Quiz zur StudZR-Ausbildung 1/2017

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Die einzelnen Beiträge

Quiz zum Beitrag von Lindemann/Eble
Frage 1
Was ist unter dem sog. »Taschengeldparagraphen« zu verstehen?

Im Rahmen des »Taschengeldparagraphen« (§ 110 BGB) gilt ein Vertrag, der von einem Minderjährigen ohne Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter geschlossen wurde, als von Anfang an wirksam, soweit der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. Der Name des Paragraphen rührt von dem typischen Anwendungsfall der Norm, der freien Überlassung von Taschengeld an den Minderjährigen, her.


Frage 2
Aus welchem Grund muss angesichts des vorliegenden Sachverhalts der Anfechtungsgrund des Eigenschaftsirrtums gemäß § 119 Abs. 2 BGB abgelehnt werden?

Eigenschaften i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB sind nur solche tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die der Sache für eine gewisse Dauer anhaften und nach den konkreten Umständen des Rechtsgeschäfts oder nach der Verkehrsanschauung als für die Wertschätzung erheblich anzusehen sind – mithin alle wertbildenden Faktoren. Ausgeschlossen ist jedoch der Wert an sich, mithin auch ein Irrtum über den Kaufpreis. S hat sich lediglich über den Preis, also den konkreten Wert des Bildbandes, geirrt. Somit liegt nur ein unbeachtlicher Motivirrtum vor, der ihn nicht zur Anfechtung berechtigt.


Frage 3
Was sind die Voraussetzungen der Duldungsvollmacht?

Für die Annahme einer Duldungsvollmacht ist es erforderlich, dass keine wirksame Vollmacht besteht, der vermeintliche »Vertreter« wiederholt für den »Vertretenen« als Vertreter aufgetreten ist, der »Vertretene« dies wusste und den »Vertreter« dennoch gewähren ließ.


Frage 4
Inwiefern wird die Anscheinsvollmacht kritisch gesehen?

Kritisch bewertet wird, dass an sich nur Willenserklärungen die Herbeiführung einer vertraglichen Rechtsfolge bewirken können. Beim Anwendungsfall der Anscheinsvollmacht wusste der »Vertretene« über die Vorgänge seines vermeintlichen »Vertreters« jedoch nicht Bescheid, sodass lediglich ein Fall der Fahrlässigkeit, aber keine Willenserklärung vorliegt. Dennoch soll aufgrund dieser Fahrlässigkeit der »Vertreter« wirksam für den »Vertretenen« rechtsgeschäftlich handeln können – dies steht im Widerspruch zum Grundsatz der Privatautonomie.


Quiz zum Beitrag von Ittner/Geibel
Frage 1
Welche Anforderungen sind an die Qualifikation einer Person als Besitzer einer Sache zu stellen?

Gemäß § 854 Abs. 1 BGB ist Besitzer, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat. Die tatsächliche Sachherrschaft ist nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen und umfasst die physische Einwirkungsmöglichkeit einer Person auf eine Sache. Dazu muss sich die Sache im Herrschafts- und Organisationsbereich der betreffenden Person befinden, wodurch ein räumliches Verhältnis begründet wird. Dieser Umstand sollte auch für eine gewisse Dauer anhalten. Weiterhin ist ein Besitzbegründungswille der betreffenden Person notwendig. Jener muss zwar nach außen erkennbar sein, nicht erforderlich ist jedoch, dass er konkret auf eine bestimmte Sache gerichtet ist. Vielmehr ist es ausreichend, wenn ein genereller Besitz­begründungs­wille besteht. Von einem solchen wird ausgegangen, sobald die Sache in den Organisations­bereich des Betroffenen gelangt und insbesondere dann, wenn der Betroffene allgemeine Vorkehrungen zum Erlangen des Besitzes getroffen hat. Ein Beispiel für eine solche Vorkehrung ist das Anbringen eines Briefkastens.


Frage 2
Was sind die Voraussetzungen einer Drittschadensliquidation?

