teil I wurden bereits die grundrechtliche Eingriffsermächtigung (oft auch „Schrankenklausel“ oder Gesetzesvorbehalt genannt) sowie die vier Grundschemata der Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von Abwehr- oder Freiheitsrechten skizziert. Das Prüfungsschema unterscheidet sich danach, ob der Eingriff (i) in einem formellen Gesetz besteht, (ii) in einem Einzelakt aufgrund formellen Gesetzes, (iii) in einem bloß materiellen Gesetz (das immer auf einem formellen Gesetz beruhen muss), oder (iv) in einem Einzelakt aufgrund bloß materiellen Gesetzes (das wiederum auf einem formellen Gesetz beruhen muss).
In seinem bemerkenswerten und im Wesentlichen zustimmungswürdigen Beitrag zum wissenschaftlichen Geist in der Rechtswissenschaft und im Jurastudium deklariert Lobinger die Schwerpunktbereichausbildung con tremolo zum größten ausbildungspolitischen Sündenfall der jüngeren Geschichte. Sie habe das Jurastudium deformiert, die Stofffülle und Arbeitsbelastung der Studierenden noch einmal anwachsen lassen und diesen einen wesentlichen Teil der Studienzeit genommen. – Dem ist mit allem Nachdruck zu widersprechen.
— Seite 129 —Das vorliegende Lehrbuch zum Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht von Eckart Brödermann und Joachim Rosengarten ist 2015 in siebter Auflage in der Academia Iuris-Reihe „Schwerpunktstudium“ des Vahlen-Verlags erschienen.
— Seite 135 —Der folgende Sachverhalt war Gegenstand der Hausarbeit, die im Rahmen der Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg im Wintersemester 2015/2016 gestellt wurde. Der Fall zum Erbrecht behandelt schwerpunktmäßig Pflichtteilsergänzungsansprüche sowie die Rechtsfolgen eines gemeinschaftlichen Testamentes, jeweils im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken durch den Erblasser unter Vorbehalt des Nießbrauchs.
In der Hausarbeit wurde ein Schnitt von 6,8 Punkten erzielt. Die Miss- erfolgsquote lag bei 16,6%. Die Bearbeitung des Autors wurde mit 16 Punkten bewertet.
Der nachfolgende Sachverhalt war Gegenstand der zweiten Klausur, die in der Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene im Sommersemester 2015 von Herrn Professor Dr. Christoph A.Kern, LL.M. (Harvard) an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt wurde. Der Schwerpunkt der Klausur liegt im Sachenrecht. Insbesondere stellt sich die Frage, ob im Rahmen des § 988 BGB der rechtsgrundlose Besitzer dem unentgeltlichen Besitzer gleichzustellen ist.
Die Bearbeitung der Autorin wurde mit 14 Punkten bewertet. Der Aufgabensteller gibt Bewertungshinweise und zeigt Verbesserungsmöglichkeiten bzw. Lücken [...] in der Bearbeitung auf.
Der folgende Sachverhalt war Gegenstand der ersten Klausur, die im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene im Sommersemester 2015 an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt wurde. Im Fokus der Klausur standen weitgehend bekannte Probleme im Zusammenhang mit der Rücknahme eines Verwaltungsakts; in verwaltungsprozessualer Hinsicht waren das Verhältnis von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sowie Fragen des Drittschutzes zu erörtern. Die rechtliche Schwierigkeit der Klausur lag darin, bekannte Problemkonstellationen im Kontext unbekannter Themenbereiche – der Entziehung eines Doktorgrades sowie der Verleihung eines Ehrenbürgerrechts – zu erkennen und zu lösen.
Trotz der für die meisten Bearbeiter wohl eher ungewohnten Materie der Klausur, war die Klausur von eher geringem Schwierigkeitsgrad. Die zu erörternden Rechtsprobleme waren im Sachverhalt durchweg deutlich angesprochen und die teils schwierigen grundrechtlichen Fragen, die der Fall aufwirft, waren ausweislich des Bearbeitervermerks nicht zu prüfen.
Die Bearbeitungszeit der Klausur betrug drei Stunden und die Bearbeiter erzielten durchschnittlich 6,09 Punkte. Die Bearbeitung des Autors wurde mit 15 Punkten bewertet.
Der folgende Sachverhalt war Gegenstand der Hausarbeit, die im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt wurde. Im Fokus der Hausarbeit standen der Antrag gemäß §§ 80a, 80 VwGO auf Eilrechtsschutz gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung, die Frage, ob die mögliche Unwirksamkeit eines Bebauungsplans im Eilrechtsschutzverfahren zu prüfen ist, die Befangenheit eines Gemeinderats, die drittschützende Wirkung von Normen im Bereich der §§ 30 ff. BauGB und die aktuelle Gesetzgebung (§ 246 Abs. 10 BauGB) sowie Rechtsprechung zur Genehmigungsfähigkeit von Asylbewerberunterkünften.
Die im Folgenden abgedruckte Bearbeitung des Autors wurde mit 13 Punkten bewertet.
Der nachfolgende Sachverhalt wurde im Sommersemester 2015 an der Juristischen Fakultät der Johannes Gutenberg-Universität zu Mainz als zweite Klausur im Rahmen der Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene gestellt. Die 204 Teilnehmer/innen erzielten das Ergebnis: gut (1,47%); vollbefriedigend (7,35%); befriedigend (35,78%) und aus- reichend (41,18 %); die Durchfallquote lag bei 14,22 %; der Notendurchschnitt lag bei 6,20 Punkten.
Schwerpunktprobleme sind der Zeitpunkt der Arglosigkeit als Merkmal der Heimtücke; der Rücktritt vom unbeendeten Mordversuch nach erkanntem error in persona; eine aberratio ictus zu Lasten eines Mittäters sowie die Beteiligung an einer Schlägerei, wenn bei einem von mehreren verübten Angriff die schwere Folge bei einem Angreifer eintritt.
