Quiz zur StudZR-Ausbildung 1/2019

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Die einzelnen Beiträge

Quiz zum Beitrag von Heidbrink/Kube
Frage 1
Welche entgegenstehende Rechte und Prinzipien begrenzen die Untersuchung des parlamentarischen Untersuchungsausschusses?

Der parlamentarische Untersuchungsausschuss muss als Instrument der Legislative die vertikale und horizontale Gewaltenteilung wahren. Zudem ist er in seiner Ausübung öffentlicher Gewalt an die Grundrechte gebunden. Auch eine Gefährdung des Staatswohls kann seine Tätigkeit einschränken. Die Beweiserhebung muss durch den Untersuchungsauftrag gedeckt sein, welcher im Einsetzungsbeschluss die Untersuchungsgegenstände hinreichend konkretisiert haben muss.


Frage 2
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Untersuchung privater Sachverhalte durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss zulässig?

Die Untersuchung privater Sachverhalte setzt voraus, dass das öffentliche Interesse an der Untersuchung gegenüber den individuellen Grundrechten überwiegt. Der Private muss in einer besonderen Beziehung zum Staat stehen, etwa indem er von staatlichen Subventionen oder Fördergeldern profitiert. Im Rahmen der Untersuchung müssen die Grundrechte des Privaten beachtet werden.


Frage 3
Wann ist trotz Grundrechtseingriff eine Aktenvorlage für die Beweiserhebung des parlamentarischen Untersuchungsausschusses erforderlich?

Die Aktenvorlage ist erforderlich, wenn kein anderes Mittel zur Verfügung steht, welches gleich wirksam ist und milder in das Grundrechts eingreift. Die Aktenvorlage kann in der Regel nicht durch Zeugenaussagen ersetzt werden. Der Eingriff kann dadurch gemildert werden, dass gem. § 14 PUAG bei der Beweiserhebung die Öffentlichkeit ausgeschlossen und gem. § 15 PUAG die Akte mit einem Geheimhaltungsgrad versehen wird.


Frage 4
Wann ist ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verhältnismäßig im engeren Sinne (d.h. angemessen)?

Im Wege der praktischen Konkordanz ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Privaten und des Staates erforderlich. Nach der Sphärentheorie kann Kommunikation in die Intim-, Privat- oder Sozialsphäre fallen, je nachdem, ob sie geheim oder öffentlich abläuft oder höchstpersönliche Bereiche betrifft. Die Intimsphäre ist als durch die Menschenwürde geschützter Kern der privaten Lebensgestaltung dem Staat schlechthin entzogen; im Rahmen der Privatsphäre sind im Vergleich zur Sozialsphäre noch höhere Anstellungen an die erforderliche Interessenabwägung zu stellen. Die Einordnung eines Inhalts zu einer Sphäre hängt vom konkreten Verhalten des Einzelnen ab, sodass je nach Umgang der gleiche Inhalt bei zwei verschiedenen Personen unterschiedlichen Sphären zugeordnet werden kann. Inhalte, die einen unmittelbaren Bezug zu strafbaren Handlungen aufweisen, werden nicht in der Intimsphäre absolut geschützt.


Quiz zum Beitrag von Stumpf/Kube
Frage 1
Was ist in der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen?

Zunächst sollte man die Zuständigkeit des BVerfG nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG feststellen, anschließend die Beschwerdefähigkeit nach § 90 Abs. 1 BVerfGG. Insbesondere bei minderjährigen Personen kann auch die Prozessfähigkeit eine Rolle spielen. Anschließend ist zu prüfen, ob ein tauglicher Beschwerdegegenstand nach § 90 Abs. 1 BVerfGG vorliegt und ob im Rahmen der Beschwerdebefugnis eine Grundrechtsverletzung plausibel geltend gemacht werden kann, von der der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist. Danach muss ermittelt werden, ob gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG der Rechtsweg erschöpft ist und der Grundsatz der Subsidiarität der Beschwerde nicht entgegensteht. Wenn dann auch Form und Frist nach §§ 23 Abs. 1, 92, 93 Abs. 1 BVerfGG gewahrt wurden, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.


Frage 2
Wie können die Schutzbereiche der Presse- und Meinungsfreiheit abgegrenzt werden?

Die Meinungsfreiheit schützt den Meinungs- bzw. Beitragsinhalt, während die Pressfreiheit die institutionell-organisatorischen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen freier Presse schützt, also z.B. die im Pressewesen tätigen Personen in Ausübung ihrer Funktion.


Frage 3
Wann liegt nicht von Art. 5 GG geschützte Schmähkritik vor?

Schmähkritik ist unsachlich und rein auf persönliche Diffamierung ausgerichtet. Der Begriff ist restriktiv auszulegen, weil polemische Überspitzungen zulässiges Stilmittel der Meinungsbetätigung sind. Insbesondere ist der Kontext der Äußerung in Bezug zu nehmen.


Frage 4
Ist § 189 StGB ein allgemeines Gesetz? Begründe.