Eine Drittschadensliquidation setzt eine zufällige Schadensverlagerung aus Sicht des Schädigenden sowie ein Auseinanderfallen von Schaden und Anspruch voraus. Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf Schadensersatz bestünde, der Ersatzberechtigte selbst jedoch keinen Schaden erlitten hat. Ein Dritter hingegen hat tatsächlich einen Schaden erlitten, kann Schadensersatz jedoch nicht geltend machen, da er selbst keinen Anspruch gegen den Schädigenden hat. Ursache für eine solche Konstellation ist meist ein – für den Schädigenden nicht einsehbares – Rechtsverhältnis zwischen dem Ersatzberechtigten und dem Dritten. Aufgrund dieses Rechtsverhältnisses kann der Dritte dann doch noch Schadensersatz erlangen, wenn er sich den Anspruch gemäß § 285 Abs. 1 BGB abtreten lässt.


Frage 3
Wie wird bei der Qualifikation einer Person als Störer unterschieden?

Eine Person kann entweder Handlungs- oder Zustandsstörer sein. Handlungsstörer ist, wer eine Beeinträchtigung des Eigentums eines anderen durch seine Handlung (un-)mittelbar durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen adäquat verursacht. Ein pflichtwidriges Unterlassen erfordert dabei stets eine Rechtspflicht des Betreffenden zum Handeln. Zustandsstörer ist, wer die Herrschaftsmacht über eine gefahrbringende, die Störung verursachende Sache ausübt und von dessen Willen die Beseitigung der Störung abhängt. Der störende Zustand muss dabei mindestens mittelbar auf ein Verhalten zurückgehen (Fälle höherer Gewalt oder Naturereignisse sind demnach nicht umfasst).


Frage 4
Warum kann der sogenannte kleine Schadensersatz nach erklärtem Rücktritt nicht mehr geltend gemacht werden?

Durch den Rücktritt wird ein Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Der kleine Schadensersatz beschreibt jedoch den Umstand, dass der Käufer die mangelhafte Sache behält und weiterhin fordert, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Nach erfolgtem Rücktritt und der Umwandlung des Schuldverhältnisses entfällt dann allerdings der Rechtsgrund, aus dem der Käufer die mangelhafte Sache behalten dürfte. Zudem ist der Käufer nach § 346 BGB zur Rückgabe der Sache verpflichtet. Nach erfolgtem Rücktritt kann somit nur noch der große Schadensersatz geltend gemacht werden, da dieser den Umstand umfasst, dass der Käufer die mangelhafte Sache zurückgibt und Geldersatz in Höhe des Gesamtwerts der geschuldeten Leistung fordert.


Quiz zum Beitrag von Evers/Ellerbrok/Kahl
Frage 1
Was ist im Rahmen der formellen Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes zu prüfen?

Die formelle Verfassungsmäßigkeit beinhaltet die Zuständigkeit, das Verfahren und die Form der Gesetzgebung.


Frage 2
Welche Auswirkungen kann die fehlende Beschlussfähigkeit des Bundestages gemäß § 45 GOBT haben, wenn sie nicht festgestellt worden ist?

Die geringe Anzahl der bei der Beschlussfassung anwesenden Abgeordneten kann einen Verstoß gegen das Prinzip der repräsentativen Demokratie (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) begründen, wodurch das Gesetz formell verfassungswidrig wäre. Das Repräsentationsprinzip ist nur dann erfüllt, wenn das Parlament als Ganzes, d. h. durch die Gesamtheit seiner Mitglieder, handelt. Diese prinzipielle Forderung nach Mitwirkung aller Abgeordneten an Entscheidungen des Parlaments bedeutet allerdings nicht, dass die Abgeordneten das Volk nur im Plenum des Bundestages repräsentieren könnten. Zu berücksichtigen ist, dass die Hauptarbeit des Plenums sich zulässigerweise in Ausschüsse verlagert, in denen sich ein wesentlicher Teil des Willensbildungs- und Entscheidungsprozesses des Bundestags vollzieht. Denn die Schwerfälligkeit des Plenums erlaubt Detailarbeit nur sehr eingeschränkt; außerdem besteht die Notwendigkeit einer Arbeitsteilung zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Parlaments. Dem einzelnen Abgeordneten muss mithin »die Möglichkeit belassen werden, sich bestimmten Sachgebieten, denen sein Interesse gilt und für die er Sachverstand besitzt, besonders eingehend zu widmen und darüber die Beschäftigung mit anderen Themenkreisen […] hintanzustellen. Dies erfordert […] vor allem das parlamentarische System selbst, für dessen Bestand das politische Engagement und der Sachverstand des einzelnen Abgeordneten unverzichtbar sind.« Im Ergebnis ist auch bei Anwesenheit nur einer geringen Zahl von Abgeordneten dem Prinzip der demokratischen Repräsentation grundsätzlich ausreichend Rechnung getragen.


