Quiz zur StudZR-Ausbildung 2/2015

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Die einzelnen Beiträge

Quiz zum Beitrag von Heper/Piekenbrock
Frage 1
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit § 110 BGB eingreift?

Es muss eine schwebend unwirksame Vertrags­verpflichtung eines Minderjährigen bestehen, d.h., es darf weder eine Einwilligung noch eine Genehmigung vorliegen. Des Weiteren müssen dem Minderjährigen Mittel mit einer Zweckbestimmung oder zur freien Verfügung überlassen worden sein. Diese Mittel muss der Minderjährige – bei Zweckbindung dem vorgegebenen Zweck entsprechend – zur Erfüllung der Verbindlichkeit genutzt haben. Erforderlich ist die vollständige Erfüllung i.S.d. § 362 BGB, nur bei Teilbarkeit der Leistung reicht eine teilweise erbrachte Leistung zur Wirksamkeit nach § 110 BGB aus. Beachte auch, dass eine freie Verfügbarkeit der Gegenstände die gem. § 110 BGB erworben wurden, zumindest bei sehr hochwertigen, nicht besteht.


Frage 2
Wonach richtet sich, ob eine Gattungsschuld im Sinne des § 243 Abs. 1 BGB vorliegt?

Das subjektive Verständnis der Vertragsparteien ist maßgeblich. Sie bestimmen, ob die Leistung nur nach allgemeinen, generellen Merkmalen geschuldet wird, wie z.B. Typ, Eigenschaft,…, oder ob es im Gegensatz dazu auf eine ganz bestimmte Sache ankommt (dann handelt es sich um eine Stückschuld).


Frage 3
Was ist keine Voraussetzung des Annahmeverzugs (§ 293 BGB)?
a) Erfüllbarkeit des Anspruchs b) Angebot der Leistung c) Möglichkeit der Leistung d) Nichtannahme der Leistung e) Verschulden

Das Verschulden ist unerheblich.


Quiz zum Beitrag von Lenz/Magnus/Pfeiffer
Frage 1
Ist die Präsentation von Waren im Internet bereits eine rechtlich verbindliche Willenserklärung?

Nach h.M. ist die Präsentation von Waren im Internet lediglich eine invitatio ad offerendum und daher keine rechtlich verbindliche Willenserklärung. Hierfür spricht vor allem, dass für die Besucher der Internetseite erkennbar ist (§§ 133, 157), dass der Betreiber nicht mit allen potentiellen Kunden kontrahieren möchte. Darüber hinaus ist die Präsentation von Waren im Internet vergleichbar mit einem Versandhauskatalog, bei dem der Händler ebenfalls erst eine Überprüfung des Bestands und der Kundenbonität durchführt, bevor es dann zu einer rechtlich verbindlichen Willenserklärung kommt.


Frage 2
Aus welchem Grund sind die Vorschriften über die Stellvertretung gem. §§ 164 ff. BGB analog auf das Fremdgeschäft für den eigentlichen Namensträger anzuwenden?

In diesen Fällen kommt es dem einen Vertragspartner entscheidend auf die Identität des anderen Vertragspartners an (insbesondere aufgrund des Alters, der Bonität oder des Rufs des Kunden).


Frage 3
Inwiefern ist die Anscheins- von der Duldungs­vollmacht zu unterscheiden?

Im Fall der Anscheinsvollmacht hat der Vertretene keine Kenntnis von seiner Vertretung, hätte diese allerdings bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können. Im Gegenteil dazu lässt der Vertretene seine Vertretung im Fall der Duldungsvollmacht willentlich geschehen.


Frage 4
Ist eine Anscheinsvollmacht anzuerkennen und, insofern dies zutrifft, wie?

Eine erste Ansicht erkennt die Anscheinsvollmacht nicht an, denn eine bloße Fahrlässigkeit sei keine hinreichende Grundlage für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen, sondern führe allenfalls zu einer Schadensersatzpflicht. Nach einer zweiten Auffassung ist die unmittelbare Anwendung einer Anscheinsvollmacht verfehlt: In Fällen des Handelns unter fremden Namen bestünde kein Rechtsschein hinsichtlich einer bestehenden Vollmacht. Schließlich vertritt eine dritte Meinung die Gleichstellung von Anscheinsvollmacht und rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht, insofern das Handeln des Vertreters von gewisser Dauer und Häufigkeit ist. Zur Begründung wird dabei auf den Schutz des Geschäftspartners, der auf eine vorhandene Vollmacht vertraut, abgestellt.


