Hinweis zu unseren Datenbanken
Quelle: Peter Stein/Shutterstock.com

Seit dem Jahr 2014 fährt die StudZR zweigleisig. Die »StudZR«, die von 2004 bis einschließlich 2013 erschien, enthielt sowohl wissenschaftliche als auch ausbildungsrelevante Beiträge (»Gelbe Hefte«). Sie wurde in die gedruckte »StudZR-Ausbildung« (»Blaue Hefte«) und die ausschließlich im Netz veröffentlichte »StudZR-WissOn« (»Weiße Hefte«) überführt. Während die StudZR-Ausbildung nun für alle methodischen und didaktischen Beiträge das neue Zuhause darstellt, umfasst die StudZR-WissOn alle Aufsätze und Rechtsprechungsanalysen. Rezensionen sind, je nachdem ob sie wissenschaftliche oder ausbildende Literatur zum Gegenstand haben, in beiden Heften zu finden.

Die Beiträge der StudZR-WissOn sind sämtlich kostenlos im Netz abrufbar. Von den Ausgaben der StudZR-Ausbildung sind ggf. die Abstracts einsehbar. Bei den gelben Heften sind lediglich alle wissenschaftlichen Artikel vollständig im Netz zu finden; von den ausbildungsrelevanten Beiträgen sind ggf. die Abstracts verfügbar. Bei Interesse können Sie die hier unzugänglichen Beiträge bzw. Hefte über etwa den C.F. Müller Verlag beziehen.

Auf dieser Seite können Sie die Beiträge der gelben Hefte (2004-2013) lesen. Hier finden Sie die Ausgaben der StudZR-Ausbildung (ab 2014) und hier die Ausgaben der StudZR-WissOn (ab 2014). Die gesamte Redaktion der StudZR wünscht Ihnen viel Erfolg beim Recherchieren, Suchen, Stöbern und Lesen! Für konstruktive Rück- oder Fehlermeldungen ist das EDV-Ressort dankbar.

Jahrgang 2013
Gesamtausgabe 2/2013
Dominik Braun, Björn Centner, Jonas von Göler, Jan-Willem Prügel (stellv.), Michael Schaberl (stellv.) (Chefredakteure) Erschienen im Dezember 2013

Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR 2013, S.

— Seiten 183 bis 349 —
Aufsatz

Maximilian Clasmeier Die Auslegung des Europäischen Vertragsrechts – der EuGH als Superrevisionsinstanz?

Die integrative Funktion des Europäischen Gerichtshofes ist evident. Ein aufmerksamer Blick auf das Zusammenspiel zwischen ihm und nationalen Gerichten eröffnet zahlreiche Rechtsperspektiven: verfassungsrechtliche Kompetenzfragen, völkerrechtliche Souveränitätserwägungen oder privatrechtliche Auslegungsvorgaben. Der vorliegende Beitrag untersucht das Verhältnis von nationalen Gerichten und Europäischem Gerichtshof bei der Auslegung Europäischen Vertragsrechts und analysiert, ob dem Europäischen Gerichtshof die Rolle einer Superrevisionsinstanz zukommt. Er bietet aus studentischer Sicht die Möglichkeit, die Stellung des Europäischen Gerichtshofes auszumachen und gleichzeitig die Eigenheiten des Vorabentscheidungsverfahrens kennenzulernen. Er möchte das Problembewusstsein schärfen und den gewissenhaften und kritischen Umgang mit Urteilen des Europäischen Gerichtshofs erleichtern.

— Seite 183 —

Wolfgang Ziebarth Elfes und das „ewige Ärgernis“ Büsingen – Partielle Ausreisefreiheit aus Art. 11 GG

In der juristischen Ausbildung spielt das Grundrecht auf Freizügigkeit nur eine untergeordnete Rolle. Allenfalls wird auf die Elfes-Entscheidung des BVerfG hingewiesen, wonach die Freizügigkeit – entsprechend des Wortlauts des Art. 11 GG – nur „im“ Bundesgebiet gilt, nicht aber für Reisen über die Bundesgrenzen hinaus. Die Entscheidung ist vor allem aus rechtspolitischen Gründen kritisiert worden. Sie wird zudem durch europarechtliche Bestimmungen (z. B. Art. 45 AEUV) überlagert. Bisher niemandem aufgefallen ist jedoch die Tatsache, dass sich die Unterscheidung zwischen Inlandsreise und grenzüberschreitender Reise nicht vollständig aufrechterhalten lässt, wenn ein Staat eine Exklave besitzt. Mit diesem Argument wird herausgearbeitet werden, dass Art. 11 GG zumindest partiell Ausreisefreiheit gewährleistet.

— Seite 205 —

Robin Repnow Das Projekt eines NS-Volksgesetzbuchs und das ZGB der DDR – ein Vergleich

Zweimal standen im 20. Jahrhundert deutsche Juristen vor der Aufgabe, eine Alternative zum BGB zu erarbeiten. In beiden Fällen geschah dies vor dem Hintergrund einer totalitären Diktatur: In der DDR wurde 1975 das BGB durch ein neues Zivilgesetzbuch ersetzt. Im Dritten Reich arbeitete die Akademie für Deutsches Recht von 1939 bis 1944 an einem „Volksgesetzbuch“, das jedoch nicht über das Entwurfsstadium hinauskam, da die Arbeiten kriegsbedingt abgebrochen werden mussten. Beide Kodifi kationen sind stark von der jeweils herrschenden Ideologie geprägt. Eine Gemeinsamkeit von Nationalsozialismus und Sozialismus, die in beiden Gesetzen deutlich wird, ist die Überordnung des Gemeinwohls über das Individuum. Beide Gesetze nehmen jedoch auch in Abgrenzung zum BGB Neuerungen vor, die nicht in erster Linie der Ideologie geschuldet sind und Anregungen für die weitere Rechtsentwicklung sein könnten.

— Seite 211 —

Susanne Heerklotz „Alles im grünen Bereich?“ – kauf- und lauterkeitsrechtliche Anforderungen an Beschaffenheitsvereinbarungen von Stromprodukten mit ideellem Mehrwert in Stromlieferverträgen

Der vorliegende Artikel befasst sich zunächst mit dem deutschen Ökostrommarkt, der seit der Reaktorkatastrophe in Fukushima vom Nischen- zum Massenmarkt mutiert ist. Im Rahmen einer kleinen Marktanalyse werden verschiedene angebotene Stromprodukte mit ideellem Mehrwert genannt. Im Kern dieses Beitrags werden kauf- und lauterkeitsrechtliche Anforderungen an Beschaffenheitsvereinbarungen von Stromprodukten mit ideellem Mehrwert zwischen Stromkunden und Stromversorgungsunternehmen im Rahmen der Stromlieferverträge dargestellt und überprüft. Im Ergebnis wird herausgestellt, dass die Anforderungen an die Beschaffenheitsvereinbarungen von Stromprodukten mit ideellem Mehrwert in Stromlieferverträgen im Lichte des Verbraucherschutzes kaufrechtliche Gewährleistungsrechte auslösen und gegen deutsches Lauterkeitsrecht verstoßen können.

— Seite 231 —
Methodik

Jan Philipp Schaefer Examensklausur Öffentliches Recht: Die Demo im Flughafengebäude

Der vorliegende Sachverhalt wurde am 27.7.2011 im Examensklausurenkurs der Universität Heidelberg gestellt. Im darauf folgenden Herbsttermin des baden-württembergischen schriftlichen Referendarexamens war eine ähnliche Klausur Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Prüfungsteils. Die vorliegende Ausarbeitung ist eine gekürzte Variante des im Klausurenkurs besprochenen Lösungsgangs. Die Klausur thematisiert Fragen der Grundrechtsbindung formal privatisierter Unternehmen sowie der Reichweite der Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Sie behandelt ausführlich die Fraport-Entscheidung des BVerfG, die bereits Gegenstand von Originalexamensklausuren war. Ferner wird der Aufbau des verfassungsprozessualen Eilverfahrens nach § 32 BVerfGG in den Blick genommen.

— Seite 253 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Eleanor Benz/Felix Koechel Übungsklausur im Bürgerlichen Recht für Anfänger

Die Klausur wurde im Sommersemester 2012 in der Anfängerübung im Bürgerlichen Recht als erste Aufsichtsarbeit gestellt und behandelt sowohl Fragestellungen des Allgemeinen Teils des BGB als auch solche des Allgemeinen Schuldrechts und Kaufrechts. Die Bearbeiter mussten sich insbesondere mit Problemen der Stellvertretung, des Versendungskaufs sowie des Aufwendungsersatzes auseinandersetzen. Die vorliegende Klausur wurde mit 15 Punkten bewertet.

— Seite 275 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Christian Steck Rachegelüste mit fatalen Folgen: Ein Fall zu Fragen von Versuch, Rücktritt und Anstiftung im Kontext des erfolgsqualifizierten Delikts

Man sagt, das Leben schreibe die besten Geschichten. Gleichzeitig schreibt es wohl auch die besten strafrechtlichen Lehrbuchfälle. Dem Sachverhalt liegt ein tatsächlich geschehener und in der Öffentlichkeit viel diskutierter Fall zu Grunde: Die als Standardbeispiel für eine Körperverletzung mit Todesfolge bekannt gewordene „Gubener Hetzjagd“. Was diese Fallkonstellation so besonders macht, ist der Umstand, dass es erst zum Eintritt des Todeserfolgs kommt, als der Täter bereits wieder Abstand von seinem geplanten Körperverletzungs­delikt genommen hat. In der Bearbeitung wird schwerpunkt­mäßig auf verschiedene Zurechnungs­probleme im Rahmen des erfolgs­qualifizierten Versuchs eingegangen. Zudem werden Fragen von Rücktritt und Anstiftung bei § 227 StGB erörtert. Beim vorliegenden Beitrag handelt es sich um eine methodische Aufarbeitung des Falles, wie sie Eingang in Klausuren oder Hausarbeiten finden könnte.

— Seite 287 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Rechtsprechung

Michael Schaberl Die Abkehr vom subjektiven Fehlerbegriff – Anmerkung zum Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 31.1.2013 – GrS 1 / 10

Der BFH hat in seinem Beschluss vom 31.1.2013 eine der schwierigsten Rechtsfragen der letzten Jahrzehnte im Bereich des Steuerrechts geklärt, welche praktisch mit erheblichen Auswirkungen verbunden sein dürfte. Dem Urteil folgend ist das Finanzamt im Rahmen der ertragssteuerrechtlichen Gewinnermittlung auch dann nicht an die rechtliche Beurteilung der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz gebunden, wenn diese aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war.

Der folgende Beitrag stellt das Urteil vor und bewertet die Lösung des BFH. Dabei setzt sich die Besprechung intensiv mit der Frage auseinander, ob sich aus der geltenden (Steuer-) Rechtsordnung, insbesondere dem Spannungsdreieck materielle Gleichbehandlung, Vertrauensschutz und Verfahrensrecht, die Anforderung eines subjektiven Elements bei der Sachverhaltsbeurteilung ergibt.

— Seite 309 —

Felix Krumbiegel Die Vermarktung von Honig mit Spuren transgener Pollen – Zugleich Urteilsbesprechung von EuGH Rs. C-442 / 09 („Honigentscheidung“)

Das „Honig-Urteil“ des EuGH vom 06. September 2011 hat nicht nur in Europa, sondern in der ganzen Welt Aufsehen erregt. In dieser Entscheidung stellte der EuGH unter anderem fest, dass eine Nulltoleranzgrenze für die Zulassungspflicht von Honig mit transgenen Pollen besteht. Daraus könnten sich weitreichende Konsequenzen für die Vermarktung der Imkereiprodukte ergeben, die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht in der Gänze abzuschätzen sind.

In dem folgenden Beitrag soll daher der Weg zur und vor allem die Entscheidung des EuGH selbst näher analysiert werden, um dann auf Basis der Ergebnisse eine Ausschau auf mögliche Praxisfolgen vorzunehmen und das Urteil einer kritischen Betrachtung zuzuführen.

— Seite 319 —

Jonas von Göler „Third-Party Funding in International Arbitration“ - Überblick und Anmerkungen zu internationalen Schiedssprüchen mit Beteiligung prozessfinanzierter Parteien

Aufgrund der hohen Kosten internationaler Schiedsverfahren nehmen Prozessparteien verstärkt die Unterstützung gewerblicher Prozesskostenfi nanzierer in Anspruch. In jüngster Vergangenheit haben sich internationale Schiedsgerichte erstmals dazu geäußert, wie sich die Unterstützung einer Prozesspartei durch den Finanzierer auf bestimmte prozessrechtliche Entscheidungen auswirkt. Der vorliegende Beitrag untersucht diese Schiedssprüche. Dabei wird deutlich, dass es insbesondere bei der Kostenerstattung, der Prozesskostensicherheit sowie der Zuständigkeit von Investitions­schiedsgerichten im Ergebnis ausnahmsweise einen Unterschied machen kann, ob eine Partei prozessfinanziert ist. Abschließend zeigt der Beitrag weitere Problemkreise auf.

— Seite 341 —
Editorial

Jan-Willem Prügel Editorial

Editorial von Chefredakteur Jan-Willem Prügel

— Seite I —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Geleitwort

Dominik Braun Geleitwort

Geleitwort von Dominik Braun, Chefredakteur und Erster Vorsitzender StudZR e.V.

— Seite III —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Gesamtausgabe 1/2013
Dominik Braun, Björn Centner, Jonas von Göler, Jan-Willem Prügel (stellv.), Michael Schaberl (stellv.) (Chefredakteure) Erschienen im Mai 2013

Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR 2013, S.

— Seiten 3 bis 179 —
Methodik

Jürgen Bast Die Genehmigung nationaler Ausnahmen von der Binnenmarktgesetzgebung

Die Klausur im Schwerpunktfach Europarecht stellt vergleichsweise hohe Anforderungen. Sie verlangt von den Studierenden, Grundwissen zum EU-Binnenmarkt auf dem Stand des Lissabonner Vertrags auf ein spezielles, ihnen im Normalfall nicht vertrautes Problem anzuwenden: die Regelungen des Art. 114 Abs. 4-6 AEUV über nationale Abweichungen von Rechts­angleichungs­akten der EU. Darüber hinaus werden allgemeine Fragen des EU-Prozessrechts (Nichtigkeitsklage), des Verwaltungs­verfahrensrechts (Verteidigungs­rechte) und des öffentlichen Wirtschaftsrechts (Vorsorge­grundsatz) angesprochen.

— Seite 107 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Philipp Maximilian Pauschinger Der kurzsichtige Juwelier – Klausur in der Anfängerübung im Zivilrecht

Diese Klausur wurde im Rahmen der Anfängerübung im Zivilrecht von Prof. Dr. Hattenhauer während des Sommersemesters 2011 an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt. Die zu prüfenden Ansprüche sind die in einer Anfängerklausur regelmäßig auftretenden Fragen zu den Herausgabeansprüchen aus §§ 812, 985 BGB. Im Rahmen dieser Klausur musste vor allem das Abstraktionsprinzip beachtet werden, da der Schwerpunkt auf der Anfechtung der bereits getätigten Innenvollmacht liegt. Darüber hinaus musste der sog. „Taschengeldparagraph“ § 110 BGB geprüft und § 131 Abs. 2 BGB bei der Abgabe eines Angebots durch eine beschränkt geschäftsfähige Person ausgelegt werden.

— Seite 119 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Theresa Sophie Huber/Volker Haas Ferienhausarbeit Strafrecht: "Damenfußball"

Der folgende Fall wurde als Hausarbeit im Rahmen der Übung für Anfänger im Wintersemester 2011/2012 an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg gestellt. Die Hausarbeit behandelt Probleme aus dem Allgemeinen Teil des Strafrechts. Die vorliegende Hausarbeit, die mit 15 Punkten bewertet wurde, zeigt anschaulich, was im Wesentlichen von den Bearbeitern erwartet wurde. Die Anmerkungen des Klausurstellers finden sich grau unterlegt. Die Studenten erreichten im Durchschnitt 6,9 Punkte. 17,6% der Studenten bestanden nicht, die Prädikatsquote lag bei 21,9%.

— Seite 129 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Rechtsprechung

Christian Herles Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Berichterstattung über die Mitwirkung als Darsteller in kommerziell zu verwertenden Pornofilmen

Die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Presse gibt regelmäßig Anlass zu einer umfassenden Abwägung der betroffenen Rechtsgüter. Im vorliegenden Fall ging es um die Berichterstattung einer Boulevardzeitschrift über die Mitwirkung einer Person in Pornofilmen. Der BGH sieht hierin lediglich eine im konkreten Fall hinzunehmende Beeinträchtigung der Sozialsphäre des Klägers und verneint einen Unterlassungsanspruch gern. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB iVm Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

Die Lektüre des Urteils eignet sich zur Wiederholung und Veranschaulichung der in stetiger Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze für die Handhabung kollidierender Grundrechtspositionen im Rahmen des Deliktsrechts. Im Vordergrund stehen dabei die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte sowie die Sphärentheorie im Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

— Seite 157 —

Olaf Muthorst Das heimlich aufgezeichnete Selbstgespräch im Strafverfahren

Ein Selbstgespräch des Beschuldigten, das bei der akustischen Überwachung seines Pkw aufgezeichnet worden ist, darf im Strafverfahren nicht verwertet werden, auch nicht gegen Mitbeschuldigte. Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof Ende vergangenen Jahres drei Verurteilungen wegen Mordes aufgehoben. Der folgende Beitrag führt in die mit dieser Entscheidung angerissenen Probleme ein und nimmt zum methodischen Ansatz kritisch Stellung.

— Seite 169 —
Aufsatz

Matthias Wallmann Rechtsfragen der Arktisnutzung

Mit der zunehmenden Verknappung von natürlichen Ressourcen im Nahen und Mittleren Osten sind Staaten mittlerweile gezwungen nach Alternativen zur Energiegewinnung zu suchen. Eine solche könnte dabei die Arktis aufgrund ihres Rohstoffreichtums darstellen. Zudem bietet sie auch verschiedenen attraktive Schifffahrtsrouten, welchen in Zukunft eine verstärkte Nutzung vorausgesagt wird. Im „Wettlauf um die Arktis“ sorgte zuletzt Russland im August 2007 mit dem Aufstellen der Nationalflagge auf dem Meeresboden direkt unter dem geographischen Nordpol für Aufsehen in der internationalen Politik. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwiefern das Völkerrecht, insbesondere das geltende Seerecht, Lösungen für aktuelle Konflikte bereithält. Die Nutzung der Arktis erweist sich dabei angesichts divergierender Interessen der beteiligten Staaten sowie ungelöster Rechtsfragen als nicht unproblematisch. Der Beitrag versucht jene Konfliktfelder herauszuarbeiten und Lösungswege hierfür darzulegen.

— Seite 27 —

Jan Brenz Rechtsfragen bei der Errichtung von Offshore-Windenergieanlagen

Um eine Energiewende herbei- und durchzuführen, soll die Energieerzeugung auf regenerative Energien ausgerichtet werden. Dabei wird der Offshore-Windenergieerzeugung ein großes Potential zugesprochen. Die Herausforderungen sind dabei nicht nur technischer Art, sondern auch rechtlich müssen die verschiedenen Nutzungskonflikte bewältigt werden und ein rascher Ausbau ermöglicht werden. Der Aufsatz gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Errichtung von Offshore-Windenergieanlagen. Schwerpunktmäßig wird dabei die Errichtung von Offshore-Windenergieanlagen in der Ausschließlichen Wirtschaftszone behandelt.

— Seite 3 —

Florian Gottschalk Verfahrenshindernis bei Tatprovokation durch Lockspitzel?

Am 4.11.2011 löste sich der als Zwickauer Terrorzelle bekannt gewordene Nationalsozialistische Untergrund (NSU) durch einen öffentlichkeits-wirksamen Zerstörungsakt selbst auf. Spätestens mit diesem Tag sehen sich, wie auch schon im Rahmen des im Jahre 2003 durch das BVerfG eingestellten NPD-Verbotsverfahren, erneut staatliche Behörden dem Vorwurf ausgesetzt, von ihnen eingesetzte V-Leute seien in kriminelle Machenschaften verwickelt gewesen.

Dieser Beitrag befasst sich mit der unter anderem in diesem Zusammenhang auftretenden komplexen Problematik staatlich initiierter Tatprovokationen. Dabei sorgen neben einem kontroversen Meinungsstand vor allem die Entscheidungen des EGMR für neuen Diskussionsbedarf, sodass das Problem staatlicher Tatprovokationen nach wie vor und nicht nur angesichts der derzeitigen medialen Präsenz von höchster Aktualität und Diversität gekennzeichnet ist.

— Seite 49 —

Marcel Schuster Besteuerung doppel- und mehrstöckiger Personengesellschaften

Der Beitrag behandelt die gesellschaftsrechtliche Konstruktion der doppel- bzw. mehrstöckigen Personengesellschaften aus steuerrechtlicher Perspektive. Zunächst wird im Allgemeinen der Aufbau dargestellt, d.h. die Qualifikationsvoraussetzungen werden im Einzelnen erläutert. Ferner werden die Grundsätze der steuerlichen Gewinnermittlung von Personengesellschaftern unter Berücksichtigung der bilanziellen Besonderheiten von Mitunternehmeranteilen und Ergänzungsbilanzen eruiert. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse werden daraufhin im Rahmen der Arbeit auf die steuerrechtliche Einkünfteermittlung jedes einzelnen Glieds der Mitunternehmerkette übertragen. Dabei spielt der Sonderbereich eine herausragende Rolle. Abschließend werden die sich in diesem Zusammenhang aus den Vorschriften zum beschränkt haftenden Gesellschafter und zum beschränkten Schuldzinsenabzug ergebenden Besonderheiten dargestellt und untersucht.

Unzählige — bilanzsteuerrechtlich interessante — Konstellationen in diesem Zusammenhang denkbar. Durch Anwendung der steuerrechtlichen Grundsätze sollen im Spannungsverhältnis von Transparenzprinzip und Einheitsbetrachtung sachgerechte Lösungen ermittelt und anschaulich dargestellt werden.

— Seite 79 —
Editorial

Björn Centner Editorial

Editorial von Chefredakteur Björn Centner

— Seite I —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Geleitwort

Michael Brückner Geleitwort

Geleitwort von Michael Brückner, Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

— Seite II —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Jahrgang 2012
Gesamtausgabe 3/2012
Dominik Braun, Björn Centner, Jonas von Göler (Chefredakteure) Erschienen im Dezember 2012

Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR 2012, S.

