Quiz zur StudZR-Ausbildung 2/2018

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Die einzelnen Beiträge

Quiz zum Beitrag von Zundel/Fries
Frage 1
Was passiert, wenn man ein Widerrufstestament widerruft?

Ein Testament kann man im Grundsatz jederzeit widerrufen, § 2253 BGB. Dieser Widerruf ist allerdings nicht formfrei, sondern muss seinerseits per Testament erfolgen, § 2254 BGB. Dieses Widerrufstestament kann man seinerseits per Testament widerrufen. Dann lebt das ursprüngliche Testament wieder auf, weil ja dessen Widerruf widerrufen wurde. Das gilt nach § 2257 BGB allerdings nur “im Zweifel”: Wenn etwa die Erblasserin eindeutig davon ausging, dass nach dem Widerruf des Widerrufs nun die gesetzliche Erbfolge greife, kann es auch einmal bei der Unwirksamkeit des ursprünglichen Testaments bleiben.


Frage 2
Sind Demenzpatienten testierfähig?

Nach § 2229 Abs. 1 und 4 BGB sind Menschen im Alter ab 16 Jahren im Zweifel testierfähig. Testierunfähigkeit ist ein Ausnahmefall, den man nur unter hohen Voraussetzungen annehmen darf. Beeinträchtigungen der Psyche führen noch nicht automatisch zur Testierunfähigkeit. Vielmehr muss sicher feststehen, dass der Betroffene bei der Errichtung seiner Verfügung von Todes wegen nicht mehr wusste, was er tat. Demenzpatienten sind regelmäßig noch jahrelang einigermaßen gut orientiert und sind daher keinesfalls allein aufgrund ihrer Krankheit testierunfähig.


Frage 3
Wann ist eine Sache im Sinne des § 947 Abs. 2 BGB als die Hauptsache anzusehen?

§ 947 Abs. 1 BGB ordnet an, dass die Eigentümer miteinander verbundener Sachen im Grundsatz Miteigentümer werden. Dieser Grundsatz dient dem durch Art. 14 Abs. 1 GG gebotenen Schutz des Eigentums. § 947 Abs. 2 BGB stellt eine Ausnahme zu diesem Grundsatz dar und ist mit Blick auf einen effektiven Eigentumsschutz restriktiv auszulegen. Deswegen gilt eine Sache nicht schon dann als Hauptsache, wenn sie deutlich größer oder wertvoller als die mit ihr verbundene Sache eines Anderen ist. Von einer Hauptsache ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn die kleinere bzw. geringerwertige Sache eine ausgesprochen untergeordnete Bedeutung hat, z.B. wenn ihr Fehlen niemandem auffallen würde. Wenn man auf den Wert der Teilsachen abstellt, kann man von einer Hauptsache erst dort sprechen, wenn diese Sache mindestens das Zehnfache der anderen Sache wert ist.


Frage 4
Nach welchem Sachrecht beurteilt sich die Frage, ob eine Rechtswahlklausel wirksam ist?

Die Wirksamkeit einer vertraglichen Rechtswahl beurteilt sich nicht etwa nach dem Sachrecht, das ohne Rechtswahl anwendbar wäre, sondern nach dem gewählten Recht, Art. 3 Abs. 5 und Art. 10 Abs. 1 Rom-I-VO.


Quiz zum Beitrag von Blänsdorf/Mager
Frage 1
Was versteht man unter dem Rücksichtnahmegebot und wann entfaltet es Drittschutz?

Das Rücksichtnahmegebot ist nicht etwa ein außerhalb des Gesetzes stehender, ungeschriebener Rechtssatz, sondern es sind vielmehr die einfach-gesetzlichen Normen selbst, die Drittschutz vermitteln. Das Rücksichtnahmegebot soll dabei einen angemessenen Ausgleich zwischen den Belangen des Bauherrn und der Umgebung des Vorhabens bewirken. Im Grundsatz kommt ihm dabei aber nur objektive Wirkung zu. So ist es etwa von der Gemeinde bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu beachten. Ausnahmsweise entfaltet es aber drittschützende Wirkung, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schützenswerte Interessen eines von der Allgemeinheit zu unterscheidenden Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Der Schutzmaßstab ist relativ. Maßgebend ist, was dem Nachbarn und dem Bauherrn zumutbar ist.


Frage 2
Inwieweit kann § 37 Abs. 1 S.2 LBO (Errichtung von Stellplätzen) Drittschutz vermitteln?