Die im Folgenden abgedruckte Klausurbearbeitung wurde mit 15 Punkten bewertet. Der Aufgabensteller gibt Bewertungshinweise und zeigt Verbesserungsmöglichkeiten bzw. Lücken [...] in der Bearbeitung auf.
Editorial von Björn Centner, Chefredakteur und Erster Vorsitzender des StudZR e.V.
— Seite I —Geleitwort von Prof. Dr. Marc-Philippe Weller, Universität Heidelberg
— Seite III —Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR-Ausbildung 2016, S.
— Seiten 143 bis 267 —Der nachfolgende Sachverhalt war Gegenstand der zweiten Klausur, die in der Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger im Wintersemester 2015/2016 von Herrn Professor Dr. Markus Stoffels an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt wurde. Schwerpunkte der Klausur lagen im Unmöglichkeitsrecht, bei den Vor- aussetzungen des gesetzlichen Rücktrittsrechts, den Folgen des Schuld- nerverzugs sowie im Recht der beschränkt Geschäftsfähigen.
Die folgende Klausurlösung wurde mit 15 Punkten bewertet.
Der nachfolgende Sachverhalt war Gegenstand der zweiten Klausur, die im Rahmen der Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger im Sommersemester 2015 von Herrn Professor Dr. Dr. h. c. Thomas Pfeiffer an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt wurde. Schwerpunkte der Bearbeitung stellten insbesondere die Prüfung von Pflichtverletzung und Unmöglichkeit sowie das Problem der Drittschadensliquidation dar.
Die Bearbeitungszeit betrug zwei Zeitstunden. Der Notendurchschnitt lag bei 5,97 Punkten, die Durchfallquote bei 22,8 %. Die im Anschluss abgedruckte Originallösung von Mai-Lan Tran wurde mit 16 Punkten bewertet.
Der folgende Sachverhalt war Gegenstand der ersten Klausur, die in der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 an der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum gestellt wurde. Prozessual ist Gegenstand der Klausur die gerichtliche Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs.5 S.1 VwGO. Materiell geht es um die Aufhebung eines unionsrechtswidrigen Subven- tionsbescheids und die gleichzeitige Rückforderung einer durch den Empfänger bereits verbrauchten Subvention.
Die Bearbeitungszeit betrug drei Zeitstunden. Die Bearbeiter erzielten durchschnittlich 4,98 Punkte. Die hier abgedruckte und mit Anmerkun- gen des Aufgabenstellers versehene Originallösung der Erstautorin wurde mit 16 Punkten bewertet.
Der nachfolgende Sachverhalt war Gegenstand der Hausarbeit, die von Herrn Professor Dr. Dr. h.c. Thomas Hillenkamp im Wintersemester 2012/2013 im Rahmen der Übung im Strafrecht für Anfänger an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt wurde. Im Fokus der Hausarbeit stehen ausschließlich Probleme des All- gemeinen Teils. Im schwierigsten und umfangreichsten, zeitlich letzten Tatkomplex geht es bei der Haupttäterin um Fragen des Erlaubnistatbestandsirrtums, des Putativnotwehrexzesses und des Verbotsirrtums, bei der Beteiligten um die Abgrenzung mittelbarer Täterschaft und Anstiftung bei (möglicherweise) vollverantwortlich handelndem „Werkzeug“. In den chronologisch davorliegenden beiden Komplexen ist einerseits ein untauglicher Versuch aus grobem Unverstand, andererseits eine aberratio ictus zu prüfen. Die Gewichtung spiegelt wider, dass für den umfangreichsten Tatkomplex maximal 10 Punkte, für die beiden anderen jeweils maximal 3 Punkte vergeben werden konnten. 2 Punkte waren der Justierung des summarischen Ergebnisses unter dem Blickwinkel des Gesamteindrucks vorbehalten.
Die Bearbeitung des studentischen Übungsteilnehmers wurde mit 17 Punkten bewertet.
Der nachfolgende Sachverhalt war Gegenstand der ersten Klausur, die in der Übung im Strafrecht für Anfänger im Wintersemester 2015/2016 von Herrn PD Dr. Christoph Mandla an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt wurde. Im Fokus der Klausur stand die Frage, ob nur ein beweglicher Gegenstand ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB sein kann. Konkret musste erörtert werden, worin der Unterschied liegt, wenn einmal der bewegliche Gegenstand gegen das Opfer, ein andermal das Opfer gegen den gleichen, jedoch fixierten, also nicht beweglichen Gegenstand geführt wird. Weiterhin greift der Sachverhalt mit dem Aggressiv- und Defensivnotstand aus dem BGB, dem Eventualvorsatz und der Sachqualität von Tieren im Strafrecht typische Probleme einer strafrechtlichen Klausur für Anfänger auf. Insgesamt handelte es sich um eine eher einfache Klausur. Die Bearbeiter mussten den Deliktsaufbau beherrschen, die richtigen Rechtfertigungsgründe erkennen und insgesamt zu einer vertretbaren Lösung gelangen. Vor allem sollten sie subsumieren, die Gutachtentechnik anwenden und korrektes Deutsch verwenden.
Die Bearbeitungszeit betrug zwei Zeitstunden. Die vorliegende Bearbeitung des Autors wurde mit 16 Punkten bewertet.
Jura lebt von Fällen. Nichts bildet die Lebenswirklichkeit besser ab als Rechtsprechungsentscheidungen. Dementsprechend verwundert es nicht, dass sich die meisten Prüfungsaufgaben an Judikaten orientieren – seien es alte „Klassiker“ oder aktuelle Urteile. Das Vertragsrecht gehört dabei zu den in Studium und Praxis wichtigsten Rechtsgebieten, zu dem besonderes viele Entscheidungen ergehen. Der Beitrag behandelt drei aktuelle und u. E. examensrelevante Entscheidungen und versucht exemplarisch aufzuzeigen, wie diese im Prüfungsaufbau einzubetten sind.
