Quiz zur StudZR-Ausbildung 2/2014

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Die einzelnen Beiträge

Quiz zum Beitrag von Lorenz
Frage 1
Woraus ergibt sich im Kaufrecht der Anspruch auf Übereignung und Übergabe der Kaufsache?

Aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. dem Kaufvertrag. Hier gilt es darauf zu hören, was der eigene Professor sagt. Manche bestehen darauf, dass der Anspruch sich aus dem Kaufvertrag und nicht aus dem Gesetz ergibt, andere meinen wiederum, dass es nicht ausreicht zu schreiben, dass der Anspruch aus § 433 I S. 1 BGB folgt.


Frage 2
Was versteht man unter einem zufälligen Untergang?

Der Untergang einer Sache liegt vor, wenn sie zerstört wird oder auf eine andere Art und Weise unbrauchbar wird. Zufällig ist der Untergang der Sache dann, wenn weder Schuldner noch Gläubiger den Untergang zu vertreten haben (beispielsweise bei einem unverschuldeten Blitzeinschlag).


Frage 3
Was ist der Unterschied zwischen einem Erfüllungs- und einem Verrichtungs­gehilfen?

Der Erfüllungsgehilfe wird mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Pflichtenkreis als seine Hilfsperson tätig, § 278 BGB. Der Geschäftsherr muss sich ein Verschulden seines Gehilfen wie eigenes Verschulden anrechnen lassen. § 278 bildet keine selbstständige Anspruchsgrundlage.
Der Verrichtungs­gehilfe wird ebenfalls mit Wissen und Wollen des Geschäfts­herrn in dessen Pflichten­kreis tätig. Er ist jedoch zusätzlich gegenüber seinem Geschäfts­herrn weisungs­abhängig, § 831 BGB. Der Geschäftsherr haftet nur für eigenes Verschulden (Auswahl- und Kontroll­verschulden). Er kann einen Entlastungs­beweis erbringen. § 831 ist eine eigene Anspruchs­grundlage.


Quiz zum Beitrag von Feistl/Clever/Fehrenbach
Frage 1
Stellen Sie sich vor, Sie haben dem A ein Kaufangebot bezüglich Ihrer wertvollen Briefmarkensammlung unterbreitet. Am nächsten Tag kommt jedoch nur Unbekannter U, der Ihnen gegenüber mündlich angibt, stellvertretend für A zu handeln und das Angebot für diesen annehmen zu wollen. Wie reagieren Sie, um möglichst schnell Klarheit darüber zu erlangen, ob Sie einen Vertrag mit A geschlossen haben?

Sie weisen die Annahmeerklärung des U gem. §§ 174 S. 1, 180 S. 2 BGB analog zurück, da U keine Urkunde über seine Bevoll­mächtigung vorgelegt und sich daher nicht als Vertreter des A legitimiert hat. Auf diese Weise sind Sie sicher, dass (mangels wirksamer Annahme Ihres Angebots) noch kein Vertrag zustande gekommen ist.
Die Analogie begründet sich wie folgt: Unmittelbar anwendbar sind die §§ 174 S. 1, 180 S. 2 BGB nur auf Gestaltungs­erklärungen. Zweck der §§ 174, 180 BGB ist es, in Fällen, in denen der jeweilige Erklärungsgegner dem Willen des Erklärenden völlig ausgeliefert ist, Ersterem durch die Zuweisung eines Zurückweisungs­rechts wenigstens die Ungewissheiten zu ersparen, die durch die Vornahme des Geschäfts durch einen (potentiell vollmachtlosen) Vertreter entstehen. Der Empfänger einer vertraglichen Annahme­erklärung ist nun aber aufgrund der Gebundenheit an seinen Antrag gem. § 145 der Gefahr einer Annahme durch einen nicht Bevollmächtigten und einer daraus folgenden (schwebenden) Unwirksamkeit des Rechts­geschäfts genauso ausgeliefert, wie der Erklärungs­empfänger eines einseitigen Rechtsgeschäfts. Die Interessenlage ist vergleichbar. Eine Regelung zur Kenntniserlangung bzw. Unsicherheit über die fehlende Vertretungsmacht nach Abgabe der eigenen aber vor Zugang der Vertreter­erklärung hat der Gesetzgeber nicht getroffen. Es liegt eine planwidrige Lücke vor, die durch eine Analogie zu §§ 174 S. 1, 180 S. 2 BGB zu schließen ist.