§ 37 Abs. 1 S.2 LBO sieht vor, dass bei der Errichtung der darin benannten Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, notwendige Kfz-Stellplätze in ausreichender Zahl herzustellen sind. In erster Linie wird man wohl sagen müssen, dass diese Vorschrift der Entlastung des öffentlichen Straßenverkehrs und damit grundsätzlich nur Allgemeininteressen dient; ein vordergründiger Bezug auf die Nachbarschaft fehlt. Damit ist aber freilich nicht ausgeschlossen, dass § 37 Abs. 1 S.2 LBO bei individualisierter und qualifizierter Beeinträchtigung des Nachbarn nicht doch ausnahmsweise Drittschutz vermitteln kann. Man denke etwa an erhebliche Lärmbelästigungen infolge eines Parksuchverkehrs, wenn auch in zumutbarer Entfernung keine ausreichende Anzahl freier Parkplätze zur Verfügung steht. Dies wird auch durch die Erwägung gestützt, dass eine verminderte Verkehrsbelastung typischerweise auch und gerade den Nachbarn zugutekommt.


Frage 3
Wie grenzt man den Außenbereich vom Innenbereich ab?

Der Außenbereich wird negativ vom Innenbereich abgegrenzt. Das bedeutet: Liegt ein Vorhaben nicht im Innenbereich, liegt es zwingend — das Nichtvorhandensein eines Bebauungsplans vorausgesetzt — im Außenbereich. Dadurch wird gewährleistet, dass für jedes Grundstück eine Regelung über die auf ihm zulässigen Nutzungen besteht. Für die Annahme der Zugehörigkeit zum Außenbereich darf das entsprechende Vorhaben also nicht in einem Bebauungszusammenhang liegen, der einen Ortsteil bildet. Ob dies der Fall entscheidet sich nach der Verkehrsanschauung. Dabei dürfen nur solche Gebäude in die Betrachtung einbezogen werden, die das Gebiet auch wirklich prägen, nicht etwa unscheinbare Gebäude oder solche, die einen Fremdkörper darstellen. Des Weiteren ist allein der tatsächliche Gebäudestand maßgeblich; lediglich geplante Vorhaben spielen insoweit keine Rolle. Für den Regelfall kann daher festgehalten werden, dass der Bebauungszusammenhang regelmäßig mit der letzten Gebäudereihe endet, wobei je nach Einzelfall gewisse Baulücken unschädlich sein können. Allerdings können Straßen oder natürliche Hindernisse wie ein Fluss eine andere Beurteilung gebieten, wenn ihnen etwa nach der Verkehrsanschauung eine trennende Wirkung zuzuschreiben ist.


Frage 4
Welche Bedeutung kommt § 15 Abs. 1 S.2 BauNVO zu?

Entspricht ein Vorhaben in einem qualifiziert beplanten Gebiet (sowie im Fall des § 34 Abs. 2 BauGB) entweder der Regelbebauung, der Ausnahmebebauung oder ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt worden, stellt § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO das letzte Regulativ des Nachbarn dar, um ein Vorhaben im Einzelfall doch noch zu Fall zu bringen. § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO stellt dabei eine besondere Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme dar und beruht auf dem Gedanken der Gegenseitigkeit. Im Rahmen von § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO ist daher eine umfassende Interessenabwägung zwischen den Interessen des Bauherrn an der Bebauung seines Grundstücks und den Interessen des Nachbarn an der ungestörten Nutzung seines Eigentums durchzuführen. Drittschützend ist § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO gleichwohl nur dann, wenn dem grundsätzlich nur objektiv wirkenden Rücksichtnahmegebot aufgrund individueller und qualifizierter Betroffenheit des Nachbarn im Einzelfall subjektive Wirkung zu kommt. Die Besonderheit des § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO gegenüber den Festsetzungen eines Bebauungsplans besteht insbesondere darin, dass er auch gebietsübergreifend wirkt.


Quiz zum Beitrag von Weng/Mager
Frage 1
Nach welchen Vorschriften richtet sich die Aufhebung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts und welche Unterscheidungen sind hierbei relevant?

Die Aufhebung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts richtet sich nach den §§ 48, 49 VwVfG, die Rückforderung von Leistungen, die aufgrund des Verwaltungsakts erbracht worden sind, nach § 49a VwVfG.

Rechtswidrige Verwaltungsakte werden nach § 48 VwVfG aufgehoben. Die Rücknahme eines belastenden Verwaltungsakts richtet sich nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG, die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG bzw. § 48 Abs. 2 VwVfG.