— Seite 231 —Die Lehre von den Entscheidungsspielräumen der Verwaltung gehört zu den Grundlagen des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Sie speichert die Leitlinien für die Justiziabilität von Verwaltungshandeln, also die Art und Weise, wie die Gerichte dieses Handeln auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen haben.
— Seite 255 —Editorial von Chefredakteur Alexander Schäfer
— Seite I —Geleitwort von Prof. Dr. Dr. h.c. Thomas Pfeiffer, Geschäftsführender Direktor des Instituts für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität Heidelberg
— Seite III —Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR-Ausbildung 2015, S.
— Seiten 3 bis 160 —Im Mittelpunkt von Klausur und Hausarbeit steht die Subsumtion. Ihre Technik muss man beherrschen, ein juristisches Leben lang. Im Kern bleibt sie gleich, ob man sie nun als Student/in oder später als Richter/in oder in anderen juristischen Berufen anwendet. Im Gutachten, das in Übungen, im Klausurenkurs und im 1. Juristischen Examen – nicht ohne Nutzen für das spätere Berufsleben – abverlangt wird, ist die Subsumtionstechnik mit der Gutachtentechnik verwoben. Was in meinem kleinen Beitrag gezeigt werden soll, sind typische Fehler, die bei der Subsumtion im Gutachten – ihrer Vor- und Aufbereitung – immer wieder gemacht werden. Sie unterschätzt, wer sie als Formalsünden abtut. Nicht wenige von ihnen schlagen auf Inhalt und Notengebung durch, nicht wenige zeigen, dass die Aufgabe, die ein Gutachten stellt, nicht verstanden ist. Sind sie erkannt, sind sie leicht abzustellen. Gesammelt habe ich sie in über 40jähriger Korrektur und Bewertung von Hausarbeiten, von Übungs- und Examensklausuren, einigen tausend an der Zahl. Ausgerottet habe ich sie nicht, obwohl ich mich nicht gescheut habe, sie Anfängern, Fortgeschrittenen und HeidelPräp-Hörern und Hörerinnen gleichermaßen und wiederholt vor Augen zu führen. Vielleicht gelingt es jetzt!
— Seite 123 —Der Beitrag dokumentiert den Festvortrag des Verfassers auf dem Symposium zum zehnjährigen Bestehen der StudZR am 19.7.2014 in Heidelberg. Die Vortragsform wurde beibe- halten.
Wenn wir im Folgenden darüber sprechen, dass das Studium des Rechts einen wissenschaftlichen Geist erfordert, ja dass ein solcher Geist die Studierenden geradezu beflügeln kann, dann werden wir zunächst einmal klären müssen, was ein solcher „wissenschaftlicher Geist“ überhaupt ist (siehe dazu unter I.). Erst danach können wir uns näher mit der Frage beschäftigen, warum ein solcher Geist für das Studium des Rechts tatsächlich äußerst hilfreich ist. Ich werde hierzu drei für mich wesentliche Aspekte herausgreifen, einen allgemeinen und zwei speziell auf das Studium bezogene (siehe dazu unter II.). Schließlich soll aber auch der Bezug zum heutigen Anlass nicht ganz verloren gehen. Zum Schluss will ich mich deshalb noch der Frage widmen, was das eigentlich alles mit der StudZR zu tun hat (siehe dazu unter III.).
Die Klausur wurde im Sommersemester 2014 in der Übung für Fortgeschrittene zur Bearbeitung ausgegeben. Die Durchfallquote lag bei 53 %; Prädikate erhielten 5 %.
Die Klausur weist einen hohen Schwierigkeitsgrad auf. Sie setzt voraus, dass bürgerlich-rechtliche Grundstrukturen im Sachenrecht und Erbrecht beherrscht werden. Erfolgreich kann nur sein, wem die Unterschiede zwischen der Erbengemeinschaft und der Bruchteilsgemeinschaft klar sind. In Aufgabe 2 wird der Bearbeiter, der die Wohnungseigentumsgemeinschaft nur kennen muss, noch mit einem weithin unbekannten Gesetz konfrontiert, dessen einschlägige Regeln er in kurzer Zeit finden und auf den Fall anwenden muss.
Die folgende Klausurlösung wurde mit 14 Punkten bewertet und entspricht in weiten Teilen nicht der am Lehrstuhl ersonnenen „Musterlösung“. Daran mag deutlich werden, warum Musterlösungen häufig gleichermaßen irreführend wie unvollständig sind; irreführend deswegen, weil sie nicht bedeuten, dass nur die dort genannten Lösungen zu einer guten Note führen können, und unvollständig, weil es zahlreiche vertretbare Lösungen eines Falles geben kann. Die Lösung blieb in der Sache unverändert; lediglich Rechtschreibung und Zeichensetzung wurden „korrigiert“. Anmerkungen finden sich in den Kästen.
Die Klausur wurde im Sommersemester 2014 in der Übung für Fort- geschrittene zur Bearbeitung ausgegeben. Die Durchfallquote lag bei 38 Prozent; Prädikate erhielten 3,5 %.
Die Klausur überprüft Grundkenntnisse im Sachenrecht und im Erb- recht. Die Bearbeiter müssen zunächst sorgfältig § 929 S. 1 BGB prüfen. Weiterhin wird dem Studenten eine eingehende Auslegung eines Testaments abverlangt.
Die nachfolgend abgedruckte Originalklausurlösung von Lisa Körner wurde mit 15 Punkten bewertet und entspricht in weiten Teilen nicht der am Lehrstuhl ersonnenen „Musterlösung“. Daran mag deutlich werden, warum Musterlösungen häufig gleichermaßen irreführend wie unvollständig sind; irreführend deswegen, weil sie nicht bedeuten, dass nur die dort genannten Lösungen zu einer guten Note führen können, und un- vollständig, weil es zahlreiche vertretbare Lösungen eines Falles geben kann. Die Lösung blieb in der Sache unverändert; lediglich Rechtschreibung und Zeichensetzung wurden „korrigiert“. Anmerkungen finden sich in den Kästen.