§ 189 StGB schützt das Andenken an Verstorbene vor Verunglimpfung. Dabei richtet es sich nicht gegen einen bestimmten Meinungsinhalt, sondern dient dem grundsätzlichen Ehrschutz Verstorbener und ist deshalb allgemein.


Frage 5
Wie kann die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne strukturiert werden?

Zunächst sollte festgestellt werden, wie intensiv der Eingriff ins Rechtsgut ist, anschließend, in welchem Umfang das entgegenstehende Rechtsgut geschützt wird bzw. wie hoch der durch den Eingriff erzielte Nutzen ist. Abschließend ist zwischen den Positionen abzuwägen.


Quiz zum Beitrag von Schmal/Schröder
Frage 1
Was ist unter Heimtücke i. S. d. § 211 II Var. 5 StGB zu verstehen? Welche Ansätze zur restriktiven Auslegung gibt es und warum ist eine solche notwendig?

Eine heimtückische Begehungsweise zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt. Das Opfer ist arglos, wenn es sich zum Zeitpunkt der Tat keines Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit und sein Leben versieht. Die Wehrlosigkeit muss auf der Arglosigkeit beruhen und liegt vor, wenn das Opfer in seiner Verteidigungsfähigkeit mindestens erheblich eingeschränkt ist.


Frage 2
Was ist objektive Zurechnung und warum ist sie notwendig?

Im Rahmen der objektiven Zurechnung wird danach gefragt, ob der tatbestandliche Erfolg in den Verantwortungsbereich des Täters fällt. Dies ist der Fall, wenn er als sein Werk erscheint und nicht als Werk eines Dritten oder des Zufalls. Für eine objektive Zurechnung muss der Täter im ersten Schritt eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen haben. Anschließend muss sich diese Gefahr im tatbestandmäßigen Erfolg realisiert haben. Damit geht die objektive Zurechnung über das Erfordernis der Kausalität hinaus. Dies ist notwendig, da die Kausalität nur eine geringe Filterfunktion hat. Dies lässt sich anhand des folgenden Schulbeispiels illustrieren: Mutter M hat einen Sohn S. S begeht eine Körperverletzung. M hat den S gezeugt und geboren. Diese Handlung der S kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Körperverletzung entfiele. M ist damit kausal für die von S begangene Körperverletzung. Allerdings hat M keine rechtlich relevante Gefahr geschaffen. Vielmehr erscheint die Körperverletzung als Werk des S, er allein ist für seine Handlung verantwortlich. Eine objektive Zurechnung an M scheidet aus.


Frage 3
Was ist unter gekreuzten Mordmerkmalen zu verstehen?

Zur Konstellation der gekreuzten Mordmerkmale kommt es, wenn bei einer vorsätzlichen Tötung sowohl Täter als auch Teilnehmer ein täterbezogenes Mordmerkmal (§ 211 II Gruppen 1 und 3 StGB) erfüllen, es sich jedoch um unterschiedliche Mordmerkmale handelt. Die Strafbarkeit des Teilnehmers hängt in diesem Fall davon ab, wie das Verhältnis von Mord zu Totschlag verstanden wird. Während die Lehre § 211 StGB für eine Qualifikation des § 212 StGB hält, geht die Rechtsprechung davon aus, dass es sich um eigenständige Delikte handelt. Übereinstimmung besteht (zumindest weitgehend) darüber, dass die täterbezogenen Mordmerkmale besondere persönliche Merkmale i. S. d. § 14 I StGB sind. Damit kommt § 28 StGB zur Anwendung.

Nach der Lehre, die von einer Qualifikation ausgeht, wirken die täterbezogenen Mordmerkmale gegenüber § 212 StGB strafschärfend. Damit findet § 28 II StGB Anwendung. Die Lösung vollzieht sich in zwei gedanklichen Schritten. Im ersten Schritt ist festzustellen, dass das vom Täter verwirklichte Mordmerkmal beim Teilnehmer fehlt. Damit bleibt es gem. § 28 II StGB beim Teilnehmer unberücksichtigt. Im zweiten Gedankenschritt muss dann beachtet werden, dass der Teilnehmer ein eigenes täterbezogenes Mordmerkmal verwirklicht hat. Dieses muss gem. § 28 II StGB bei ihm berücksichtigt werden. Im Ergebnis liegt nach der Lehre eine Teilnahme am Mord vor.

Für die Rechtsprechung wirken die Mordmerkmale hingegen strafbegründend. Daher ist nur § 28 I StGB einschlägig. Hiernach steht dem Teilnehmer eine Strafmilderung zu, wenn das vom Täter verwirklichte besondere persönliche Merkmal bei ihm fehlt. Da bei den gekreuzten Mordmerkmalen der Teilnehmer ein anderes Mordmerkmal als der Täter verwirklicht, fehlt bei ihm streng genommen das vom Täter verwirklichte besondere persönliche Merkmal und eine Strafmilderung nach §§ 28 I, 49 I StGB liegt nahe. Diese will die Rechtsprechung dem Teilnehmer jedoch versagen, da mit Blick auf das selbst verwirklichte Mordmerkmal das besondere persönliche Merkmal nicht fehle. Im Ergebnis kommt die Rechtsprechung damit ebenfalls zu einer Teilnahme am Mord ohne die in § 28 I StGB vorgesehene Strafmilderung.