Rechtmäßige Verwaltungsakte werden nach § 49 VwVfG widerrufen. Der Widerruf eines belastenden Verwaltungsakts richtet sich nach § 49 Abs. 1 VwVfG, eines belastenden Verwaltungsakts nach § 49 Abs. 2, 3 VwVfG. Es ist jedoch anerkannt, dass auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt analog § 49 Abs. 2, 3 VwVfG widerrufen werden kann. Zu beachten ist § 50 VwVfG, wonach die erhöhten Aufhebungsvoraussetzungen bei begünstigenden Verwaltungsakten im Rechtsbehelfsverfahren nicht zu berücksichtigen sind.


Frage 2
Welche Ansichten werden hinsichtlich des Bedürfnisses einer formell-gesetzlichen Grundlage bei der Gewährung einer Subvention vertreten?

Teilweise wird vertreten, dass Subventionen einem Totalvorbehalt unterlägen. Es bestünde ansonsten die Gefahr eines willkürlichen Handelns der Verwaltung. Auch könnten Leistungs- und Eingriffsverwaltung durch die Betroffenheit von Konkurrenten nicht klar voneinander getrennt werden. Demgegenüber wird teilweise für ausreichend erachtet, dass die Subvention im Haushaltsgesetz vorgesehen ist. Hierfür wird angeführt, dass nur so eine hinreichende Flexibilität bei der Vergabe von Subventionen gewährleistet werden kann. In Abweichung hiervon wird teilweise ein formelles Gesetz für Subventionen gefordert, die einen grundrechtsrelevanten Bereich betreffen (z.B. Pressesubventionen, vgl. Wesentlichkeitstheorie).


Frage 3
Welche Auswirkungen hat die Europarechtswidrigkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts auf dessen Rücknahme gem. § 48 VwVfG?

Im Rahmen der Rücknahme des Verwaltungsakts gem. § 48 VwVfG wird die Europarechtswidrigkeit im Rahmen des Vertrauensschutzes und der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme relevant, § 48 II VwVfG. So wird aufgrund des Grundsatzes der effektiven Anwendung des Europarechts – Art. 4 Abs. 3 EUV – die Durchsetzung des Europarechts als überwiegendes öffentliches Interesse gesehen. Im Zusammenhang mit europarechtswidrigen Subventionen kann dieses Ergebnis ebenfalls über § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 VwVfG erzielt werden, wenn sich der Adressat des Subventionsbescheids nicht über die Durchführung einer Notifizierung informiert hat (grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts). Auswirkungen hat die Europarechtswidrigkeit ebenfalls auf das Fristerfordernis gem. § 48 Abs. 4 VwVfG und den Wegfall der Bereicherung gem. § 49a Abs. 2 S. 2 VwVfG.


Quiz zum Beitrag von Brinkmann/Seher
Frage 1
Woraus ergibt sich die unterschiedliche Handhabung verschiedener Mordmerkmale bei Haupttäter und Anstifter durch Rechtsprechung bzw. Literatur?

Entscheidend ist hier, wie das Verhältnis von Mord und Totschlag beurteilt wird. Die Rechtsprechung sieht seit jeher §§ 211, 212 StGB als eigenständige Tatbestände an. Folgt man dieser Ansicht, sind die Mordmerkmale als strafbegründend zu verstehen, sodass § 28 Abs. 1 StGB zur Anwendung kommt. Hingegen handelt es sich bei § 211 StGB nach der in der Literatur vertretenen Meinung lediglich um eine Qualifikation des § 212 StGB, demzufolge wären die Mordmerkmale als strafschärfend einzustufen. In diesem Fall findet § 28 Abs. 2 StGB Anwendung.


Frage 2
Wie ist das Kriterium der Verwerflichkeit des § 240 Abs. 2 StGB zu verstehen?

Die Verwerflichkeit ist im Rahmen der Nötigung nach § 240 StGB erforderlich, um die bei anderen Delikten in der Regel indizierte Rechtswidrigkeit zu begründen. Als verwerflich wird betrachtet, was sozial unerträglich und wegen seines grob anstößigen Charakters sozialethisch in besonderem Maße zu missbilligen ist. Entscheidend ist dabei die Mittel-Zweck-Relation: Die Verwerflichkeit kann grundsätzlich angenommen werden, wenn das Nötigungsmittel besonders intensiv oder das abgenötigte Verhalten besonders einschränkend ist.


Frage 3
Warum ist der Begriff des gefährlichen Werkzeugs in § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB problematisch?

Die Problematik ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes; denn dieser entspricht der Formulierung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Dort ergibt sich die Gefährlichkeit des Werkzeugs aus seiner Verwendung. Hingegen wird in § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB lediglich das Beisichführen gefordert, sodass die Auslegung anhand der Verwendung hier häufig zu keinem Ergebnis führt. Dementsprechend haben sich verschiedene Meinungen gebildet, die zum Teil auf die innere Haltung des Täters, zum Teil auf die Beschaffenheit des Werkzeugs abstellen.