— Seiten 367 bis 528 —
Aufsatz

Nika Witteborg-Erdmann/Maximilian Frye Die Rolle des Rechtsanwalts im (Wirtschafts-)Meditationsverfahren

Streitbeilegung ist nicht allein mittels Gerichtsverfahren, sondern auch durch außergerichtliche Verfahren denkbar. Das neue Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung soll diese Möglichkeit unterstützen. Daneben setzt es die Richtlinie 2008/52/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen um.

Eine ähnlich starke Verbreitung von Mediationsverfahren wie in Großbritannien und den USA findet sich in Deutschland nicht. Die Autoren untersuchen in ihrem Beitrag die Hintergründe und zeigen konkrete Auswahlkriterien auf. Die Vorbereitung des Mediationsverfahrens und der Ablauf der einzelnen Phasen werden aus dem Blickwinkel des beratenden Rechtsanwalts dargestellt. Ihm obliegen spezifische Aufgaben. Einen besonderen Schwerpunkt bildet die Auseinandersetzung mit verschiedenen Verhandlungsstilen und deren Handhabung während des Mediationsverfahrens.

— Seite 367 —

Felix Lüth/Philipp K. Wagner Soft Law in International Arbitration – Some Thoughts on Legitimacy

In this article, the authors examine the legitimacy of soft law instruments in international arbitration which have become more and more important in the last decades. After providing a more general introduction to the concept of soft law, the article discusses certain soft law instruments in more detail with respect to their aim and creation. Due to its more peculiar nature to international arbitration the emphasis is on procedural soft law such as the IBA Rules on the Taking of Evidence in International Commercial Arbitration or the IBA Guidelines on Conflicts of Interest in International Commercial Arbitration. Even though soft law rules as such are non-binding, prominent soft law instruments (such as the mentioned IBA Rules and Guidelines) can have an effect that can ultimately undermine the flexibility in arbitration and the ability of parties to decide whether they wish to be bound by those rules or not. For example, parties can find themselves exposed to the application of the IBA Guidelines even where not (expressly) agreed upon, and perhaps had never heard of them before. In the authors’ view, the issue of legitimacy lies at the heart of the discussion. In their analysis, the authors distinguish between the legitimacy of soft law with regard to its creation on the one hand and its application on the other hand.

— Seite 409 —

Jakob Michael Gleim La responsabilité de l'arbitre dans l'arbitrage commercial international

L’arbitrage international est un des plus importants domaines du droit international privé, non seulement en termes de nombre de cas, mais aussi en termes de valeurs économiques en jeu et d’opportunités d’emploi. Cependant, la conséquence des montants litigieux souvent très hauts dans l’arbitrage n’est pas seulement la possibilité pour l’arbitre d’y gagner de bons honoraires, mais il en découle aussi une responsabilité élevée tant morale que juridique. Cette contribution vise à présenter autant les fondements de la responsabilité de l’arbitre que les différents cas de figure qui peuvent typiquement déclencher cette responsabilité, toujours en tenant compte de l’internationalité du domaine de l’arbitrage.

— Seite 423 —

Alexander Neumann Die römisch-rechtlichen (?) Grundlagen des Trennungs- und Abstraktionsprinzip und des dinglichen Vertrags

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip ist schon von Beginn der juristischen Ausbildung an von großer Bedeutung. Fehler in diesem Bereich sind in Übungs- und Examensarbeiten fatal. Der vorliegende Beitrag widmet sich aber nicht der Handhabung des Trennungs- und Abstraktionsprinzips in der Fallbearbeitung, sondern nimmt vielmehr seine historischen Wurzeln in den Blick und damit einen Aspekt, der in der Ausbildung oft zu kurz kommt.

— Seite 443 —

Dana-Sophie Valentiner Zur Notwendigkeit einer strafrechtlichen Regelung der weiblichen Genitalverstümmelung

Der folgende Beitrag befasst sich anlässlich des im Februar 2011 von der Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN formulierten Gesetzentwurfs zur Aufnahme der weiblichen Genitalverstümmelung in das Strafgesetzbuch mit Möglichkeiten einer solchen Aufnahme und den Konsequenzen. Insbesondere werden die bisher in den Bundestag eingebrachten Gesetzentwürfe zu dem Thema verglichen, die neben einer Aufnahme der weiblichen Genitalverstümmelung in den Katalog des §226 StGB auch die Schaffung eines neuen Tatbestands „§ 226a weibliche Genitalverstümmelung“ vorsahen. Es werden die aktuelle Gesetzeslage und ihre Lücken hinsichtlich der Genitalverstümmelung vorgestellt und die Geeignetheit der Gesetzentwürfe zur Schließung dieser Lücken hinterfragt. Abschließend wird die Einbeziehung männlicher Genitalverstümmelung in die strafrechtspolitische Diskussion erörtert.

— Seite 461 —
Methodik

Trutz M. Harder Hausarbeit im Bürgerlichen für Fortgeschrittene — Familien- und Erbrecht: Inhaltskontrolle von Eheverträgen und Scheidungs­vereinbarungen, Verbindung von Ehe- und Erbvertrag, Testamentserrichtung mit Auslandsberührung

Der folgende Sachverhalt war Gegenstand einer Hausarbeit, die im Sommersemester 2011 von Herrn Prof. Dr. Burkhard Hess im Rahmen der Fortgeschrittenenübung im Bürgerlichen Recht an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt und deren nachstehende Bearbeitung im Ergebnis mit 17 Punkten bewertet wurde. Ziel der Veröffentlichung soll es vorwiegend sein, dem sich noch in der juristischen Ausbildung befindlichen Studenten die zum Teil kontrovers diskutierte und seit dem Grundsatzurteil des BGH vom 11.2.2004 (XII ZR 265/02) deutlich an Relevanz gewonnene Thematik der Richterlichen Inhaltskontrolle von Eheverträgen anhand einer erschöpfenden Fallbearbeitung greifbarer zu machen. Von den Bearbeitern wurde in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung der von Literatur und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze die Durchführung einer sich am individuellen Vertragscharakter orientierenden Überprüfung einzelner Scheidungsvereinbarungen erwartet. Neben weiteren familienrechtlichen Fragen aus den Bereichen des ehelichen Güter- und Unterhaltsrechts, werden im letzten Teil der Arbeit zudem Probleme des Erbrechts, hier schwerpunktmäßig eine Testamentserrichtung mit Auslandsberührung, behandelt.

— Seite 477 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Rechtsprechung

Sebastian D. Müller Zulässigkeit der Aufrechnung im Vollstreckbarerklärungsverfahren

Bevor aus einem Schiedsspruch vollstreckt werden kann, muss dieser – anders als ein gerichtliches Urteil – von einem Oberlandesgericht (OLG) in einem eigenständigen sog. Vollstreckbar­erklärungsverfahren für vollstreckbar erklärt werden. In der Praxis bietet das Vollstreckbar­erklärungs­verfahren für die Parteien oftmals die letzte Möglichkeit, die Vollstreckung aus dem Schiedsspruch zu verhindern. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt im vorliegend kommentierten Beschluss vom 30.9.2010 seine ständige Rechtsprechung, dass im Vollstreckbar­erklärungs­verfahren über die im Gesetz genannten Aufhebungsgründe hinaus auch Gegenansprüche gegen den in der Schiedsklage titulierten Anspruch geltend gemacht werden können, die an sich in den Anwendungsbereich der Vollstreckungsabwehrklage fallen. Der Beschluss betrifft eine im Schiedsverfahrensrecht regelmäßig wiederkehrende Problemstellung und hat erhebliche Auswirkungen auf prozesstaktische Fragen.

— Seite 509 —

Christian Schmitt/Clara Marie Moos Die Auswirkungen der „TÜV-Entscheidung“ des BGH auf die Antragsstellung in den Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift zwingend die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten; andernfalls ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Im Wettbewerbsverfahrensrecht, dem sog. „Grünen Bereich“, bestand (dennoch) eine weit verbreitete Praxis, den Klageantrag im Wege einer alternativen Klagehäufung auf möglichst viele Schutzrechte oder Unlauterkeitstatbestände zu gründen. Dieser gängigen Praxis schiebt die sog. „TÜV-Entscheidung“ des BGH nunmehr einen Riegel vor. Hiernach ist die alternative Klagehäufung im Grünen Bereich – ebenso wie in allgemeinen Zivilverfahren – nicht mehr zulässig. Dieser Beitrag untersucht die dogmatischen Grundlagen dieser Rechtsprechung und stellt die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Praxis dar.

— Seite 521 —
Editorial

Björn Centner/Jonas von Göler Editorial

Editorial der Chefredakteure Björn Centner und Jonas von Göler

— Seite I —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Geleitwort

Sebastian Rakob Geleitwort

Geleitwort von Sebastian Rakob, Clifford Chance

— Seite II —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Gesamtausgabe 2/2012
Dominik Braun, Björn Centner (stellv.), Jonas von Göler (stellv.), Laura Vásárhelyi-Nagy (Chefredakteure) Erschienen im August 2012

Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR 2012, S.

— Seiten 181 bis 364 —
Aufsatz

Brunhilde Ackermann Die Rechtsverletzung im Immaterialgüterrecht, insbesondere im Marken- und Urheberrecht sowie im Lauterkeitsrecht – wer haftet?

Der Einzelhändler, der in seinem Schaufenster, im Ladengeschäft oder in den (Print-) Medien Waren mit irreführenden Angaben bewirbt oder dem Verbraucher nicht alle Informationen erteilt, deren dieser bedarf, um eine informierte Entscheidung zu treffen, haftet zweifelsfrei für diese unlautere Werbung; der Juwelier, der in seinem Schaufenster ein Schmuckstück mit „Cartier-Art“ bewirbt, haftet nach Urheber- und/oder Markenrecht. Wie aber verhält es sich, wenn der Unternehmer Dritte einschaltet und diese eine unlautere Handlung begehen oder eine Urheber- oder Markenrechtsverletzung? Wie verhält es sich, wenn die unlautere Handlung, die Urheberrechtsverletzung oder die Markenrechtsverletzung im Internet z. B. auf einer Internetplattform wie eBay geschieht? Wie verhält es sich mit der Haftung von Registrierungsstellen wie der DENIC, von Suchmaschinenbetreibern wie Google? Besteht die Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses, eines WLan-Anschlusses für die Rechtsverletzungen, die ein Dritter unter Nutzung des Anschlusses begeht? Haftungsfragen im Bereich des UWG und des gewerblichen Rechtsschutzes sind nicht neu; allerdings haben die computerisierte Welt und die neuen technischen Möglichkeiten, die das Internet eröffnet, eine besondere Gefahrenquelle geschaffen, die die Rechtsanwender vor neue Herausforderungen stellt. Nach einem Blick auf anerkannte Grundsätze werden wir – in Orientierung an dem Bundesgerichtshof, soweit er der Rechtspraxis schon Leitlinien gegeben hat – untersuchen, wie die Rechtsanwendung sich diesen neuen Anforderungen stellt.

— Seite 181 —

Jobst-Hubertus Bauer Arbeitsrechtsanwalt – Eine durchaus empfehlenswerte Berufswahl

Für anwaltliche Berufsanfänger stellt sich die Frage, ob sich eine Spezialisierung, also die Konzentration auf ein bestimmtes Rechtsgebiet, lohnt. Der Autor bejaht das für das Rechtsgebiet, auf dem er seit vielen Jahren zuhause ist. Langweilig ist es ihm dabei nie geworden. Das liegt an der Dynamik der Arbeitswelt und den notwendigen Korrekturen, denen das Arbeitsrecht immer wieder unterworfen ist. Wer aufmerksam den Wirtschaftsteil von Tageszeitungen liest, wird feststellen, dass sich ein Großteil der Meldungen und Berichte mit arbeits- und sozialpolitischen Themen beschäftigen. Spannend und interessant ist die Tätigkeit des Arbeitsrechtsanwalts auch deshalb, weil es immer um Menschen geht und nicht nur Gutachten und umfangreiche Schriftsätze anzufertigen sind. Der Autor ist überzeugt, dass eine Tätigkeit als Anwalt im Arbeitsrecht nicht nur abwechslungsreich ist, sondern auch lukrativ sein kann.

— Seite 195 —

Jobst Wellensiek Das Insolvenzverfahren – letzte Chance für eine Sanierung?

Durch die am 1.1.1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung (InsO) deregulierte der Gesetzgeber die früher geltenden Konkurs-, Vergleichs- und Gesamt­vollstreckungs­ordnung und stärkte gleichzeitig die Gläubigerautonomie. Das (theoretische) Kernstück der InsO ist der sogenannte Insolvenzplan (§§ 217 ff InsO), mit dem den Beteiligten ein universeller Rahmen zur individuellen Insolvenz­bewältigung an die Hand gegeben wird. Die Gläubiger können nunmehr selbst darüber entscheiden, ob das Insolvenzverfahren nach den gesetzlichen Regelvorgaben abläuft, das vom Grundsatz her dem früheren Konkursverfahren entspricht, oder ob man im Einvernehmen mit dem Schuldner über einen Insolvenzplan einen davon abweichenden individuellen Verfahrensablauf beschließt.

Den Hauptmängeln des Insolvenz­rechts unter Geltung der Konkursordnung versuchte die InsO dadurch entgegen zu wirken, dass sie Anreize für eine möglichst frühe Verfahrenseröffnung schuf, verbunden mit verschiedenen Maßnahmen, durch die die Insolvenzmasse entlastet und das Verfahren verbilligt wurde.

Es wurden so die Voraussetzungen geschaffen, dass ein Insolvenz­verfahren als letzte Chance für eine Sanierung betrachtet werden kann.

— Seite 211 —

Klaus-Peter Dolde Volksabstimmung – Verbandsklage – Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Verfassungsmäßigkeit der Volksabstimmung zu Stuttgart 21 ist zweifelhaft. Die Volksabstimmung wurde am 27. November 2011 durchgeführt. Die verfassungsrechtlichen Fragen blieben ungeklärt, da keine der Oppositionsparteien den Staatsgerichtshof angerufen hat.

Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz können die Verbände nur die Verletzung drittschützender Vorschriften des Umweltrechts rügen. Ob diese Beschränkung mit Unionsrecht vereinbar ist, war zweifelhaft. Der EuGH (NJW 2011, 2779) hat entschieden, dass die Verbände Verstöße von auf Unionsrecht beruhenden Vorschriften geltend machen können, die die Umwelt als solche und nicht auch den Einzelnen schützen. Die Verbände können sich unmittelbar auf die aus dem Unionsrecht folgenden Klagerechte berufen.

Die „Fachschlichtung“ Stuttgart 21 hat eine lebhafte Diskussion über die Reformbedürftigkeit der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelöst. In Betracht kommt z. B. die Erweiterung des Scoping-Termins für UVP-pflichtige Vorhaben zu einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung. In diese Richtung geht der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren des Bundesministeriums des Innern vom 09.01.2012.

— Seite 233 —
Methodik

Franz Reimer Interesse — Fall — Norm

Der Beitrag versucht, Erfahrungen aus Stellung und Korrektur von Prüfungsarbeiten im Öffentlichen Recht für die studentische Falllösung fruchtbar zu machen. Er empfiehlt einen Dreischritt aus Interessenanalyse (Verstehen der Fallfrage), Fallanalyse (Verstehen des Sachverhalts) und Normenanalyse (Identifizieren und Verstehen der relevanten Vorschriften). Er gibt Handreichungen für die Darstellung des Lösungswegs und betont dabei die Unterscheidung von Wichtigem und Unwichtigem (Relevanzprinzip).

— Seite 269 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Verena Sennwitz/Volker Haas Ferienhausarbeit Strafrecht: „Flammenzauber“

Der nachfolgend behandelte Sachverhalt war Gegenstand der Ferienhausarbeit, die von Prof. Dr. Volker Haas für das Wintersemester 2010/2011 in der Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene an der Ruprecht-Karls Universität Heidelberg ausgegeben wurde. Der vorgelegte Sachverhalt kann in zwei große Tatkomplexe unterteilt werden, wobei der erste Teil den Bearbeiter zu einer umfassenden Prüfung der §§ 306 ff. des StGB veranlasst. Die gesamte Regelung der Brandstiftungsdelikte wird durch den Sachverhalt aufgegriffen und musste vom Bearbeiter aus allen Perspektiven beleuchtet und untersucht werden. Insbesondere im Fokus stehen dabei die Fragen nach Einwilligungsmöglichkeiten des Opfers bzw. Betroffenen in eine Schädigung durch Brandlegung und nach Möglichkeiten der Täter, durch tätige Reue das Strafmaß zu mildern. Der Schwerpunkt der Prüfung liegt bei der Beurteilung der Frage, wann bzw. inwieweit die Verletzung oder Tötung von Rettungskräften bei der Bekämpfung eines durch deliktisches Handeln eines Straftäter entstandenen Feuers dem Täter zugerechnet werden kann. Kontrovers disktuiert wird dabei, ob Rettungskräfte sich bei über die berufsbedingte Handlungspflicht hinausgehender Risikoübernahme eigenverantwortlich selber gefährden, oder ob dieses Risiko ebenfalls dem Täter aufzubürden ist. Im zweiten Tatkomplex stehen die Aussagedelikte der §§ 153 ff. StGB im Vordergrund. So wird unter anderem die Garantenstellung eines Angeklagten aus Ingerenz bei Benennung eines Mittäters als Zeugen geprüft. Die Frage, ob dem Angeklagten im Prozess ein Lügerecht zusteht und ob ein rechtlicher Beistand zu einer Lüge im Prozess raten darf, sind Hauptprobleme. Hierbei wird die Konfliktsituation für den Strafverteidiger oder Rechtsanwalt zwischen erlaubter Beistandshandlung und verbotener Strafvereitelung deutlich. Schließ- lich veranlasst der Sachverhalt den Bearbeiter auch noch zu einer Prüfung des § 265 StGB sowie des relativ jungen und spezielleren Straftatbestandes des § 263 III S. 2 Nr. 5 StGB.

— Seite 289 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Marcus Niermann/Andreas Piekenbrock Übungsklausur im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene: „Streit um zwei Standuhrkästen“

Die Klausur, die in der Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene im WS 2010/11 gestellt wurde, behandelte sachenrechtliche Probleme der §§ 946 – 950 BGB und deren schuldrechtliche Folgen, insbesondere § 951 BGB. Der Schwerpunkt lag bei der Problematik der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung bei gestohlenen bzw. verarbeiteten Sachen sowie einer hinzutretenden zeitlichen Komponente. Die vorliegende Klausur, die mit 14 Punkten bewertet wurde, zeigt anschaulich, was von den Bearbeitern im Wesentlichen erwartet wurde. Anmerkungen des Klausurstellers finden sich in den Fußnoten. Die Bearbeiter erreichten im Durchschnitt 5,76 Punkte, 22,11 Prozent bestanden nicht, die Prädikatsquote lag bei 10,05 Prozent.

— Seite 327 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Rechtsprechung

Alexander Scherz Der Gerichtsstand des § 33 ZPO bei isolierter Drittwiderklage

Anlass für den Beitrag bildet der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.9.2010 (NJW 2011, 460). Er befasst sich mit Fragen der sog. Drittwiderklage, d. h. einer Widerklage, die gegen eine dritte Person und nicht etwa den Kläger erhoben wird. Die Entscheidung gibt aber zugleich Gelegenheit zentrale Rechtsprobleme der Widerklage darzustellen und zu erörtern. Nachdem die Drittwiderklage für bestimmte Konstellationen heute höchstrichterlich anerkannt ist, hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, ob § 33 ZPO den besonderen Gerichtsstand der Widerklage auch gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Dritten eröffnet. Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung spricht er sich für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift für den Fall aus, dass sich die Drittwiderklage gegen den Zedenten der Klageforderung richtet.

— Seite 339 —
Jubiläumsbeitrag

Thomas Raff/Steffen Seybold 200 Jahre ABGB

Zu Jahresbeginn 1812 trat das österreichische ABGB in Kraft. Es gilt, wenngleich wesentlich überarbeitet, in Österreich bis heute. Über die Auswirkungen auf die damaligen Länder der k. u. k. Monarchie und als Vorlage späterer Gesetzgebungen beeinflusste es die europäische Rechtsentwicklung. Eine historische und dogmatische Auseinandersetzung mit dem „benachbarten“ Recht ist daher für zukünftig immer auch „europäische“ und nicht auf das geltende, nationale Recht beschränkte Juristen lohnenswert.

— Seite 351 —
Editorial

Laura Vásárhelyi-Nagy Editorial

Editorial von Chefredakteurin Laura Vásárhelyi-Nagy

— Seite I —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Geleitwort

Andreas Piekenbrock Geleitwort

Geleitwort von Prof. Dr. Andreas Piekenbrock, Professor an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

— Seite III —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Gesamtausgabe 1/2012
Dominik Braun, Björn Centner (stellv.), Jonas von Göler (stellv.), Laura Vásárhelyi-Nagy (Chefredakteure) Erschienen im April 2012

Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR 2012, S.

— Seiten 3 bis 178 —
Rechtsprechung

Sarah Zinndorf Die Absage des EuGH an das deutsche Koppelungsverbot aus § 4 Nr. 6 UWG im Spannungsdreieck zwischen Wettbewerbsschutz, Verbraucherschutz und binnenmarktlicher Integration.

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 14.1.2010 eine der wichtigsten gewinnspielrechtlichen Entscheidungen der letzten Jahre getroffen. Eine Regelung wie das deutsche Koppelungsverbot gemäß § 4 Nr. 6 UWG verstößt nach Ansicht des EuGH gegen EU-Recht.

In der vom BGH vorgelegten Rs. C-304/08 – Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V./Plus Warenhandelsgesellschaft mbH hat der Gerichtshof entschieden, dass es nicht stets eine unlautere Geschäftspraxis darstellt, seinen Kunden nach einer bestimmten Zahl von Einkäufen die Teilnahme an einer Lotterie anzubieten.

Derartige Bonusaktionen dürfen im nationalen Recht nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles verboten werden.

Der folgende Beitrag stellt das Urteil vor und bewertet die Lösung des EuGH. Dabei widmet sich die Besprechung der Problematik einer Auslegung des deutschen Koppelungsverbots im Lichte der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG). Insbesondere beschäftigt sich der Beitrag mit dem Spannungsdreieck zwischen Wettbewerbsschutz, Verbraucherschutz und binnenmarktlicher Integration.