Frage 5
Warum nimmt die h.M. an, dass im Rahmen des § 985 nicht der Minderjährige, sondern der Erziehungs­berechtigte in Besitz einer Sache ist?

Hierfür wird insbesondere vorgebracht, dass der Minderjährige weisungs­abhängig gegenüber dem Erziehungs­berechtigten sei. Er wäre demnach lediglich Besitz­diener im Sinne des § 855 BGB.


Quiz zum Beitrag von Hauber/Stoffels
Frage 1
Genügt ein rechtlich neutrales Geschäft, um der Willenserklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen Wirksamkeit zu verleihen? Wenn ja, warum?

Die h.M. lässt ein neutrales Rechtsgeschäft genügen. Zwar sind der Wortlaut des § 107 BGB bzw. § 1903 Abs. 3 BGB (»Vorteil«) und die Gesetzes­systematik nicht eindeutig, allerdings ist einziger Zweck der Normen, den beschränkt Geschäfts­fähigen zu schützen. Wirkt sich die Willens­erklärung weder positiv noch negativ aus, ist dem Schutz Genüge getan.


Frage 2
In welchem Verhältnis stehen die Vorschriften des EBV zu anderen Rechtsinstituten?
a) Ansprüche aus EBV haben keinerlei Auswirkung auf andere Rechtsinstitute. b) Liegt eine Vindikations­lage vor, entfalten die §§ 985 ff. BGB grundsätzlich Sperrwirkung gegenüber anderen Rechtsinstituten. Ansonsten würden die Wertungen des EBV umgangen. c) Ansprüche aus § 823 BGB können immer neben Ansprüchen aus EBV geltend gemacht werden. d) Ansprüche aus § 823 BGB können nur neben Ansprüchen aus EBV geltend gemacht werden, wenn ein Fall des § 992 BGB oder ein Fremdbesitzerexzess vorliegt.

Richtig sind b) und d).


Frage 3
Auf wessen Kenntnis ist im Rahmen der §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB (verschärfte Haftung bei Entreicherung) abzustellen – auf die des beschränkt Geschäftsfähigen oder die seines gesetzlichen Vertreters?

Die h.M. differenziert nach der Art der Kondiktion. Liegt eine Leistungskondiktion vor, ist auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters abzustellen. Liegt eine Nichtleistungskondiktion vor, auf die Kenntnis des beschränkt Geschäftsfähigen, da dieser weniger schützenswert ist.


Frage 4
Was ist bei Bereicherungsansprüchen im Mehrpersonenverhältnis grundsätzlich zu beachten?

Die Rückabwicklung gescheiterter Leistungen muss grundsätzlich entlang der Leistungs­be­ziehungen erfolgen. Andernfalls müsste sich der Leistungs­empfänger mit einem Vertrags­partner auseinandersetzen, den er sich nicht ausgesucht hat. Außerdem wäre die Kondiktions­festigkeit des gutgläubigen Erwerbes gefährdet.


Quiz zum Beitrag von Ladage/Kube
Frage 1
Was ist bei der Frage der Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs bei Art. 12 Abs. 1 GG zu beachten?

Bei der Berufsfreiheit handelt es sich um ein so genanntes Bürgerrecht bzw. Deutschen-Grundrecht. Deshalb ist der persönliche Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nur Deutschen im Sinne des Art. 116 GG eröffnet. Ausländer und Staatenlose können sich deshalb grundsätzlich nicht auf Art. 12 GG berufen. Hier ist dann allerdings Art. 2 Abs. 1 GG (die allgemeine Handlungsfreiheit) als Auffangtatbestand einschlägig.


Frage 2
Wie ist der Begriff des „Berufs“ im Rahmen des Art. 12 GG zu verstehen?

Ein Beruf ist jede erlaubte (h.M.), auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient und auf Dauer angelegt ist. Dabei bedeutet »auf Dauer angelegt«, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die sich nicht in einem einmaligen Erwerbsakt erschöpft. »Zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage« meint, dass die Tätigkeit irgendeinen Beitrag zur Finanzierung des Lebens leisten soll. Umstritten ist, ob die Tätigkeit »erlaubt« sein muss. Nach der h.M. ist dies notwendige Voraussetzung, da die Tätigkeit sonst nicht schutzwürdig sei. Nach a.A. fallen auch unerlaubte Tätigkeiten unter den Begriff, mit der Begründung, dass andernfalls die Schutzbereichs­definition in der Hand des grundrechts­gebundenen Gesetzgebers läge.