Frage 3
Was besagt die Drei-Stufen-Theorie im Zusammenhang mit Art. 12 GG?

An die Verhältnismäßigkeit sind je nach Stärke des Eingriffs unterschiedliche Anforderungen zu stellen. Ist lediglich das »Wie« der beruflichen Tätigkeit betroffen (sog. Berufsausübungs­regelung), genügt jeder nicht verfassungsrechtlich missbilligte Zweck. Betrifft die Regelung die Berufswahlfreiheit und knüpft dabei an in der jeweiligen betroffenen Person gegebene Merkmale an, handelt es sich um eine sog. subjektive Berufswahlregelung, die nur zur Verfolgung besonders gewichtiger Zwecke zulässig ist. Liegen die Anknüpfungspunkte außerhalb des Betroffenen (sog. objektive Berufswahl­regelung), ist eine Regelung nur zur Verfolgung eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes zulässig, das gefährdet ist oder dessen Gefährdung zumindest wahrscheinlich ist.


Frage 4
Wie lässt sich feststellen, ob durch einen Eingriff eine Wahl- oder Ausübungsbeschränkung im Rahmen des Art. 12 GG vorgenommen worden ist?

Es kommt darauf an, ob die untersagte Tätigkeit als eigener Beruf anzusehen ist. Dies ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu beurteilen.


Quiz zum Beitrag von Mossel/Erb
Frage 1
Welche objektiven Tatbestandsvoraussetzungen sind beim vorsätzlichen unechten Unterlassungsdelikt (Erfolgsdelikt) zu prüfen?

Zunächst muss der tatbestandliche Erfolg eingetreten sein. Weiterhin muss der Täter eine gebotene Rettungshandlung unterlassen haben. Dieses Unterlassen muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kausal für den Erfolgseintritt sein. Der Erfolg muss dem Täter objektiv zuzurechnen sein. Schließlich muss eine Garantenstellung vorliegen. In Ausnahmefällen ist darüber hinaus die Entsprechungsklausel zu prüfen.


Frage 2
Welche Anforderungen sind an die Kausalität bei unechten Unterlassungsdelikten zu stellen?

Bei unechten Unterlassungsdelikten muss eine hypothetische Kausalität vorliegen. Der tatbestandliche Erfolg müsste mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben sein, wenn der Täter die Rettungshandlung vorgenommen hätte.


Frage 3
Wann besteht beim untauglichen Versuch eines unechten Unterlassungsdelikts die Möglichkeit des Rücktritts?

Der Täter kann nur zurücktreten, wenn er nach seiner Vorstellung noch die Möglichkeit hat, den Erfolgseintritt abzuwenden. Darüber hinaus darf er auch die Untauglichkeit seines Versuchs noch nicht erkannt haben. Andernfalls liegt ein Fehlschlag vor, der die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch ausschließt.


Frage 4
Kann ein strafbefreiender Rücktritt von der Verabredung zu einem Verbrechen vorliegen, obwohl der Taterfolg eingetreten ist?

Ja, auch dann kann ein wirksamer Rücktritt vorliegen. Allerdings muss der Zurücktretende sich freiwillig und ernsthaft bemüht haben, den Erfolgseintritt zu verhindern. Außerdem darf sein früheres Verhalten im Zuge der Verabredung nicht zum Erfolg beigetragen haben (§ 31 Abs. 2 Var. 2 StGB).


Quiz zum Beitrag von Dobrita/Heinrich
Frage 1
Muss bei § 263 StGB eine Verbindung zwischen Verfügendem und Geschädigten bestehen? Wenn ja, wie muss die beschaffen sein?

Damit die Vermögensverfügung dem Geschädigten zugerechnet werden kann, muss ein Näheverhältnis bestehen. Zum Einen wird verlangt, dass der Verfügende rechtlich dazu befugt sein muss. Dies liegt z.B. bei einem Arbeitsverhältnis vor. Zum Anderen wird verlangt, dass der Verfügende im Lager des Geschädigten steht. Dies wird beispielsweise dann angenommen, wenn der Mitbewohner des Geschädigten dem Betrüger eine Sache aushändigt.