— Seite 159 —
Rezension

Leonard Ghione Buchrezension zu Tom Bingham, The Rule of Law, 1. Auflage 2010 (Penguin Books)

— Seite 177 —
Aufsatz

Michael Bakowitz Verlustverrechnung im Einkommensteuerrecht

Der Verfasser geht zunächst auf das grundlegende Spannungsverhältnis zwischen der Besteuerung nach dem Totaleinkommen und dem Periodizitätsprinzip ein (II.), bevor die Regelungen zum Verlustrücktrag und Verlustvortrag systematisch und vorwiegend gleichheitsrechtlich untersucht werden (III.). Gerade beim Verlustvortrag ist eine Korrektur verfassungsrechtlich geboten; sie bedarf allerdings aus steuerpolitischen Gründen einer pragmatischen Lösung, die der angespannten Haushaltslage Rechnung trägt (IV.).

— Seite 29 —

Niclas Bettien Zur Behandlung des „Trust“ im deutschen IPR

„If there should be any part of the conflict of laws free from ,confusion‘, it is not the treatment of trusts“. So leitete Ernst Rabel bereits 1958 das den Trust behandelnde Kapitel in seinem Werk „The Conflict of Laws“ ein. Zwar wurden viele Bereiche des Kollisionsrechts mittlerweile international harmonisiert, jedoch wurde der Trust aus dieser Entwicklung weitestgehend ausgeklammert (siehe z. B. Art. 1 Abs. 2 lit. h der Rom I-Verordnung). Bei der Suche nach dem anwendbaren Recht sind daher, soweit ein Trust betroffen ist, weiterhin vor allem die Normen des deutschen Internationalen Privatrechts maßgebend. Dabei muss der Trust als Institut des anglo-amerikanischen Rechtskreises mit den Systembegriffen der deutschen Kollisionsnormen in Verbindung gebracht werden. Es ist das Ziel dieser Arbeit, die dabei für den Rechtsanwender bestehenden Probleme aufzuzeigen und eine Richtlinie zur Behandlung des Trusts im deutschen IPR zu entwickeln.

— Seite 3 —

Berhard Groß Die Rentenzahlung an jüdische Ghettoüberlebende nach der „Kehrtwende von Kassel“

Ein besonderes Kapitel im Umgang mit NS-Verbrechen ist und bleibt die Entschädigung von Ghettoarbeit mit Hilfe des deutschen Sozialversicherungsrechts. Tausende Ghettoüberlebende mussten Jahre vergeblich auf die ihnen zustehende Rente warten, bevor fünf Revisionsentscheidungen des BSG im Juni 2009 die Wende, wenn auch nicht den Schlusspunkt, eines Problem behafteten Gebietes deutscher Wiedergutmachungspolitik markierten. Dieser Beitrag soll zum einen die Entwicklung der GhettoRechtsprechung bis zu den als „Kehrtwende von Kassel“ bekannt gewordenen Entscheidungen darstellen. Zum anderen gilt es aufzuzeigen, dass Sozialgerichtsbarkeit, Verwaltung und Gesetzgeber wesentlich früher im Stande gewesen wären, die letzte Lücke in der Entschädigung von Holocaust-Opfern wirkungsvoll zu schließen und auch durch die BSG-Urteile nicht alle Streitfragen abschließend geklärt werden konnten.

— Seite 53 —
Methodik

Christian Gerber Examenstutorium Öffentliches Recht: Die Straße, der Alkohol und das Glas ...

Die vorliegende Klausur beschäftigt sich mit aktuellen Fragestellungen des Polizeirechts und Rechtschutzmöglichkeiten diesbezüglich betroffener Bürger. Den Schwerpunkt der Arbeit stellen der polizeirechtliche Umgang mit Fragen des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit sowie das Mitführen von Glasbehältern bei gesellschaftlichen Großveranstaltungen dar. Die Klausur hat in ihrem ersten Teil eine Polizeiverordnung zum Gegenstand, die bereits im Jahre 2009 vom VGH Mannheim auf deren Rechtmäßigkeit hin untersucht wurde. Der zweite Teil basiert auf der Rechtsprechung des VG Köln und des OVG Münster zu sog. Glasflaschenverboten im rheinischen Straßenkarneval des Jahres 2010. Die Klausur ist insgesamt als mittelschwer einzustufen und soll zur Besprechung in das Examenstutorium der juristischen Fakultät der Universität Heidelberg als Teil von „HeidelPräp!“ übernommen werden.

— Seite 125 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Julia Brüseke Rechtsprechungsdienst Zivilrecht — Vertrag oder kein Vertrag, das ist hier die Frage

Der vorliegende Fall behandelt in zwei verschiedenen Konstellationen die Frage im Vordergrund, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. In der Aufgabe 1 zugrunde liegenden Entscheidung vom 11.5.2011 hat sich der BGH erstmalig zu der Frage geäußert, ob der Inhaber eines eBay-Kontos durch die unberechtigte Nutzung seines Accounts verpflichtet werden kann. Das Urteil ist zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen. Die in Frage 2 behandelte Konstellation des Tankens ohne Bezahlen ist vielleicht aus dem Strafrecht bereits bekannt, aber hier durch die Einkleidung in den Verzugsschaden auch zivilrechtlich interessant. Frage 3 beschäftigt sich mit dem vollstreckungsrechtlichen Problem der Austauschpfändung und wäre als Zusatzfrage in einer Examensklausur denkbar. Hier werden vom Bearbeiter keine vertieften vollstreckungsrechtlichen Kenntnisse erwartet, sondern eine Prüfung anhand des Gesetzes unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der §§ 811, 811a ZPO.

— Seite 77 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Jens Bülte Referendarexamensklausur Strafrecht: Verhinderung und Stiftung einer Ehe durch Nötigungsmittel

Der folgende Fall wurde im Examensklausurenkurs der Universität Heidelberg im Sommersemester 2011 zur Bearbeitung angeboten. Gegenstand der Klausur waren zunächst Einzelprobleme aus dem Bereich der Verkehrsdelikte, der Vermögensdelikte, der Delikte gegen die persönliche Freiheit und der Körperverletzung. Darüber hinaus waren die Nachstellung (§ 238 StGB) und die zum 1. 7. 2011 eingeführte Strafvorschrift über die Zwangsverheiratung (§ 237 StGB) Themen der Begutachtung.

— Seite 99 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Editorial

Björn Centner/Jonas von Göler Editorial

Editorial der stellvertretenden Chefredakteure Björn Centner und Jonas von Göler

— Seite I —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Geleitwort

Thomas Lobinger Geleitwort

Geleitwort von Prof. Dr. Thomas Lobinger, Professor an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

— Seite II —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Jahrgang 2011
Gesamtausgabe 3/2011
Laura Vásárhelyi-Nagy, Dominik Braun (Chefredakteure) Erschienen im Dezember 2011

Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR 2011, S.

— Seiten 385 bis 557 —
Aufsatz

Barbara Mohácsi Die Europäisierung des Strafrechts – Kompetenzgrundlagen und Kompetenzgrenzen

Die neue „Entwicklungsstufe“ der Strafrechtssysteme der europäischen Staaten wird „Europäisierung“ genannt. Sie bezieht sich auf eine dynamisch ablaufende Entwicklung des Strafrechts und der Strafrechtspflege in Europa. Diese Entwicklung ist von der Geschichte des Integrationsprozesses im Rahmen der EU untrennbar. Bis vor zehn Jahren war die Wirkung des Europarechts auf die nationalen Strafrechtsordnungen kein zentrales Thema der Strafrechtswissenschaften. Infolge der Verträge von Maastricht und Amsterdam gehört es jedoch zum juristischen Alltag, von einem „europäischen“ Strafrecht zu sprechen. Ich möchte untersuchen, welche Methoden der Union zur Verfügung stehen, um im Bereich des Strafrechts tätig zu werden. Kernpunkt ist das Wesen der Anweisungsbzw. Annexkompetenz der Europäischen Union, die der Europäisierung des Strafrechts dient.

— Seite 385 —

Emanuel Bauer/Kevin Grimmeiß Die produktbezogene Verkaufsmodalität – ein Beitrag zur Dogmatik des Art. 34 AEUV

Der Freiheit des Warenverkehrs kommt schon seit den Tagen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine zentrale Rolle bei der Verwirklichung eines gemeinsamen Binnenmarkts zu. Umso erstaunlicher ist angesichts dieser Zeitspanne, dass die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Begriffsdefinitionen auch noch in jüngster Zeit Abgrenzungsprobleme bereiten. Der vorliegende Beitrag knüpft an diese Schwierigkeiten an und zeigt eine Möglichkeit auf, zu transparenteren, teleologisch überzeugenden Lösungen zu gelangen.

— Seite 403 —

Britta Beylage-Haarmann/Leonard Ghione „Privatisierung“ im Völkerrecht – die Vermittlung von Rechtspositionen im Wirtschaftsvölkerrecht

Der Aufsatz beleuchtet zwei Verfahren, die aufgrund der Auseinandersetzung um die Genehmigung des Kohlekraftwerkbaus in Hamburg-Moorburg angestrengt worden sind. Es handelt sich dabei um Verfahren nach dem Energiechartavertrag und nach den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen. Beide dargestellten Verfahren sind von Privaten angestrengt, basieren jedoch auf völkerrechtlichen Normen. Diese Normen des Wirtschaftsvölkerrechts berechtigen oder verpflichten die privaten Akteure unmittelbar. Sie wirken damit unmittelbar auf die Rechtsposition Privater ein und beziehen diese in den Aktionsradius des Völkerrechts ein. Solche Normen – so die Autoren – sind Anzeichen einer Privatisierung im Völkerrecht.

— Seite 423 —

Alexander Pyka Das iranische Atomprogramm als Herausforderung für das Regime nuklearer Nichtverbreitung

Die Sorge um die Verbreitung von Atomwaffen ist so alt wie deren erster Einsatz. Die internationale Staatengemeinschaft beobachtet jeden auch nur vermeintlichen Versuch eines Landes, sich als Nuklearmacht zu etablieren, mit höchster Aufmerksamkeit. Gleichzeitig soll die Entscheidung zur friedlichen Nutzung der Atomenergie allen Ländern gleichberechtigt offenstehen. Diesen Interessenkonflikt versucht ein komplexes Zusammenspiel aus internationalen Verträgen und Organisationen aufzulösen.

Das iranische Atomprogramm wirft in diesem Kontext viele Fragen auf: Hat der Iran Recht, wenn er sein Atomprogramm unter Berufung auf das Völkerrecht verteidigt? Ist das internationale Regime zur Nichtverbreitung von Nuklearwaffen modernen Herausforderungen noch gewachsen? Aus den Antworten auf diese Fragen ergeben sich schließlich Vorschläge für grundlegende Reformansätze.

— Seite 447 —
Methodik

Richard Hopkins Referendarexamensklausur Öffentliches Recht: „Heizpilze auf der Ekelliste?“

Der als eher schwer einzustufende Fall beruht im ersten Teil auf einer Entscheidung des VG Berlin (GewArch 2009, 495) zur Verwendung von Heizstrahlern im öffentlichen Straßenland. Im Anschluss ist zu beurteilen, ob und wie ein Gastwirt die Streichung von der auch zu bundesweiter Bekanntheit gelangten „Pankower Ekelliste“ verlangen kann.

Der Fall wurde im Klausurenkurs des Universitätsrepetitoriums der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin gestellt. Die Falllösung verbindet die gutachtliche Bearbeitung mit Korrekturhinweisen.

— Seite 477 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Till Wansleben/Behice Savas/Yasemin Savas/Ralf Frassek Übungsfall Zivilrecht: „Die streitenden Nachbarn“

Der nachfolgend behandelte Sachverhalt war Gegenstand der Ferienhausarbeit, die von PD Dr. Ralf Frassek für das Wintersemester 2007/2008 in der Vorlesung Sachenrecht an der Goethe-Universität Frankfurt am Main ausgegeben wurde.

Die Aufgabenstellung ist in acht Geschehenskomplexe untergliedert. In den ersten vier Komplexen sind Probleme aus dem Bereich des Mobiliarsachenrechts zu behandeln; die Probleme der letzten vier Komplexe entstammen dem Bereich des Eigentumsschutzes gegen sonstige Beeinträchtigungen (§ 1004 BGB). Die gestellten Probleme sind zwar recht typisch und geläufig, zeichnen sich jedoch dadurch aus, dass sie in jüngerer Zeit Gegenstand der Rechtsprechung und der Literatur waren. In der kritischen Aufarbeitung dieser aktuellen Rechtsprechungstendenzen sowie bei der Beleuchtung und Diskussion möglicher neuer Widersprüche sollte der Schwerpunkt der Bearbeitung liegen. Im Ergebnis zeigten leider nur recht wenige Bearbeiter die erwünschte Diskussions- und Kritikfreude.

Die nachstehend abgedruckte Arbeit von Till Wansleben gehört zu den fünf besten Arbeiten und zeichnet sich durch ein gleichmäßig hohes Bearbeitungsniveau aus. Zu den besonders sensiblen Punkten der Aufgabenstellung sind zum Vergleich Passagen aus den Arbeiten von Behice Savas und Yasemin Savas hinzugefügt, die sich kritischer und diskussionsfreudiger zeigen. Diese Arbeiten zählen ebenfalls zu den besten des Durchgangs.

— Seite 493 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Rechtsprechung

Clemens Richter Ne ultra petita – Der IGH und die Kosovofrage

Der Internationale Gerichtshof (IGH) hat am 22.7.2010 seine vielbeachtete gutachterliche Stellungnahme zur Unabhängigkeit des Kosovo vorgelegt und sich dabei strikt an die Gutachtenfrage gehalten, die ihm von der UN-Generalversammlung gestellt worden war. Im Oktober 2008 hatte die Generalversammlung in ihrer Resolution 63/3 den IGH um ein Gutachten hinsichtlich der Frage ersucht: „Is the unilateral declaration of independence by the Provisional Institutions of Self-Government of Kosovo in accordance with international law?“. Auf exakt diese Fragestellung hat nun der Gerichtshof in dürren Worten geantwortet. Es fällt nicht schwer, ihm im Ergebnis zuzustimmen, denn substantiell sagt er kaum Neues und was er doch sagt, hat kaum Brisanz.

— Seite 525 —

Marcel Reuter Die Entscheidung des BGH zur Präimplantationsdiagnostik und ihre Auswirkungen auf die Gesetzgebung

Kaum eine Frage wurde im laufenden Jahr so kontrovers diskutiert wie die des Verbotes bzw. der Zulassung der Präimplantationsdiagnostik (PID). Anlass zur Wiederaufnahme dieser in Rechtswissenschaft und Politik seit jeher brisanten Auseinandersetzung hat ein im letzten Jahr ergangenes Urteil des BGH gegeben, wonach ein bestimmter Fall der PID nach geltendem Recht nicht verboten sei. Der Beitrag analysiert und bewertet diese einem Großteil der bisherigen Literatur entgegenstehende Entscheidung. Im Anschluss wird die Reaktion des Gesetzgebers überblicksweise dargestellt.

— Seite 535 —
Rezension

Caspar Behme Buchrezension zu Römermann/Hartung, Anwaltliches Berufsrecht und Busse, Deutsche Anwälte. Geschichte der deutschen Anwaltschaft 1945-2009

— Seite 555 —
Editorial

Laura Vásárhelyi-Nagy/Dominik Braun Editorial

Editorial der Chefredakteure Laura Vásárhelyi-Nagy und Dominik Braun

— Seite I —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Geleitwort

Iris Meinking Geleitwort

Geleitwort von Iris Meinking, Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Recruiting & Professional Development der Baker & McKenzie Partnerschaftsgesellschaft

— Seite II —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Gesamtausgabe 2/2011
Laura Vásárhelyi-Nagy, Dominik Braun (Chefredakteure) Erschienen im August 2011

Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR 2011, S.

— Seiten 199 bis 382 —
Aufsatz

Markus Kotzur/Christine Meyer Ein Recht auf Nahrung und Wasser

Die General­versammlung der Vereinten Nationen verabschiedete am 28.7.2010 eine Resolution zur Anerkennung eines Rechts auf Wasser und Sanitärversorgung. Dieses Novum expliziert und ergänzt gleichershy;maßen die bereits 1966 im Internationalen Pakt der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (IPwskR) erfolgte Positivierung eines Rechts auf Nahrung. Der Aufsatz zeigt die Position dieser fundamentalen Rechte im Spannungsfeld zwischen idealem Gerechtigkeits­postulat und defizitärer sozialer Realität auf und untersucht deren völker­rechtliche Grundlagen. Der Fokus der Analyse liegt aufgrund fortgeschrittener völker­vertraglicher Verankerung auf dem Recht auf Nahrung und dessen konkreten Ausdifferenzierungen. Schließlich bleibt auch die Debatte um eine völker­gewohnheits­rechtliche Radizierung eines Rechts auf Nahrung und Wasser nicht unberücksichtigt.

— Seite 199 —

Stefan Kirchner/Deniz Alkanli Staatenverantwortlichkeit und völkerrechtlicher Meeresumweltschutz: Deepwater Horizon

Die Zerstörung der Deepwater Horizon im Golf von Mexiko im Frühjahr 2010 führte zu einer der größten Ölkatastrophen der vergangenen Jahr­zehnte. Der vorliegende Aufsatz geht der Frage nach, inwiefern die Vereinigten Staaten nach völker­rechtlichen Grundsätzen gegenüber anderen Staaten, welche aufgrund der unzureichenden Regulierung seitens der Vereinigten Staaten selbst gezwungen waren, Aufwendungen zur Bekämpfung der Ölpest zu machen, haftbar sein können. Hierzu werden neben der see­völker­rechtlichen Regulierungs­pflicht der USA in ihrer Ausschließlichen Wirtschafts­zone auch deren völker­rechtliche Verpflichtungen zum Schutz der Meeresumwelt beleuchtet. Des Weiteren wird die Frage beantwortet, wie private Geschädigte Entschädigungen für Verletzungen des Seeumwelt­völkerrechts erlangen können.

— Seite 215 —

Julius Walter Ibes Verfassungsrechtliche Vorgaben kommunaler Steuerkompetenzen

Der Aufsatz basiert auf einer Ausarbeitung, die im Rahmen des Seminars »Die Finanzverfassung im Umbruch« im Sommersemester 2010 bei Herrn Prof. Dr. Ekkehart Reimer angefertigt wurde. Er geht der Frage nach, inwiefern den Kommunen das Recht zukommt, eigene Steuern zu »(er)finden«. Neben den traditionellen Steuern erschließen die Gemeinden (z. B. mit der inzwischen weit verbreiteten Zweit­wohnung­steuer) auch neuartige Einnahmequellen. Im Aufsatz werden zunächst das Grundgesetz sowie die Verfassungen und Kommunalabgaben­gesetze der Länder als Rechtsgrundlage für Steuererhebungen der Gemeinden in den Blick genommen. Anschließend werden die tat­bestandlichen Merkmale des Art. 105 Abs. 2a GG eingehend untersucht und die jeweils entscheidenden Kriterien herausgearbeitet. Dabei zeigt der Aufsatz die Folgen der präferierten Lösung anhand umstrittener Einzelfälle auf.

— Seite 233 —

Marcus Kaiser Der Finanzexperte im Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft – mangelnde persönliche Qualifikation als Haftungsgrund und dessen ökonomische Konsequenzen

Der Aufsatz befasst sich umfassend mit den Qualifikations­anforderungen des Aufsichtsrats einer kapital­markt­orientierten Aktiengesellschaft im Allgemeinen und im Speziellen mit denen des vor kurzem neu eingeführten Finanzexpertens nach § 100 Abs. 5 AktG. Die Qualifikations­anforderungen an den Finanzexperten werden im Vergleich zu den gewöhnlichen Mitgliedern des Aufsichtsrats aus haftungs­rechtlicher Perspektive heraus­gearbeitet. Anschließend werden die Ergebnisse interdisziplinär gewürdigt, indem die ökonomischen Konsequenzen der veränderten Haftungs­situationen untersucht werden. Die Arbeit richtet sich an alle Leser, die sich vertiefend mit dem Unternehmens- und Gesellschafts­recht auseinander­setzen und für eine interdisziplinäre Betrachtung offen sind.

— Seite 259 —
Methodik

Christoph Lukas/Burkhard Hess Übungsklausur im Bürgerlichen Recht für Anfänger: »Fisch ist (eben doch) nicht gleich Fisch«

Die im WS 2010/11 gestellte Klausur im Grundkurs BGB behandelte zentrale Fragen der Sachmängel­gewähr­leistung im Kaufrecht. Dabei wurde zunächst nach der (zutreffenden) Subsumtion unter § 434 BGB gefragt. Weitere Schwerpunkte der Klausur betrafen den Rücktritt, Schadensersatz neben der Leistung sowie die Gefahrtragung beim Kauf.

— Seite 291 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Nicolas Sölter/Christian Laue Übungsklausur im Strafrecht für Anfänger: »Eine Ohrfeige mit Folgen«

Der folgende Fall wurde als Klausur in der Anfängerübung im Strafrecht an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg im Winteresemester 2010/2011 gestellt. Den Schwerpunkt des Falles bilden die Tatbestände der §§ 223 ff. StGB, insbesondere § 227 StGB und § 231 StGB. Bei der Bearbeitung des Falles erzielten die Bewerber im Schnitt 7,94 Punkte. Der Anteil der Prädikatsklausuren betrug 10 %; 14 % der Bearbeiter erzielten weniger als vier Punkte.

Die hier vorgestellte, von Nicolas Sölter erstellte und mit 15 Punkten (»gut«) bewertete Originallösung überzeugt durch eine sichere Subsumtions­technik und eine sehr gute Zeiteinteilung. Auch wenn die vorgestellte Arbeit nicht alle Probleme des Falles in der wünschenswerten Tiefe behandelt und im Aufbau von der Lösungs­skizze abweicht, zeigt sie doch, dass eine sichere Beherrschung der Klausur­lösungs­technik in der Anfängerübung zu überdurchschnittlichen Ergebnissen führen kann.

— Seite 303 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Cornelius Alders/Thomas Fallak Kautelarjuristische Falllösung: Der missglückte Einstieg beim Konkurrenzunternehmen

Der vorliegende Sachverhalt wurde im Wintersemester 2009/2010 beim 27. Anwaltsorientieren Moot Court im Bürgerlichen Recht an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt. Die nachfolgenden Ausführungen entstammen den Vertretern von Team A, Cornelius Alders und Thomas Fallak, den späteren Gewinnern des Moot Court.

Gegenstand des Falles war eine Streitigkeit zwischen Gesellschaftern über einen GmbH-Anteil. Der Konkurrent hatte versucht, sich durch Anteils­erwerb in ein Familien­unternehmen einzukaufen.