Frage 3
Nach welcher Theorie werden die Eingriffsmöglichkeiten bei Art. 12 Abs. 1 GG kategorisiert, wie sind diese Kategorien zu bezeichnen und welche Anforderungen werden nach diesen Kategorien jeweils an eine mögliche Rechtfertigung gestellt?

Die Eingriffsmöglichkeiten in die Berufsfreiheit werden anhand der so genannten »Drei-Stufen-Theorie« kategorisiert. Die Theorie beschreibt drei Stufen des Eingriffs. Die erste Stufe stellen die Berufsausübungsregelungen dar, die das »Wie« des Berufs, also die Modalitäten sowie die Art und Weise, regeln. Die zweite Stufe umfasst die subjektiven Berufswahlregelungen, die das »Ob« des Berufs regeln und dabei an persönliche Erfahrungen, Kenntnisse und Qualifikationen des Einzelnen anknüpfen. Die dritte Stufe beschreibt die objektiven Berufswahl­regelungen, die ebenfalls das »Ob« des Berufs regeln, dies aber von objektiven Kriterien abhängig machen, auf die der Einzelne keinen Einfluss hat und die nicht an dessen Qualifikationen anknüpfen.
Mit der Höhe der Eingriffsstufe steigen auch die Anforderungen an eine mögliche Rechtfertigung. Ein Eingriff auf Stufe der Berufsausübungsregeln ist angemessen, wenn ein vernünftiger Grund der Allgemeinheit vorliegt. Ein Eingriff auf Stufe der subjektiven Berufswahlregeln ist angemessen, wenn ein besonders wichtiges Gemeinwohlgut geschützt werden muss und es andernfalls zu Schäden und Gefahren für die Allgemeinheit käme. Ein Eingriff auf Stufe der objektiven Berufswahlregeln ist angemessen, wenn ein überragend wichtiges Gemeinwohlgut vor höchstwahrscheinlichen oder nachweisbar schweren Gefahren geschützt werden muss.


Frage 4
Worin unterscheidet sich die Prüfung eines Gleichheits- von der Prüfung eines Freiheits­grundrechtes?

Ein Freiheits­grundrecht wird dreistufig nach den Prüfungs­punkten »Schutzbereich«, »Eingriff«, »Rechtfertigung« geprüft. Dies darf allerdings nicht auf die Prüfung der Gleichheits­grundrechte übertragen werden! Diese werden nämlich nur zweistufig geprüft und zwar nach »Ungleich­behandlung von wesentlich Gleichem« und »Rechtfertigung der Ungleich­behandlung«.


Frage 5
Welche Anforderungen werden bei den Gleichheits­grundrechten an die Rechtfertigung einer Ungleich­behandlung gestellt?

Bei den Gleichheits­grundrechten werden ausgehend von der Intensität des Eingriffs unterschiedliche Anforderungen an die Rechtfertigung gestellt. Das BVerfG nennt dies eine »abgestufte Kontroll­dichte«. Handelt es sich um sachbezogene Ungleich­behandlungen, gilt für die Rechtfertigung grundsätzlich die »Willkürformel«“. Hiernach ist eine Ungleich­behandlung schon gerechtfertigt, wenn sie nicht willkürlich ist, d.h., wenn sie durch einen sachlichen Grund getragen wird. Handelt es sich um personenbezogene oder personenstands­bezogene Ungleichbehandlungen, die eine Nähe zu den verbotenen Kriterien des Art. 3 Abs. 3 GG aufweisen und worauf der Einzelne wenig Einfluss hat, wird der strengere Bewertungsmaßstab der »Neuen Formel« angelegt. Danach ist die Ungleichbehandlung nur gerechtfertigt, wenn ihre Tragweite für den Grundrechts­berechtigten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des Zwecks der Regelung steht.


Quiz zum Beitrag von Veith/Heinrich
Frage 1
Reicht das Betreten eines Geschäftsraumes in deliktischer Absicht bereits für eine Straf­barkeit nach § 123 Abs. 1 Var. 1 StGB aus?

Lediglich deliktische Absichten reichen vor dem Hintergrund, dass ein widerrechtlicher Zweck als rein innerliches Faktum nicht pönalisiert werden soll, nach überwiegender Ansicht noch nicht aus. Vielmehr muss das äußere Erscheinungs­bild von einem gestatteten Eintreten so sehr abweichen, dass sich die Frage eines Einverständnisses des Inhabers des Geschäftsraumes erübrigt (z.B. durch das Tragen einer Sturmhaube).