Der folgende Sachverhalt wurde als zweite Klausur im Rahmen der Anfängerübung Zivilrecht im Sommersemester 2014 an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt. Die Schwerpunkte lagen im allgemeinen Schuldrecht. Problematisch war insbesondere die Konkretisierung nach § 243 2 BGB im Fall einer Transportperson, die sich betrügerisch an die Stelle des vom Verkäufer beauftragten Transporteurs setzt. Zu diskutieren war ferner die Frage, ob ein druch die Verzögerung der Leistung erlangter Ersatz nach § 285 (in analoger Anwendung) verlangt werden kann.
Die hier dokumentierte Bearbeitung wurde mit 14 Punkten bewertet.
Der folgende Sachverhalt war Gegenstand der ersten Klausur, die in der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene im Sommersemester 2014 von Herrn PD Dr. Sebastian Unger an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt wurde. Gegenstand der Klausur sind die Aufhebung eines Subventionsbescheids und die Rückforderung der bereits ausgezahlten Subvention. Insoweit stehen im Mittelpunkt der Klausur der Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 LVwVfG und die Rücknahmefrist nach § 48 Abs. 4 LVwVfG. Prozessual stellt sich zunächst die Frage nach der Dispositionsbefugnis der Widerspruchsbehörde über einen verfristeten Widerspruch Gegenstand der Zusatzfrage ist sodann die Funktions- weise des Eilrechtsschutzes bei Widerspruch und Anfechtungsklage.
Die nachfolgend abgedruckte Originallösung von Gesine Jancar wurde mit 12 Punkten bewertet. Anmerkungen finden sich in den Kästen.
Der folgende Sachverhalt war Gegenstand der zweiten Klausur, die in der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene im Sommersemester 2014 von Herrn PD Dr. Sebastian Unger an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt wurde. Die nachfolgend abgedruckte Original- lösung von Mona Anwar wurde mit 16 Punkten bewertet. Prozessual ist Gegenstand der Klausur die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO. Materiell-rechtlich geht es zunächst um Fragen der polizeilichen Generalklausel in §§ 1, 3 PolG BW und der Nichtstörerhaftung nach § 9 PolG BW im Zusammenhang mit der Einweisung eines Obdachlosen in eine leerstehende Privatwohnung. Im Mittelpunkt des zweiten Teils der Klausur steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Heran- ziehung zu den Kosten eines Polizeieinsatzes wegen der „Vortäuschung einer Gefahrenlage“ in Betracht kommt.
Anmerkungen finden sich in den Kästen.
Der folgende Sachverhalt wurde als Hausarbeit für Anfänger im Straf- recht im Sommersemester 2014/ Wintersemester 2014/2015 an der Juris- tischen Fakultät der Universität Augsburg gestellt.
Die Bearbeitung des Autors wurde mit 18 Punkten bewertet.
Es bietet sich an, den Sachverhalt in drei Tatkomplexe zu gliedern. Der erste Tatkomplex beinhaltet den Schwerpunkt der Arbeit und befasst sich mit der Problematik des Vermögensschadens beim betrügerischen Abschluss von Lebensversicherungen hinsichtlich der Annahme bzw. Ablehnung einer konkreten Vermögensgefährdung. Im zweiten Tatkom- plex ist auf die in Frage kommenden Mordmerkmale unter Beachtung der Demenz hinsichtlich der Eignung als taugliches Tatobjekt einzugehen. Ein weiterer Schwerpunkt dieses Tatkomplexes bilden die Brandstif- tungsdelikte. Bezüglich der Anstiftung zur Tat wird eine Auseinander- setzung mit der Systematik zwischen § 212 und § 211 und der entspre- chenden Anwendung des § 28 erwartet. Im dritten Tatkomplex soll die Beleidigungsfähigkeit der Polizei als Kollektiv und die strafrechtliche Beurteilung des Kürzels „A.C.A.B.“ behandelt werden.
Der Fall war Gegenstand der Hausarbeit, die im Rahmen der Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene bei Prof. Dr. Gerhard Dannecker im Sommersemester 2014 an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt wurde.
Gegenstand des Falls sind zum einen Brandstiftungsdelikte; besondere Schwerpunkte bilden hierbei die Zurechnung rettender Eingriffe Dritter zum Brandverursacher und die Einordnung des Brandversicherungsbetrugs im Spannungsfeld zwischen §§ 306 b II Nr. 2 und § 263 III S. 2 Nr. 5 StGB. Im zweiten Tatkomplex liegt der Fokus auf Urkundendelikten sowie auf der Abgrenzung zwischen Computerbetrug (§ 263a StGB), Betrug und Diebstahl in den Fällen des vorsätzlichen Einscannens eines falschen Strichcodes an Selbstbedienungskassen.
Diese Lösung wurde mit 15 Punkten bewertet. Anmerkungen finden sich in den Kästen.
Editorial der aktuellen und ehemaligen Chefredakteure David Carnal, Björn Centner, Jonas von Göler, Alexander Schäfer
— Seite I —Geleitwort von Prof. Dr. Christoph A. Kern, Juristische Fakultät der Universität Heidelberg
— Seite III —Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR-Ausbildung 2015, S.
— Seiten 163 bis 319 —Der folgende Sachverhalt wurde als Hausarbeit im Rahmen der Anfängerübung Zivilrecht im Sommersemester 2015 an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt. Der Notendurchschnitt lag bei 6,98 Punkten, die Durchfallquote bei 15 %.
Schwerpunkte der Bearbeitung stellten insbesondere die Prüfung des Vertragsschlusses, Probleme des Stellvertretungs- und des Minderjährigenrechts (Handeln unter fremden Namen, Anscheinsvollmacht, Haftungsmaßstab bei Minderjährigen) sowie außervertragliche Schadensersatzansprüche aus c. i. c, EBV und Deliktsrecht dar.