Verfahrensrechtlich ist Schwerpunkt die Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung nach dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts undz ur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG). Materiell wird vor allem die Kompetenz­verteilung zwischen Geschäftsführer und Notar für die Berichtigung der Gesellschafter­liste beim Handelsregister gemäß § 40 GmbHG untersucht.

— Seite 315 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Rechtsprechung

Gregor Stöcklhuber Bereicherungsrecht in Mehrpersonenverhältnissen: Die versehentlich doppelte Ausführung einer Anweisung

Mit dem vorliegend zu besprechenden Urteil schließt der BGH an sein viel diskutiertes Urteil vom 29. April 2008 – XI ZR 371/07 betreffend eine irrtümliche Zuvielüberweisung an und nimmt insoweit eigenen Angaben zufolge Ergänzungen vor. Es geht um die Frage, ob eine Bank, die eine Anweisung versehentlich doppelt ausgeführt hat, dadurch einen Bereicherungs­anspruch gegen den Anweisenden erwirbt oder die Zuwendung allein von dem Anweisungsempfänger im Wege der Nicht­leistungs­kondiktion herausverlangen kann. Der BGH wählt den zuletzt genannten Weg. Die irrtümliche doppelte Ausführung einer Anweisung sei dem Fall der von Anfang an fehlenden Anweisung gleichzustellen, welchen der BGH schon bisher in diesem Sinne behandelt. Das hier in Rede stehende Urteil bietet Gelegenheit, sich die Grundsätze des Bereicherungs­ausgleichs in Mehrpersonen­verhältnissen vor Augen zu führen und die Rechtsprechungs­linie kritisch zu hinterfragen.

— Seite 341 —

Jonas von Göler Das Ende der mitgliedsstaatlichen Quellensteuern auf abfließende Dividenden? Anmerkungen zum Urteil des EuGH vom 19.11.2009 – Rs. C-540/07 (Kommission/Italien)

Der Autor befasst sich in seiner Abhandlung mit der jüngeren Recht­sprechung des EuGH zur Unions­rechts­konformität von Quellensteuern auf abfließende Dividenden. Der Beitrag ist mit Blick auf das aktuell vor dem EuGH anhängige Vetrags­verletzungs­verfahren gegen die deutsche Quellensteuer von erheblicher Bedeutung für die Praxis.

Vertieft werden zwei Aspekte: Zum einen, ob die italienische Quellensteuer trotz Doppel­besteuerungs­abkommen eine Beschränkung der Kapital­verkehrs­freiheit darstellt. Zum anderen, ob die Beschränkung durch die Bekämpfung von Steuer­hinterziehung gerechtfertigt ist. Der Verfasser stimmt dem EuGH hinsichtlich der Unionsrechts­widrigkeit der italienischen Quellensteuer zu, kritisiert jedoch die knappe Begründung des Gerichtshofes. Aufgrund des Urteils lässt sich vermuten, dass der EuGH demnächst auch die Unionsrechts­widrigkeit der deutschen Quellensteuer feststellen wird.

— Seite 355 —
Rezension

Till Wansleben Buchrezension zu Ulrich Preis/Hans Prütting/Michael Sachs/Thomas Weigend, Die Examensklausur, 4. Auflage, München 2010

— Seite 373 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Christian Walz Buchrezension zu Ralph Westerhoff, Schuldrecht Besonderer Teil IV: Bereicherungs- und Deliktsrecht sowie ders., Sachenrecht III: Kreditsicherungsrecht

— Seite 377 —
Editorial

Dominik Braun Editorial

Editorial von Chefredakteur Dominik Braun

— Seite I —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Geleitwort

Wolfgang Kahl Geleitwort

Geleitwort von Prof. Dr. Wolfgang Kahl, Professor an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

— Seite III —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Gesamtausgabe 1/2011
Laura Vásárhelyi-Nagy, Dominik Braun (Chefredakteure) Erschienen im April 2011

Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR 2011, S.

— Seiten 3 bis 196 —
Methodik

Anja Amend-Traut/Christian Krenz Übungsfall: Herausgabe eines Fahrzeugs bei Weiterveräußerung nach Einbehalten der Zulassungsbescheinigung Teil II

Der folgende Fall beruht im materiellrechtlichen Teil auf einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2006, 3488 ff.) und ist zusätzlich mit prozessualen Fragen versehen worden. Er wurde im Examensklausurenkurs an der Universität Würzburg im Wintersemester 2009/2010 gestellt und ist als mittelschwer einzustufen. Schwerpunkte des Falles sind die Anforderungen an die konkludente Vereinbarung eines Eigentums­vorbehalts beim Autokauf und die Frage, ob ein Anwartschafts­recht ein dingliches Recht zum Besitz gewährt.

— Seite 103 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Iris Carbone Hausarbeit: Quellenexegese zum Thema Reichsreform

Der nachfolgende Sachverhalt war Gegenstand einer Hausarbeit, die im Sommersemester 2009 von Prof. Dr. Albrecht Cordes, M.A., im Rahmen der Vorlesung Rechts- und Verfassungsgeschichte I an der Goethe-Universität Frankfurt am Main gestellt wurde. Die Arbeit mit dem übergreifenden Thema "Reichsreform" ist als klassische Exegese zu Quellenauszügen aus der Reichs­kammer­gerichts­ordnung von 1495, des Ewigen Landfriedens von 1495 sowie der Regimentsordnung von 1500 konzipiert und verdeutlicht die Entwicklung des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation anhand des Zusammenspiels von Politik und Jurisprudenz

— Seite 125 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Rechtsprechung

Bernd Hecker Ist das bloße Aufrufen kinderpornografischer Dateien strafbar? Zugleich Anmerkung zum Urteil des OLG Hamburg v. 15.2.2010 – 2-27/09 (REV) NJW 2010, 1893

In Rechtsprechung und Literatur wird kontrovers über die Frage diskutiert, ob das gezielte Suchen nach kinder­porno­grafischen Dateien im Internet zu dem ausschließlichen Zweck, diese nach Aufruf zu betrachten, bereits als »Unternehmen zur Besitz­verschaffung« i. S. d. § 184b Abs. 4 S. 1 StGB zu werten ist. Obwohl das OLG Hamburg für seine Urteilsfindung in rechtsmethodisch vorbildlicher Weise alle Register juristischer Auslegungskunst zieht, vermag seine Entscheidung nach Auffassung des Verfassers im Ergebnis nicht zu überzeugen.

— Seite 149 —

Jessica Wagner „Der Kannibalen-Fall“ - Probleme des Eingreifens der in Betracht kommenden Delikte

Dieser Beitrag ist nicht verfügbar.

— Seite 161 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Xiao Zhang Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft trotz Nichtigkeit des Vertrages – Besprechung des Urteils des BGH v. 25.11.2009, VIII ZR 318/08, NJW 2010, 610-612

Wegen der spezifischen Benachteiligung von Verbrauchern im Fernabsatz­geschäft gewährt § 312d BGB Käufern ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB. § 312d BGB spricht von einem „Fernabsatzvertrag“ und setzt dem Wortlaut nach einen geschlossenen Vertrag gem. § 312b BGB voraus, was im Umkehr­schluss bedeutete, dass eine Rückabwicklung gem. § 346 BGB bei einem nichtigen Vertrag nicht infrage kommt. Der BGH gesteht dieses Recht dem Käufer in diesem Falle dennoch zu und leitet die Pflicht zur Rückgewähr des Kaufpreises gegen Rückgabe des Gerätes nicht etwa aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB ab, sondern aus § 346 Abs. 1 BGB. Der Beitrag geht auf die Argumentation des BGH ein und kommt zu dem Schluss, dass diese nicht ganz zu überzeugen vermag und dem Grunde nach eine Abwicklung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB vorzugswürdiger sei

— Seite 179 —
Rezension

Caspar Behme Buchrezension zu Klaus-Peter Schroeder, „Eine Universität für Juristen und von Juristen“ - Die Heidelberger Juristische Fakultät im 19. und 20. Jahrhundert

— Seite 191 —

Martin Thelen Buchrezension zu Reinhard Bork, Einführung in das Insolvenzrecht

— Seite 194 —

Christian Vandersmissen Buchrezension zu Peter Hanau, Fröhliche Rechtswissenschaft

— Seite 196 —
Aufsatz

Wilfried Erbguth Privatrechtliches Handeln der Verwaltung und Privatisierung

Der Beitrag beschäftigt sich mit dem privat­rechtlichen Handeln der Verwaltung und der Privatisierung von Verwaltungs­aufgaben. Im ersten Teil geht es um die Wahrnehmung von Verwaltungs­aufgaben in Form des Privatrechts und um die Fiskalverwaltung; dabei werden ausbildungs­relevante Schwerpunkte, wie die Gewährung von Subventionen und der Zugang zu öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, behandelt. In seinem zweiten Teil richtet sich der Beitrag auf die unterschiedlichen Formen der Privatisierung des Staatshandelns.

— Seite 17 —

Michael Anderheiden Abberufen auf dem Weg zum theoretischen Erfüllungszustand

Nachruf auf Prof. Dr. Winfried Brugger, LL.M. (26.2.1950 — 13.11.2010)

— Seite 3 —

Johannes Holzwarth/Christian Walz Die vorübergehende Unmöglichkeit der Leistung

Bei der vorübergehenden Unmöglichkeit handelt es sich um einen gesetzlich nicht geregelten Leistungs­störungstyp, der zwischen der Unmöglichkeit und der Leistungs­verzögerung steht: Dem Schuldner ist die Leistung zwar gegenwärtig, aber nicht dauerhaft unmöglich. Der Schuldrechts­modernisierungs­gesetzgeber von 2002 hat die Behandlung solcher Fälle ausdrücklich der Rechtsprechung und Wissenschaft überlassen. Deshalb sind viele Einzelheiten umstritten. Neben dem Schicksal des Primär­leistungs­anspruchs bereitet vor allem die Frage, welche Rücktritts­rechte und Schadens­ersatz­ansprüche dem Gläubiger in diesen Konstellationen zustehen, Probleme. Der Beitrag stellt diese Schwierigkeiten der dogmatischen Handhabung ausführlich dar. Am Ende widmet sich ein eigener Abschnitt der Fallbearbeitung und zeigt, wo genau die angesprochenen Streitfragen in der Klausur zu bearbeiten sind. Da sich die Probleme der vorübergehenden Unmöglichkeit durch das gesamte allgemeine Schuldrecht ziehen, bietet der Beitrag eine hervorragende Gelegenheit, das Wissen auf diesem Gebiet zu vertiefen und zu repetieren.

— Seite 33 —

Valentin Pfisterer Gibt es den gerechten Krieg? Der Topos des gerechten Krieges in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft

Die Kriege im Kosovo, in Afghanistan und im Irak stellen auch und gerade für die Bundes­republik Deutschland besonders prägende Ereignisse im ausgehenden 20. und im beginnenden 21. Jahrhundert dar. Legalität und Legitimität der Militär­einsätze waren von Beginn an und sind bis heute zahlreichen Zweifeln ausgesetzt. In der Tat ist es nicht nur sinnvoll, sondern schlechterdings unerlässlich, sich die vielgestaltigen Fragen nach Legalität und Legitimität militärischer Gewalt und die im Laufe der Geschichte stets neu darauf gefundenen Antworten zu vergegenwärtigen. Im Zentrum wird dabei stets die Frage nach der Möglichkeit eines gerechten Krieges stehen. Im nachfolgenden Beitrag soll diese Thematik aus der Perspektive der (Völker-)Rechts­wissenschaft und unter besonderer Berücksichtigung ihrer historischen Dimension erörtert werden, ohne dass dabei auf politische und philosophische Bezüge verzichtet werden soll.

— Seite 53 —

Florian Ruhs Der Jugendstrafvollzug in Deutschland und dessen Konformität mit internationalen und europäischen Richtlinien, Empfehlungen und dem Völkerrecht

Über rechtliche Grundlagen für den Jugend­strafvollzug wird an deutschen Universitäten nicht umfassend gelehrt. Im Grunde handelt es sich dabei auch um eine sehr neue Materie, da es dem deutschen Gesetzgeber erst mit der Entscheidung des BVerfG vom 31.5.2006 aufgegeben wurde, eigene unabhängige Jugend­strafvollzugs­gesetze – also eine gesetzliche Grundlage – zu formen. Diese sollten u. a. auch an den zahlreichen internationalen und europäischen Empfehlungen, Richtlinien und Völkerrechts­abkommen gemessen werden. Durch die Föderalismus­reform und die damit verbundene Verschiebung der Gesetzgebungs­kompetenz im Strafvollzug auf die Länder haben wir nun seit Anfang 2008 sechzehn verschiedene Jugend­strafvollzugs­gesetze. Es ist nunmehr, fast fünf Jahre nach dem Urteil des Gerichts, an der Zeit, diese auf ihre Konformität mit internationalem und europäischem Recht hin zu überprüfen.

— Seite 85 —
Editorial

Laura Vásárhelyi-Nagy und Dominik Braun Editorial

Editorial der Chefredakteure Laura Vásárhelyi-Nagy und Dominik Braun

— Seite I —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Geleitwort

Nicolas Nohlen/Thomas Straub/Caspar Behme/Anna-Katharina Hübler/Louisa Hansen/Till Wansleben/Laura V Geleitwort zum Gedenken an Prof. Dr. Winfried Brugger

Geleitwort der ehemaligen und derzeitigen Chefredakteure

— Seite II —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Jahrgang 2010
Gesamtausgabe 3/2010
Cornelius Alders (stellv.), Dominik Braun (stellv.), Laura Vásárhelyi-Nagy, Till Wansleben (Chefredakteure) Erschienen im Dezember 2010

Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR 2010, S.

— Seiten 333 bis 531 —
Aufsatz

Peter Hanau Die europäische Grundrechtecharta – ein arbeitsrechtliches Paradies?

In entwickelten Rechts­ordnungen gibt es viele Normen­hierarchien. Grundrechte haben Vorrang vor einfachem Recht, Bundesrecht vor Landesrecht, europäisches vor nationalem Recht. Aber das Über- und Unterordnungs­verhältnis ist vielfach durchbrochen, so durch konkurrierende Gesetz­gebungs­zuständigkeiten, beschränkte Drittwirkung von Grundrechten und Subsidiaritäts­erfordernisse. Im Verhältnis von europäischem und nationalem Recht ist dies alles noch im Fluss – in Richtung auf Europa. Der folgende Aufsatz enthält dazu eine Moment­aufnahme für einen wichtigen Bereich des Arbeitsrechts.

— Seite 333 —

Catharina Dresel „Lebenslang“ für RAF-Terroristen oder Anspruch auf Resozialisierung auch bei mangelndem Schuldbekenntnis?

Vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren erfolgten Haft­entlassungen von ehemals führenden RAF-Terroristen beleuchtet die Verfasserin das Institut der Strafrest­aussetzung zur Bewährung. Neben den Anforderungen, die § 57a StGB an eine solche Strafaussetzung stellt, wird aufgezeigt, in welchem Verhältnis hierzu das Institut der Gnade einzuordnen ist.

Die hierbei angesprochene Thematik weist jedoch nicht nur Relevanz hinsichtlich vergangener Haft­entlassungen auf. Vielmehr läuft im Jahr 2011 die Mindest­verbüßungszeit der letzten noch in Haft befindlichen RAF-Terroristin ab, so dass auch mit künftigen Diskussionen zu rechnen ist. Denn obwohl der »Deutsche Herbst« bereits über 30 Jahre zurückliegt, hegt die Öffentlichkeit nicht nur noch ein zeit­geschichtliches Interesse an der RAF; vielmehr liegen die Nerven erneut blank, da die einst zugefügten Wunden wohl doch tiefer sind, als man sich bisher eingestehen wollte.

— Seite 343 —

Joscha Meyer Die Ad-hoc-Publizitätspflicht

Die finanzmarkt­rechtliche Ad-hoc-Publizitäts­pflicht stellt eine zentrale Schnittstelle im Informationsfluß zwischen Emittenten und Markt­öffentlichkeit dar. Sie ist damit ein bedeutender Baustein effektiver Markt­regulierung. Durch die aktuelle Krise sind die Emittenten von Finanz­produkten einer gesteigerten Öffentlichkeit ausgesetzt. Zudem erfordern vielfach nötige Restrukturierungen potentiell ad-hoc-pflichtige Entscheidungen. Compliance sowie eine gute Kommunikation sind somit gerade in der Krise von besonderer Bedeutung. Der Beitrag stellt das gesetzliche Regelungs­gefüge der Ad-hoc-Publizitätspflicht umfassend dar und setzt sich im Rahmen dessen mit aufgeworfenen Problem­stellungen auseinander. Es wird aufgezeigt, dass die gesetzes­systematische Bedeutung des Tatbestands­elements der unmittelbaren Betroffenheit i. R. d. zentralen Regelung des § 15 Abs. 1 Wertpapier­handelsgesetz (WpHG) verkannt wird. Dies setzt sich in der allgemeinen Behandlung der gestaffelten Entscheidungs­vorgänge in Aktiengesellschaften sowie von Konzern­sachverhalten im Rahmen der Ad-hoc-Publizität fort.

— Seite 367 —

Alexander Schott Der Unternehmenskauf aus ertragssteuerlicher Sicht

Die Veräußerung von Unternehmen ist im deutschen Steuerrecht sehr kompliziert geregelt. Maßgeblich sind dabei insb. die Rechtsform des Zielunternehmens sowie die Art der Transaktion. Je nach dem, ob das zu erwerbende Unternehmen eine Kapital­gesellschaft, Personen­gesellschaft oder ein Betrieb bzw. Teilbetrieb ist und der Kauf im Wege eines Asset-Deals oder Share-Deals vollzogen wird, kommt es für die beteiligten Parteien steuerlich zu äußerst unterschiedlichen Folgen.

Der Beitrag erörtert die Behandlung des Unternehmens­kaufs im deutschen Steuerrecht, zeigt die ertrag­steuerlichen Auswirkungen, die eine Unternehmens­transaktion bei Erwerber und Veräußerer auslöst und beleuchtet die konträren Interessen, die die beteiligten Parteien bei einem solchen Unternehmenskauf verfolgen. Abschließend folgt eine Darstellung der Besonderheiten bei grenz­überschreitenden Unternehmens­transaktionen.

— Seite 395 —

Madeleine Martinek The Rotterdam Rules – Sinking Ship or Maiden Voyage?

The existing legal chaos of maritime transport regimes with outdated provisions in all the instruments has incited the project of creating a modern, global convention for maritime carriage of goods: The Convention on the Contract of International Carriage of Goods Wholly or Partly by Sea (so called Rotterdam Rules).

This paper seeks to give a description of the background and history of the Rotterdam Rules. It emphasizes the importance of uniformity of rules and illuminates the status quo of the existing old-fashioned legal framework. By focusing on the content of the Convention the paper concerns itself with the question whether the Rotterdam Rules are likely to achieve harmonization across the global trading environment of the 21st century.

— Seite 419 —
Methodik

Marco Grotenrath/Thomas Hillenkamp Übungshausarbeit: »Gefährliche Essstäbchen«

Der nachfolgende Sachverhalt war Gegenstand einer Hausarbeit, die im Wintersemester 2009/2010 im Rahmen der Übung im Strafrecht für Anfänger von Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. Thomas Hillenkamp an der Universität Heidelberg gestellt wurde. Thematisch sind insbesondere Problemstellungen aus dem allgemeinen Teil des StGB erfasst, wobei die Versuchsstrafbarkeit, der Rücktritt bei außertatbestandlicher Zielerreichung und die Beteiligung durch Unterlassen den inhaltlichen Schwerpunkt bilden und durch aktuelle Streitfragen der Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit ergänzt werden.

— Seite 437 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Michael Bakowitz/Thomas Liebscher Anwaltsorientierter Fall: »Der defekte Motor« — Rechte des Käufers bei fehlerhafter Leistung

Der nachfolgende Fall wurde im Sommersemester 2009 an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg als anwaltsorientierte Klausur in der Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht gestellt. Die Aufgabenstellung zielte darauf ab, ein Gutachten aus der Sicht eines Anwalts anzufertigen und dem Mandanten anschließend einen Gestaltungsvorschlag zu unterbreiten. Die zentralen Fragen behandeln Verbrauchsgüterkauf und Haustürwiderruf sowie die Problematik der Selbstvornahme im Kaufrecht. Herr Bakowitz hat mit dem vorliegenden Gutachten eine weit überdurchschnittliche Leistung erbracht, die mit 13 Punkten bewertet wurde. Die Arbeit wurde für die Veröffentlichung mit ergänzenden Anmerkungen und Literaturangaben versehen.

— Seite 467 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Rechtsprechung

Christoph Goos Die Kirchen, der Sonntagsschutz und das Bundesverfassungsgericht — Anmerkung zum Ladenschluss-Urteil des Bundesverfassungsrechts vom 1. Dezember 2009, 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07, JZ 2010, 137 ff. = NVwZ 2010, 570 ff.

Das Berliner »Ladenöffnungsgesetz« erlaubte – nomen est omen – nicht nur die Ladenöffnung rund um die Uhr von Montag bis Samstag, sondern auch an allen vier Adventssonntagen in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr und an bis zu sechs weiteren Sonntagen im Jahr. Dagegen erhoben die Berliner Kirchen Verfassungsbeschwerden, und der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts erklärte die Berliner Advents­sonntags­regelung für verfassungs­widrig. Angesichts des Sonntagsschutz-Artikels des Grundgesetzes (Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV) konnte dieses Ergebnis kaum überraschen. Mit Spannung war aber erwartet worden, ob das Gericht die beiden Kirchen überhaupt als beschwerdebefugt ansehen würde. Um diese verfassungs­prozessuale Frage geht es im folgenden Beitrag.

— Seite 479 —

Dennis Sattler Konzept und Dogmatik der Warenverkehrsfreiheit — Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 15.11.2007 - Rs. C-319/05 (Kommission/Deutschland)

Die Arbeit fasst die wesentlichen dogmatischen Aspekte der Waren­verkehrsfreiheit zusammen und bietet Einblick in das oft undurchsichtige Grundkonzept. Hierbei werden grundlegende Zielsetzungen der Grund­freiheit aufgezeigt und die Mittel zur Umsetzung präsentiert. Unter eingehender Untersuchung des Urteils des EuGH vom 15.11.2007 in der Rs. C-319/05 greift der Verfasser dogmatische und konzeptionelle Kern­problematiken auf, welche immer wieder Eingang in die europäische Recht­sprechung finden. Die Kompetenz­grenzen zwischen nationaler und supranationaler Ebene verschwimmen und entziehen sich einer klaren Definition. Diese Problematik gewinnt mit wachsender Union an Gewicht. Die Mitgliedsstaaten befinden sich weiter auf der Suche nach ihrem Platz im System. Die Schaffung klarer Rahmenbedingungen obliegt jedoch der Union. Es stellt sich die Frage, ob diese sich ihrer Rolle bereits bewusst ist.