Frage 4
Wie lassen sich Täterschaft und Teilnahme abgrenzen?

In der Lehre hat sich die Tatherrschaftslehre durchgesetzt. Täter ist demnach, wer die Tatherrschaft innehat. Hierunter wird das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandmäßigen Geschehensablaufs verstanden. Der Täter ist die Zentralgeschalt des Geschehens und kann die Tatbestandsverwirklichung nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen.

In der Rechtsprechung wird verstärkt auf den Täterwillen und damit auf die subjektive Tatseite abgestellt. Täter ist demnach, wer Täterwillen hat, die Tat also als eigene will. Allerdings stellt die Rechtsprechung nicht mehr allein auf den Täterwillen ab, sondern nimmt eine wertende Gesamtbetrachtung vor, bei der auch die objektiven Umstände berücksichtigt werden.


Quiz zum Beitrag von Haase/Hirsch
Frage 1
Warum ist die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung problematisch?

Während in Teilen der Literatur eine Vermögensverfügung in der Prüfung des §§ 253, 255 StGB gefordert wird, bejaht die Rechtsprechung eine räuberische Erpressung auch bei Gewalt in Form von vis absoluta, bei der eine Verfügung des Opfers mangels Freiwilligkeit auszuschließen ist. Danach sei die räuberische Erpressung als Grundtatbestand zum Raub einzuordnen und damit jede durch ein Nötigungsmittel verursachte Vermögensbeschädigung für eine Strafbarkeit nach §§ 253, 255 StGB ausreichend. Nach ersterer, insb. in der Literatur vertretenen Ansicht schließen sich Raub und räuberische Erpressung jedoch gegenseitig aus. Von der räuberischen Erpressung als Selbstschädigungsdelikt inkl. Vermögensverfügung sei der Raub als Fremdschädigungsdelikt klar abzugrenzen.


Frage 2
Wann liegt eine Vermögensverfügung im Rahmen der §§ 253, 255 StGB vor?

Abzugrenzen ist die Vermögensverfügung von der Wegnahme. Eine Wegnahme fordert den Bruch fremden Gewahrsams während für eine Vermögensverfügung die Freiwilligkeit ein charakteristisches Merkmal darstellt. Die Rechtsprechung sowie ein Teil der Literatur, welche die Notwendigkeit einer Vermögensverfügung in der räuberischen Erpressung ablehnen (siehe Frage 1), grenzen nach dem äußeren Erscheinungsbild ab und bejahen eine Vermögensverfügung somit, wenn es aus Sicht eines äußeren Betrachters eine Übergabe stattfindet. Nach anderer Ansicht, bei der eine Vermögensverfügung im Rahmen des §§ 253, 255 StGB gefordert wird, hängt diese Abgrenzung von der inneren Willensrichtung des Opfers ab. Hält das Opfer seine Mitwirkung an der Gewahrsamsübertragung somit für notwendig, ist eine Vermögensverfügung auch dieser Ansicht nach zu bejahen.


Frage 3
Was unterscheidet den Begriff des gefährlichen Werkzeugs aus § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB von dem aus § 250 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a StGB?

In der Definition des gefährlichen Werkzeugs nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird auf die objektive Beschaffenheit und die Art der Benutzung im Einzelfall abgestellt. In § 250 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a StGB reicht für eine Strafbarkeit allerdings schon ein Beisichführen, sodass noch keine konkrete Art der Benutzung vorliegt, auf die im Rahmen der Beurteilung abgestellt werden kann. Die Definition des gefährlichen Werkzeugs im Rahmen des § 250 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a ist dementsprechend äußerst umstritten und kann grundsätzlich in objektive und subjektive Ansätze eingeteilt werden, wobei diese sich auch in ihren Nuancen, worauf im Einzelfall abgestellt werden müsse, unterscheiden.


Frage 4
Wie wird das „sonstige Werkzeug oder Mittel“ aus § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB eingeschränkt?

Grundsätzlich kommen bei dieser Qualifikation alle Gegenstände in Betracht, die gegenüber dem Opfer eine Bedrohungswirkung entfalten. Dies wird jedoch eingeschränkt. Handelt es sich um einen evident ungefährlichen Gegenstand, ist eine Bedrohungswirkung gegenüber dem Opfer abzulehnen (z.B. Labello-Stift, BGH NJW 1996, 2663; Plastikrohr, BGHSt, 38, 116). Begründet wird das damit, dass die Bedrohungswirkung nicht mehr auf der Gefährlichkeit des Gegenstands beruhe, sondern maßgeblich von der Täuschung des Täters beeinflusst werde.


Quiz zum Beitrag von Becker/Zopfs
Frage 1
Kann in Fallensteller-/Sekundenargwohnfällen eine zuvor bestehende Arglosigkeit bis zur (heimtückischen) Tötungshandlung fortwirken?