Frage 4
Wann ist der Rücktritt nach der Lehre der Verbrechervernunft unfreiwillig?

Nach der von Roxin entwickelten Lehre von der Verbrechervernunft tritt der Täter nicht freiwillig zurück, wenn es ihm in kühl kalkulierender Weise nach den Regeln des Verbrecherhandwerks unvernünftig erscheint, die Tat zu vollenden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Täter seine Tat aufgibt, weil er entdeckt wurde.


Quiz zum Beitrag von Glutting/Henseler
Frage 1
Wie wirkt sich ein fehlendes subjektives Rechtfertigungselement beim Fahrlässigkeitsdelikt im Rahmen der Notwehr aus?

Die Lösung dieser Konstruktion wird kontrovers beurteilt. Nimmt eine verbreitete Ansicht an, subjektive Rechtfertigungselemente spielten gar keine Rolle bei Fahrlässigkeitsdelikten, will die Gegenansicht diese auch bei auf Fahrlässigkeitsdelikte unverändert übertragen. So berührt ein Fehlen dieses Elements die Rechtfertigung nach der ersten Meinung nicht, wohingegen die zweite Ansicht die Rechtfertigung daran scheitern lässt. Die vermittelnde Auffassung wiederum fordert eine Anpassung des subjektiven Rechtfertigungselements nach dem Wesen des Fahrlässigkeitsdelikts. Diese Modifikation wird dadurch erreicht, dass auf den Willen zur Ausübung des Rechtfertigungsgrundes abgestellt wird, der getragen wird von der Kenntnis der zu rechtfertigenden Sachlage. Als Folge davon, dass der Handlungsunwert nicht kompensiert ist, ist nach dieser Ansicht der Täter zwar nicht gerechtfertigt, doch bleibt er trotzdem straflos, da lediglich ein „fahrlässiger Versuch“ stehenbleibt, der seinerseits nicht strafbar ist.


Frage 2
Wie wird § 30 Abs. 1 im Vergleich zu § 30 Abs. 2 StGB aufgebaut? Was eröffnet überhaupt erst den Weg zu § 30 StGB?

Nur der Versuch der Beteiligung bei Verbrechen i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB ist strafbar. Abs. 1 folgt einem Versuchs-, Abs. 2 einem Vollendungsaufbau.


Frage 3
Was ist die Rechtsfolge von einem error in persona bzw. einer aberratio ictus?

Beim error in persona wird zwischen tatbestandlicher Gleichwertigkeit und Ungleichwertigkeit differenziert. Im ersten Fall wird die Objektsverwechselung wie ein Motivirrtum behandelt, hat also keine Auswirkungen auf den Vorsatz. Hingegen folgt bei tatbestandlicher Ungleichwertigkeit — genauso wie bei der aberratio ictus — hinsichtlich des Zielobjekts eine Strafbarkeit wegen Versuchs und bzgl. des versehentlich getroffenen Objekts eine Bestrafung wegen fahrlässiger Begehung.


Frage 4
In welchen Konstellationen bedarf es der Problematisierung des Problemkreises „neutrale Beihilfe“?

In Konstellationen, in denen der Täter in einer berufstypischen alltäglichen Verhaltensweise agiert, die die Begehung einer Straftat ermöglicht oder erleichtert. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass sich die Neutralität der Handlung nicht daraus ergibt, dass sie berufsmäßig vorgenommen wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass der Bereich strafbarerer Tatförderung durch äußerlich sozialadäquates Verhalten bestimmt wird.


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Veranstaltungen
Das waren alle Veranstaltungen
15.11.2023
StudZR-Redaktionssitzung
Seminarraum 1, IPR Institut

Wir begrüßen euch am 15. November 2023 um 19.00 Uhr zur StudZR-Redaktionssitzung mit anschließendem Kennenlernabend im IPR Institut, Augustinergasse 9, 69117 Heidelberg.

04.11.2021
StudZR-Redaktionssitzung
Juristisches Seminar, Übungsraum 5

Wir begrüßen Sie/Euch am 04. November 2021 um 19.00 Uhr zur StudZR-Redaktionssitzung mit anschließendem Kennenlernabend im Übungsraum 5 des Juristischen Seminars, Friedrich-Ebert-Anlage 6-10, 69117 Heidelberg.