Die im Anschluss abgedruckte Originallösung von Fabian Lenz wurde mit 16 Punkten bewertet.
— Seite 163 —Der folgende Sachverhalt war Gegenstand der ersten Klausur, die im Rahmen der Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg im Wintersemester 2014/2015 gestellt wurde. Der Fall zum Allgemeinen Teil des BGB und zum Allgemeinen Teil des Schuldrechts behandelt schwerpunktmäßig den Vertragsschluss eines Minderjährigen, den Annahmeverzug, die Unmöglichkeit und das Vertretenmüssen.
In der Klausur wurde ein Schnitt von 5,4 Punkten erzielt. Die Misserfolgsquote lag bei 31 %. Die Bearbeitung der Autorin wurde mit 15 Punkten bewertet.
— Seite 185 —Die folgende Klausur wurde im Wintersemester 2014/2015 im Rahmen der Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt. Der Schwerpunkt lag auf Problemstellungen, die Rechtsgeschäfte beschränkt Geschäftsfähiger mit sich bringen können. Zu diskutieren war insbesondere der gutgläubige Erwerb eines Nichtberechtigten gemäß §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1, 935 BGB. Außerdem war der Maßstab für die Bösgläubigkeit eines beschränkt Geschäftsfähigen im Rahmen der §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 sowie der §§ 989, 990 Abs. 1 zu ermitteln. Schließlich war das Verhältnis zwischen den §§ 987ff. BGB und §§ 812ff. BGB heraus zu arbeiten.
Die vorliegende Bearbeitung wurde mit 16 Punkten bewertet.
— Seite 195 —Der folgende Sachverhalt wurde als zweite Klausur in der Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2014/2015 an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt. In dieser Klausur sollten die rechtlichen Probleme aus der Perspektive eines beratenden Anwalts erörtert werden. Die Schwerpunkte lagen im Mobiliarsachenrecht sowie im Mietrecht. Insbesondere zu diskutieren war im Zusammenhang mit einem Vermieterpfandrecht die Frage des Rückerwerbs des Eigentums durch den nichtberechtigten Veräußerer. Problematisch war außerdem die Unentgeltlichkeit i. S. v. § 816 Abs. 1 S. 2 BGB bei einer Veräußerung zum Freundschaftspreis. Die rechtliche Darstellung war in eine Erörterung der Sach- und Rechtsziele des Mandanten sowie der Gestaltungsmöglichkeiten einzubetten.
Die vorliegende Bearbeitung wurde mit 15 Punkten bewertet.
— Seite 209 —Der folgende Sachverhalt war Gegenstand der ersten Klausur, die in der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger im Wintersemester 2014/2015 an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt wurde.
Gegenstand der Klausur ist das Staatsorganisationsrecht. Problematisch waren insbesondere die Tauglichkeit eines noch nicht in Kraft getretenen Gesetzes als Antragsgegenstand des abstrakten Normenkontrollverfahrens, die Zustimmungsbedürftigkeit eines Gesetzes aufgrund von Art. 85 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 87c GG und die materielle Verfassungsmäßigkeit im Hinblick auf Verstöße gegen Art. 85 Abs. 2 S. 1 GG.
Die nachfolgend abgedruckte Originallösung von Marie-Christin Daebel wurde mit 16 Punkten bewertet. Aus didaktischen Gründen wurde die Lösung um eine Anmerkung zur materiellen Verfassungsmäßigkeit ergänzt, da die Bearbeiterin an dieser Stelle zwar zutreffende, aber nur kurze Ausführungen machte. Dies soll über die Qualität der Bearbeitung im Gesamten nicht hinwegtäuschen. Vielmehr wird der Beweis erbracht, dass die aus Zeitgründen gegebenenfalls nur kurzen Ausführungen am Ende einer Klausur dem Erzielen einer guten bis sehr guten Klausurbenotung nicht unbedingt im Wege stehen.
— Seite 221 —Der nachfolgende Sachverhalt war Gegenstand der zweiten Klausur, die im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger im Wintersemester 2014/2015 an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt wurde. Die Klausur betrifft prozessual eine Verfassungsbeschwerde, inhaltlich die Art. 12 Abs.1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
Die nachfolgend abgedruckte Originallösung von Rebecca Ladage wurde mit 16 Punkten bewertet.
— Seite 231 —Der folgende Sachverhalt wurde als Hausarbeit in der Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im Sommersemester 2015 an der Juristischen Fakultät der Eberhard-Karls-Universität Tübingen gestellt.
Bei der Hausarbeit handelt es sich um eine „reine“ BT-Hausarbeit, bei der es im Wesentlichen um die Abgrenzung von Diebstahl und Betrug bzw. Computerbetrug geht. Die Schwierigkeit besteht darin, das altbekannte Problem der Abgrenzung von Diebstahl und Betrug an der Kasse des Supermarktes (Teil 1 der Hausarbeit) auf das „neue Phänomen“ der Selbstbedienungskassen (Teil 2 der Hausarbeit) zu übertragen. Da hier in der Regel gerade keine Person mehr die Bezahlvorgänge kontrolliert, kann kein Betrug mehr vorliegen, sodass eine Abgrenzung zwischen Diebstahl und Computerbetrug stattfinden muss, wobei hier streitig ist, ob dieselben Abgrenzungskriterien gelten. Ferner muss eine Wertung getroffen werden, wenn am Ende doch noch eine Person eine „Endkontrolle“ vornehmen kann, hier wäre nämlich ein Betrug wiederum möglich. Die Hausarbeit stellt somit eine Kombination von Altbekanntem und Neuem dar, wobei den aufmerksam die neue Rechtsprechung verfolgenden Studierenden die neue (und bisher einzige) Entscheidung des OLG Hamm (wistra 2014, 36) zu den Selbstbedienungskassen nicht entgangen sein dürfte. Eine durchaus stattliche Zahl „kleinerer“ Straftatbestände flankiert die oben genannten Schwerpunkte, sollte aber nicht überbewertet werden. Insoweit ist insgesamt auf eine richtige Schwerpunktsetzung zu achten.