Die bloße Kenntnis eines bevorstehenden Angriffs — ohne Möglichkeit sich dagegen in irgendeiner Weise zu wehren — vermittelt keinen Argwohn, durch den das Opfer zumindest noch eine Chance auf Wehrhaftigkeit hat. Die Arglosigkeit besteht dann bis zur Tötungshandlung fort. Die Gegenansicht betont, dass die heimtückische Tötung mit einem verschlagenen Vorgehen gerade bei der Tötung verbunden ist. Bei einer offen vorgenommenen Tötungshandlung fehlt es daran. Arglosigkeit ist zu verneinen.


Frage 2
Sind beim Alleintäter, der zugleich angestiftet wurde, die Voraussetzungen des Rücktritts aus § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB zu entnehmen?

Streng nach dem Wortlaut könnte § 24 Abs. 2 StGB auch für den einzelnen Haupttäter gelten, der von einem Anstifter zur Tat bestimmt oder von einem Gehilfen unterstützt wurde. Nur so wird der Umstand hinreichend berücksichtigt, dass sich die Anforderungen an das Verhindern erhöhen können, wenn an der Tat mehrere beteiligt sind. Nach mehrheitlicher Auffassung soll sich der Rücktritt jedoch nach § 24 Abs. 1 StGB richten, da der Haupttäter allein die weitere Tatausführung beherrscht. Dies gilt insbesondere, wenn die Anstiftung erfolglos bleibt (nur versuchte Beteiligung).


Frage 3
Was ist das Verhältnis von § 211 und § 212?

Die unterschiedlichen Begriffe Totschläger und Mörder sprechen für die Eigenständigkeit. Auch steht § 211 vor § 212 StGB, ansonsten kommt die Qualifikation immer erst nach dem Grunddelikt. Die unterschiedliche Bezeichnung ist allerdings ein Relikt der überholten Tätertypenlehre. Zudem ist das Unrecht des § 212 StGB in § 211 StGB enthalten und wird durch die Verwirklichung von Mordmerkmalen nur quantitativ gesteigert. § 212 Abs. 2 StGB steht einem zur Eigenständigkeit führenden, qualitativen Unrechtsunterschied entgegen. Die natürliche Betrachtungsweise spricht für ein Stufenverhältnis und damit eine Qualifikation. Die Unrechtskonsumtion führt aber nicht zwingend zu einer Qualifikation, wie §§ 242, 249 StGB zeigen. Dort werden allerdings neue Rechtsgüter betroffen. Bei §§ 211, 212 StGB ist dies nicht der Fall, hier liegt „nur“ eine Unrechtssteigerung in Bezug auf das gleiche Rechtsgut vor.


Frage 4
Handelt ein Täter, der bei einem Schuss ein anderes als das anvisierte Opfer trifft, vorsätzlich?

§ 223 Abs. 1 StGB spricht hinsichtlich des Tatopfers nur von einer anderen Person. Eine Ansicht hält daher Fehltreffer für unerheblich und verneint den Vorsatz nicht. Etwas anderes könnte aber zumindest bei einer eigenständigen, aus nächster Nähe vorgenommenen und insofern tauglichen Opferindividualisierung gelten. Dann ist der Vorsatz auf ein bestimmtes Opfer konkretisiert. Dieser Wille kann nicht einfach ignoriert werden. In Betracht käme dann eine fahrlässige Körperverletzung, deren Anwendungsbereich auch gewahrt werden muss. Somit entsteht durch die Vorsatzverneinung auch keine Strafbarkeitslücke.


Quiz zum Beitrag von Heper/Piekenbrock
Frage 1
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit § 110 BGB eingreift?

Es muss eine schwebend unwirksame Vertragsverpflichtung eines Minderjährigen bestehen, d.h., es darf weder eine Einwilligung noch eine Genehmigung vorliegen. Des Weiteren müssen dem Minderjährigen Mittel mit einer Zweckbestimmung oder zur freien Verfügung überlassen worden sein. Diese Mittel muss der Minderjährige – bei Zweckbindung dem vorgegebenen Zweck entsprechend – zur Erfüllung der Verbindlichkeit genutzt haben. Erforderlich ist die vollständige Erfüllung i.S.d. § 362 BGB, nur bei Teilbarkeit der Leistung reicht eine teilweise erbrachte Leistung zur Wirksamkeit nach § 110 BGB aus. Beachte auch, dass eine freie Verfügbarkeit der Gegenstände die gem. § 110 BGB erworben wurden, zumindest bei sehr hochwertigen, nicht besteht.


Frage 2
Wonach richtet sich, ob eine Gattungsschuld im Sinne des § 243 Abs. 1 BGB vorliegt?

Das subjektive Verständnis der Vertragsparteien ist maßgeblich. Sie bestimmen, ob die Leistung nur nach allgemeinen, generellen Merkmalen geschuldet wird, wie z.B. Typ, Eigenschaft,…, oder ob es im Gegensatz dazu auf eine ganz bestimmte Sache an-kommt (dann handelt es sich um eine Stückschuld).


Frage 3
Was ist keine Voraussetzung des Annahmeverzugs (§ 293 BGB)?
a) Erfüllbarkeit des Anspruchs, b) Angebot der Leistung, c) Möglichkeit der Leistung, d) Nichtannahme der Leistung oder e) Verschulden?