Frage 2
Zu § 167 Abs. 2 BGB wird vertreten, eine Vollmacht bezüglich der Vornahme eines seinerseits formbedürftigen Geschäfts bedürfe dann dieser Form, wenn die Vollmacht unwiderruflich und der Geschäfts­herr deshalb faktisch bereits an das Vertreter­geschäft gebunden sei. Müssen die dort angestellten Überlegungen auf die nachträgliche Genehmigung i.S. des § 182 Abs. 2 BGB übertragen werden?

Für eine solche teleologische Reduktion des § 182 Abs. 2 BGB und darauf folgend eine analoge Anwendung des § 311b Abs. 1 S. 1 BGB wird geltend gemacht, dass die Genehmigung nicht wie bei § 167 Abs. 2 BGB zu einer faktischen, sondern sogar zur endgültigen Bindung des Vertretenen an die Erklärung des Vertreters führe (Erst-recht-Schluss). Sonst würden einerseits der Formzweck des Übereilungs­schutzes und andererseits die Beratungs­funktion, die wirksam nur in der Person des Geschäftsherrn erfüllt werden könne, völlig leer laufen.
Gegen eine teleologische Reduktion wird jedoch angeführt, dass die Beratungs- und Warnfunktion des § 311b Abs. 1 S. 1 BGB durchaus auch beim Vertreter erfüllt werde, der ja dem Vertretenen später Auskunft erteilen könne. Die Wertungen bei § 167 Abs. 2 BGB könnten zudem nicht auf § 182 Abs. 2 BGB übertragen werden, da sonst dessen Anwendungs­bereich zu stark reduziert würde, obwohl sich der historische Gesetzgeber ausführlich mit der Problematik beschäftigt und eine Abwägung zugunsten der Rechts­sicherheit getroffen habe, die nur in ausdrücklich normierten Einzelfällen durchbrochen werde. Für eine Rechtsfortbildung praeter legem und entgegen dem klaren Wortlaut der Norm fehle es deshalb an einer Regelungslücke und für eine Fortbildung contra legem an der erforderlichen Notlage.


Frage 3
Welche Aussagen stimmen?
a) Verfügungen über ein Grundstück durch den Bucheigentümer sind unwirksam, wenn eine Auflassungsvormerkung zugunsten eines Dritten eingetragen ist. b) Die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs ist eine Verfügung über das betroffene Grundstück. c) Ein Gutglaubenserwerb des Inhabers einer Auflassungsvormerkung vom Bucheigentümer ist möglich, auch wenn später wirksam ein Widerspruch gegen dessen Berechtigung eingetragen worden ist. d) Die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs verhindert, dass das Grundbuchamt die Veräußerung durch den Buchberechtigten eintragen kann.