Frage 2
Liegt zwingend ein Diebstahl vor, wenn Waren vor dem Kauf bereits im Ladenbereich verzehrt werden?

In derartigen Fällen liegt zumeist ein Gewahrsamswechsel vor. Dieser stellt jedoch nicht zwingend einen Gewahrsamsbruch, also einen Gewahrsamswechsel gegen oder ohne den Willen des Ladeninhabers dar. Oftmals liegt kein ausdrückliches Einverständnis des Ladeninhabers in den frühzeitigen Warenverzehr vor. Ausreichend kann jedoch auch ein natürlicher innerlich gebliebener Duldungswille des Ladeninhabers darüber sein, dass der Gewahrsam unter gewissen Umständen frühzeitig aufgegeben wird. Indizien, welche für einen solchen Duldungswillen sprechen, sind z.B. die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Kunden oder der Verzehr in der Öffentlichkeit. Somit liegt je nach Einzelfall nicht zwingend ein Diebstahl vor.


Frage 3
Verlangt der Sachbetrug ein Verfügungsbewusstsein des Geschädigten? Wenn ja, warum?

Im Gegensatz zum Forderungsbetrug verlangt der Sachbetrug, dass der Getäuschte sich des vermögensmindernden Charakters seines Handelns bewusst ist. Dies ist notwendig, um das Selbstschädigungsdelikt des Sachbetruges wirksam vom fremdschädigenden Diebstahl abgrenzen zu können.


Quiz zum Beitrag von Schmitz/Erb
Frage 1
Stellt Wasser als solches ein taugliches Tatobjekt des § 242 StGB dar?

Ja. Wasser stellt, da der Aggregats­zustand einer Sache für eine Strafbarkeit nach § 242 StGB keine Rolle spielt, grundsätzlich eine Sache dar. Auch ist Wasser, da es von seinem bisherigen Standort [u.a. mittels Leitungen] weggeschafft werden kann, beweglich. Problematisch ist indes die Fremdheit des Wassers, setzt diese doch die Eigentums­fähigkeit des Wassers voraus. Die Eigentumsfähigkeit wird indes bei Wasser in Flüssen und Bächen angezweifelt, nicht jedoch bei Wasser, das durch z.B. Leitungen städtischer Wasserwerke in Haushalte transportiert wird. Hier ist aufgrund klarer Abgrenzung und Zuweisung die Eigentumsfähigkeit anzunehmen.


Frage 2
Warum stellt das Erhitzen täter­eigenen Wassers mithilfe einer Heizspirale, die in eine mit Dampf gefüllte Fernwärme­leitung eingeführt und durch die das tätereigene Wasser geleitet wird, keinen Diebstahl i.S.d. § 242 StGB dar?

Die Temperatur des Wassers stellt als energetischer Zustand der Wassermoleküle selbst keinen körperlichen Gegenstand, mithin keine Sache i.S.d. § 242 StGB dar. Wird also insoweit die im Eigentum eines anderen stehende Wasser­menge nicht mit dem eigenem Wasser vermengt, sondern wird – davon separiert – mittels Durchleitung durch eine Heizspirale in ihrem Energiegehalt gemindert, stellt dies keinen Diebstahl dar.


Frage 3
Welche Anforderungen sind an den Zueignungs­begriff und damit auch an die Absicht rechtswidriger Zueignung i.S.d. § 242 StGB zu stellen?

Zueignungsfähig ist im Ausgangspunkt nicht nur die Sach­substanz, sondern auch der in ihr verkörperte, wirtschaftliche Wert. Unproblematisch sind Fälle in denen die (beabsichtigte) Zueignung sowohl die Sach­substanz als auch den Sachwert betrifft. Problematische Fälle können an dieser Stelle nicht näher beleuchtet werden (hierzu: Joecks, Studienkommentar StGB, 11. Aufl., 2014, vor § 242 Rn. 43; Wessels/Hillenkamp, Strafrecht Besonderer Teil 2, 37. Aufl., 2014, Rn. 142 ff.).
Zueignung besteht aus Enteignung und Aneignung, meint also die dauerhafte Verdrängung des Berechtigten aus seiner Eigentümerstellung (Enteignung) sowie die zumindest kurzweilige Einnahme der Position des Berechtigten, also die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung (Aneignung).
Übersetzt auf § 242 StGB bedeutet dies: Die Absicht rechtswidriger Zueignung erfordert Vorsatz bzgl. der dauerhaften Verdrängung des Berechtigten aus seiner Eigentümerposition (Enteignungsvorsatz) sowie die Absicht des Täters, sich zumindest kurzweilig eine eigentümerähnliche Stellung anzumaßen (Aneignungsabsicht). Zuletzt müsste die beabsichtigte Zueignung – hätte sie denn stattgefunden - objektiv rechtswidrig gewesen sein, sodass der Täter auch diesbezüglich Vorsatz aufweisen muss.