Das Verschulden ist unerheblich.


Quiz zum Beitrag von Zeh/Weisert/Stoffels
Frage 1
Kann der gutgläubige Vermieter ein Vermieterpfandrecht gem. § 562 BGB an Sachen erwerben, die sich in der Wohnung des Mieters befinden, aber nicht dem Mieter gehören?

Nein. Zwar ist bei gesetzlichen Besitzpfandrechten umstritten, ob sie gutgläubig erworben werden können. Doch das Vermieterpfandrecht ist ein besitzloses gesetzliches Pfandrecht, d.h. der Vermieter erwirbt keinen Besitz an den Sachen in der Wohnung des Mieters. Ohne Besitzerlangung ist ein gutgläubiger Erwerb aber unstreitig nicht möglich, §§ 1257, 1207, 932 BGB. Allerdings kann im Einzelfall ein Vermieterpfandrecht an einem Anwartschaftsrecht des Mieters entstehen, etwa wenn der Mieter eine Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft und diese vor vollständiger Kaufpreiszahlung in die Mietwohnung eingebracht hat. Dabei handelt es sich aber nicht um einen gutgläubigen Erwerb, denn das Anwartschaftsrecht – anders als die Sache – steht dem Mieter selbst zu.


Frage 2
Abhandengekommene Sachen können nicht gutgläubig erworben werden. Abhandenkommen ist der unfreiwillige Verlust des Besitzes. Im Regelfall kommt es für die Bestimmung der „Freiwilligkeit“ auf den Willen des Eigentümers an (§ 935 Abs. 1 S. 1 BGB). Liegt ein Besitzmittlungsverhältnis vor, kommt es dagegen auf den Besitzer an (§ 935 Abs. 1 S. 2 BGB). Ist eine Sache „abhandengekommen“, wenn der Besitz mit Willen des unmittelbaren aber gegen oder ohne den Willen des mittelbaren Besitzers auf einen Dritten übergeht?

Bei Bestehen eines Besitzmittlungsverhältnisses kommt es gem. § 935 Abs. 1 S. 2 BGB aus-schließlich auf den unmittelbaren Besitzer an. Käme es dagegen nur auf den mittelbaren Besitzer an, wäre die Norm redundant, denn der mittelbare Besitzer ist hier der Eigentümer, auf dessen Willen schon im Regelfall des § 935 Abs. 1 S. 1 BGB abgestellt wird. Es ist auch nicht erforderlich, dass sowohl der unmittelbare als auch der mittelbare Besitzer mit dem Besitzverlust einverstanden sind. Andernfalls wäre der gutgläubige Erwerb in Fällen eines Besitzmittlungs­verhältnisses sogar noch schwieriger als im Regelfall. Überlässt der Eigentümer den unmittelbaren Besitz einem anderen, muss er auch das Risiko eingehen, dass der unmittelbare Besitzer die Sache einem Dritten übergibt.


Frage 3
Ist ein gutgläubiger Erwerb möglich, wenn die Sache dem unmittelbaren Besitzer nach Beendigung des Besitz­mittlungs­verhältnisses abhandenkommt? Beispiel: Der unmittelbare Besitzer bringt nach außen erkennbar zum Ausdruck, dass er den Eigentümer bzw. mittelbaren Besitzer nicht mehr als Oberbesitzer anerkennt und schwingt sich so zum Eigenbesitzer auf. Anschließend verliert der unmittelbare Besitzer die Sache.

Ja. Ein gutgläubiger Erwerb scheitert nach § 935 BGB nur dann, wenn die Sache entweder dem Eigentümer selbst (Abs. 1 S. 1) oder dem unmittelbaren Besitzer, der den Eigentümer als Oberbesitzer anerkennt, abhandenkommt (Abs. 1 S. 2). Kommt die Sache dem unmittelbaren Eigenbesitzer abhanden, der nicht Eigentümer ist, bleibt ein gutgläubiger Erwerb durch einen Dritten möglich. Auch wenn § 935 Abs. 1 S. 2 BGB auf den Willen des unmittelbaren Besitzers abstellt, gilt dies nur dann, wenn der Besitzer den Eigentümer als Oberbesitzer anerkennt. Ist diese Verbindung zwischen Eigentümer und Besitzer gekappt, kommt es auf die (Un-) Freiwilligkeit des Besitzverlustes auf Seiten des unmittelbaren Besitzers nicht mehr an.


Frage 4
Der gutgläubige Erwerber einer Sache von einem Nichtberechtigten wird mit dem Erwerb zum vollwertigen Eigentümer und kann damit grundsätzlich frei über die Sache verfügen. Somit wäre es ihm auch möglich, die Sache an den Nichtberechtigten „zurück“ zu übereignen. Weshalb erscheint dies nicht interessengerecht? Welche Lösungsansätze gibt es?