a) Verfügungen über ein Grundstück durch den Buch­eigentümer sind unwirksam, wenn eine Auflassungs­vormerkung zugunsten eines Dritten eingetragen ist.
Nein: Auf der erga-omnes-Ebene ist die Verfügung des Bucheigentümers vollauf wirksam. Lediglich gegenüber dem Vormerkungsinhaber bleibt die Rechtslage gem. § 883 Abs. 2 S. 1 BGB unverändert, sodass alleine ihm gegenüber der Bucheigentümer noch als Berechtigter anzusehen ist und zu seinen Gunsten über das Grundstückseigentum verfügen kann.
b) Die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs ist eine Verfügung über das betroffene Grundstück.
Nein: Verfügungen, die über das Grundstück getroffen werden, sind Aufhebungen, Übertragungen, Belastungen oder Inhaltsänderungen des in Rede stehenden Rechts. Die Eintragung eines Widerspruchs stellt jedoch gerade keine Rechtsänderung dar, sondern dient der Verwirklichung der tatsächlichen Rechtslage; sie ist also keine Verfügung, sondern die rein tatsächliche Eintragung eines Grundbuch­vermerks eigener Art.
c) Ein Gutglaubenserwerb des Inhabers einer Auflassungsvormerkung vom Bucheigentümer ist möglich, auch wenn später wirksam ein Widerspruch gegen dessen Berechtigung eingetragen worden ist.
Ja: Dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nach bezieht sich § 883 Abs. 2 S. 1 BGB ausschließlich auf Verfügungen, die über das Grundstück getroffen werden. Eine direkte Anwendung des § 883 Abs. 2 S. 1 BGB scheidet aus. Da der Gesetzgeber die Konstellation eines (möglicherweise gutgläubigen) Vormerkungs­erwerbs, dessen Wirkungen sich gegen den eigentlich berechtigten Eigentümer richten könnten, nicht gesehen und somit auch keine diesbezügliche Wertentscheidung getroffen hat, liegt jedoch eine anfängliche Regelungslücke vor, die im Wege einer (teleologischen) Extension der Vorschrift ausgefüllt werden kann.
Dafür muss dem Gesetz die Wertung zu entnehmen sein, dass die Vormerkung nicht nur Verfügungs­schutz, sondern vollen Erwerbsschutz auch gegenüber dem materiell tatsächlich Berechtigten gewähren und damit eine zwischen Eintragung der Vormerkung und endgültigem Rechtserwerb eintretende Unredlichkeit des Erwerbers i.S. des § 892 Abs. 1 S. 1 BGB unschädlich sein soll. Dies ergibt sich daraus, dass der Zweck der Vormerkung als Sicherungsmittel in weiten Teilen unerreichbar wäre, wenn sich ihre Wirkungen nicht auch gegen den eigentlich Berechtigten entfaltete; denn gerade in Fällen eines gutgläubigen Vormerkungserwerbs (sofern ein solcher anerkannt werde) ist eine Interessen­kollision zwischen Vormerkungs­gläubiger und tatsächlichem Eigentümer die Regel. Systematisch spricht für diesen umfassenden Schutz auch die Existenz der einzelnen dinglichen Wirkungen der Vormerkung in den §§ 883 Abs. 2, 3, 884 BGB, insb. ihr Vorrang vor nachträglicher Zwangsvollstreckung und im Insolvenzverfahren. Demnach ist für das Vorliegen der Redlichkeitsvoraussetzungen der Zeitpunkt des Vormerkungs­erwerbs maßgeblich.
d) Die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs verhindert, dass das Grundbuchamt die Veräußerung durch den Buchberechtigten eintragen kann.
Nein: Zur Erwirkung der Eintragung ist die Bewilligung des Bucheigentümers immer noch ausreichend, denn alleine die Eintragung eines Widerspruchs zugunsten des tatsächlich Berechtigten vermag es noch nicht, die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB zu widerlegen. Folglich kommt es nicht darauf an, ob § 19 GBO Anwendung findet (dem zufolge unter Umständen außerdem die Bewilligung des tatsächlich Berechtigten vonnöten wäre) oder ob § 20 GBO (der den Nachweis der dinglichen Einigung zur Eintragung genügen lässt, den der Bucheigentümer selbst ohne Probleme erbringen könnte) dem § 19 GBO als lex specialis vorgeht.


Frage 4
Kann eine Auflassungs­vormerkung gem. § 892 Abs. 1 S. 1 BGB vom Nichtberechtigten erworben werden?