Frage 2
Liegt in einem Bußgeldanspruch ein geschützter Vermögenswert i.S.d. § 263 StGB?

Eine Geldbuße stellt keinen geschützten Vermögenswert im rechtlichen Sinn dar. U.a. schützt der Betrugstatbestand nur bereits vorhandenes Vermögen. Außerdem ist eine Geldbuße nicht verkehrsfähig und damit nicht als Vermögensbestand anzusehen.


Frage 3
Wann ist der Täter »auf frischer Tat« betroffen i.S.d. § 127 StPO?

Hierzu gibt es zwei Ansatzpunkte: Nach den Tatlösungen muss zumindest ein Straftatbestand objektiv verwirklicht worden sein. Nach der Verdachtslösung genügt es, wenn der Festnehmende nach einer pflichtgemäßen Prüfung einen dringenden Tatverdacht annehmen durfte.


Frage 4
In welchem Umfang sind Festnahmehandlungen aus § 127 StPO gerechtfertigt?

§ 127 StPO rechtfertigt nur solche Handlungen, die mit der Festnahme notwendig einhergehen, wie bspw. eine kurzfristige Freiheitsberaubung durch das Festhalten einer Person mit der eine Körperverletzung in Form eines blauen Flecks einhergeht. Keinesfalls gerechtfertigt sind über eine Festnahme hinaus erforderliche Körperverletzungen wie z.B. das Brechen von Gliedmaßen um Widerstand abzuwehren.


Frage 5
Schließen Zweifel oder Leichtgläubigkeit des Getäuschten einen Irrtum gem. § 263 StGB aus?

Nein, auch besonders leichtsinnige und leichtgläubige Opfer sollen von der Rechtsordnung geschützt werden. Gerade sie brauchen Schutz.


Frage 6
Welche Abgrenzung wird beim Passieren der Kasse mit versteckten Waren relevant?

Beim Passieren der Kasse mit versteckten Waren wird immer die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug relevant. Diese ist bei der Wegnahme vorzunehmen, welche von der Weggabe abzugrenzen ist. Wird eine Sache weggenommen, kommt ein Diebstahl nach § 242 StGB in Betracht. Bei einer Weggabe muss geprüft werden, ob ggf. ein Betrug i.S.d. § 263 vorliegt.


Frage 7
Liegt ein Eindringen bei § 123 StGB schon allein beim Betreten eines Supermarktes vor, wenn der Täter diesen nur deshalb betritt, um einen Diebstahl zu begehen?

Von der generellen Zutrittserlaubnis des Supermarktinhabers sind nur solche Personen ausgenommen, die erkennbar in keinem Fall Interesse an einem Einkauf haben, bspw. Obdachlose die sich nur aufwärmen wollen, oder gerade mit Strumpfmasken maskierte Täter.


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Veranstaltungen
Das waren alle Veranstaltungen
15.11.2023
StudZR-Redaktionssitzung
Seminarraum 1, IPR Institut

Wir begrüßen euch am 15. November 2023 um 19.00 Uhr zur StudZR-Redaktionssitzung mit anschließendem Kennenlernabend im IPR Institut, Augustinergasse 9, 69117 Heidelberg.

04.11.2021
StudZR-Redaktionssitzung
Juristisches Seminar, Übungsraum 5

Wir begrüßen Sie/Euch am 04. November 2021 um 19.00 Uhr zur StudZR-Redaktionssitzung mit anschließendem Kennenlernabend im Übungsraum 5 des Juristischen Seminars, Friedrich-Ebert-Anlage 6-10, 69117 Heidelberg.

20.02.2020
Muster­fest­stellungs­klage
Noerr LLP, Börsenstraße 1, 60313 Frankfurt am Main

Unsere Partnerkanzlei Noerr organisiert eine Veranstaltung zum Thema Muster­fest­stellungs­klage und ihren Voraussetzungen. Durch eine Simulation kann diese Klageart durchdrungen und beim anschließenden Get-together können alle weiteren Fragen zum Anwaltsberuf geklärt werden. Eine Anmeldung ist bis zum 04.02.2020 an julia.begander@noerr.com möglich. Mehr Infos hier.