Die vorliegende Lösung der Bearbeiterin wurde mit 14 Punkten (gut) bewertet. Durchschnittlich wurden in der Hausarbeit, die von 246 Studierenden mitgeschrieben wurde, 6,7 Punkte erzielt, die Nichtbestehensquote lag bei 12,6 %.
— Seite 243 —Die Klausur wurde im Sommersemester 2014 in der Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene an der Juristischen Fakultät der Johannes Gutenberg-Universität zu Mainz zur Bearbeitung ausgegeben. Die Durchfallquote lag bei 30 Prozent, zweistellige Punktzahlen erzielten 12 Prozent der Bewerber.
Die Klausur enthält Probleme mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad aus dem Bereich der Eigentums- und Vermögensdelikte. Im Rahmen einer Klausur sehr schwer zu erfassen war dabei die Frage, ob der Entzug des spezifischen Sachwerts (hier: Wärme des Dampfs in der Fernwärmeleitung) unter § 246 StGB subsumiert werden kann, wenn die betroffene Sache jederzeit im Gewahrsam des Berechtigten verbleibt; die unterbliebene Erörterung dieses Problems hatte deshalb keine Punktabzüge zur Folge. Die nachfolgend abgedruckte Originalklausur wurde mit 15 Punkten bewertet. Die Anmerkungen und Ergänzungen des Aufgabenstellers sollen möglichen Missverständnissen vorbeugen und weitere Verbesserungsmöglichkeiten aufzeigen.
— Seite 273 —Die Prüfung eines Abwehr- oder Freiheitsgrundrechts gliedert sich in drei Schritte, und zwar Schutzbereich, Eingriff und verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs (Eingriffs-Schranken-Schema). Nachdem der Grundrechtstatbestand, der aus den ersten beiden Prüfungsschritten – Schutzbereich und Eingriff – besteht, bereits Gegenstand eines Beitrags in dieser Zeitschrift war, soll nunmehr die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs in der Fallprüfung näher in den Blick genommen werden.
— Seite 289 —Auch im Strafrecht gibt es immer wieder neue Fälle, an die bisher kaum jemand gedacht hat, und damit auch beinahe unbekannte Rechtsfragen, zu denen es in der Kommentarliteratur keine weiterführenden Anmerkungen gibt. Betrachten wir zum Beispiel folgenden scheinbar einfachen Sachverhalt: A und B fassen den gemeinsamen Entschluss, nachts ein Vereinsheim in Brand zu setzen. A übernimmt dabei die Aufgabe, das im Eigentum des Vereins stehende Objekt anzuzünden, B hingegen soll Wache stehen, weil ansonsten die Durchführung der Tat zu riskant wäre. Beide wissen, dass sich im oberen Stockwerk Schlafräume befinden, in denen gelegentlich jugendliche Vereinsmitglieder übernachten. Während A jedoch davon ausgeht, dass sich zur Tatzeit niemand in dem fremden Gebäude befindet, rechnet B mit dieser Möglichkeit und nimmt daher den Tod schlafender Anwesender billigend in Kauf. B macht sich jedoch keine Vorstellung darüber, ob A Vorsatz bezüglich des Todes etwaiger im Gebäude befindlicher Personen hat. Die Tat wird plangemäß ausgeführt. A schüttet vereinbarungsgemäß Benzin um das Gebäude herum und zündet es an. B schaut, ob die Entdeckung der Tat durch Dritte droht. Tatsächlich übernachten drei Jugendliche im oberen Stockwerk des Gebäudes. Dieses brennt völlig aus. Die drei Jugendlichen kommen in den Flammen ums Leben. Soweit der wenig spektakuläre Fall. Im Folgenden soll zunächst die Lösung skizziert werden. Anschließend wird das Kernproblem des gestellten Sachverhalts erörtert.
— Seite 299 —Editorial der Chefredaktion bestehend aus David Carnal, Björn Centner, Alexander Schäfer
— Seite I —Geleitwort von Prof. Dr. Peter-Christian Müller-Graff, Direktor des Instituts für deutsches und europäisches Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Vorsitzender des Deutschen Juristen-Fakultätentages
— Seite III —Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR-Ausbildung 2014, S.
— Seiten 3 bis 134 —Kaum ein Rechtsgebiet ist vor deutschen Zivilgerichten so präsent wie das des Straßenverkehrsrechts. Selten kommt es aber vor, dass eine der zahllosen Entscheidungen hierzu auch Eingang in den nichtjuristischen Diskurs findet. Bei der vorliegend zu besprechenden Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (i.d.F. OLG Schleswig) in der Sache 7 U 11/12 vom 5.6.2013 ist dies der Fall. Gegen die Entscheidung wurde bereits Revision eingelegt, ein Urteil des Bundesgerichtshofs steht noch aus. Für Studierende eignet sich die Entscheidung des OLG Schleswig, um einen ersten Einblick in das Straßenverkehrsrecht zu erhalten. Vor allem aber eignet sich die Entscheidung, um § 254 BGB und das grundlegende Verhältnis zwischen Gesetzgebung und Rechtsprechung besser zu erfassen. In der Anmerkung wird im ersten Teil der Sachverhalt umrissen und sodann die Begründung des OLG Schleswig kurz wiedergegeben. Im zweiten Teil wird aufgezeigt, wie die Entscheidung im Rahmen einer Falllösung umgesetzt werden könnte und zugleich kritisch gewürdigt.
— Seite 105 —1. Die insolvenzrechtliche Fiktion der Fälligkeit (noch) nicht fälliger Forderungen (§ 41 Abs. 1 InsO) betrifft lediglich das Verhältnis zwischen Insolvenzschuldner und -gläubiger, nicht aber die Beziehung des letzteren zu Dritten, etwa zu Bürgen.