Für einen Erwerb der Vormerkung gem. § 892 Abs. 1 S. 1 BGB von B als Nichtberechtigtem, muss diese ein (dingliches) Recht an einem Grundstück sein.
Für eine solche Einordnung könnte angeführt werden, dass die Vormerkung aufgrund ihrer (einzelnen) dinglichen Wirkungen genau wie andere Ausschließlichkeitsrechte wirke. Insb. die Konkursfestigkeit der vermittelten Sicherung spreche für eine endgültige Zuordnung des Grundstücksrechts zur Person des Vormerkungsgläubigers. Vergleichbar sei die Vormerkung mit der Hypothek, die ebenfalls eine schuldrechtliche Forderung sichere, diese Zwitterstellung zwischen Schuld- und Sachenrecht also mit der Vormerkung teile, aber einhellig als beschränktes dingliches Recht anerkannt sei. Zudem spreche die Nähe der Vormerkung zum dinglichen Vorkaufsrecht, das gem. § 1098 Abs. 2 BGB mit den Rechtswirkungen einer Vormerkung ausgestattet sei, für diese Deutung; die Vormerkung selbst dürfe dann keine andere Rechtsnatur aufweisen.
Mit dem Vergleich zur Hypothek ließe sich aber auch umgekehrt argumentieren. So wird angeführt, dass die Vormerkung gerade keine (für ein Grundstücksrecht wie die Hypothek charakteristische) dingliche Anspruchsgrundlage vermittle; der Anspruch des Vormerkungs­berechtigten ergebe sich alleine aus der gesicherten Forderung, nicht jedoch aus der Vormerkung selbst und richte sich gem. § 883 Abs. 2 BGB ausschließlich gegen den Schuldner der gesicherten Forderung, nicht aber gegen den Grundstückseigentümer. Hieran könne auch § 888 BGB als nur unselbständiger Hilfsanspruch nichts ändern. Weiterhin sei auch der Vergleich mit dem Vorkaufsrecht nicht tragfähig, da dieses (im Gegensatz zur Vormerkung) durch den von § 1100 BGB vorausgesetzten Herausgabe­anspruch gerade über eine die Unmittelbarkeit der Sachbeziehung charakterisierende dingliche Anspruchs­grundlage verfüge. Im Übrigen habe der Gesetzgeber sich damit begnügt, für die Vormerkung „dieselbe Wirkung wie bei einem bedingten Rechte anzunehmen“, also gerade keine völlige Ausgestaltung als beschränktes dingliches Recht gewollt. Jedenfalls eine direkte Anwendung des § 892 Abs. 1 S. 1 BGB schiede demnach aus.


Quiz zum Beitrag von Hieber/Dominke/Omlor
Frage 1
Welche Gründe bestehen für die Annahme einer Sonderbeziehung zwischen Vollstreckungsgläubiger und Drittberechtigten durch die Pfändung?

Während des Vollstreckungsverfahrens besitzt der Eigentümer einen Anspruch auf Beseitigung seiner Eigentumsbeeinträchtigung gegen den Gläubiger aus § 1004 Abs. 1 BGB, also auf Freigabe der Pfandsache. Dies legt eine Sonderbeziehung nahe. Zudem ist das Entstehen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses durch den Eingriff in fremde Rechtspositionen dem Gesetz nicht fremd (vgl. §§ 677 ff.; 812 ff.; 823 ff.; 987 ff. BGB). Darüber hinaus werden den an der Zwangsvollstreckung Beteiligten gewisse Prüfungspflichten auferlegt. Außerdem wird der Drittberechtigte durch die zunächst in Kauf genommene Beeinträchtigung seiner Rechtsposition in das Vollstreckungsrechts­verhältnis mit einbezogen.


Frage 2
Im Rahmen der Pfändung prüft der Gerichtsvollzieher:
a) die Eigentums­verhältnisse b) die Gewahrsams­verhältnisse c) beides d) nichts von beidem

Antwort b) ist korrekt.


Frage 3
Welche Bedeutung hat § 817 Abs. 4 S. 1 ZPO?

Zweck des § 817 Abs. 4 S. 1 ZPO ist es, bei Identität von Vollstreckungs­gläubiger und Ersteher die Abwicklung der Zwangs­vollstreckung zu erleichtern. Eine Prüfung der materiellen Berechtigung am Erlös findet hingegen nicht statt. Die Norm hat mithin nur eine verfahrensrechtliche Bedeutung.


Frage 4
Welche Argumente gibt es für und gegen den gutgläubigen Erwerb eines Werkunternehmer­pfandrechts, § 647 BGB? Nenne jeweils drei.