Sinn und Zweck des gutgläubigen Erwerbs ist der Verkehrsschutz. Wer eine nicht abhanden-gekommene Sache gutgläubig erwirbt, wird Eigentümer. Immerhin ist es dem Erwerber meist weder zumutbar noch möglich, die behauptete Eigentümerstellung seines Gegenübers anzuzweifeln und den wirklichen Eigentümer zu ermitteln. Wird die Sache aber an den ursprünglichen nichtberechtigten Veräußerer zurückübereignet – etwa aufgrund eines Rücktritts – wird nun eine Person Eigentümer, die positiv weiß, dass sie niemals berechtigt war, über die Sache zu verfügen. Auf diese Bösgläubigkeit kommt es für die Wirksamkeit dieser (zweiten) Übereignung aber nicht an, denn der gutgläubige Ersterwerber übereignet nun ja als Berechtigter. Dies erscheint nicht interessengerecht und eröffnet Missbrauchsmöglichkeiten. Dass eine Korrektur erforderlich ist, liegt auf der Hand.

Fraglich ist aber, ob ein Lösungsansatz auf schuld- oder sachenrechtlicher Ebene zu suchen ist. Teilweise wird dafür plädiert, dass das Eigentum an den ursprünglichen Eigentümer automatisch zurückfallen sollte. Immerhin handele es sich bei der Übereignung zwischen Nichtberechtigtem und gutgläubigem Erwerber um ein sog. Innenverkehrsgeschäft, an dem der Rechtsverkehr nicht beteiligt ist. Die herrschende Auffassung erkennt dagegen nur einen schuldrechtlichen Rückübereignungs­anspruch des ursprünglichen Eigentümers gegen den bösgläubigen Letzterwerber bzw. nicht-berechtigt Verfügenden an. Hierfür spricht, dass ein sofortiger Rückfall des Eigentums an den ursprünglichen Eigentümer keine Stütze im Gesetz findet.


Frage 5
Ist eine Kondiktion gem. § 816 Abs. 1 S. 2 BGB möglich, wenn die Verfügung zwar nicht vollständig unentgeltlich, wohl aber zu einem äußerst geringen Preis – „Freundschaftspreis“ – erfolgt, der völlig außer Verhältnis zum Wert der Sache steht?

Ja. Dagegen spricht zwar der Wortlaut der Norm – selbst bei einem günstigen Preis erfolgt die Verfügung nicht gänzlich „unentgeltlich“. Doch eine solche formalistische Betrachtung würde dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gerecht. § 816 Abs. 1 S. 2 BGB soll eine Kondiktion dann ermöglichen, wenn der Vorteilsempfänger seinerseits kein Opfer erbringen musste, um den Kondiktionsgegenstand zu erlangen, wenn er also nicht schutzwürdig ist. Ist der Preis der Sache aber äußerst niedrig, dann hat der Vorteilsempfänger kein nennenswertes Opfer erbracht, der „Schenkungscharakter“ des Vorgangs überwiegt und eine Kondiktion nach § 816 Abs. 1 S. 2 BGB muss möglich bleiben. Der Anspruchsgegner ist insoweit nicht schutzwürdig. Der Begriff der Unentgeltlichkeit ist insofern extensiv auszulegen.


Quiz zum Beitrag von Anwar/Unger
Frage 1
In welchen Fällen ist Eilrechtsschutz nach § 123 I VwGO statthaft? Wie sind dessen Alternativen voneinander abzugrenzen?

Im Rahmen des Eilrechtsschutzes ist § 123 VwGO abzugrenzen von den §§ 80, 80a VwGO. Abgrenzungsnorm ist § 123 V VwGO; danach sind die §§ 80, 80a VwGO vorrangig. Diese sind einschlägig, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft wäre, d.h. wenn sich der Antragsteller gegen einen noch nicht erledigten und nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt richtet, Widerspruch und Anfechtungsklage jedoch keine aufschiebende Wirkung entfalten. Erstrebt der Antragsteller hingegen von der Verwaltung eine Leistung – in Form eines Realaktes oder Verwaltungsaktes- ist demgegenüber der Antrag nach § 123 I VwGO statthaft. In diesem Fall stellt sich die Frage nach der Abgrenzung zwischen einer Sicherungsanordnung nach § 123 I 1 VwGO und einer Regelungsanordnung gem. § 123 I 2 VwGO. Erstere liegt dann vor, wenn der Antragsteller lediglich einen bestehenden Zustand sichern will, wohingegen er bei einer Regelungsanordnung eine Veränderung des status quo erreichen will.


Frage 2
Nach welcher Theorie bestimmt sich die Frage nach der polizeilichen Verantwortlichkeit im Rahmen der §§ 6 und 7 PolG?

Die Frage bestimmt sich nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung. Demnach ist ein Verhalten erforderlich, welches eine gefahrerhöhende Tendenz aufweist und direkt zu einem Schaden an einem polizeilich geschützten Rechtsgut führt.


Frage 3
Wie wird ein behördliches Ermessen gerichtlich überprüft? Welche Arten von Ermessensfehlern gibt es?