2. Jedenfalls dann, wenn es eine Partei alleine in der Hand hat, durch eine eigene Erklärung, etwa durch die Kündigung eines Darlehensvertrags, schon im ersten Rechtszug ihrer Klage zum Erfolg zu verhelfen, sie dies aber unterlässt, hat sie die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen. (Amtliche Leitsätze)
OLG Karlsruhe, Urt. v. 4.2.2013 – 1 U 168/12 (LG Heidelberg)
Der folgende Sachverhalt war Gegenstand einer Klausur, die von PD Dr. Markus Fehrenbach im Rahmen der Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg im Sommersemester 2013 gestellt wurde. Die nachfolgend abgedruckte Originalklausurlösung von Felix Boos wird ergänzt durch einen Auszug aus der Lösung von Philipp Adelberg. Beide Lösungen wurden mit 14 Punkten bewertet.
— Seite 21 —Der nachfolgende Fall war Gegenstand der ersten Klausur, die im Wintersemester 2012/2013 im Rahmen der Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg von PD Dr. Volker Wiese, LL.M. (McGill) gestellt wurde. Die Bearbeitungszeit betrug 120 Minuten. Die Klausur beschäftigt sich mit dem Problem der kaufrechtlichen Selbstvornahme. Neben der ausführlichen Prüfung eines Rückzahlungsanspruchs aufgrund einer Kaufpreisminderung nach §§ 441 Abs. 1, 4, 437 Nr. 2 BGB liegt der Schwerpunkt der Bearbeitung auf der Diskussion um eine entsprechende Anwendung des § 326 Abs. 2 S.2. Die, hier leicht abgeänderte, Klausur von David Siegel wurde mit 16 Punkten bewertet. In der Klausur wurde ein Schnitt von 6,3 Punkten erzielt. Ungefähr 25% der an der Übung teilnehmenden Studierenden sind durchgefallen.
— Seite 29 —Der folgende Sachverhalt wurde als Ausgangsfall einer Hausarbeit mit zwei Abwandlungen im Rahmen der Anfängerübung im Bürgerlichen Recht im Sommersemester 2013 an der juristischen Fakultät der Universität Heidelberg gestellt. Der Fall zum Allgemeinen Teil des BGB behandelt schwerpunktmäßig die Abgabe und den Zugang von Willenserklärungen mit verschiedenen Widerrufsproblemen, darunter auch der Verbraucherwiderruf nach § 355 i.V. mit § 312d BGB. Die Hausarbeit wurde mit 13 Punkten bewertet.
— Seite 3 —Der nachfolgende Sachverhalt war Gegenstand der zweiten Klausur, die in der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger im Sommersemester 2013 von Herrn Prof. Dr. Martin Borowski gestellt wurde. Die Klausur behandelt vordergründig eine Verfassungsbeschwerde zu Art. 12 Abs. 1 GG. Das Zusammenspiel der Berufsfreiheit mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. Abs. 1 GG und dem EU-Recht bilden die Schwerpunkte der Klausur.
Diese Bearbeitung wurde mit 15 Punkten bewertet.
— Seite 41 —Der folgende Sachverhalt wurde als erste von insgesamt drei Aufgaben der Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2012/2013 an der juristischen Fakultät der Universität Heidelberg gestellt. Der auf dem Gebiet des Baurechts angesiedelte Fall behandelt die Frage der isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Sportanlage. Dabei wird auch der Umgang mit dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und den dazu ergangenen Verordnungen geschult.
— Seite 51 —Der folgende Sachverhalt wurde als Hausarbeit im Rahmen der Anfängerübung im Strafrecht im Wintersemester 2013/2014 an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg gestellt.
Die Bearbeitung des Autors wurde mit 17 Punkten bewertet.
Es bietet sich an, den Sachverhalt in drei Tatkomplexe zu untergliedern. Allen Tatkomplexen ist gemeinsam, dass Körperverletzungs- und Tötungsdelikte den Schwerpunkt der Prüfung bilden. Hierbei sollte auch auf das Vorliegen von Mordmerkmalen eingegangen werden. Im ersten Tatkomplex steht die Prüfung des versuchten unechten Unterlassungsdelikts im Vordergrund. Im zweiten Tatkomplex ist im Rahmen des Tatentschlusses auf die Möglichkeit der Individualisierung des Opfers durch den Täter trotz fehlender sinnlicher Wahrnehmung einzugehen. Im dritten Tatkomplex wird vom Bearbeiter erwartet, sich eingehend mit der rechtlichen Bewertung einer gegen einen Scheinangriff gerichteten Verteidigungshandlung auseinanderzusetzen.
— Seite 69 —Editorial der Chefredaktion bestehend aus Björn Centner, Jonas von Göler und Jan-Willem Prügel
— Seite I —Geleitwort von Prof. Dr. Ute Mager, Dekanin der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg
— Seite III —Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR-Ausbildung 2014, S.
— Seiten 139 bis 293 —Der nachfolgende Fall wurde im Wintersemester 2013/2014 in der zweiten Klausur im Rahmen der Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg von Prof. Dr. Christian Hattenhauer gestellt.
Die Klausur beschäftigt sich insbesondere mit dem Leistungsstörungs- recht. Neben der Prüfung der Varianten des § 326 BGB bei einer Stück- schuld und der Schadensersatzpflichten aus Schuld- und Deliktsrecht liegt ein weiterer Schwerpunkt auf den Gefahrtragungsregeln und der Anwendbarkeit des § 447 I BGB im Falle des Versendens der Kaufsache durch Mitarbeiter des Verkäufers. Der Anspruch auf Ersatz der Mehr- aufwendungen gem. § 304 BGB und die (Neben-)Leistungspflichten des Schuldners werden thematisiert.
Nachstehend handelt es sich um die Klausurbearbeitung von Martin Lorenz, die mit 14 Punkten bewertet wurde. In der Klausur wurde ein Schnitt von 6,7 Punkten bei einer Durchfallquote von 19 % erzielt.