Argumente für einen gutgläubigen Erwerb
1. Der gutgläubige Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts ist dem Gesetz nicht fremd, vgl. § 366 Abs. 3 HGB.
2. Der Werkunternehmer wird wie auch die in § 366 Abs. 3 HGB genannten Personen (u.a. Kommissionär, Frachtführer) mit den Risiken des Geschäftsverkehrs konfrontiert. Er ist folglich genauso schutzwürdig.
3. Das Werkunternehmer­pfandrecht stellt lediglich ein gesetzlich typisiertes rechtsgeschäftliches Pfandrecht dar. § 647 BGB ordnet nur an, was die Parteien vernünftigerweise selbst vereinbart hätten. Beim rechtsgeschäftlichen Pfandrechtserwerb ist ein gutgläubiger Erwerb gem. § 1207 BGB möglich. Demzufolge muss das Werkunternehmerpfandrecht auch für die Frage des gutgläubigen Erwerbs den Regeln des Vertragspfandrechts unterstehen.
Argumente gegen einen gutgläubigen Erwerb
1. Der Wortlaut des § 1257 BGB spricht gegen die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs. Gemäß § 1257 BGB findet die Vorschriften über das rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht auf ein Kraft Gesetz »entstandenes« Pfandrecht entsprechende Anwendung. Der Prozess der Entstehung selbst wird folglich gerade nicht erfasst.
2. Gesetzliche Pfandrechte gelangen unabhängig vom Willen der Parteien und somit losgelöst von einer etwaigen Gutgläubigkeit zum Entstehen.
3. Dem Gesetzgeber des § 1257 BGB ist die erweiterte Regelung des § 366 HGB bekannt gewesen. § 366 Abs. 3 HGB muss daher als eine handelsrechtliche Ausnahmeregelung verstanden werden, die mangels planwidriger Regelungslücke nicht analog auf § 1257 BGB angewendet werden kann.


Quiz zum Beitrag von Geiger/Grzeszick
Frage 1
Unter welchen Voraussetzungen ist eine juristische inländische Person im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde parteifähig?

Die juristische inländische Person muss unter »jedermann« im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG fallen. Dies ist der Fall, wenn sie sich auf Grundrechte berufen kann. Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG gelten Grundrechte für juristische inländische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Hierfür kann einerseits auf das personelle Substrat, folglich die natürliche Person hinter der juristischen Person, abgestellt werden. Andererseits kann aber auch im Sinne einer grundrechtstypischen Gefährdungslage betrachtet werden, ob sich die juristische Person selbst auf das jeweilige Grundrecht berufen kann.


Frage 2
Wie definiert sich der Schutzbereich der freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 GG?

Vom persönlichen Schutzbereich der freien Meinungsäußerung ist gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 GG »jeder« erfasst, mithin ist es ein Jedermann-Grundrecht. Sachlich geschützt ist die Meinung als Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung. Darunter fallen Werturteile sowie Tatsachenbehauptungen, wenn diese nicht bewiesen oder bewusst unwahr sind. Es wird sowohl die positive Freiheit, eine bestimmte Meinung zu äußern, geschützt, als auch die negative Freiheit, eine Meinung bestimmten Inhalts nicht zu äußern.


Frage 3
Was versteht man unter einem allgemeinen Gesetz, Art. 5 Abs. 2 GG?

Allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG sind sowohl formelle, als auch materielle Gesetze, die zwei Voraussetzungen erfüllen müssen. Zum einen dürfen sie sich nicht gegen die Meinungsfreiheit als solche richten, sondern müssen dem Schutz eines Rechtsgutes dienen, ohne dabei eine bestimmte Meinung zu verbieten. Zum anderen muss dieses geschützte Rechtsgut gegenüber der Meinungsfreiheit den Vorrang genießen.


Frage 4
Wie bestimmt sich die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG?