31.01.2020
StudZR-Haus­arbeiten­tutorium
NUni, HS 10

Deine erste juristische Hausarbeit wartet auf dich? Beim StudZR-Haus­arbeiten­tutorium um 18h s.t. in Hörsaal 10 erfährst du, wie du häufige Fehler vermeidest, dir deine Zeit richtig einteilst, Schwerpunkte richtig setzt und gekonnt mit den Formalia umgehst.

15.01.2020
Vortrag »Geistiges Eigentum in der Transaktion«
White & Case LLP, Bockenheimer Landstr. 20, 60323 Frankfurt

Die StudZR veranstaltet in Kooperation mit der Großkanzlei White & Case einen Vortrag zum Thema geistiges Eigentum in der Transaktion. Federführend wird Dr. Michael Leicht die Veranstaltung organisieren. Dieser kann euch als Spezialist auf diesem Themengebiet nicht nur einen Einblick in ein Rechtsgebiet geben, das im Studium trotz seiner Aktualität spärlich bis gar nicht behandelt wird, sondern euch auch einen möglichen Karriereweg beschreiben: Dr. Michael Leicht studierte und promovierte ebenfalls in Heidelberg und ist nun Partner im Frankfurter Büro von White & Case im Bereich M&A. Die Veranstaltung wird am 15.01.20 ab 18:00 Uhr in der Frankfurter Kanzlei von White&Case stattfinden. Die StudZR wird die An- und Abreise organisieren und finanzieren.

Meldet euch jetzt mit eurem Lebenslauf an lina.rees@studzr.de an und seid dabei!

24.10.2019
Kennenlernabend
Hörsaal 5, NUni

Die StudZR lädt alle Heidelberger Jurastudierenden zu ihrem Kennen­lernabend am 24.10.2019 im Hörsaal 5 (NUni) um 19 Uhr ein. Nach einer kurzen Präsentation der StudZR und unserer Arbeit wollen wir den Abend im Café Villa ausklingen lassen.

16.01.2019
Workshop: Rechtliche Auswirkungen des Brexits im Bereich Financial Services
Frankfurter Büro von White&Case (Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt)

Wir laden alle unsere Redaktions­mitglieder sowie alle Studierenden und Promovierenden der Universität Heidel­berg herzlich zu einer Veranstaltung von White&Case und uns am 16. Januar 2019 ab 18:00 Uhr ein. Alle Teilnehmer erwartet im Frankfurter Büro von White&Case (Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt) ein spannender und hochaktueller Workshop zur Frage der rechtlichen Auswirkungen des Brexits insbesondere auf den Bereich der Finanzdienstleistungen. Während des Workshops und des anschließenden Get Togethers besteht die Möglichkeit, alle Fragen sowohl zum Brexit als auch zur allgemeinen Arbeit in einer Großkanzlei zu stellen. Interessiert? Dann melden Sie sich zusammen mit Ihrem Lebenslauf bis zum 9. Januar 2019 bei Lina Rees (lina.rees@studzr.de) an.

30.10.2018
Verkauf StudZR-Ausbildung
JurSem, vor Übungsraum 1

In der Mittagspause und von ca. 15h15-16h15 könnt ihr die neueste Ausgabe der StudZR-Ausbildung für 5,99€ an unserem Stand kaufen.

29.10.2018
Verkauf StudZR-Ausbildung
JurSem, vor Übungsraum 1

In der Mittagspause und von ca. 15h15-16h15 könnt ihr die neueste Ausgabe der StudZR-Ausbildung für 5,99€ an unserem Stand kaufen.

12.07.2018
Noerr Practice Capital Marekts
Hamburg

Am 12.07.2018 um 18 Uhr solltet ihr diese Veranstaltung nicht verpassen: Noerr Practice Capital Markets. Ein Ausflug nach Hamburg lohnt sich!. Mehr Infos hier

24.05.2018
Erste Redaktionssitzung Sommersemester 2018
Hörsaal, JurSem

Am 24. Mai 2018 um 18h45 im Hörsaal des Juristischen Seminars findet unsere erste Redaktionssitzung dieses Sommersemesters statt. Neben unseren Redakteur*innen laden wir alle an der StudZR Interessierten herzlich ein, sich ein Bild von unserer Arbeit zu machen.

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