— Seite 493 —
Rezension

Jasinta Tverdik Buchrezension zu Dieter Knöringer, Freiwillige Gerichtsbarkeit - Verfahrensgrundsätze, Nachlass-, Grundbuch- und Betreuungssachen

— Seite 525 —

Christian Vandersmissen Buchrezension zu Wilfried Schulte, Erbschaftsteuerrecht

— Seite 528 —
Editorial

Till Wansleben Editorial

Editorial von Chefredakteur Till Wansleben

— Seite I —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Till Wansleben Editorial

Editorial von Chefredakteur Till Wansleben

— Seite I —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Geleitwort

Florian Drinhausen Geleitwort

Geleitwort von Dr. Florian Drinhausen, LL. M. (King’s College, London), Partner bei Linklaters LLP

— Seite III —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Gesamtausgabe 2/2010
Cornelius Alders (stellv.), Dominik Braun (stellv.), Laura Vásárhelyi-Nagy, Till Wansleben (Chefredakteure) Erschienen im September 2010

Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR 2010, S.

— Seiten 195 bis 329 —
Aufsatz

Monika Jachmann/Klaus Liebl System der Besteuerung stiller Reserven in der Einkommensteuer

Die Aufdeckung stiller Reserven in unternehmerisch oder anderweitig steuerverhafteten Vermögen führt mitunter zu hohen Steuerbelastungen und hat daher große Bedeutung für die Praxis. Steuerliche Belastungen können aber häufig durch eine Reinvestition i.S.v. § 6b EStG (Einkommensteuergesetz) vermieden werden. Daneben existieren noch weitere Möglichkeiten, die Besteuerung trotz Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden. Dabei gilt allgemein: Die Besteuerung stiller Reserven kann »aufgeschoben«, nie »aufgehoben« werden. Der folgende Beitrag soll, ausgehend vom System der Einkommensteuer (ESt) und den Voraussetzungen des § 6b EStG, die steuerliche Behandlung stiller Reserven aufzeigen. Anschließend werden weitere Möglichkeiten der Vermeidung der Besteuerung stiller Reserven und deren Verhältnis zu § 6b EStG dargestellt.

— Seite 195 —

Laura Vásárhelyi-Nagy Die Bestimmung des Gesellschaftsstatus: Der Kampf zwischen Sitztheorie und Gründungstheorie

Das deutsche Gesellschafts­kollisions­recht ist bislang nicht kodifiziert. Ein entsprechender Referenten­entwurf wurde nicht weiter verfolgt. Daher ist nach wie vor unklar, nach welcher Kollisionsnorm das Gesellschafts­statut zu bestimmen ist: Nach der Sitztheorie, die das Gesellschafts­statut nach dem Sitz der tatsächlichen Hauptverwaltung der Gesellschaft bestimmt, oder nach der Gründungstheorie, die auf den Ort der Gesellschafts­gründung abstellt.

Der nachfolgende Beitrag zeichnet den Streit zwischen Sitz- und Gründungs­theorie nach. Zu Beginn steht die Frage nach dem Inhalt und Reichweite des Gesellschafts­statuts. Sodann widmet er sich der historischen Entwicklung und den rechtspolitischen Hintergründen sowie den Problemen insbesondere bei der Bestimmung des Anknüpfungs­moments beider Kollisions­normen. Weiter stellt der Beitrag die rechtlichen Auswirkungen von Sitz-und Gründungs­theorie bei Verlegung des Verwaltungssitzes einer Gesellschaft ins Ausland dar. Schließlich wird aufgezeigt, welche Argumente jeweils für die Sitztheorie und die Gründungstheorie streiten.

— Seite 219 —

Heinrich Nemeczek Systemkonformität und Wertungskonkordanz einer vertragsrechtlichen Bestätigungslösung bei unerlaubter Telefonwerbung

Die im Rahmen der Beratungen zum Telefonwerbung-Bekämpfungs­gesetz (BGBl. I 2009, S. 2413) vom Bundesrat vorgeschlagene »Bestätigungs­lösung« wirft zahlreiche dogmatische Streitfragen auf. Neben der zweifelhaften Stellung einer vertragsrechtlichen Sanktion im UWG wäre das Wirksamkeits­erfordernis einer Bestätigungs­erklärung bei im Rahmen unerlaubter Telefonwerbung geschlossener Verträge auch dem allgemeinen Zivilrecht fremd.

Problematisch erscheint es insbesondere, dass eine vertrags­rechtliche Sanktion gewählt werden soll, die an den rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeits­recht des angerufenen Verbrauchers anknüpft. Daneben ist zu fragen, ob die geforderte »Bestätigungslösung« ein — systemwidriges — Gestaltungsrecht schafft, das allein durch Unterlassen ausgeübt werden kann, und wie ein wertender Vergleich zu den allgemeinen bürgerlich­rechtlichen Instituten ausfällt.

— Seite 241 —
Methodik

Ruben Martini Klausur im Grundlagenfach Rechtsvergleichung – Wahlrecht als »legal transplant«

Die juristische Disziplin der Rechtsvergleichung stellt neben ihrer Funktion als Grundlagen- oder Schwerpunktfach für die juristische Arbeitsweise eine nicht zu unterschätzende Erkenntnisquelle dar. Für die praktische Anwendung rechtsvergleichender Methodik findet sich jedoch nur wenig für Studierende gedachte Literatur. Hier setzt der vorliegende Beitrag an

Die Heranziehung des überraschend ähnlichen Wahlrechts Deutschlands und Neuseelands als auch Anfangssemestern grundsätzlich vertraute Materie ermöglicht es, den Bearbeitern nicht abstraktes Wissen abzuverlangen, sondern die Fähigkeit zur praktischen Anwendung der vergleichenden Methodik zu schulen. Über den technischen Vergleich hinaus werden auch weiterführende Überlegungen zu den dahinterstehenden Rechtssystemen und zu dem Phänomen des legal transplant angestellt.

— Seite 257 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Rechtsprechung

Frank L. Schäfer Die Vindikation im englischen Privatrecht – Zehn Jahre Foskett v. McKeown

Von der deutschen rechtsvergleichenden Literatur bislang fast unbeachtet, verfügt das englische Privatrecht seit zehn Jahren über eine Vindikation. Damit erhält das ehemals amorphe Rechtsgebiet des »law of restitution« klare Konturen: Nicht jede Restitution fällt dem Bereicherungsrecht zu. Vielmehr trennt nunmehr auch das englische Privatrecht die Vindikation als dinglichen Herausgabe­anspruch vom schuld­rechtlichen Bereicherungs­anspruch. Zugleich schlägt das englische Recht die Brücke zum kontinental­europäischen Recht. Rechts­vergleichung und europäische Rechts­verein­heitlichung werden wesentlich erleichtert.

— Seite 275 —

Christian Förster Stimmrechtsausschluss gem. § 47 Abs. 4 S. 1 GmbHG bei organübergreifender Pflichtverletzung — Anmerkung zu BGH II ZR 166 bis 169/07

Den vier Entscheidungen des BGH liegt ein Sachverhalt zugrunde, der leider nicht allzu selten ist: Die Gesellschafter eines Familien­unternehmens sind hoffnungslos zerstritten und gehen daher in jeder erdenklichen Richtung juristisch gegeneinander vor, was mehrfache Versuche miteinschließt, die jeweils andere Seite durch Beschlüsse in der Gesellschafter­versammlung zu entmachten. An dieser Stelle nun kommt die Frage ins Spiel, inwiefern einzelne Gesellschafter mit ihrem Stimmrecht ausgeschlossen sind, weil sie andernfalls selbst beurteilen müssten, ob ihnen von der Gegenseite zu Recht vorgeworfen wird, sie hätten im Vorfeld gemeinschaftlich ihre jeweiligen gesellschafterlichen Pflichten verletzt. In diesem Zusammenhang scheinen zahlreiche Problemkreise von § 47 Abs. 4 S. 1 GmbHG auf: Sinn und Zweck des Stimmverbots, Entlastung bzw. Abberufung eines Geschäfts­führers sowie Widerruf einer Prokura als konkrete Anwendungsfälle, die Frage nach einer etwaigen Zurechnung von Stimmanteilen einer beherrschten Gesellschaft und der treuwidrige Missbrauch des Stimmrechts, vor allem aber die Besonderheit einer organübergreifenden Pflichtverletzung als auslösendes Moment.

— Seite 297 —

Tristan Barczak „Keine Freiheit für die Feinde der Freiheit“ - Das Bundesverfassungsgericht in der selbst verschuldeten Zwickmühle zwischen Sonderrechtsgebot und Friedlichkeitsgebot

Immer wieder muss sich das Bundesverfassungsgericht mit den verfassungsrechtlich virulenten Bereichen des Versammlungsrechts und des Staatsschutzstrafrechts auseinandersetzen. Angesichts eines in der gesetzgeberischen Tätigkeit zu verzeichnenden Trends zur Schaffung immer weiterer Sondervorschriften gegen nationalsozialistische Bestrebungen sah sich das Gericht in der zu besprechenden Entscheidung vor die Herausforderung gestellt, den noch jungen Straftatbestand des § 130 Abs. 4 StGB auf seine Verfassungsmäßigkeit, insbesondere im Hinblick auf das Verbot von Sonderrecht für die Meinungsfreiheit, zu überprüfen. Der dabei vom BVerfG eingeschlagene Weg ist so unkonventionell wie dogmatisch zweifelhaft. Mit einem derartigen maßgeblich vom Ergebnis her gedachten Ansatz würde jedenfalls jeder Student eine verfassungsrechtliche Klausur schwerlich bestehen können.

— Seite 309 —
Rezension

Till Wansleben Buchrezension zu Friedrich Klein-Blenkers, Rechtsreformen der Unternehmen

— Seite 323 —

Frederic Erdt Buchrezension zu Markus Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht

— Seite 327 —
Geleitwort

Boris Paal Geleitwort

Geleitwort von Prof. Dr. Boris P. Paal, M. Jur. (Oxford), Professor an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg

— Seite III —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Gesamtausgabe 1/2010
Cornelius Alders (stellv.), Louisa Hansen, Laura Vásárhelyi-Nagy (stellv.), Till Wansleben (Chefredakteure) Erschienen im April 2010

Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR 2010, S.

— Seiten 3 bis 192 —
Rechtsprechung

Jan Henning Martens Absolute Geltung des Aufrechnungsverbotes nach § 393 BGB

Das in § 393 BGB normierte Aufrechnungsverbot bei unerlaubter Handlung sollte jedem Juristen geläufig sein. Die Reichweite des absolut formulierten Aufrechnungsverbotes ist in Rechtsprechung und Literatur jedoch umstritten. Für einen wichtigen Fall hat der BGH am 15.09.2009 (NJW 2009, 3508) nun den Streit entschieden. Der folgende Beitrag bespricht diese Entscheidung und stellt die Grundsätze des Aufrechnungsverbotes nach § 393 BGB im Zusammenhang mit prozessualen Hintergründen dar.

— Seite 147 —

Benjamin Rusteberg Die Schranken der Meinungsfreiheit gegen rechts Besprechung der Entscheidung des BverfG vom 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08

In der Entscheidung vom 4. November 2009 nimmt das BVerfG Stellung zur Vereinbarkeit des § 130 Abs. 4 StGB mit Art. 5 . 1 S. 1 Var. 1 GG. Es setzt damit einen - vorläufigen - Schlusspunkt in der Diskussion um die Zulässigkeit von Verboten rechtsradikaler Kundgebungen. Diese fand ihren ersten Höhepunkt in der Auseinandersetzung zwischen dem OVG Münster und dem BVerfG über die Möglichkeit, derartige Versammlungen unter Berufung auf die öffentliche Ordnung gern. § 15 Abs. 1 VersG zu verbieten. Mit dem Erlass des § HO Abs. 4 StGB schaltete sich dann auch der Gesetzgeber in die Debatte ein. Sein Ziel war es, die bislang innerhalb der „öffentlichen Ordnung“ diskutierten Aspekte im Rahmen der „öffentlichen Sicherheit“ operationalisierbar zu machen.

— Seite 159 —

Caspar Behme/Laura Vásárhelyi-Nagy Ersatzansprüche des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel – Anmerkung zu BGH, Urteil vom 27.5.2009, BGHZ 181, 188

Nahezu jeder Mietvertrag enthält eine Klausel, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, d. h. insbesondere Streichen der Wände, verpflichtet. Da die meisten Mietverträge unter Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen abgeschlossen werden, ist die Wirksamkeit solcher Klauseln am Maßstab der §§ 307 ff. BGB zu überprüfen. Die Rechtsprechung legt bei der Beurteilung ihrer Angemessenheit einen strengen Maßstab zugrunde und verneint insbesondere die Zulässigkeit von „starren“, d. h. vom Zustand der Mietsache unabhängigen Schönheitsreparaturklauseln. Da dies den Parteien oftmals nicht bewusst ist und zudem zahlreiche Mietverträge vor Entwicklung der einschlägigen BGH-Rechtsprechung abgeschlossen wurden, sind in der Praxis zahlreiche Schönheitsreparaturklauseln unwirksam. Renoviert der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses gleichwohl, obwohl er hierzu nicht wirksam verpflichtet wurde, stellt sich die Frage, ob er die Kosten der Renovierung vom Vermieter ersetzt verlangen kann. Dieser Frage nimmt sich das hier besprochene Urteil des BGH vom 27.5.2009 an.

— Seite 171 —
Rezension

Isabella Stankowski Buchrezension zu Christian Bühring-Uhle/Horst Eidenmüller/Andreas Nelle, Verhandlungsmanagement, München 2009

— Seite 185 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Cornelius Alders Buchrezension zu Dieter Birk Steuerecht, Heidelberg, 12. Auflage 2009

— Seite 189 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Aufsatz

Andreas Götz Die verfassungskonforme Auslegung – zugleich ein Beitrag zu ihrer Stellung im System der juristischen Methodenlehre

An der „Schnittstelle von Verfassungswidrigerklärung, Ersatzgesetzgebung und Interpretation“. So beschreibt der ehemalige Bundesverfassungsrichter Udo Steiner den Standort der verfassungskonformen Auslegung. Er fasst damit das Konfliktpotenzial, welches diesem Instrument vor dem Hintergrund des grundgesetzliehen Gewaltenteilungsprinzips immanent ist, in wenigen Worten zusammen. Der nachfolgende Beitrag greift dies auf und versucht, ausgehend vom Leitgedanken der Respektierung des gesetzgeberischen Regelungsermessens, die Struktur der verfassungskonformen Auslegung aufzuzeigen. Den Abschluss bildet ein Vorschlag für ihre Einordnung in das System der juristischen Methodenlehre, der sowohl ihrer Struktur gerecht wird als auch sicherstellt, dass die durch das Gewaltenteilungsprinzip vorgegebenen Grenzen beachtet werden.

— Seite 21 —

Hans-Jürgen Hellwig Anwaltsethos – Lehre aus der Finanzkrise: Wie können Anwälte der ethischen Verantwortung ihres Berufs gerecht werden

Was zeichnet das Berufsethos von Anwälten aus? Wie spielen die rechtlichen Bindungen des anwaltlichen Berufsrechts und die Anforderungen aus dem Berufsethos zusammen? Bislang wurde die Diskussion über die so genannte Anwaltsethik vor allem über die Frage geführt, ob die Anwaltschaft ethische Richtlinien brauche. Der nachfolgende Beitrag geht einen Schritt darüber hinaus, indem er ein Berufsethos für Anwälte entwickelt und ganz konkret beschreibt, was geht und was nicht geht. Er basiert auf einem Vortrag, den der Verfasser am 22. Mai 2009 vor der Arbeitsgemeinschaft Anwaltsmanagement auf dem 60. Deutschen Anwaltstag gehalten hat.

— Seite 3 —

Jonas Steinle The preclusion of minority shareholders – a legal comparison of the protection of minority shareholders under the law of Germany, the United Kingdom and the United States

Der Beitrag untersucht die unterschiedlichen Regelungen zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach dem Recht von Deutschland, Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika. Im Fokus der Untersuchungen steht dabei einerseits die Praktikabilität und Effizienz des Mechanismus für den Ausschluss von Minderheitsaktionären gegen eine Abfindung in Geld als Gegenwert für ihre Aktien, den sogenannten „Squeeze-out“, in den untersuchten Rechtsordnungen. Andrerseits untersucht der Beitrag das Schutzniveau, das für die Minderheitsaktionäre bei einem solchen Vorgehen gewährleistet wird. Dabei zeigt sich, dass der europäische Gesetzgeber mit einer auf der englischen Konzeption des Squeeze-out beruhenden Richtlinie (2004/25/EG) den europäischen Rechtsordnungen ein modernes und effizientes Regelungsregime verpasst hat. Dieses erweist sich insbesondere gegenüber dem Recht der USA als vorzugswürdig.

— Seite 45 —
Methodik

Hanjo Hamann Juristische Eselbrücken — Anregungen zum Einsatz der Mnemonik im Rechtsstudium

Von allen Arbeitsmitteln des Juristen ist sein Gedächtnis wohl das wichtigste, zumindest vor dem Examen. Dennoch investieren Jura-Studenten weniger als Studenten anderer Fachrichtungen in die Förderung ihres Erinnerungsvermögens. Dabei haben Psychologen längst wissenschaftlich fundierte Untersuchungen über mnemonische Lernhilfen vorgelegt. Der folgende Text befasst sich erstmals im juristischen Schriftturn mit diesem Thema und bietet einfache Eselsbrücken zur Bewältigung juristischer Lerninhalte an. Eine zumindest grundlegende Beschäftigung mit Mnemonik ist jedem Studenten anzuraten; sie ist Lernhilfe und soft skill zugleich und schafft freie Zeit für die wirklich interessanten juristischen Probleme.

— Seite 125 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Lisa Schmidtke/Alexandra Tsesis Moot Court im Öffentlichen Recht

Die vorliegende Arbeit basiert auf einer simulierten außergerichtlichen Verhandlung, die im Wintersemester 2008/2009 im Rahmen des Moot Court Finales an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg stattgefunden hat. Aufgabenstellerin war Frau Dr. Ursula Steinkemper von der Kanzlei CMS Hasche Sigle.
Gegenstand war eine Auseinandersetzung zwischen Vertretern der Stadt L und mehreren Grundstückseigentümern über drohende Abrissverfügungen für diverse bauliche Anlagen im Bereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Bei einem Gespräch im Rathaus der Stadt L sollten die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Regelung erörtert werden.
Die Ausarbeitung behandelt die Zulässigkeit bestimmter Vorhaben im Bereich eines Bebauungsplans einschließlich Abweichungsmöglichkeiten von dessen Festsetzungen.
Der Schwerpunkt des Falls liegt dabei in der Rechtmäßigkeitskontrolle des Bebauungsplans, wobei die Ermittlung, Bewertung und Abwägung der privaten sowie öffentlichen Belange von zentraler Bedeutung sind.
Der folgende Beitrag setzt sich aus den beiden Gutachten von Alexandra Tsesis, Vertreterin der Grundstückseigentümer, und Lisa Schmidtke, Vertreterin der Stadt L, zusammen.
Er beginnt mit einer Erörterung der objektiven Rechtslage. Darauf folgen die Darlegung der jeweiligen Verhandlungsstrategie sowie die Analyse des Verhandlungsgeschehens aus der Perspektive beider Parteienvertreterinnen.

— Seite 67 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Thekla Hildebrand/Christian Koenig Übungsfall: „Subventionierung im Zuge der Finanzkrise“

Der nachfolgende Sachverhalt war Gegenstand der Hausarbeit, die im Sommersemester 2009 in der Übung für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn von Prof. Dr. Christian Koenig gestellt wurde. Die Hausarbeit behandelt aktuelle Fragen aus dem durch das EG-Recht beeinflusste Subventions- und Wettbewerbsrecht, sowie dem allgemeinen Teil des Verwaltungsrechts.

— Seite 99 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Editorial

Louisa Hansen Editorial

Editorial von Chefredakteurin Louisa Hansen

— Seite I —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Geleitwort

Daniela Weber-Rey Geleitwort

Geleitwort von Daniela Weber-Rey, Partnerin bei Clifford Chance, Mitglied der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex sowie Mitglied von Expertengruppen zum Thema Corporate Governance bei der EU-Kommission

— Seite III —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Jahrgang 2009
Gesamtausgabe 3/2009
Caspar Behme, Louisa Hansen (stellv.), Anna-Katharina Hübler (Chefredakteure) Erschienen im Dezember 2009

Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR 2009, S.

— Seiten 397 bis 582 —
Aufsatz

Juliane Kokott/Thomas Henze Die Entwicklung des europäischen Zivilrechts aus der Sicht des Europäischen Gerichtshofs – Was hat der Bürger davon?

— Seite 397 —

Birgit Spießhofer Verbandsklagen im europäischen, deutschen und US-amerikanischen Umweltrecht

Die umweltrechtliche Verbandsklage hat in jüngster Zeit besonders Interessen geweckt. Zum einen, weil Umweltschutzverbände keine eigenen Rechtsverletzungen mehr vortragen müssen und die Verbandsklage damit in Konflikt zu dem traditionellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzsystem steht, das Popularklagen ausschließt und dem Prinzip der Verletztenklage verpflichtet ist. Zum anderen weist das Thema im Verwaltungsrecht auch eine besondere Aktualität auf, da die Verbandsklage jüngst Gegenstand der Gesetzgebung geworden ist und im Bundesrecht erst 2002 um Zuge der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes etabliert wurde. Von Interesse ist zudem die Rolle gemeinschafts- und völkerrechtlicher Vorgaben für die jüngsten gesetzlichen Regelungen zur Verbandsklage. Der Vergleich deutscher umweltrechtlicher Verbandsklage mit den „Citizen Suits“ nach US-amerikanischen Umweltrecht offenbar Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Ausgestaltung und Effektivität dieser Instrumente.