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip wurde vom Bundesverfassungs­gericht in Bezug auf die Berufsfreiheit durch die Dreistufentheorie konkretisiert. Die entwickelten Kriterien stellen erhöhte Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes. Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet zwischen objektiven Zulassungsvoraussetzungen zu einem Beruf, subjektiven Zulassungsvoraussetzungen und der Berufsausübung. Bestimmt das betreffende Gesetz eine objektive Zulassungsvoraussetzung, so ist es nur dann gerechtfertigt, wenn sein Zweck in der Abwehr einer nachweisbaren oder höchstwahrscheinlichen Gefahr für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut liegt. Handelt es sich um subjektive Zulassungsvoraussetzungen, so muss das Gesetz einen Zweck verfolgen, der dem Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes dient. Ein Eingriff, der die Berufsausübung betrifft, muss lediglich der Förderung des Allgemeinwohles dienen, um gerechtfertigt zu sein.


Quiz zum Beitrag von Reiter/Grzeszick
Frage 1
Was ist bei verfassungsändernden Gesetzen
a) hinsichtlich des verfassungsändernden Gesetzgebungsverfahrens
b) bezüglich der materiellen Schranken für Verfassungsänderungen besonders zu beachten?

a) Maßgebliche Norm ist Art. 79 GG. Diese erlaubt die Änderung des Grundgesetzes und zeigt gleichfalls die Schranken der Änderung auf. Notwendig ist zunächst ein förmliches Bundesgesetz, für welches das normale Gesetzgebungsverfahren nach Art. 76 ff. GG gilt. Die Zustimmung zum Gesetz verlangt allerdings sowohl im Bundestag wie auch im Bundesrat eine qualifizierte Mitgliedermehrheit i.S. einer 2/3-Mehrheit der jeweils abgegebenen Stimmen, Art. 79 Abs. 2 GG. Um Verfassungsdurchbrechungen (Weimarer Republik!) zu verhindern, ist weiterhin erforderlich, dass das verfassungsändernde Gesetz den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. (Ausnahme: völkerrechtliche Verträge, vergleiche Art. 79 Abs. 1 S. 2 GG)
b) Eine Änderung des Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig (= sog. Ewigkeitsgarantie).
Ein Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG hat die Nichtigkeit des betreffenden Gesetzes zur Folge.


Frage 2
Welche Norm ist Ausgangspunkt der Diskussion um die Frage, ob für Bundestagswahlen auch die Beteiligung von Ausländern möglich wäre?

Anzuknüpfen ist an Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG, wonach alle Staatsgewalt vom »Volke« insbesondere durch Wahlen ausgeübt wird. Ausschlaggebend ist hierbei die Auslegung des Volksbegriffes: interpretiert man diesen restriktiv als das deutsche Volk (mithin die deutschen Staatsangehörigen nach dem StAG) ist eine Beteiligung von Ausländern an Parlamentswahlen ausgeschlossen. Versteht man unter »Volk« hingegen sämtliche in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Menschen, umfasst der Begriff auch die in der Bundesrepublik ansässigen Ausländer.


Frage 3
Stellt ein Gesetzesbeschluss ohne die Durchführung von drei Beratungen im Bundestag automatisch einen Verfassungsverstoß dar?

Das Grundgesetz verlangt nicht ausdrücklich nach einer Beratung von Gesetzesentwürfen in drei Lesungen. Die Ordnung des Gesetzgebungsverfahrens ist insoweit vielmehr der autonomen Satzungsgewalt des Bundestages anheimgestellt, vgl. Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG. Es kommt darauf an, ob die §§ 78 ff. GO BT einen wesentlichen Verfassungsinhalt konkretisieren.


Frage 4
Wie viele Mitglieder des Bundestages müssen anwesend sein, damit dieser als beschlussfähig gilt?

Die Beschlussfähigkeit des Bundestages ist in § 45 GO BT festgelegt. Nach § 45 Abs. 1 GO BT ist der Bundestag beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder entspricht jedoch nicht der Staatspraxis des Bundestages, daher ist vorgesehen, dass der Bundestag so lange als beschlussfähig gilt, bis die Beschlussfähigkeit bezweifelt und die Beschluss­unfähigkeit festgestellt wurde (§ 45 Abs. 2 GO BT). Dabei muss das Bezweifeln der Beschlussfähigkeit von einer Fraktion oder von anwesenden 5 % der Mitglieder des Bundestags ausgehen. Mit Hilfe dieser Maßnahme wird die Beschlussfähigkeit fingiert, obwohl sie tatsächlich nicht besteht.