Quiz zum Beitrag von Daebel/Kube
Frage 1
Können Gesetze auch schon vor ihrem Inkrafttreten tauglicher Antragsgegenstand des abstrakten Normenkontrollverfahrens sein?

Ja, sofern sie bereits verkündet wurden. Mit der Verkündung ist die Mitwirkung aller am Gesetzgebungsverfahren Beteiligter formell abgeschlossen. Das Inkrafttreten einer Norm ist nicht mehr Bestandteil des Verfahrens, sondern Teil des Regelungsinhalts der Norm. Gesetze sind daher schon ab dem Zeitpunkt ihrer Verkündung tauglicher Antragsgegenstand.


Frage 2
Führen Verstöße gegen die GO BT zur Verfassungs­widrigkeit eines Gesetzes?

Die GO BT ist eine autonome Satzung, die nur die Mitglieder des Bundestags bindet und grundsätzlich keine Außenwirkung hat. Ein Verstoß gegen die GO BT kann deshalb schon aufgrund der Normenhierarchie grundsätzlich nicht zur Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes führen. Dafür spricht auch Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG, der das Zustandekommen von Gesetzen nur an die Beachtung von Normen des Grundgesetzes knüpft. Ein Verstoß gegen die GO BT führt nur dann ausnahmsweise zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, wenn der Bundestag vom GG selbst dazu ermächtigt ist, eine bestimmte verfassungsrechtliche Vorgabe in seiner Geschäftsordnung zu konkretisieren.


Frage 3
Führt ein Verstoß gegen § 76 Abs. 1 GO BT zur Verfassungs­widrigkeit eines Gesetzes?

Was die Gesetzesvorlage durch einen einzelnen Abgeordneten angeht, ist die GO BT strenger als das GG. Der Wortlaut des Art. 76 Abs. 1 GG [»Mitte des Bundestags«] lässt zu, dass auch ein einzelner Abgeordneter Gesetzesvorlagen in den Bundestag einbringt. Die GO BT dagegen fordert in § 76 Abs. 1 GO BT eine Vorlage durch eine Fraktion oder durch 5% der Abgeordneten. Grundsätzlich führt ein Verstoß gegen die GO BT nicht zur Verfassungs­widrigkeit eines Gesetzes (siehe Frage 2). Allerdings könnte § 76 Abs. 1 GO BT eine zulässige Konkretisierung des Gesetzes­initiativrechts aus Art. 76 Abs. 1 GG darstellen, dann würde ein Verstoß gegen diese Norm zur Verfassungs­widrigkeit führen. So soll durch das Mindestquorum gerade verhindert werden, dass der Bundestag mit einer Vielzahl von Anträgen belastet und seine Funktionsfähigkeit dadurch beeinträchtigt wird. Allerdings benötigt eine sinnvolle Initiative viel Zeit, sodass ein einzelner Abgeordneter die Funktionsfähigkeit des Bundestags nicht beeinträchtigen könnte. Außerdem könnte auch eine Fraktion eine Vielzahl von Gesetzes­initiativen einbringen. § 76 Abs. 1 GO BT ist daher keine verfassungskonforme Konkretisierung des Art. 76 Abs. 1 GG. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift führt nicht zur Verfassungs­widrigkeit des Gesetzes.


Frage 4
Wann kommen Zustimmungs­gesetze zustande?
a) Wenn der Bundestag das Gesetz beschlossen hat und den Einspruch des Bundesrats überstimmt hat. b) Wenn der Bundestag das Gesetz beschlossen und der Bundesrat keinen Einspruch einlegt hat. c) Wenn der Bundestag das Gesetz beschlossen hat und der Bundesrat zugestimmt hat. d) Wenn der Bundestag das Gesetz beschlossen hat und der Vermittlungs­ausschuss nicht angerufen wurde.

Antwort c) ist richtig, siehe Art. 78 Var. 1 GG.


Quiz zum Beitrag von Zeh/Weisert/Stoffels
Frage 1
Kann der gutgläubige Vermieter ein Vermieterpfandrecht gem. § 562 BGB an Sachen erwerben, die sich in der Wohnung des Mieters befinden, aber nicht dem Mieter gehören?