— Seite 415 —

Richard Hopkins Inhalt und Reichweite bundespräsidialer Verfassungsmäßigkeitsprüfung im Gesetzgebungsverfahren

Am 5. Juni 2008 erklärte der hessische Ministerpräsident Koch, dass er das von SPD, Grünen und der Linken verabschiedete Gesetz zur Abschaffung der Studiengebühren in Hessen wegen verfassungsrechtlicher Bedenken nicht ausfertigen werde.
Dieses landesrechtliche Szenario ist eine Variation der auf Bundesebene geführten Diskussion, welche Kompetenzen der Bundespräsident bei der Ausfertigung von Bundesgesetzen in Anspruch nehmen kann.
Der folgende Beitrag nimmt dieses Problemfeld in den Blick, stellt anband exemplarisch ausgewählter Prüfsituationen die präsidiale Praxis dar, nimmt eine Auslegung des Art. 82 Abs. 1 GG vor und plädiert nach einem Überblick über die Regelungen in den Bundesländern und einem Rechtsvergleich mit anderen Staaten für eine Stärkung der bundespräsidialen Prüfung durch eine Festlegung des Prüfverfahrens auf Geschäftsordnungsebene oder durch Verwaltungsvorschrift.

— Seite 437 —

Till Wansleben Derivative Finanzinstrumente und Meldepflichten nach dem WpHG

Derivate haben am Kapitalmarkt eine immer größere Bedeutung und lassen sich für eine Vielzahl von Zwecken einsetzen. Durch den Fall Schaeffler/Continental sind insbesondere cash settled equity swaps zum „Anschleichen“ an börsennotierte Unternehmen in den Blickpunkt gerückt. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit verschiedene derivative Finanzinstrumente den Meldepflichten des WpHG unterliegen. Der Beitrag stellt das Melderegime der §§ 21 ff. WpHG dar und untersucht die Anwendbarkeit auf typische Derivate. Anschließend wird ein Reformvorschlag für eine Neuausrichtung der Meldepflichten unterbreitet.
Dieses sehr praktische Thema ist auch für Studenten und Referendare interessant. Die Offenlegungspflichten des WpHG als Schnittstelle zwischen Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht können dem Studenten und Referendar im Schwerpunktbereich oder in der praktischen Arbeit einer Kanzlei begegnen. Insbesondere im Hinblick auf die Meldepflichtigkeit von Derivate empfiehlt sich dabei für den Interessierten eine nähere Auseinandersetzung, um sowohl die wirtschaftliche Funktionsweise, als auch die rechtlichen Regelungen kennen zu lernen.

— Seite 465 —
Methodik

Ulrich Palm Übungsfall Öffentliches Recht: „Finanzkrise“

Die vorliegende Hausarbeit wurde im Sommersemester in der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg von Prof Dr. Dr. h. c. mult. Paul Kirchhof und dem Autor gestellt.
Die Hausarbeit knüpft an verschiedenen Punkten an die aktuelle Finanzkrise an. Der erste Teil verbindet klassische Probleme zur auswärtigen Gewalt mit der Fragestellung, ob ein finanzwirksamer Vertrag der Zustimmung des Bundestages bedarf. Im zweiten Teil ist die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zu prüfen, nach dem der Bund Finanzhilfen an die Länder leistet. Das Gesetzgebungsverfahren ist dem Verfahren des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes nachgebildet und enthält Standardprobleme, die bei einer beschleunigten Gesetzgebung entstehen können. Schwerpunkt der materiellen Verfassungsmäßigkeit bilden Kompetenzfragen und -abgrenzungen. Sie stellen sich, weil seit der Föderalismusreform I Finanzhilfen nur noch geleistet werden dürfen, wenn der Bund auf dem Gebiet die Gesetzgebungskompetenz hat (Art. 104b I Halbs. 1 GG).
Trotz des hohen Schwierigkeitsgrades, ist die Hausarbeit erfreulich ausgefallen. Der Schnitt betrug 7,26 Punkte. Die hier vorgestellte Lösung geht an manchen Stellen über den Erwartungshorizont hinaus.

— Seite 493 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Thomas Wallrich/Burkhard Hess Schwerpunktbereichsklausur Zivilverfahrensrecht: „Freuden eines Friseuerbesuchs“

Der vorliegende Sachverhalt war Gegenstand der Klausur im Schwerpunktbereich Zivilverfahrensrecht, die von Prof. Dr. Burkhard Hess in der Universitätsprüfung Frühjahr 2009 an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg ausgegeben wurde. Die nachstehend abgedruckte Bearbeitung von Herrn Ref. iur. Thomas Wallrich stellte eine der mit 14 Punkten („gut“) bewerteten besten Einzelleistungen dar. Die ursprüngliche Bearbeitung wurde unter didaktischen Gesichtspunkten durchgesehen, ergänzt und - soweit erforderlich - mit weiterführenden Hinweisen und Anmerkungen versehen. Die Veröffentlichung der Bearbeitung ist dabei bereits konzeptionell nicht als Musterlösung, sondern als Anschauungsbeispiel ausgelegt.

— Seite 513 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Alexander Wilhelm/Ute Mager Übungsfall Öffentliches Recht: „Ordnung im Kerngebiet“

Der folgende Sachverhalt war Gegenstand der Hausarbeit, die im Sommersemester 2009 in der Übung für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg von Prof. Dr. Ute Mager gestellt wurde. Die Hausarbeit behandelt thematisch eine Vielzahl von aktuellen Fragen aus dem Bau- und Gaststättenrecht als Teil des Besonderen Verwaltungsrechts. Kursiv gedruckte Fußnoten sind Anmerkungen der betreuenden Dozentin.

— Seite 523 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Rechtsprechung

Chris Thomale Das Fremdbesitzverbot des ApoG vor dem EuGH Anmerkungen zum Urteil des EuGH vom 19.05.2009 – Rs. C.172/07 (Doc Morris)

Das deutsche Apothekenrecht sieht in den §§ 1 III, 2 I, 7, 8 ApoG vor, dass Rechtsträger und Leiter einer Apotheke personenidentisch sein müssen. Damit will der Gesetzgeber die Volksgesundheit schützen, indem er das Apothekenwesen von gewinnorientierten Investitionsgeschäften fern hält. Kapitalgesellschaften dürfen deshalb keine Apotheke betreiben oder sich an einer solchen beteiligen. Dennoch hatte auf Begehren der niederländischen Versandapotheke Doc Morris das saarländische Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales die Erlaubnis zum Betreiben einer Filiale erteilt, weil die deutsche Regelung der Niederlassungsfreiheit aus Art. 43, 48 EG widerspreche. Hiergegen wendeten sich im Saarland niedergelassene Apotheker. Das angerufene Verwaltungsgericht des Saarlandes legte dem EuGH zwei Rechtsfragen zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vor: Erstens war zu klären, ob das Fremdbesitzverbot der Niederlassungsfreiheit widerspricht. Im Bejahensfall wollte das VC zweitens wissen, ob eine nationale Behörde auch dann, wenn ein nationales Gesetz nicht offensichtlich dem Gemeinschaftsrecht widerspricht, gehalten ist, das Gesetz unangewendet zu lassen. Der EuGH hat entschieden, dass das Fremdbesitzverbot mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist. Zwar werde der Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit auch durch das nicht diskriminierende Fremdbesitzverbot berührt, dies sei aber durch den Schutz der Volksgesundheit als zwingender Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Nach einer kurzen Wiedergabe der Prozessgeschichte setzt sich der vorliegende Beitrag mit Ergebnis und Begründung des Urteils auseinander. Hinsichtlich der unbeantwortet gebliebenen zweiten Vorlagefrage vertritt er die Ansicht, dass Behörden generell dazu verpflichtet sind, den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts auch gegen nationale Parlamentsgesetzgebung durchzusetzen.

— Seite 555 —

Arndt Kaubisch/Katalin Legradi Zur Ersatzfähigkeit von Besuchskosten „naher Angehöriger“ Zugleich Besprechung des Urteils des Kammergerichts vom 12.03.2009 – 22 U 39/06

Das Kammergericht hatte in seinem Urteil vom 12.3.2009 über die Frage der Ersatzfähigkeit von Besuchskosten im Falle eines stationären Aufenthalts des Verletzten zu befinden. Dabei war insbesondere darüber zu entscheiden, ob auch Besuche des nichtehelichen Lebensgefährten ersatzfähig sind.
Der nachfolgende Beitrag fasst zunächst die wichtigsten Punkte der Entscheidung zusammen. Anschließend werden dogmatische Ansätze zur Begründung des Ersatzes von Besuchskosten dargestellt, reflektiert, und - unter Zugrundelegung von Rechtsprechung und Literatur – eigene Lösungsansätze zur Bewältigung der Problematik um die Bestimmung des Besucherkreises erarbeitet.

— Seite 565 —
Rezension

Laura Vásárhelyi-Nagy Rezension zu „Jura-Kalender 2010“, Heidelberg 2009, C.F.Müller-Verlag

— Seite 581 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Editorial

Louisa Hansen Editorial

Editorial von Chefredakteurin Louisa Hansen

— Seite I —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Geleitwort

Juliane Kokott Geleitwort

Geleitwort von Prof. Dr. Juliane Kokott, Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof

— Seite II —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Gesamtausgabe 2/2009
Cornelius Alders (stellv.), Louisa Hansen (stellv.), Anna-Katharina Hübler, Till Wansleben (Chefredakteure) Erschienen im Oktober 2009

Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR 2009, S.

— Seiten 217 bis 394 —
Aufsatz

Christina Dörfler Sterbehilfe im Spannungsfeld von Selbstbestimmung und Schutz des Lebens

Selbstbestimmung umfasst Eigenverantwortlichkeit und Selbststeuerung. Jeder Mensch hat das Recht, seine Angelegenheiten frei und ohne die Einmischung von anderen - insbesondere von staatlichen Stellen - zu regeln. Insbesondere kann er über den eigenen Körper bestimmen - bis hin zum Selbstmord. Fraglich ist dabei, wo die Grenzen des Selbstbestimmungsrechts verlaufen. Darf ein Patient ohne realistische Aussichten auf Genesung sein Leben durch aktive Mithilfe einer dritten Person beenden? In diesem Beitrag soll versucht werden, das bei der Sterbehilfe auftretende Spannungsverhältnis zwischen dem Selbstbestimmungsrecht und der Lebenserhaltungspflicht seitens des Staates beziehungsweise der Ärzte in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen. Rechtsvergleichende Berücksichtigung findet dabei vor allem die gesetzliche Regelung aktiver Sterbehilfe in den Niederlanden.

— Seite 217 —

Ina Gätzschmann Die Meistbegünstigungsklausel in der WTO und im völkerrechtlichen Investitionsschutz

Die Arbeit thematisiert das Rechtsinstitut der Meistbegünstigung und dessen Wirkungsweise innerhalb der Rechtsordnung der WTO und des völkerrechtlichen lnvestitionsschutzes. Während die WTO ein in sich geschlossenes System von multi- und plurilateralen Verträgen unter dem Dach einer Internationalen Organisation darstellt, unterscheidet sich der völkerrechtliche Investitionsschutz davon insofern, als dass er von einer Ansammlung unterschiedlichster bilateraler und regionaler Verträge dominiert wird. Da multilateralen Verträgen hier nur eine marginale Rolle zukommt, verändert sich nicht nur der Wirkungskreis, sondern auch die Erscheinungsformen sog. Meistbegünstigungsklauseln. Ziel ist es, das Rechtsinstitut sowohl vor dem Hintergrund wirtschaftswissenschaftlicher Theorien darzulegen, als auch Gemeinsamkeiten und grundlegende Unterschiede in den Bereichen Handel und Investition aufzuzeigen.

— Seite 241 —

Leonard Ghione Rückwirkung und Vertrauensschutz gegenüber europäischen Kartellgeldbußen – Die rückwirkende Anwendung der Leitlinien zur Bußgeldberechnung in Kartellsachen vom 1. September 2006

Die Arbeit untersucht - anlässlich der aktuellen Bußgeldentscheidung der Kommission gegen das „Autoglaskartell“ - die Leitlinien und Kronzeugenregelungen, nach denen Geldbußen wegen Kartellverstößen berechnet werden. Der Schwerpunkt liegt auf der Frage, ob die Anwendung dieser Instrumente durch die Kommission mit rechtstaatlichen Grundsätzen vereinbar ist. Im Vordergrund steht dabei die Einhaltung des Rückwirkungsverbots, da die verschärft wirkenden neuen Leitlinien 2006 rückwirkend angewandt werden. Zwar hat der EuGH hinsichtlich der alten Leitlinien von 1998 dieses Vorgehen gebilligt. Allerdings ist dieses Urteil dogmatisch kritikwürdig und lässt sich nicht bezüglich der Leitlinien 2006 übertragen. Daher wird ein eigener Ansatz entwickelt. Dieser stellt maßgeblich auf den bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Rückwirkung anzulegenden „Kontrollmaßstab“ ab, der- je nach dem, ob die Funktionsfähigkeit der Wettbewerbspolitik gefährdet ist oder nicht - ein anderer sein muss.

— Seite 267 —

Jonas Steinle A selective comparison of the reforms on the British Limited and the German GmbH as a consequence of competitive constraints in the European Union

Der Beitrag untersucht die kürzlich verabschiedeten Reformen im Gesellschaftsrecht der GmbH in Deutschland durch das MoMiG und der privaten limited company im Vereinigten Königreich durch den Companies Act 2006 vor dem Hintergrund eines zunehmenden regulatorischen Wettbewerbs im europäischen Gesellschaftsrecht. Dabei wird insbesondere der Prozess der Errichtung einer Gesellschaft in beiden Ländern gegenüber gestellt und das Erfordernis eines Mindestkapitals diskutiert. In einem letzten Schritt werden die gewonnenen Erkenntnisse mit der Entwicklung in den USA unter dem Stichwort „Delaware-Effekt“ verglichen und es wird versucht einen Ausblick auf die zukünftige Entwicklung der Entwicklung des Gesellschaftsrechts in Europa zu geben.

— Seite 293 —
Methodik

Daniela Winkler Subjektives Recht für alle? — Der Anspruch auf saubere Luft nach § 47 II BImSchG

Die Rechtsfrage nach der subjektiv-rechtlichen Dimension des § 47 II BImSchG hat durch die Urteile des BVerwG vom 29.3.2007 und 27.9.2007 sowie das EuGH-Urteil vom 25.7.2008 (Rs. C-237/07) neue Aktualität gewonnen. Die Klausur nutzt den Kontext, unzureichender Umsetzung des europäischen Rechts durch die Rechtsprechung, um die zusammenhängenden Probleme des Rechtswegs zum BVerfG sowie des Amthaftsanspruchs aufgrund judikativen Unrechts anzusprechen. Insgesamt ist Gegenstand der Klausur eine verwaltungsrechtliche Fragestellung mit europarechtliehen Bezügen.

— Seite 313 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Florian Schorn/Ekkehart Reimer Übungsfall: „Verwirrung im Jagdrevier“ — Treaty Override vor dem Hintergrund der Abweichungsgesetzgebung der Länder

Der nachfolgende Fall war Gegenstand der Hausarbeit, die im Sommersemester 2008 im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger an der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg ausgegeben wurde.
Den inhaltlichen Schwerpunkt bildet die kontroverse Problematik von Widersprüchen zwischen Völkervertragsrecht und innerstaatlichem Recht vor dem Hintergrund der mit der Föderalismusreform neu geschaffenen Abweichungs­gesetzgebungs­kompetenz der Länder. Aufgabe 2 befasst sich mit der Frage, auf welchen Wegen eine gerichtliche Klärung der Rechtslage herbeigeführt werden könnte. Sie behandelt Landes- sowie bundesprozessuale Fragestellungen.
Die hier abgedruckte, für die Druckfassung leicht ergänzte und überarbeitete Hausarbeit war die mit 16 Punkten bewertete beste Einzelleistung; der Durchschnitt lag bei 6,6 Punkten.

— Seite 325 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Rechtsprechung

Katharina Hilbig Neue Vorgaben für die richtlinienkonforme Auslegung Anmerkung zu BGH, Urteil vom 26.11.08, Az. VIII ZR 200/05

Am Fall des gemeinschaftsrechtswidrigen Nutzungsherausgabeanspruchs des Unternehmers gegen den Verbraucher bei Nachlieferung (§§ 439 Abs. 4 i. V. m. 346 Abs. 1 BGB) entspann sich die Problematik, die dem vorliegenden Urteil zugrunde liegt. Einer richtlinienkonformen Auslegung im herkömmlichen Sinne war §§ 439 Abs. 4 i. V. m. 346 Abs. 1 BGB nicht zugänglich. Der BGH beschreitet hier methodisches Neuland, indem er die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung als zulässig erachtet. Den Weg zu dieser Schlussfolgerung aufzuzeigen, ihre Auswirkungen und Grenzen aufzuzeigen und kritisch zu beleuchten, ist Gegenstand des vorliegenden Beitrags.

— Seite 353 —

Till Wansleben Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 16.12.08, Rs. C-210/06 („Cartesio“)

Obwohl das mit Spannung erwartete und am 16. Dezember 2008 ergangene Urteil des EuGH in der Rechtssache „Cartesio“ noch nicht sehr alt ist, gehört sein Name schon zu den Grundbegriffen des europäischen Gesellschaftsrechts. Sowohl der angehende als auch der in diesem Gebiet praktizierende Jurist wird sich daher mit dem Urteil und seinen Folgen auseinandersetzen müssen. „Cartesio“ befasst sich vordergründig mit dem Wegzug einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedsstaat der EG durch Verlegung des Verwaltungssitzes. Hintergründung gibt es aber auch Aufschluss über den Standpunkt des EuGH zum grenzüberschreitenden Formwechsel.
Nachdem auf die Gründe des Urteils „Cartesio“ eingegangen wurde, erläutert die Urteilsanmerkung das Konzept des EuGH zur Niederlassungsfreiheit der Artt. 43, 48 EG sowohl im Hinblick auf die Verlegung des Verwaltungssitzes unter Beibehaltung des anwendbaren Rechts als auch für den Fall des rechtsformändernden Wegzugs. Nach einer kritischen Auseinandersetzung werden die Folgen für die Praxis dargestellt.

— Seite 365 —
Rezension

Laura Vásárhelyi-Nagy Buchrezension zu Insider-Dossier: Karriere in der Großkanzlei, squeaker. net-Verlag, 2009, 24,90 EUR

— Seite 385 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Anna-Katharina Hübler Buchrezension zu Martina Peucker, Staatsorganisationsrecht, Heideiberg 2009, C. F. Müller Verlag

— Seite 389 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Elisa Freiburg Buchrezension zu Katharina Vera Boesche, Wettbewerbsrecht, 3. Auflage 2009, C. F. Müller Verlag

— Seite 393 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Editorial

Till Wansleben Editorial

Editorial von Chefredakteur Till Wansleben

— Seite I —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Geleitwort

Brigitte Zypries Geleitwort

Geleitwort von Brigitte Zypries, Bundesministerin der Justiz

— Seite II —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Gesamtausgabe 1/2009
Caspar Behme, Louisa Hansen (stellv.), Anna-Katharina Hübler (Chefredakteure) Erschienen im Juni 2009

Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR 2009, S.

— Seiten 3 bis 214 —
Methodik

Martin Hochhuth/Oliver Sauer Übungsfall: „Geiselnahme in Somalistan“

Die Klausur bringt mit der Geiselnahme im Ausland einen Fall, der jüngst mehrfach traurige Aktualität erlangt hat. Rechtsdogmatisch geht es in erster Linie um Fragen grundrechtlicher Schutzansprüche (insbesondere aus Art.2 Abs.2 S.1 GG) sowie um Rechtfertigungsprobleme anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art.3 Abs.1 GG), ferner um den Schutz von Ehe und Familie (Art.6 Abs.1 GG) und dessen mögliche „Ausstrahlungswirkungen“. Zur eingehenden Bearbeitung sind gute Kenntnisse im Allgemeinen und Besonderen Verwaltungsrecht hilfreich, von Vorteil sind Grundkenntnisse des Völkerrechts.
Der Sachverhalt war Teil der Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger II im Sommersemester 2006 an der Universität Freiburg, Ausführungen in der hiesigen Breite und Tiefe wurden von den Bearbeitern nicht annähernd erwartet. – Als fünfstündige Examensklausur ist der Fall von gehobenem Schwierigkeitsgrad.

— Seite 113 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Michael Bakowitz/Jens Bülte Übungsfall: „Fußball ist ein Kampfspiel“

Der folgende Fall wurde im Wintersemester 2007/2008 an der Juristischen Universität Heidelberg in der Übung im Strafrecht für Anfänger als Hausarbeit ausgegeben. Gegenstand der Aufgabenstellung war primär die Lösung von Problemen aus dem Allgemeinen Teil des Strafrechts. Die Bearbeitung von Herrn Bakowitz stellte trotz einiger Mängel eine deutlich überdurchschnittliche Leistung dar. Der Notendurchschnitt lag bei 6,6 Punkten und damit im üblichen Rahmen einer Anfängerhausarbeit, gleiches gilt für die Quote der Arbeiten, die mit mangelhaft bewertet wurden (19 %). Die Arbeit wurde für die Veröffentlichung mit Anmerkungen und zum Teil ergänzenden Nachweisen versehen.

— Seite 149 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Jan Biermann/Dörte Poelzig Übungsfall: „Verkauft ist verkauft!“

Bei dem nachfolgenden Fall handelt es sich um eine Klausur, die im Sommersemester 2008 an der Ruprechts-Karls-Universität Heidelberg in der Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger von Prof. Dr. Dr. h.c. Werner F.Ebke, LL.M. (UC Berkeley) gestellt wurde. Die Bearbeitungszeit betrug 120 Minuten.
Die Klausur beschäftigt sich mit den Problemen des Doppelverkaufs. Damit bilden die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit nach § 275 I BGB den Schwerpunkt der Bearbeitung. Zusätzlich geht es um Inhalte der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre, insbesondere Vertragsschluss, Stellvertretung und Anfechtung.
Bei dem nachstehend abgedruckten Lösungsvorschlag handelt es sich um die Klausurbearbeitung von Jan Biermann. Sie konnte bei einem Durchschnitt von ca. 6,5 Punkten und einer Durchfallquote von 16 Prozent mit 17 Punkten („sehr gut“) bewertet werden.

— Seite 185 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Aufsatz

Hans-Jürgen Hellwig Das Konzept des anwaltlichen Berufsbildes: Worauf die Anwaltschaft eine Antwort finden muss – und warum Standesrichtlinien nicht helfen

Was macht den Anwalt von heute aus? Der Anwaltsberuf hat sich so verändert, dass die alten Antworten nicht mehr reichen. Das Berufsrecht hat durch Verfassungsrecht und Europarecht einschneidende Veränderungen erfahren, diese Entwicklungen gehen weiter. Der Anwalt von heute steht mehr denn je im Spannungsverhältnis zwischen Rechtspflege und Berufsfreiheit im Wettbewerb. Der Beruf muss sein Berufsbild neu bestimmen. Dazu gehören nach Meinung des Autors die Grundwerte Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Freiheit von Interessenkollisionen, ferner Gewissenhaftigkeit, Kompetenz, Gemeinwohlbezug und ein anwaltliches Berufsethos. Eine Neuauflage von Standesrichtlinien lehnt der Autor ab.