Gem. § 114 S.1 VwGO unterliegt eine Ermessensentscheidung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle dahingehend, ob sich die Ermessensentscheidung im Rahmen der gesetzlichen Grenzen bewegt. Sie kann dann rechtswidrig sein, wenn ein Ermessensfehler vorliegt. Hierzu zählen der Ermessensausfall, die Ermessensüber-/ unterschreitung sowie der Ermessensfehlgebrauch. Zudem wird der Ermessensspielraum der Verwaltung begrenzt durch die Grundrechte und den aus ihnen fließenden (und in § 5 I PolG einfachgesetzlich wiederholten) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.


Frage 4
Was ist der Unterschied zwischen einer Anscheinsgefahr und einer Putativgefahr?

Eine Anscheinsgefahr ist eine Sachlage, die sich bei objektiver ex ante Betrachtung als Gefahr darstellt, obwohl ex post betrachtet keine solche vorliegt. Sie ist als Gefahr im Sinne des PolG anerkannt. Anders hingegen verhält es sich bei einer Putativgefahr, welche keine Gefahr im Sinne des PolG ist. Eine Putativgefahr liegt vor, wenn die Polizei pflichtwidrig aufgrund unzutreffender Sachverhaltsfeststellungen Tatsachen falsch ermittelt oder ihr Wahrscheinlichkeitsurteil fehlerhaft bildet und so irrig eine Gefahr annimmt.


Quiz zum Beitrag von Schmitz/Erb
Frage 1
Stellt Wasser als solches ein taugliches Tatobjekt des § 242 StGB dar?

Ja. Wasser stellt, da der Aggregatszustand einer Sache für eine Strafbarkeit nach § 242 StGB keine Rolle spielt, grundsätzlich eine Sache dar. Auch ist Wasser, da es von seinem bisherigen Standort [u.a. mittels Leitungen] weggeschafft werden kann, beweglich. Problematisch ist indes die Fremdheit des Wassers, setzt diese doch die Eigentumsfähigkeit des Wassers voraus. Die Eigentumsfähigkeit wird indes bei Wasser in Flüssen und Bächen angezweifelt, nicht jedoch bei Wasser, das durch z.B. Leitungen städtischer Wasserwerke in Haushalte transportiert wird. Hier ist aufgrund klarer Abgrenzung und Zuweisung die Eigentumsfähigkeit anzunehmen.


Frage 2
Warum stellt das Erhitzen tätereigenen Wassers mithilfe einer Heizspirale, die in eine mit Dampf gefüllte Fernwärmeleitung eingeführt und durch die das tätereigene Wasser geleitet wird, keinen Diebstahl i.S.d. § 242 StGB dar?

Die Temperatur des Wassers stellt als energetischer Zustand der Wassermoleküle selbst keinen körperlichen Gegenstand, mithin keine Sache i.S.d. § 242 StGB dar. Wird also insoweit die im Eigentum eines anderen stehende Wassermenge nicht mit dem eigenem Wasser vermengt, sondern wird – davon separiert – mittels Durchleitung durch eine Heizspirale in ihrem Energiegehalt gemindert, stellt dies keinen Diebstahl dar.


Frage 3
Welche Anforderungen sind an den Zueignungsbegriff und damit auch an die Absicht rechtswidriger Zueignung i.S.d. § 242 StGB zu stellen?

Zueignungsfähig ist im Ausgangspunkt nicht nur die Sachsubstanz, sondern auch der in ihr verkörperte, wirtschaftliche Wert. Unproblematisch sind Fälle in denen die (beabsichtigte) Zueignung sowohl die Sachsubstanz als auch den Sachwert betrifft. Problematische Fälle können an dieser Stelle nicht näher beleuchtet werden (hierzu: Joecks, Studienkommentar StGB, 11. Aufl., 2014, vor § 242 Rn. 43; Wessels/Hillenkamp, Strafrecht Besonderer Teil 2, 37. Aufl., 2014, Rn. 142 ff.). Zueignung besteht aus Enteignung und Aneignung, meint also die dauerhafte Verdrängung des Berechtigten aus seiner Eigentümerstellung (Enteignung) sowie die zumindest kurzweilige Einnahme der Position des Berechtigten, also die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung (Aneignung). Übersetzt auf § 242 StGB bedeutet dies: Die Absicht rechtswidriger Zueignung erfordert Vorsatz bzgl. der dauerhaften Verdrängung des Berechtigten aus seiner Eigentümerposition (Enteignungsvorsatz) sowie die Absicht des Täters, sich zumindest kurzweilig eine eigentümerähnliche Stellung anzumaßen (Aneignungsabsicht). Zuletzt müsste die beabsichtigte Zueignung – hätte sie denn stattgefunden - objektiv rechtswidrig gewesen sein, sodass der Täter auch diesbezüglich Vorsatz aufweisen muss.


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Veranstaltungen
Das waren alle Veranstaltungen
15.11.2023
StudZR-Redaktionssitzung
Seminarraum 1, IPR Institut

Wir begrüßen euch am 15. November 2023 um 19.00 Uhr zur StudZR-Redaktionssitzung mit anschließendem Kennenlernabend im IPR Institut, Augustinergasse 9, 69117 Heidelberg.