Nein. Zwar ist bei gesetzlichen Besitzpfandrechten umstritten, ob sie gutgläubig erworben werden können. Doch das Vermieterpfandrecht ist ein besitzloses gesetzliches Pfandrecht, d.h. der Vermieter erwirbt keinen Besitz an den Sachen in der Wohnung des Mieters. Ohne Besitzerlangung ist ein gutgläubiger Erwerb aber unstreitig nicht möglich, §§ 1257, 1207, 932 BGB.
Allerdings kann im Einzelfall ein Vermieterpfandrecht an einem Anwartschaftsrecht des Mieters entstehen, etwa wenn der Mieter eine Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft und diese vor vollständiger Kaufpreiszahlung in die Mietwohnung eingebracht hat. Dabei handelt es sich aber nicht um einen gutgläubigen Erwerb, denn das Anwartschafts­recht – anders als die Sache – steht dem Mieter selbst zu.


Frage 2
Abhanden­gekommene Sachen können nicht gutgläubig erworben werden. Abhanden­kommen ist der unfrei­willige Verlust des Besitzes. Im Regelfall kommt es für die Bestimmung der „Freiwilligkeit“ auf den Willen des Eigentümers an (§ 935 Abs. 1 S. 1 BGB). Liegt ein Besitz­mittlungs­verhältnis vor, kommt es dagegen auf den Besitzer an (§ 935 Abs. 1 S. 2 BGB). Ist eine Sache »abhandengekommen«, wenn der Besitz mit Willen des unmittelbaren aber gegen oder ohne den Willen des mittelbaren Besitzers auf einen Dritten übergeht?

Bei Bestehen eines Besitz­mittlungs­verhältnisses kommt es gem. § 935 Abs. 1 S. 2 BGB ausschließlich auf den unmittelbaren Besitzer an. Käme es dagegen nur auf den mittelbaren Besitzer an, wäre die Norm redundant, denn der mittelbare Besitzer ist hier der Eigentümer, auf dessen Willen schon im Regelfall des § 935 Abs. 1 S. 1 BGB abgestellt wird. Es ist auch nicht erforderlich, dass sowohl der unmittelbare als auch der mittelbare Besitzer mit dem Besitzverlust einverstanden sind. Andernfalls wäre der gutgläubige Erwerb in Fällen eines Besitz­mittlungs­verhältnisses sogar noch schwieriger als im Regelfall.
Überlässt der Eigentümer den unmittelbaren Besitz einem anderen, muss er auch das Risiko eingehen, dass der unmittelbare Besitzer die Sache einem Dritten übergibt.


Frage 3
Ist ein gutgläubiger Erwerb möglich, wenn die Sache dem unmittelbaren Besitzer nach Beendigung des Besitz­mittlungs­verhältnisses abhandenkommt? Beispiel: Der unmittelbare Besitzer bringt nach außen erkennbar zum Ausdruck, dass er den Eigentümer bzw. mittelbaren Besitzer nicht mehr als Ober­besitzer anerkennt und schwingt sich so zum Eigen­besitzer auf. Anschließend verliert der unmittelbare Besitzer die Sache.

Ja. Ein gutgläubiger Erwerb scheitert nach § 935 BGB nur dann, wenn die Sache entweder dem Eigentümer selbst (Abs. 1 S. 1) oder dem unmittelbaren Besitzer, der den Eigentümer als Oberbesitzer anerkennt, abhandenkommt (Abs. 1 S. 2). Kommt die Sache dem unmittelbaren Eigen­besitzer abhanden, der nicht Eigentümer ist, bleibt ein gutgläubiger Erwerb durch einen Dritten möglich. Auch wenn § 935 Abs. 1 S. 2 BGB auf den Willen des unmittelbaren Besitzers abstellt, gilt dies nur dann, wenn der Besitzer den Eigentümer als Oberbesitzer anerkennt. Ist diese Verbindung zwischen Eigentümer und Besitzer gekappt, kommt es auf die (Un-) Freiwilligkeit des Besitz­verlustes auf Seiten des unmittelbaren Besitzers nicht mehr an.


Frage 4
Der gutgläubige Erwerber einer Sache von einem Nicht­berechtigten wird mit dem Erwerb zum vollwertigen Eigentümer und kann damit grundsätzlich frei über die Sache verfügen. Somit wäre es ihm auch möglich, die Sache an den Nicht­berechtigten »zurück« zu übereignen. Weshalb erscheint dies nicht interessengerecht? Welche Lösungs­ansätze gibt es?