Quiz zum Beitrag von Giesholdt/Dannecker
Frage 1
Wann setzt ein Täter beim Versuch unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes gem. § 22 StGB an?

Der Täter muss subjektiv die Schwelle zum Jetzt-geht-es-los überschritten haben und objektiv dürften zur Erfolgsherbeiführung keine weiteren wesentlichen Zwischenakte mehr nötig sein.


Frage 2
Wann liegt ein heimtückisches Handeln i.S. des § 211 StGB vor?

Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Teilweise wird zusätzlich ein verwerflicher Vertrauensbruch gefordert. Dafür spricht, dass aufgrund der hohen Strafandrohung des § 211 Abs. 1 eine restriktive Auslegung der Mordmerkmale geboten sei. Jedoch ist das Merkmal des Vertrauens im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG zu unbestimmt. Auch könnte dann der Meuchelmörder, der seine Opfer in der Regel gar nicht kennt, keinen heimtückischen Mord begehen. Dieses zusätzliche Merkmal ist daher abzulehnen.


Frage 3
Wie ist das Verhältnis von § 211 StGB zu § 212 StGB zu beurteilen?

Eine Ansicht sieht in § 211 einen eigenständigen Tatbestand. Demnach würden die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe die Strafe des Täters begründen. Fehlt ein solches Merkmal beim Teilnehmer, so ist die Strafe zu mildern. Eine andere Ansicht sieht in § 211 eine Qualifikation des § 212. Demnach würden die täterbezogenen Merkmale die Strafe schärfen. Für erstere Ansicht spricht, dass der Mord im Gesetz vor dem Totschlag steht und das untypisch für Grundtatbestand und Qualifikation ist. Jedoch gibt es keine Regel für eine bestimmte Anordnung. Zudem beinhaltet jeder Mord einen Totschlag. Der Wortlaut des § 212 »ohne Mörder zu sein« spricht ebenfalls dafür. Die zweite Ansicht ist vorzuziehen.


Frage 4
Welche Unterscheidung gibt es beim Versuch?
a) Falscher und richtiger Versuch, b) Angefangener und beendeter Versuch, c) Unbeendeter und beendeter Versuch, d) Milder und schwerer Versuch

Antwort c) ist korrekt.


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Veranstaltungen
Das waren alle Veranstaltungen
15.11.2023
StudZR-Redaktionssitzung
Seminarraum 1, IPR Institut

Wir begrüßen euch am 15. November 2023 um 19.00 Uhr zur StudZR-Redaktionssitzung mit anschließendem Kennenlernabend im IPR Institut, Augustinergasse 9, 69117 Heidelberg.

04.11.2021
StudZR-Redaktionssitzung
Juristisches Seminar, Übungsraum 5

Wir begrüßen Sie/Euch am 04. November 2021 um 19.00 Uhr zur StudZR-Redaktionssitzung mit anschließendem Kennenlernabend im Übungsraum 5 des Juristischen Seminars, Friedrich-Ebert-Anlage 6-10, 69117 Heidelberg.

20.02.2020
Muster­fest­stellungs­klage
Noerr LLP, Börsenstraße 1, 60313 Frankfurt am Main

Unsere Partnerkanzlei Noerr organisiert eine Veranstaltung zum Thema Muster­fest­stellungs­klage und ihren Voraussetzungen. Durch eine Simulation kann diese Klageart durchdrungen und beim anschließenden Get-together können alle weiteren Fragen zum Anwaltsberuf geklärt werden. Eine Anmeldung ist bis zum 04.02.2020 an julia.begander@noerr.com möglich. Mehr Infos hier.