Der folgende Sachverhalt war Gegenstand der Hausarbeit, die von PD Dr. Markus Fehrenbach im Rahmen der Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg im Sommersemester 2013 gestellt wurde. Die nachfolgend abgedruckte Originallösung von Sebastian Feistl wird ergänzt durch Auszüge aus der Lösung von Julie Racine Clever. Beide Lösungen wurden mit 17 Punkten bewertet.
— Seite 149 —Der folgende Sachverhalt stellt einen Ausschnitt der Hausarbeit dar, die von PD Dr. Sebastian Omlor, LL.M. (NYU), LL.M. Eur. in der Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg im Wintersemester 2013/2014 gestellt wurde; der zweite materiell-rechtliche Teil bleibt ebenso wie der prozessuale Einstieg aus Platzgründen ausgeklammert. Die nachfolgend abgedruckte Originallösung von Katja Hieber wird ergänzt durch Auszüge aus der Lösung von Anna Dominke. Die Lösungen wurden mit 17 bzw. 16 Punkten bewertet.
— Seite 183 —Der nachfolgende Sachverhalt war Gegenstand der zweiten Klausur, die in der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger im Wintersemester 2013/2014 von Herrn Prof. Dr. Bernd Grzeszick, LL.M. (Cambridge) an der Universität Heidelberg gestellt wurde. In der Klausur waren im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde das Grundrecht der freien Meinungsäußerung, Art.5 GG, sowie die Berufsfreiheit, Art.12 GG, zu behandeln. Bereits in der Zulässigkeit ergeben sich wesentliche Probleme in Hinblick auf die Beschwerdebefugnis, bezüglich der Meinungsfreiheit war vor allem eine differenzierte Vorgehensweise bei der Bestimmung des Schutzbereichs gefordert. Die Bearbeitung wurde mit 14 Punkten bewertet.
— Seite 209 —Der folgende Sachverhalt wurde als Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger im Wintersemester 2013/2014 an der juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt. Im Rahmen von abstrakten Normenkontrollen ist die Verfassungs- mäßigkeit zweier neuer Gesetze zu überprüfen. Der erste Teil des Gutachtens dreht sich um die Problematik der Einführung eines Ausländerwahlrechts. Sodann wird erläutert, ob ein Gesetz zur Beschränkung der Wiederwählbarkeit von Abgeordneten mit der deutschen Verfassung in Einklang zu bringen wäre. Innerhalb der formellen Verfassungsmäßigkeit wird hierbei zusätzlich sowohl auf die Schwierigkeit der Behandlung eines Gesetzesentwurfes in nur einer Lesung, als auch die Beschlussfähigkeit des Bundestages eingegangen. Diese Hausarbeit wurde mit 15 Punkten bewertet.
— Seite 221 —Der folgende Fall wurde als Klausur in der Anfängerübung im Strafrecht von Prof. Dr. Gerhard Dannecker im Wintersemester 2013/14 an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt. Der Schwerpunkt der Klausur lag in der Problematik der „Denkzettel-Fälle“ sowie in der Frage einer Tatbestandsverschiebung im Rahmen der Beihilfe zum Mord. Die Bearbeitung der Autorin wurde mit 16 Punkten bewertet.
— Seite 247 —Die Prüfung von Freiheitsgrundrechten oder Abwehrrechten erfolgt im Eingriffs-Schranken-Schema, welches üblicherweise in drei Schritte gegliedert wird: Schutzbereich, Eingriff und verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs. Da aber zwischen Schutzbereich und Eingriff ein enges Verhältnis besteht und beide der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung gegenüberstehen, liegt dem in Wahrheit eine Prüfung in zwei Schritten zugrunde, deren erster Schritt in zwei Teilschritte zerfällt: (1) Grundrechtstatbestand, der sich in (a) Schutzbereich und (b) Eingriff untergliedert, und (2) verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Der Schutzbereich bestimmt, wer und was geschützt wird, während der Eingriffsbegriff bestimmt, wogegen geschützt wird. In diesem Beitrag sollen die Struktur und die zentralen Begriffe und Strukturen bei der Prüfung der Voraussetzungen des Grundrechtstatbestandes in der Fallprüfung skizziert werden.
— Seite 261 —Das BVerfG hat mit Urteil vom 26.2.2014 die Drei-Prozent-Sperrklausel des § 2 Abs. 7 EuWG n.F. wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit politischer Parteien für verfassungswidrig erklärt. Es schließt damit an das Urteil BVerfGE 129, 300 an, welches in Abkehr seiner Entscheidung aus dem Jahre 1979 zum Fall der Fünf-Prozent-Sperrklausel führte und den Gesetzgeber zur Schaffung des nun aufgehobenen § 2 Abs. 7 EuWG n.F. veranlasste. Die sensible Materie und die knappen Mehrheiten mit deutlichen Sondervoten und starken Reaktionen in der Literatur machen das Urteil in besonderem Maße interessant.
Der folgende Beitrag bereitet eine Entscheidung gutachtlich auf und stellt deren Bedeutung für die unversitäre Ausbildung dar. Gleichzeitig wird das Urteil kritisch hinterfragt und anhand der bisherigen Kritik in Literatur und Sondervoten aufgezeigt, wie in der Klausur von der Linie des BVerfG abgewichen werden kann.
Editorial der Chefredaktion von Björn Centner, Jonas von Göler, Jan-Willem Prügel
— Seite I —Geleitwort von Prof. Dr. Christian Baldus, Juristische Fakultät der Universität Heidelberg
— Seite III —Die »StudZR-Ausbildung« existiert erst seit 2014 (vgl. obigen Hinweis zu unseren Datenbanken). Wenn Sie eine Ausgabe von vor 2014 suchen, dann suchen Sie eine Ausgabe der »StudZR«. Deren Ausgaben finden Sie hier.
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