Sinn und Zweck des gutgläubigen Erwerbs ist der Verkehrsschutz. Wer eine nicht abhanden­gekommene Sache gutgläubig erwirbt, wird Eigentümer. Immerhin ist es dem Erwerber meist weder zumutbar noch möglich, die behauptete Eigentümerstellung seines Gegenübers anzuzweifeln und den wirklichen Eigentümer zu ermitteln. Wird die Sache aber an den ursprünglichen nicht­berechtigten Veräußerer zurückübereignet – etwa aufgrund eines Rücktritts – wird nun eine Person Eigentümer, die positiv weiß, dass sie niemals berechtigt war, über die Sache zu verfügen. Auf diese Bösgläubigkeit kommt es für die Wirksamkeit dieser (zweiten) Übereignung aber nicht an, denn der gutgläubige Ersterwerber übereignet nun ja als Berechtigter. Dies erscheint nicht interessengerecht und eröffnet Missbrauchs­möglich­keiten. Dass eine Korrektur erforderlich ist, liegt auf der Hand.
Fraglich ist aber, ob ein Lösungsansatz auf schuld- oder sachen­rechtlicher Ebene zu suchen ist. Teilweise wird dafür plädiert, dass das Eigentum an den ursprünglichen Eigentümer automatisch zurückfallen sollte. Immerhin handele es sich bei der Über­eignung zwischen Nicht­berechtigtem und gut­gläubigem Erwerber um ein sog. Innen­verkehrs­geschäft, an dem der Rechts­verkehr nicht beteiligt ist.
Die herrschende Auffassung erkennt dagegen nur einen schuld­rechtlichen Rückübereignungs­anspruch des ursprünglichen Eigentümers gegen den bösgläubigen Letzt­erwerber bzw. nicht-berechtigt Verfügenden an. Hierfür spricht, dass ein sofortiger Rückfall des Eigentums an den ursprünglichen Eigentümer keine Stütze im Gesetz findet.


Frage 5
Ist eine Kondiktion gem. § 816 Abs. 1 S. 2 BGB möglich, wenn die Verfügung zwar nicht vollständig unentgeltlich, wohl aber zu einem äußerst geringen Preis – »Freundschaftspreis« – erfolgt, der völlig außer Verhältnis zum Wert der Sache steht?

Ja. Dagegen spricht zwar der Wortlaut der Norm – selbst bei einem günstigen Preis erfolgt die Verfügung nicht gänzlich »unentgeltlich«. Doch eine solche formalistische Betrachtung würde dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gerecht. § 816 Abs. 1 S. 2 BGB soll eine Kondiktion dann ermöglichen, wenn der Vorteils­empfänger seinerseits kein Opfer erbringen musste, um den Kondiktions­gegenstand zu erlangen, wenn er also nicht schutzwürdig ist. Ist der Preis der Sache aber äußerst niedrig, dann hat der Vorteils­empfänger kein nennens­wertes Opfer erbracht, der »Schenkungscharakter« des Vorgangs überwiegt und eine Kondiktion nach § 816 Abs. 1 S. 2 BGB muss möglich bleiben. Der Anspruchsgegner ist insoweit nicht schutzwürdig. Der Begriff der Unentgelt­lichkeit ist insofern extensiv auszulegen.


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Veranstaltungen
Das waren alle Veranstaltungen
15.11.2023
StudZR-Redaktionssitzung
Seminarraum 1, IPR Institut

Wir begrüßen euch am 15. November 2023 um 19.00 Uhr zur StudZR-Redaktionssitzung mit anschließendem Kennenlernabend im IPR Institut, Augustinergasse 9, 69117 Heidelberg.

04.11.2021
StudZR-Redaktionssitzung
Juristisches Seminar, Übungsraum 5

Wir begrüßen Sie/Euch am 04. November 2021 um 19.00 Uhr zur StudZR-Redaktionssitzung mit anschließendem Kennenlernabend im Übungsraum 5 des Juristischen Seminars, Friedrich-Ebert-Anlage 6-10, 69117 Heidelberg.

20.02.2020
Muster­fest­stellungs­klage
Noerr LLP, Börsenstraße 1, 60313 Frankfurt am Main

Unsere Partnerkanzlei Noerr organisiert eine Veranstaltung zum Thema Muster­fest­stellungs­klage und ihren Voraussetzungen. Durch eine Simulation kann diese Klageart durchdrungen und beim anschließenden Get-together können alle weiteren Fragen zum Anwaltsberuf geklärt werden. Eine Anmeldung ist bis zum 04.02.2020 an julia.begander@noerr.com möglich. Mehr Infos hier.