31.01.2020
StudZR-Haus­arbeiten­tutorium
NUni, HS 10

Deine erste juristische Hausarbeit wartet auf dich? Beim StudZR-Haus­arbeiten­tutorium um 18h s.t. in Hörsaal 10 erfährst du, wie du häufige Fehler vermeidest, dir deine Zeit richtig einteilst, Schwerpunkte richtig setzt und gekonnt mit den Formalia umgehst.

15.01.2020
Vortrag »Geistiges Eigentum in der Transaktion«
White & Case LLP, Bockenheimer Landstr. 20, 60323 Frankfurt

Die StudZR veranstaltet in Kooperation mit der Großkanzlei White & Case einen Vortrag zum Thema geistiges Eigentum in der Transaktion. Federführend wird Dr. Michael Leicht die Veranstaltung organisieren. Dieser kann euch als Spezialist auf diesem Themengebiet nicht nur einen Einblick in ein Rechtsgebiet geben, das im Studium trotz seiner Aktualität spärlich bis gar nicht behandelt wird, sondern euch auch einen möglichen Karriereweg beschreiben: Dr. Michael Leicht studierte und promovierte ebenfalls in Heidelberg und ist nun Partner im Frankfurter Büro von White & Case im Bereich M&A. Die Veranstaltung wird am 15.01.20 ab 18:00 Uhr in der Frankfurter Kanzlei von White&Case stattfinden. Die StudZR wird die An- und Abreise organisieren und finanzieren.

Meldet euch jetzt mit eurem Lebenslauf an lina.rees@studzr.de an und seid dabei!

24.10.2019
Kennenlernabend
Hörsaal 5, NUni

Die StudZR lädt alle Heidelberger Jurastudierenden zu ihrem Kennen­lernabend am 24.10.2019 im Hörsaal 5 (NUni) um 19 Uhr ein. Nach einer kurzen Präsentation der StudZR und unserer Arbeit wollen wir den Abend im Café Villa ausklingen lassen.

16.01.2019
Workshop: Rechtliche Auswirkungen des Brexits im Bereich Financial Services
Frankfurter Büro von White&Case (Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt)

Wir laden alle unsere Redaktions­mitglieder sowie alle Studierenden und Promovierenden der Universität Heidel­berg herzlich zu einer Veranstaltung von White&Case und uns am 16. Januar 2019 ab 18:00 Uhr ein. Alle Teilnehmer erwartet im Frankfurter Büro von White&Case (Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt) ein spannender und hochaktueller Workshop zur Frage der rechtlichen Auswirkungen des Brexits insbesondere auf den Bereich der Finanzdienstleistungen. Während des Workshops und des anschließenden Get Togethers besteht die Möglichkeit, alle Fragen sowohl zum Brexit als auch zur allgemeinen Arbeit in einer Großkanzlei zu stellen. Interessiert? Dann melden Sie sich zusammen mit Ihrem Lebenslauf bis zum 9. Januar 2019 bei Lina Rees (lina.rees@studzr.de) an.

30.10.2018
Verkauf StudZR-Ausbildung
JurSem, vor Übungsraum 1

In der Mittagspause und von ca. 15h15-16h15 könnt ihr die neueste Ausgabe der StudZR-Ausbildung für 5,99€ an unserem Stand kaufen.

29.10.2018
Verkauf StudZR-Ausbildung
JurSem, vor Übungsraum 1

In der Mittagspause und von ca. 15h15-16h15 könnt ihr die neueste Ausgabe der StudZR-Ausbildung für 5,99€ an unserem Stand kaufen.

12.07.2018
Noerr Practice Capital Marekts
Hamburg

Am 12.07.2018 um 18 Uhr solltet ihr diese Veranstaltung nicht verpassen: Noerr Practice Capital Markets. Ein Ausflug nach Hamburg lohnt sich!. Mehr Infos hier

24.05.2018
Erste Redaktionssitzung Sommersemester 2018
Hörsaal, JurSem

Am 24. Mai 2018 um 18h45 im Hörsaal des Juristischen Seminars findet unsere erste Redaktionssitzung dieses Sommersemesters statt. Neben unseren Redakteur*innen laden wir alle an der StudZR Interessierten herzlich ein, sich ein Bild von unserer Arbeit zu machen.

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