04.11.2021
StudZR-Redaktionssitzung
Juristisches Seminar, Übungsraum 5

Wir begrüßen Sie/Euch am 04. November 2021 um 19.00 Uhr zur StudZR-Redaktionssitzung mit anschließendem Kennenlernabend im Übungsraum 5 des Juristischen Seminars, Friedrich-Ebert-Anlage 6-10, 69117 Heidelberg.

20.02.2020
Muster­fest­stellungs­klage
Noerr LLP, Börsenstraße 1, 60313 Frankfurt am Main

Unsere Partnerkanzlei Noerr organisiert eine Veranstaltung zum Thema Muster­fest­stellungs­klage und ihren Voraussetzungen. Durch eine Simulation kann diese Klageart durchdrungen und beim anschließenden Get-together können alle weiteren Fragen zum Anwaltsberuf geklärt werden. Eine Anmeldung ist bis zum 04.02.2020 an julia.begander@noerr.com möglich. Mehr Infos hier.

31.01.2020
StudZR-Haus­arbeiten­tutorium
NUni, HS 10

Deine erste juristische Hausarbeit wartet auf dich? Beim StudZR-Haus­arbeiten­tutorium um 18h s.t. in Hörsaal 10 erfährst du, wie du häufige Fehler vermeidest, dir deine Zeit richtig einteilst, Schwerpunkte richtig setzt und gekonnt mit den Formalia umgehst.

15.01.2020
Vortrag »Geistiges Eigentum in der Transaktion«
White & Case LLP, Bockenheimer Landstr. 20, 60323 Frankfurt

Die StudZR veranstaltet in Kooperation mit der Großkanzlei White & Case einen Vortrag zum Thema geistiges Eigentum in der Transaktion. Federführend wird Dr. Michael Leicht die Veranstaltung organisieren. Dieser kann euch als Spezialist auf diesem Themengebiet nicht nur einen Einblick in ein Rechtsgebiet geben, das im Studium trotz seiner Aktualität spärlich bis gar nicht behandelt wird, sondern euch auch einen möglichen Karriereweg beschreiben: Dr. Michael Leicht studierte und promovierte ebenfalls in Heidelberg und ist nun Partner im Frankfurter Büro von White & Case im Bereich M&A. Die Veranstaltung wird am 15.01.20 ab 18:00 Uhr in der Frankfurter Kanzlei von White&Case stattfinden. Die StudZR wird die An- und Abreise organisieren und finanzieren.

Meldet euch jetzt mit eurem Lebenslauf an lina.rees@studzr.de an und seid dabei!

24.10.2019
Kennenlernabend
Hörsaal 5, NUni

Die StudZR lädt alle Heidelberger Jurastudierenden zu ihrem Kennen­lernabend am 24.10.2019 im Hörsaal 5 (NUni) um 19 Uhr ein. Nach einer kurzen Präsentation der StudZR und unserer Arbeit wollen wir den Abend im Café Villa ausklingen lassen.

16.01.2019
Workshop: Rechtliche Auswirkungen des Brexits im Bereich Financial Services
Frankfurter Büro von White&Case (Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt)

Wir laden alle unsere Redaktions­mitglieder sowie alle Studierenden und Promovierenden der Universität Heidel­berg herzlich zu einer Veranstaltung von White&Case und uns am 16. Januar 2019 ab 18:00 Uhr ein. Alle Teilnehmer erwartet im Frankfurter Büro von White&Case (Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt) ein spannender und hochaktueller Workshop zur Frage der rechtlichen Auswirkungen des Brexits insbesondere auf den Bereich der Finanzdienstleistungen. Während des Workshops und des anschließenden Get Togethers besteht die Möglichkeit, alle Fragen sowohl zum Brexit als auch zur allgemeinen Arbeit in einer Großkanzlei zu stellen. Interessiert? Dann melden Sie sich zusammen mit Ihrem Lebenslauf bis zum 9. Januar 2019 bei Lina Rees (lina.rees@studzr.de) an.

30.10.2018
Verkauf StudZR-Ausbildung
JurSem, vor Übungsraum 1

In der Mittagspause und von ca. 15h15-16h15 könnt ihr die neueste Ausgabe der StudZR-Ausbildung für 5,99€ an unserem Stand kaufen.

29.10.2018
Verkauf StudZR-Ausbildung
JurSem, vor Übungsraum 1

In der Mittagspause und von ca. 15h15-16h15 könnt ihr die neueste Ausgabe der StudZR-Ausbildung für 5,99€ an unserem Stand kaufen.

12.07.2018
Noerr Practice Capital Marekts
Hamburg

Am 12.07.2018 um 18 Uhr solltet ihr diese Veranstaltung nicht verpassen: Noerr Practice Capital Markets. Ein Ausflug nach Hamburg lohnt sich!. Mehr Infos hier

24.05.2018
Erste Redaktionssitzung Sommersemester 2018
Hörsaal, JurSem

Am 24. Mai 2018 um 18h45 im Hörsaal des Juristischen Seminars findet unsere erste Redaktionssitzung dieses Sommersemesters statt. Neben unseren Redakteur*innen laden wir alle an der StudZR Interessierten herzlich ein, sich ein Bild von unserer Arbeit zu machen.

Das waren alle Veranstaltungen
 
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