31.01.2020
StudZR-Haus­arbeiten­tutorium
NUni, HS 10

Deine erste juristische Hausarbeit wartet auf dich? Beim StudZR-Haus­arbeiten­tutorium um 18h s.t. in Hörsaal 10 erfährst du, wie du häufige Fehler vermeidest, dir deine Zeit richtig einteilst, Schwerpunkte richtig setzt und gekonnt mit den Formalia umgehst.

15.01.2020
Vortrag »Geistiges Eigentum in der Transaktion«
White & Case LLP, Bockenheimer Landstr. 20, 60323 Frankfurt

Die StudZR veranstaltet in Kooperation mit der Großkanzlei White & Case einen Vortrag zum Thema geistiges Eigentum in der Transaktion. Federführend wird Dr. Michael Leicht die Veranstaltung organisieren. Dieser kann euch als Spezialist auf diesem Themengebiet nicht nur einen Einblick in ein Rechtsgebiet geben, das im Studium trotz seiner Aktualität spärlich bis gar nicht behandelt wird, sondern euch auch einen möglichen Karriereweg beschreiben: Dr. Michael Leicht studierte und promovierte ebenfalls in Heidelberg und ist nun Partner im Frankfurter Büro von White & Case im Bereich M&A. Die Veranstaltung wird am 15.01.20 ab 18:00 Uhr in der Frankfurter Kanzlei von White&Case stattfinden. Die StudZR wird die An- und Abreise organisieren und finanzieren.

Meldet euch jetzt mit eurem Lebenslauf an lina.rees@studzr.de an und seid dabei!

24.10.2019
Kennenlernabend
Hörsaal 5, NUni

Die StudZR lädt alle Heidelberger Jurastudierenden zu ihrem Kennen­lernabend am 24.10.2019 im Hörsaal 5 (NUni) um 19 Uhr ein. Nach einer kurzen Präsentation der StudZR und unserer Arbeit wollen wir den Abend im Café Villa ausklingen lassen.

16.01.2019
Workshop: Rechtliche Auswirkungen des Brexits im Bereich Financial Services
Frankfurter Büro von White&Case (Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt)

Wir laden alle unsere Redaktions­mitglieder sowie alle Studierenden und Promovierenden der Universität Heidel­berg herzlich zu einer Veranstaltung von White&Case und uns am 16. Januar 2019 ab 18:00 Uhr ein. Alle Teilnehmer erwartet im Frankfurter Büro von White&Case (Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt) ein spannender und hochaktueller Workshop zur Frage der rechtlichen Auswirkungen des Brexits insbesondere auf den Bereich der Finanzdienstleistungen. Während des Workshops und des anschließenden Get Togethers besteht die Möglichkeit, alle Fragen sowohl zum Brexit als auch zur allgemeinen Arbeit in einer Großkanzlei zu stellen. Interessiert? Dann melden Sie sich zusammen mit Ihrem Lebenslauf bis zum 9. Januar 2019 bei Lina Rees (lina.rees@studzr.de) an.

30.10.2018
Verkauf StudZR-Ausbildung
JurSem, vor Übungsraum 1

In der Mittagspause und von ca. 15h15-16h15 könnt ihr die neueste Ausgabe der StudZR-Ausbildung für 5,99€ an unserem Stand kaufen.

29.10.2018
Verkauf StudZR-Ausbildung
JurSem, vor Übungsraum 1

In der Mittagspause und von ca. 15h15-16h15 könnt ihr die neueste Ausgabe der StudZR-Ausbildung für 5,99€ an unserem Stand kaufen.

12.07.2018
Noerr Practice Capital Marekts
Hamburg

Am 12.07.2018 um 18 Uhr solltet ihr diese Veranstaltung nicht verpassen: Noerr Practice Capital Markets. Ein Ausflug nach Hamburg lohnt sich!. Mehr Infos hier

24.05.2018
Erste Redaktionssitzung Sommersemester 2018
Hörsaal, JurSem

Am 24. Mai 2018 um 18h45 im Hörsaal des Juristischen Seminars findet unsere erste Redaktionssitzung dieses Sommersemesters statt. Neben unseren Redakteur*innen laden wir alle an der StudZR Interessierten herzlich ein, sich ein Bild von unserer Arbeit zu machen.

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