— Seite 13 —

Thomas Lobinger Ein Jahrhundertjurist – Zum Tode von Werner Flume am 28. Januar 2009

— Seite 3 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Michael Riegner Die Europäisierung des Wirtschaftsstrafverfahrens – Warum Europa einen Ermittlungsrichter am EuGH braucht

Die gemeinsame Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität ist ein wesentlicher Europäisierungsfaktor im Strafrecht. Der Beitrag untersucht die verfahrensrechtlichen Aspekte dieser Europäisierung und die Entstehung eines „Europäischen Wirtschaftsstrafverfahrens“. Nach einem Überblick über Entwicklung auf der Ebene der EG, der EU und der Mitgliedstaaten geht es schwerpunktmäßig um die supranationale „Wettbewerbs- und Finanzpolizei“, d.h. die Ermittlungen der Kommission gegen transnationale Kartelle und den Schutz der EG-Finanzen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung. Der Vergleich zeigt, dass die „Euro-Ermittler“ erhebliche durchsuchungsähnliche Eingriffsbefugnisse (sog. „dawn raids“) haben, denen nur unausgereifte Rechtsschutzmechanismen gegenüber stehen. Der Beitrag plädiert daher dafür, einen Europäischen Ermittlungsrichter am EuGH zu schaffen.

— Seite 35 —

Stephan Gräf Aktuelle Probleme des Massenentlassungsrechts

Der Beitrag beschäftigt sich mit den wichtigsten Fragestellungen, die sich heute in Bezug auf die Europarechtskonformität des deutschen Massenentlassungsrechts (§§ 17 ff. KSchG) stellen. Jahrzehntelang war man in Deutschland von einer richtlinienkonformen Umsetzung der europäischen Massenentlassungsrichtlinien ausgegangen. Für einen Paukenschlag sorgte im Jahr 2005 die Entscheidung Junk des EuGH, die eine fundamentale Neuauslegung des Rechtsbegriffs der „Entlassung“ zum Inhalt hatte. Das Urteil erschütterte die Systematik des deutschen Massenentlassungsrechts nachhaltig und führe zu zahlreichen – größtenteils noch ungeklärten – Auslegungsproblemen. Weiterhin geht der Beitrag auf zwei jüngere Entscheidungen des EuGH aus dem Jahr 2007 ein, die den Tatbestand der Massenentlassung betreffen und für weitere Umsetzungsprobleme im Rahmen des §§ 17 ff. KSchG sorgen.

— Seite 59 —

Mario Bachmann Gewalt im Strafvollzug – Ansätze zur Prävention

Gewalt ist ein alltägliches Phänomen: Man kann ihr im Grunde überall begegnen – sei es nun am Kiosk um die Ecke, am Arbeitsplatz oder sogar in der eigenen Wohnung. Zudem ist kaum ein Tag vorstellbar, an dem in den Medien einmal nicht über Schlägereien, Raubüberfälle und Sexualverbrechen berichtetet wird oder Salesch, Hold & Co. Eine „Mordtat“ verhandeln haben. Wie aber stellt sich die Gewaltsituation im Strafvollzug dar? Tragische Ereignisse wie die Tötung eines Jugendlichen in der Jugendvollzugsanstalt (JVA) Siegburg im November 2006 oder die Scheinhinrichtung eines Insassen durch Mitgefangene in der JVA Wiesbaden im Juli 2007 scheinen nichts Gutes zu verheißen. Der vorliegende Beitrag geht dieser Frage nach und untersucht insbesondere Notwendigkeit und Möglichkeiten von Gewaltprävention „hinter Gittern“.

— Seite 87 —
Rechtsprechung

Caspar Behme/Nicolas Nohlen Rechts- und Parteifähigkeit einer schweizerischen Aktiengesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland. Zugleich Anmerkung zu den Urteilen des BGH vom 27.10.2008 – II ZR 158/06 und II ZR 290/07

Mit seinen Urteilen vom 27.10.2008 hat der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH über die Rechts – und Parteifähigkeit einer schweizerischen Aktiengesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland zu entscheiden. Diese hatte als Klägerin vor dem Landgericht Essen von den Beklagten Miete wegen der Überlassung von Grundstücken verlangt. Anders als das OLG Hamm, das als Vorinstanz zugunsten der Klägerin die sog. „Gründungstheorie“ angewandt und ihre Rechts- und Parteifähigkeit daher nach schweizerischem Recht beurteilt hatte, hat der BGH die Klägerin auf der Grundlage der sog. „Verwaltungssitztheorie“ wegen ihres deutschen Verwaltungssitzes als aufgelöst angesehen, sie aber als eine in Deutschland klagebefugte Personengesellschaft behandelt. Der nachfolgende Beitrag zeigt anhand der Entscheidung des BGH auf, dass die Verwaltungssitztheorie den Bedürfnissen der Praxis nicht gerecht wird und schlägt vor, ausländischen Gesellschaften einheitlich nach der Gründungstheorie zu behandeln.

— Seite 199 —
Rezension

Till Wansleben Katja Langenbucher, Aktien- und Kapitalmarktrecht, München 2008

— Seite 211 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Editorial

Caspar Behme Editorial

Editorial von Chefredakteur Caspar Behme

— Seite I —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Geleitwort

Christoph Teichmann Geleitwort zum fünften Jahrgang der StudZR

Geleitwort von Prof. Dr. Christoph Teichmann, Julian-Maximilians-Universität Würzburg

— Seite III —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Jahrgang 2008
Gesamtausgabe 3/2008
Caspar Behme, Louisa Hansen (stellv.), Anna-Katharina Hübler (Chefredakteure) Erschienen im Dezember 2008

Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR 2008, S.

— Seiten 387 bis 566 —
Aufsatz

Christiane Jerger Geheimhaltungspflichten für Geschäftsgeheimnisse

Der nachstehende Aufsatz beschäftigt sich mit der strafrechtlichen Seite des Falles Breuer/Kirch, der in den Medien und auch der juristischen Literatur für Kontroversen gesorgt hat. Am Beispiel der Verschwiegenheitspflicht eines Bankiers und auf der Grundlage des aktuell geltenden Rechts werden die Grundstrukturen und Grenzen des für Unternehmen immens wichtigen Schutzes von Geschäftsgeheimnisses dargestellt.

— Seite 387 —

Michaela Navrátilová Der Weg zum vereinheitlichten europäischen Erbkollisionsrecht. Bisherige Entwicklung

Das Erbrecht galt bisher als eine rein nationale Rechtsmaterie. Im zusammenwachsenden Europa nehmen jedoch allmählich auch die Erbfälle mit Auslandsberührung deutlich zu, indem die Unionsbürger immer mehr von ihren Freizügigkeitsrechten Gebrauch machen und ihr Vermögen auf mehrere Mitgliedstaaten verteilt hinterlassen. Bei der Erbschaftsabwicklung entstehen dadurch zahlreiche Schwierigkeiten, da nicht nur das jeweilige nationale Sachrecht, sondern auch Kollisionsrecht unterschiedlich sind. Häufig kommt es dann zu Erbfällen, in denen nicht ganz klar ist, welches nationale Recht anzuwenden ist. Dieser Probleme wurde sich auch die Kommission der Europäische Gemeinschaften bewusst und hat demzufolge begonnen auf dem Feld des europäischen Erbkollisionsrechts tätig zu sein. Welcher Weg auf diesem hoch spannenden Gebiet bis jetzt beschritten wurde, das versucht dieser Aufsatz zu schildern.

— Seite 413 —

Jochen Rauber Grundrechtsschutz zwischen Straßburg und Karlsruhe – Plädoyer für eine hierarchische Ordnung

Schon längst ist europäischer Grundrechtsschutz kein Solo der nationalen Gerichte mehr und doch ist im Trio von EuGH, EGMR und BVerfG noch immer unklar, wer den Ton angibt. Im Verhältnis zur Straßburger Konventionsgerichtsbarkeit zeigt sich, dass das BVerfG bisher noch nicht bereit ist, das Zepter aus der Hand zu geben. Und so stehen in wichtigen Fragen die divergierenden Antworten aus Karlsruhe und Straßburg noch unkoordiniert nebeneinander: Welche Bedeutung kommt der EMRK im deutschen Recht zu? Wie verbindlich sind EGMR-Urteile in Deutschland und für wen? Kurz: Wer hat das letzte Wort – GG oder EMRK, Karlsruhe oder Straßburg?

Der Beitrag beleuchtet die deutsche Antwort auf diese Frage anhand des Görgülü-Urteils des BVerfG, identifiziert im Wesentlichen zwei Folgeprobleme – konfligierende Bindungswirkungen der Urteile von BVerfG und EGMR und die Gefahr eines zirkulären Rechtswegs ohne Letztentscheidungsbefugnis – und plädiert für eine Hierarchisierung des Verhältnisses zwischen Konvention- und Verfassungsgerichtsbarkeit.

— Seite 443 —

Lars Bierschenk Geschichte und Dogmatik der Vertragsaufhebung wegen Nichterfüllung in Art. 1184 Code Civil (1804)

Das Vertragsrecht ist geprägt vom Grundsatz pacta sunt servanda. Die Möglichkeit des Gläubigers, von einem Vertrag zurücktreten, steht im Widerspruch zu dieser Regel und bedarf auch bei Nichterfüllung durch den Schuldner einer Rechtfertigung. Während § 323 I BGB dem Gläubiger ohne eigene konstruktive Begründung ein Rücktrittsrecht einräumt, bezeichnet: Art. 1184 Code Civil des Français (CC) die Nichterfüllung als stillschweigend vereinbarte auflösende Bedingung. Allerdings führt der Eintritt der Bedingung nicht automatisch zur Auflösung des Vertrags, sondern berechtigt den Gläubiger lediglich zur Erhebung einer Auflösungsklage. Aufhebung oder Aufrechterhaltung des Vertrags bleiben dem Richter vorbehalten. Der Beitrag stellt die Dogmatik der résolution pour inexécution gemäß Art. 1184 CC vor und zeichnet ihre rechtshistorische Entwicklung nach. Ein Blick auf die gegenwärtige Diskussion bildet den Schluss.

— Seite 467 —
Methodik

Mathias Kahler/Susanne Treiber/Christian Baldus Übungsfall: »Medikamentenlieferung gegen Bootsnutzung – Probleme bei ausdrücklicher und konkludenter Genehmigung«

Der vorliegende Sachverhalt wurde im WS 2007/2008 in Heidelberg im Rahmen der Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger als Hausarbeit ausgegeben. Die Bearbeiter erzielten folgende Ergebnisse: 0,8% sehr gut, 1,7% gut, 7,6% vollbefriedigend, 26,1% befriedigend, 30,2% ausreichend, 31,9% mangelhaft, 1,7% ungenügend. Der Durchschnitt betrug 5,3 Punkte. Im Folgenden unverändert abgedruckt ist die mit 16 Punkten bewertete, beste Hausarbeit, welche mit stichwortartigen, für die Veröffentlichung ergänzten Korrekturanmerkungen versehen wurde.

— Seite 487 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Christoph Kern Referendarexamensklausur Öffentliches Recht: Der Contergarn-Skandal

Der folgende Fall, der sich am Niveau einer Examensklausur orientiert, behandelt eine Originalentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, l BvR 1225/07 = NJW 2007, 3197 ff.) hinsichtlich eines Antrags auf einstweilige Anordnung der Grünenthal GmbH gegen die Ausstrahlung eines Spielfilms des WDR über den Contergan-Skandal. Die Klausur behandelt die bei Studenten eher unbekannte, aber dennoch examensrelevante Materie des einstweiligen Rechtsschutzes beim Bundesverfassungsgericht und ist demnach von höherem Schwierigkeitsgrad. Bearbeitungszeit: Fünf Stunden

— Seite 513 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Tatjana Chionos/Raymond Becker Übungsfall: »Die heiße Sanierung«

Der folgende Fall wurde im Wintersemester 2007/2008 an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg in der Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene als Klausur ausgegeben. In erster Linie ging es dabei um Probleme des Brandstiftungsrechts. Die Klausurlösung von Frau Chionos wurde mit 12 Punkten (»vollbefriedigend«) bewertet und stellt damit – neben einer weiteren Bearbeitung – die beste Einzelleistung dar. Das Gesamtergebnis hielt sich im üblichen Rahmen, wenn auch die Noten »gut« und »sehr gut« nicht erreicht wurden. Der Notendurchschnitt betrug 6,3 Punkte. Für die Veröffentlichung wurde das Gutachten von Frau Chionos mit Anmerkungen versehen. Darüber hinaus wurden ergänzende Fußnoten eingefügt.

— Seite 527 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Rechtsprechung

Jens Bülte Bedrängen durch zu dichtes Auffahren im Straßenverkehr: Strafbare Nötigung durch Gewalt? Zugleich eine Besprechung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 29. März 2007, 2 BvR 932/06

Die Reichweite der Strafbarkeit nötigenden Verhaltens, das sich im Grenzbereich des Tatbestandsmerkmals Gewalt in § 240 StGB bewegt, ist aufgrund der diesbezüglich uneinheitlichen Rechtsprechung und Literaturstimmen noch weitgehend ungeklärt. In diesem Randbereich fällt auch häufig bedrängendes Fahrverhalten im Straßenverkehr. Das BVerfG thematisiert in seinem Beschluss vom 29.März 2007 (2 BvR 932/06) die Frage, ob ein bedrängendes Auffahren auch im Stadtverkehr eine Gewaltanwendung darstellen kann. Die Entscheidung ist insofern bemerkenswert, als sich das Gericht nicht nur mit einer höchstrichterlich noch entschiedenen Frage auseinandersetzt, sondern auch die richterrechtlich entwickelten Kriterien zur Abgrenzung einer strafbaren Nötigung von einem bußgeldbewehrten Abstandsverstoß überprüft und außerdem dazu Stellung nimmt, ob psychosomatische Reaktionen körperliche Zwangswirkungen und damit Gewalt darstellen zu können.

— Seite 543 —
Rezension

Caspar Behme Rezension – »Lernen mit Fällen«, AchSo!-Verlag

— Seite 565 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Editorial

Anna-Katharina Hübler Editorial

Editorial von Chefredakteurin Anna-Katharina Hübler

— Seite I —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Geleitwort

Wolfgang Witz Geleitwort

Geleitwort von Dr. Wolfgang Witz, LL.M. (Univ. of Chicago), Rechtsanwalt, Allen & Overy LLP

— Seite III —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Gesamtausgabe 2/2008
Caspar Behme, Louisa Hansen (stellv.), Anna-Katharina Hübler (Chefredakteure) Erschienen im September 2008

Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR 2008, S.

— Seiten 189 bis 383 —
Aufsatz

Michael Hoffmann-Becking Der Vorstand der AG – ein Organ im Umbruch

Der Vorstand der AG ist, wie sich bei näherem Hinsehen zeigt, kein „Organ im Umbruch“, sondern die Festlegungen des Aktiengesetzes 1965 zur Rechtsstellung des Vorstands und seiner Mitglieder haben sich als erstaunlich stabil und belastbar erwiesen. Aber es gibt nicht unerhebliche Gewichtsverschiebungen im Verhältnis des Vorstands zur Hauptversammlung und zum Aufsichtsrat. Die Regeln für die interne Organisation des Vorstandskollegiums mit der Gesamtverantwortung alle Mitglieder gelten dagegen im Wesentlichen unverändert. Auch zur Bestellung und zum Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds gibt es keine neuen Rechtsentwicklungen zu vermelden. Anders verhält es sich mit den Regeln zur Vergütung der Vorstandsmitglieder, über die eine heftige rechtspolitische Diskussion entbrannt ist.

— Seite 189 —

Marcus Lutter Der Aufsichtsrat – ein Organ im Umbruch

Durch das KonTraG, das TransPuG, den Kodex und die Rechtsprechung wurden in den vergangenen 10 Jahren die Rechte des Aufsichtsrates gestärkt und seine Pflichten erweitert. Doch sind die Maßnahmen nicht weit reichend genug gewesen. Ein Aufsichtsrat kann nur dann seine Pflichten entsprechend wahrnehmen, wenn die Besetzung des Aufsichtsrates die erforderlichen Kompetenzen widerspiegelt. Insofern muss der Auswahlausschuss die entsprechenden Personen für eine Idealbesetzung finden. Darüber hinaus kann eine effektive Überwachung im Konzern i.S.d. § 90 Abs.1 S.2 AktG nur stattfinden, wenn dem Aufsichtsrat dementsprechend auch Befugnisse im Hinblick auf die Konzerngesellschaften zugesprochen werden.

— Seite 203 —

Sarah Nannt Der existenzvernichtende Eingriff des GmbH-Gesellschafters

Mit der „Trihotel“-Entscheidung vom 16.Juli 2007 hat der BGH das Haftungskonzept zum existenzvernichtenden Eingriff des GmbH-Gesellschafters neu formuliert. Kraft richterlichen Gestaltungsaktes soll damit ein endgültiger Schlussstrich unter die bisherigen Zweifelsfragen und dogmatischen Unschärfen der Existenzvernichtungshaftung gezogen werden. Doch die vermeintliche Schlichtheit der neuen Rechtsprechung birgt zahlreiche Tücken, die bislang noch nicht einmal ansatzweise aufgedeckt werden konnten. Dies gibt Anlass, die Existenzvernichtungshaftung in neuem Licht zu betrachten und festgefahrene Gleise zu verlassen. Die anstehende Reform des GmbH-Rechts liefert dabei entscheidende Impulse und kann die Grundlage für eine vollständige neue Dogmatik des seit Jahrzehnten umstrittenen Rechtsinstituts des existenzvernichtenden Eingriffs bieten.

— Seite 211 —

Philipp B. Donath Die Voraussetzungen für die Aufnahme neuer Mitgliedsstaaten in die Europäische Union unter besonderer Berücksichtigung des Merkmals „Europäischer Staat“

Die Voraussetzungen für die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten in die Europäische Union unter besonderer Berücksichtigung des Merkmals „Europäischer Staat“
Die Arbeit stellt eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten in die Europäische Union dar. Insbesondere erfolgt eine Annäherung an das Kriterium „Europäischer Staat“ auf Basis historischer und soziologischer Aspekte. Daneben wird ermittelt, inwieweit die Entscheidung über einen Beitritt vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) überprüft werden könnte.

— Seite 235 —

Klaus-Peter Schroeder Die Heidelberger Semester des Jurastudenten Joseph von Eichendorff (1807-1808)

„Nachmittags ich allein wieder im Neckar geschwommen, in dem heute die halbe Universität nackt wimmelte.“ – Die Heidelberger Semester des Jurastudenten Joseph von Eichendorff (1807-1808)

— Seite 259 —
Methodik

Ben Koslowski/Peter-Christian Müller-Graff/Ann Gäbler Übungsfall: „Verflixt und vorgeerbt“

Der nachfolgende Fall stellt eine Ferienhausarbeit dar, die im Sommersemester 2007 in der Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene zur Bearbeitung ausgegeben wurde. Gegenstand der Falllösung sind aktuelle Fragen zum Erbrecht und zur Erlaubnisbedürftigkeit rechtsberatender Tätigkeiten. Zudem verlangte die Hausarbeit verständigen Umgang mit rechtlichen Problemen des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Schuld- und des Sachenrechts. Die Lösung von Herrn Koslowski, die für die Publikation leicht überarbeitet worden ist, wurde mit 14 Punkten („gut“) bewertet und gehört neben wenigen weiteren Arbeiten zu den besten Hausarbeitsleistungen. Im Durchschnitt wurden von den Studenten ca. 6,07 Punkte erreicht. Für die Veröffentlichung wurden der stilistisch und inhaltlich sehr gelungenen Falllösung von Herrn Koslowski einige Grafiken und Anmerkungen hinzugefügt.

— Seite 269 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Leander D. Loacker Übungsklausur: „Verspätungen und andere Malheure“

Die folgende Klausur wurde im Sommersemester 2007 an der Universität Mannheim im Schwerpunktbereich 2 (Versicherungs- und Bankrecht) gestellt. Die Bearbeitungszeit betrug fünf Zeitstunden. Den versicherungsrechtlichen Schwerpunkt der dreiteiligen Klausur, von der aus Platzgründen hier nur die ersten beiden Teile abgedruckt sind, bildeten der Problemkomplex der vorläufigen Deckungszusage und der Umgang mit dem Prämienverzug. Im Rahmen des bankrechtlichen Sachverhaltsteiles sollten Fragestellungen erörtert werden, die mit der verspäteten Ausführung von Überweisungsaufträgen im Zusammenhang stehen.

— Seite 305 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Philipp Hellermann Moot Court im Öffentlichen Recht: „Autobahnanschluss-Fall“

Die vorliegende Seminararbeit behandelt in zwei Teilen die Vorbereitung und Analyse einer simulierten außergerichtlichen Güteverhandlung, welche im Sommersemester 2007 im Rahmen des Moot Cour im Öffentlichen Recht an der Universität Heidelberg stattgefunden hat. Aufgabensteller war Rechtsanwalt Prof. Dr. Michael Quaas, M.C.L., Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Stuttgart.

Inhaltlich geht es einerseits um die materiell-rechtlichen Grenzen der Zulässigkeit von Folgekostenverträgen im Sinne des § 11 I S. 2 Nr. 3 BauGB. Andererseits um prozessrechtliche Fragen der Verjährung und Treuwidrigkeit, welche sich im Falle der Rückabwicklung rechtswidriger Folgekostenverträgen ergeben können. Aufgrund wachsender Popularität kautelarjuristischer Fragestellungen in Klausuren während des Jurastudiums ist die Arbeit aber auch und vor allem unter Gesichtspunkten der Methodik von Interesse.

Die Arbeit war mit 16 Punkten („sehr gut“) die bestbenotete Einzelleistung. Sie wurde unter Berücksichtigung der Korrekturanmerkungen nochmals überarbeitet.