20.02.2020
Muster­fest­stellungs­klage
Noerr LLP, Börsenstraße 1, 60313 Frankfurt am Main

Unsere Partnerkanzlei Noerr organisiert eine Veranstaltung zum Thema Muster­fest­stellungs­klage und ihren Voraussetzungen. Durch eine Simulation kann diese Klageart durchdrungen und beim anschließenden Get-together können alle weiteren Fragen zum Anwaltsberuf geklärt werden. Eine Anmeldung ist bis zum 04.02.2020 an julia.begander@noerr.com möglich. Mehr Infos hier.

31.01.2020
StudZR-Haus­arbeiten­tutorium
NUni, HS 10

Deine erste juristische Hausarbeit wartet auf dich? Beim StudZR-Haus­arbeiten­tutorium um 18h s.t. in Hörsaal 10 erfährst du, wie du häufige Fehler vermeidest, dir deine Zeit richtig einteilst, Schwerpunkte richtig setzt und gekonnt mit den Formalia umgehst.

15.01.2020
Vortrag »Geistiges Eigentum in der Transaktion«
White & Case LLP, Bockenheimer Landstr. 20, 60323 Frankfurt

Die StudZR veranstaltet in Kooperation mit der Großkanzlei White & Case einen Vortrag zum Thema geistiges Eigentum in der Transaktion. Federführend wird Dr. Michael Leicht die Veranstaltung organisieren. Dieser kann euch als Spezialist auf diesem Themengebiet nicht nur einen Einblick in ein Rechtsgebiet geben, das im Studium trotz seiner Aktualität spärlich bis gar nicht behandelt wird, sondern euch auch einen möglichen Karriereweg beschreiben: Dr. Michael Leicht studierte und promovierte ebenfalls in Heidelberg und ist nun Partner im Frankfurter Büro von White & Case im Bereich M&A. Die Veranstaltung wird am 15.01.20 ab 18:00 Uhr in der Frankfurter Kanzlei von White&Case stattfinden. Die StudZR wird die An- und Abreise organisieren und finanzieren.

Meldet euch jetzt mit eurem Lebenslauf an lina.rees@studzr.de an und seid dabei!

24.10.2019
Kennenlernabend
Hörsaal 5, NUni

Die StudZR lädt alle Heidelberger Jurastudierenden zu ihrem Kennen­lernabend am 24.10.2019 im Hörsaal 5 (NUni) um 19 Uhr ein. Nach einer kurzen Präsentation der StudZR und unserer Arbeit wollen wir den Abend im Café Villa ausklingen lassen.

16.01.2019
Workshop: Rechtliche Auswirkungen des Brexits im Bereich Financial Services
Frankfurter Büro von White&Case (Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt)

Wir laden alle unsere Redaktions­mitglieder sowie alle Studierenden und Promovierenden der Universität Heidel­berg herzlich zu einer Veranstaltung von White&Case und uns am 16. Januar 2019 ab 18:00 Uhr ein. Alle Teilnehmer erwartet im Frankfurter Büro von White&Case (Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt) ein spannender und hochaktueller Workshop zur Frage der rechtlichen Auswirkungen des Brexits insbesondere auf den Bereich der Finanzdienstleistungen. Während des Workshops und des anschließenden Get Togethers besteht die Möglichkeit, alle Fragen sowohl zum Brexit als auch zur allgemeinen Arbeit in einer Großkanzlei zu stellen. Interessiert? Dann melden Sie sich zusammen mit Ihrem Lebenslauf bis zum 9. Januar 2019 bei Lina Rees (lina.rees@studzr.de) an.

30.10.2018
Verkauf StudZR-Ausbildung
JurSem, vor Übungsraum 1

In der Mittagspause und von ca. 15h15-16h15 könnt ihr die neueste Ausgabe der StudZR-Ausbildung für 5,99€ an unserem Stand kaufen.

29.10.2018
Verkauf StudZR-Ausbildung
JurSem, vor Übungsraum 1

In der Mittagspause und von ca. 15h15-16h15 könnt ihr die neueste Ausgabe der StudZR-Ausbildung für 5,99€ an unserem Stand kaufen.

12.07.2018
Noerr Practice Capital Marekts
Hamburg

Am 12.07.2018 um 18 Uhr solltet ihr diese Veranstaltung nicht verpassen: Noerr Practice Capital Markets. Ein Ausflug nach Hamburg lohnt sich!. Mehr Infos hier

24.05.2018
Erste Redaktionssitzung Sommersemester 2018
Hörsaal, JurSem

Am 24. Mai 2018 um 18h45 im Hörsaal des Juristischen Seminars findet unsere erste Redaktionssitzung dieses Sommersemesters statt. Neben unseren Redakteur*innen laden wir alle an der StudZR Interessierten herzlich ein, sich ein Bild von unserer Arbeit zu machen.

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