— Seite 323 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Rechtsprechung

Jan Schaefer Die Babycaust-Entscheidung des BverfG Anmerkung zu BverfG NJW 2006, S. 3769 ff

Gegenstand des Babycaust-Beschlusses des BVerfG sind die Verfassungsbeschwerden zweiter Abtreibungsgegner und eines Abtreibungsarztes gegen verschiedene Entscheidungen der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit. Die Babycaust-Entscheidung schließt an den Stolpe-Beschluss des BVerfG vom 25.10.2005 (NJW 2006, S.207 ff.) an und ergänzt diesen. Obwohl es sich bei dem Babycaust-Beschluss nur um eine Kammerentscheidung handelt, fügt er der Rechtsprechung des BVerfG zur Meinungsfreiheit eine neue Note hierzu. In „Stolpe“ und „Babycaust“ befasst sich das BVerfG ausführlich mit der Übertragung der in der Soldatenmörder-Entscheidung (BVerfGE 93, 266) entwickelten Grundsätze der Bedeutungskontrolle von Meinungsäußerungen auf zivilrechtliche Unterlassungsansprüche. Dies begründet die hohe Ausbildungs- und Praxisrelevanz er genannten Beschlüsse.

— Seite 351 —

Franz Christian Ebert/Tobias Pinkel Der EuGH zwischen Europäischem Haftbefehl und europäischen Grundrechten – Eine gelungene Gratwanderung Zugleich Urteilsbesprechung von EuGH Advocaten voor de Wereld (C-303/05)

Der Rahmenschluss zum Europäischen Haftbefehl ist seit langem Gegenstand einer hitzigen juristischen und rechtspolitischen Debatte. Nach zahlreichen nationalen Gerichten hat sich am 3.Mai 2007 der EuGH als höchstes europäisches Gericht erstmal zu seiner Rechtmäßigkeit geäußert. Die vorliegende Besprechung stellt das Urteil vor und nimmt insbesondere zu den grundrechtlichen Ausführungen des EuGH kritisch Stellung. Abschließend wird die Frage des Verhältnisses zwischen dem Rahmenbeschluss und der Europäischen Konvention für Menschenrechte aufgeworfen.

— Seite 361 —
Rezension

Anna-Katharina Hübler Matthias Wehr, Examens-Repetitorium Polizeirecht – Allgemeines Gefahrenabwehrrecht, Heidelberg 2008, C.F. Müller Verlag

— Seite 377 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Tobias Moog Buchrezension zu
Gerald Spindler und Eberhard Stilz, Aktiengesetz (2007, C.H. Beck), Karsten Schmidt und Marcus Lutter, Aktiengesetz (2008, Dr. Otto Schmidt) und Tobias Bürgers und Torsten Körber, Aktiengesetz (2008, C.F. Müller)

— Seite 379 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Editorial

Anna-Katharina Hübler/Caspar Behme Editorial

Editorial der Chefredakteure Anna-Katharina Hübler und Caspar Behme

— Seite I —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Geleitwort

Marc Löbbe Geleitwort

Geleitwort von Dr. Marc Löbbe, SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwalts AG

— Seite III —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Gesamtausgabe 1/2008
Caspar Behme, David Beitz (stellv.), Louisa Hansen (stellv.), Anna-Katharina Hübler (Chefredakteure) Erschienen im Juli 2008

Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR 2008, S.

— Seiten 3 bis 186 —
Rechtsprechung

Matthias Huber Gefährliche Geringschätzung des Gesetzes? Anmerkung zu BverfGE 116, 24

Das Urteil BVerfG 116, 24 lässt § 48 VwVfG als gesetzliche Grundlage für die zeitnahe Rücknahme einer erschlichenen Staatsbürgerschaft alleinstehender Personen genügen. Zudem nimmt das BVerfG erschlichene Staatsbürgerschaften von dem Verbot entstehender Staatenlosigkeit in Art. 16 I S.2 GG aus. Die folgende Anmerkung zeichnet die dem Urteil zu Grund liegende grundrechtliche Prüfung kritisch nach. Während die Eröffnung des Schutzbereiches und die Definitionen der „Entziehung“ nach Art. 16 I S.1 GG begrüßt werden, unterliegt die Prüfung der „Entziehung“, des rechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes und der Wesentlichkeitstheorie substantieller Kritik. § 48 VwVfG enthält als allgemeine Norm kein hinreichend bestimmtes und die besondere Bedeutung der Staatsangehörigkeit berücksichtigendes Normprogramm. Die grundrechtswesentlichen Entscheidungen sind dem Gesetzgeber vorbehalten, der zur gesetzlichen Regelung aufgefordert ist. Die Ausnahme erschlichener Staatsangehörigkeiten vom Schutz vor Staatenlosigkeit ist als Verstoß gegen Art. 16 I S.2 GG und das Textänderungsverbots des Art. 79 I S.1 GG abzulehnen.
Die Frage, ob die Anwendung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes mit der föderalen Kompetenzordnung des Grundgesetzes in Einklang steht wird nicht erörtert.

— Seite 147 —

Johannes Bader Sich abfinden oder abgefunden werden? Auslegung, Inhalt und Anpassung eines Sozialplans

Anmerkung zu BAG, Urteil vom 22.11.2005, 1 AZR 458/04, abrufbar unter www.bundesabreitsgericht.de

— Seite 159 —
Rezension

Anna-Katharina Hübler Rezension zu "Jura-Kalender 2008", Heidelberg 2007, C.F.Müller Verlag

— Seite 179 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Caspar Behme Buchrezension zu Staudinger, Eckpfeiler des Zivilrechts, Bearbeitung 2005, Sellier – de Gruyter

— Seite 181 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Till Wansleben Buchrezension zu Roland Schimmel/Mirko Weinert/Denis Basak, Juristische Themenarbeiten, Heidelberg 2007, C.F.Müller Verlag

— Seite 185 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Aufsatz

Jan Claudio Munoz Die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

Die zunehmende Verbreiterung der von Prüfungsgesellschaften angebotenen Produktpalette birgt erhebliche Probleme für die gesetzlich geforderte Unabhängigkeit des Abschlussprüfers. Neben der klassischen Abschlussprüfung bieten die Abschlussprüfer ihren Klienten in verstärktem Maße auch betriebswirtschaftliche und steuerliche Beratung. Immer wieder kommen Fälle ans Licht, in denen Abschlussprüfer die Bilanzmanipulation der Manager gedeckt haben oder sogar an diesen Manipulationen beteiligt waren. Der Gesetzgeber hat auf diese Problematik mit einer Reform der einschlägigen Vorschriften des HGB reagiert. Der Beitrag beleuchtet die gesetzlich vorgesehenen Mechanismen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und unterzieht diese einer kritischen Betrachtung.

— Seite 19 —

Juliane Kokott Der EuGH als Gerichtshof der Bürger

Die europäische Einigung, und das heißt jetzt 50 Jahre Frieden und Freiheit, wurde wesentlich durch die Bürger (und Unternehmen) Europas vorangetrieben. Bürger nämlich haben ihre Rechte aus den Verträgen in Anspruch genommen und konnten sie mit Hilfe der Gerichte durchsetzen. Von Beginn an hat der EuGH seine Aufgabe sehr ernst genommen, die Rechte der Bürger zu wahren und zu stärken: die Diskriminierungsverbote, die Grundfreiheiten, die Grundrechte und in neuerer Zeit die Unionsbürgerschaft. Allerdings können die Bürger meist nicht unmittelbar vor dem EuGH klagen. Vielmehr entfaltet sich der Individualrechtsschutz vor dem EuGH in Kooperation mit den nationalen Gerichten in Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens. Vielleicht erklärt dies, dass viele Bürger sich nicht im Klaren darüber sind, wie sehr und wie vorteilhaft sich die EuGH-Rechtsprechung auf ihr tägliches Leben auswirkt.

— Seite 3 —

Louisa Hansen Die Neuregelung der Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen (§ 6 AstG) durch das SEStEG

Mit dem Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7.Dezember 2006 trat ein neuer § 6 des Außensteuergesetzes in Kraft. § 6 AStG regelt umfassend die Wegzugbesteuerung natürlicher Personen. Mit dieser Regelung will Deutschland sich das Recht sichern, neben den tatsächlichen Veräußerungsgewinnen auch die stillen Reserven, d.h. gerade die noch nicht realisierten Gewinne von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die von unbeschränkt steuerpflichtigen Personen erzielt bzw. gehalten werden, besteuern zu können. Vergleichbare Regelungen hatten auch andere EU-Mitgliedstaaten wie Frankreich oder die Niederlande. Der EuGH entschied allerdings, dass ihre Regelungen europarechtswidrig seien. Damit bestand ebenso für § 6 AStG in der alten Fassung die Gefahr, dass er für mit dem EG-Recht unvereinbar erklärt würde. Daraufhin reagierte der deutsche Gesetzgeber und überarbeitete die Wegzugsbesteuerungsregelung. Ob dieser neue § 6 AStG nunmehr europarechtskonform ausgestaltet ist oder weiterhin erhebliche Bedenken bestehen, wird im nachfolgenden Beitrag ausführlich diskutiert.

— Seite 41 —

Klaus-Peter Schroeder Gerhard Anschütz (1867-1948) – Lebenslinien eines deutschen Staatsrechtslehrers

Zu den „Klassikern“ der Verfassungskommentare zählt bis heute der Kommentar zur Weimarer Reichsverfassung („Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.August 1919“) aus der Feder des Heidelberger Staatsrechtslehrers Gerhard Anschütz, dessen letzte Auflage noch nach der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten im Frühjahr 1933 erscheinen konnte. Obgleich die Weimarer Reichsverfassung längst außer Kraft getreten ist, war sie doch Vorbild und Mahnung für die Autoren des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland von 1949. Musterhaft war auch die Haltung von Gerhard Anschütz in den ersten Monaten der beginnenden Hitlerei, als er 1933 die persönlichen Konsequenzen vor dem Hintergrund der Zerschlagung der freiheitlich republikanischen Ordnung zog und um die Entpflichtung von seinem akademischen Lehramt bat. Skizzenhaft sollen in dem folgenden Beitrag die Lebenslinien und wissenschaftliche Leistungen jenes bemerkenswerten deutschen Rechtsgelehrten nachgezeichnet werden, der für die demokratischen Prinzipien der viel geschmähten Weimarer Republik jederzeit unerschrocken eintrat.

— Seite 69 —
Methodik

Simone Terbrack/Christian Walter/Christopher Verlage/Daniela Karrenstein Übungsfall: „Die europarechtliche Zulässigkeit von Hörfunkquoten“

Die folgende Klausur wurde im Wintersemester 2006/2007 an der Westfälischen Wilhelms-Universität als Prüfungsklausur im Schwerpunktbereich Internationales Recht gestellt. Der Notendurchschnitt der Klausur betrug 8,1 Punkte. In der ersten Aufgabe waren klassische Rechtsfragen aus dem Bereich der Warenverkehrsfreiheit auf die geplante Einführung einer staatlichen Quote für deutschsprachige Musik im Rundfunk anzuwenden. Kernpunkt der ersten Aufgabe war die Verwertung der im Sachverhalt angesprochenen Argumente im Prüfungspunkt der Verhältnismäßigkeit, sowie das Auffinden der passenden Schrankenregelungen (Art. 30 EGV oder cassis-Formel). In der zweiten Aufgabe war im Rahmen einer thematischen Zusatzfrage auf Rechtsprobleme der europarechtlichen Umsetzung von Individualsanktionen einzugehen, die zuvor vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen wurden. Die mit 14 Punkten beste Klausurlösung von Simone Terbrack wird für die Veröffentlichung leicht verändert abgedruckt. Korrekturanmerkungen und weiterführende Hinweise zu Rechtsprechung und Literatur sind in den Fußnoten zu finden.

— Seite 103 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Marcus Mack Übungsfall: "Ein japanischer Student in Heidelberg"

Der folgende Sachverhalt war – in leicht abgewandelter Form – Gegenstand einer Klausur, die im Sommersemester 2007 im Klausurenkurs der Assistenten zur Examensvorbereitung an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gestellt wurde. Sie enthält insbesondere Problemstellungen aus dem IPR, dem allgemeinen Teil des BGB sowie dem Sachenrecht. Ein Teil der Klausur setzt eine aktuelle BGH-Entscheidung um.

— Seite 113 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Christoph Kern Übungsfall: „Die Schattenseiten eines Vermieterdaseins“

Der vorliegende Fall ist vom Schwierigkeitsgrad für Examenskandidaten gedacht.
Die Klausur thematisiert die Problemkomplexe der Zulässigkeit eines Zeitmietvertrages, der Erforderlichkeit einer Abhilfefrist bei Vorliegen erheblicher Gesundheitsgefährdung durch die Beschaffenheit der Mietsache und des Anspruches auf Rückzahlung einer Kaution.
Prozessuale Fragen stellen sich rund um Widerklage, materielle Rechtskrafterstreckung, Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes und Bindungswirkung der Feststellungsklage für eine nachfolgende Leistungsklage sowie um ein Prognoseurteil.

— Seite 129 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Jan Schaefer Übungsfall: „Der Wohnungsverweis“

Die Klausur behandelt Themen des allgemeinen Polizeirechts. Sie ist als mittelschwer bis schwer einzustufen.
Ungewohnt für Studierende ist die Fragestellung aus der Anwaltsperspektive. Die Schilderung eines Sachverhalts aus dem Munde des Betroffenen zwingt die Bearbeiter dazu, erhebliches von unerheblichem Tatsachenmaterial zu trennen. Dies ist bereits eine der Prüfungsleistungen, die in Klausuren wie dieser gefordert werden. Letztlich wird aber der komplette Sachverhalt – anders als in der Praxis – als unstreitig dargestellt, sodass es sich bei der Klausur im Ergebnis um den gewohnten Typ der Gutachtenklausur handelt.
Der Sachverhalt orientiert sich an VGH Mannheim, VBlBW 2005, S. 138 ff. Zur Vertiefung bieten sich Schenke, Schwerpunkte – Polizeirecht, 5. Auflage 2007, Rn. 135 und Seiler, VBIBW 2004, S. 93 ff. an.

— Seite 87 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Editorial

Anna-Katharina Hübler Editorial

Editorial von Anna-Katharina Hübler

— Seite I —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Geleitwort

Werner F. Ebke Geleitwort

Geleitwort von Prof. Dr. Dr. Werner F. Ebke, LL. M. (U. C. Berkeley), Direktor des Institutes für deutsches und europäisches Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

— Seite IV —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Gesamtausgabe 0/2008
Caspar Behme, Louisa Hansen (stellv.), Anna-Katharina Hübler (Chefredakteure) Erschienen im Oktober (Sonderheft) 2008

Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR 2008, S.

— Seiten 3 bis 214 —
Gesamtausgabe nicht verfügbar
Didaktik

Daniela Mattheus/Christoph Teichmann Einführung in die Methodik der kautelarjuristischen Fallbearbeitung (Teil I)

Der Beitrag führt in die Methodik kautelarjuristischer Fallbearbeitung ein, die nach Umsetzung der Juristenausbildungsreform zunehmend an Bedeutung gewinnt. Rechtsberatung unterscheidet sich von der – üblicherweise in Klausuren abverlangten – Streitentscheidung vor allem durch ihre Zukunftsorientierung und Interessengebundenheit. Beratungsorientierte Fälle in Studium und Examen erfordern daher einen spezifischen Aufbau des Gutachtens. Wie dieser Aufbau aussehen kann, wird nachfolgend erläutert und an Hand eines konkreten Beispielfalles veranschaulicht.

— Seite 173 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Ann Gäbler/Daniela Mattheus/Christoph Teichmann Einführung in die Methodik der kautelarjuristischen Fallbearbeitung (Teil II)

Im ersten Teil dieses Beitrags (StudZR 2004, 305 ff.) wurde von den Autoren Mattheus/Teichmann die Methodik der kautelarjuristischen Fallbearbeitung vorgestellt. Erfahrungen in der universitären Lehre zeigen, dass die Studierenden zwar häufig die Rechtsprobleme lösen können, jedoch Schwierigkeiten haben, sich auf die speziell anwaltliche Perspektive einzustellen. Der nachfolgende zweite Teil wählt daher eine besondere Form der Fallbesprechung: den sprachlich leicht bereinigten Abdruck einer studentischen Original­klausur­lösung mit einer Kommentierung ihrer Stärken und Schwächen. Die anwaltsorientierte Klausur hatte ihren Schwerpunkt im Kaufrecht mit starken Bezügen zum Handels- und Gesellschafts­recht sowie einem Ausflug in den Allgemeinen Teil des BGB. Die im Klausurenkurs zur Examensvorbereitung II (SS 2004) angefertigte Arbeit erzielte eine überdurchschnittliche Wertung und belegt, dass es nicht die eine richtige Lösung gibt und man trotz kleinerer Mängel ein gutes Ergebnis erzielen kann.

— Seite 191 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Methodik

Thomas Wallrich/Boris P. Paal Übungsfall: »Gedoptes Fahrerlager und schlampiger Vermieter«

Der vorliegende Sachverhalt war Gegenstand der Hausarbeit, die von Prof. Dr. Dr. h.c. Werner F. Ebke, LL.M. (UC Berkeley) für das Sommersemester 2005 in der Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg ausgegeben wurde. Die nachstehend abgedruckte Bearbeitung von Thomas Wallrich stellte die mit 14 Punkten (»gut«) bewertete beste Einzelleistung dar. Die ursprüngliche Bearbeitung wurde unter didaktischen Gesichtspunkten durchgesehen, ergänzt und – soweit erforderlich – mit weiterführenden Hinweisen und Anmerkungen versehen. Die Veröffentlichung der Bearbeitung ist dabei bereits konzeptionell nicht als Musterlösung, sondern als Anschauungsbeispiel ausgelegt.

— Seite 119 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Anna-Katharina Hübler/Thomas Pfeiffer Übungsfall: »Der gemolkene Bauer«

Die nachstehend unverändert abgedruckte Ferienhausarbeit von Frau Hübler gehörte im Rahmen der Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger im Sommersemester 2007 zu einer Spitzengruppe von vier Arbeiten, die mit 15 Punkten („gut“) bewertet wurden. Insgesamt ist die Arbeit recht ordentlich ausgefallen (Durchschnittsnote 6.75 Punkte; 30 mangelhaft = 14,85 %). Besonders erfreulich ist die Breite Spitze (14 gut (!), 21 vollbefriedigend). Die Arbeit von Frau Hübler zeichnet sich durch eine treffsichere und (trotz leichter Überschreitung der Volumvorgabe) sehr sinndichte Argumentationstechnik aus. Methodisch – und fast durchweg auch sprachlich – bewegt sich die Arbeit für einen Anfängertext auf besonders schönem Niveau. Die Schwächen – z.B.: Die Analogie zu § 634 Nr. 2 BGB wird geprüft, bevor alle in direkter Anwendung in Betracht kommenden Vorschriften verneint wurden – bleiben marginal. Frau Hübler und allen anderen Spitzenarbeiten gilt mein Glückwunsch!

— Seite 143 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Ruth Doerner/Ute Mager Übungsfall: »Aktion Klimaschutz«

Bei der hier vorgestellten Arbeit handelt es sich um eine Zwischen­prüfungs­klausur, die im Winter­semester 2004/05 an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger gestellt wurde. Die Bearbeitungs­zeit betrug zwei Zeitstunden. Prozessual geht es um eine Verfassungsbeschwerde gegen ein zivilgerichtliches Urteil. Materiell stellt sich das Problem der Drittwirkung von Grundrechten sowie der Abwägung zwischen der Meinungs­freiheit und dem allgemeinen Persönlichkeits­recht. Der abgedruckte Lösungs­vorschlag ist die Original­klausur von Ruth Doerner. Die Arbeit wurde mit 13 Punkten benotet und gehörte damit zu den besten 7 % von 181 korrigierten Klausuren. Der Durchschnitt lag bei 7,19 Punkten, die Durchfallquote betrug 14 %

— Seite 15 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

André Gilles/Ekkehart Reimer Übungsfall: »Der unabhängige Abgeordnete«

Der nachfolgende staatsorganisationsrechtliche Fall wurde im Wintersemester 2005/06 an der Universität Heidelberg als Hausarbeit in der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger gestellt. Er betrifft das Prüfungsrecht der Mitglieder der Bundesregierung bei der Gegenzeichnung von Rechtshandlungen und Realakten des Bundespräsidenten, vor allem aber den Status der Abgeordneten im Deutschen Bundestag. Im Zentrum steht ein fiktives Gesetz, das die Unabhängigkeit der Abgeordneten sichern und sie vor Interessenkollisionen schützen soll. Damit greift der Beitrag eine hochaktuelle Problematik auf, schließt an jüngste Änderungen des Abgeordnetengesetzes und der parlamentarischen Verhaltensregeln an und berührt Fragen, die derzeit vor dem BVerfG anhängig sind. Die abgedruckte Lösung beruht auf einer besonders gut gelungenen Arbeit, die für den Abdruck nochmals überarbeitet und erweitert wurde. Über einzelne Ergebnisse sind sich die Verfasser bis heute nicht einig. Das ist aber kein Nachteil: Übungsfälle behandeln typischerweise Grenzphänomene; hier sind Qualität und Methode der Argumentation jeweils wichtiger als ein bestimmtes Resultat.

— Seite 27 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Volker Hofstetter/Dagmar Richter Übungsfall »nach den Regeln der Kunst«: Der gekränkte Staat

Dieser Fall wurde in der Übung im öffentlichen Recht für Anfänger im WS 2003/04 als erste Aufsichtsarbeit ausgegeben. Prozessual geht es um eine Verfassungsbeschwerde. Materiellrechtlich steht die Kollision zwischen dem staatlichen Ehrenschutz (Schutz der Staatssymbole) und Grundrechten Einzelner, hier der Kunstfreiheit, im Mittelpunkt. Die Bearbeiter und Bearbeiterinnen sollten zeigen, dass sie mit den sogenannten „verfassungsimmanenten“ Schranken" umgehen, d. h. diese in der Fallbearbeitung anwenden können. Die nur leicht überarbeitete Klausurlösung von V. Hofstetter stellt die mit 15 Punkten („gut“) bewertete beste Einzelleistung bei einem Durchschnitt von ca. 6,4 Punkten dar. Sie wurde für diese Veröffentlichung mit Anmerkungen und einer Schlussbemerkung versehen.

— Seite 3 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Wilfried Küper/Daniela Dratvova Übungsfall: Die enttäuschten Trickdiebe

Der vorliegende Fall war Gegenstand der 1. Klausur in der Übung im Strafrecht für Anfänger im Sommersemester 2004. Es geht in doppelter Hinsicht um die korrekte Prüfung eines untauglichen Diebstahls­versuchs, einschließlich des Rücktritts vom Versuch. In Aufgabe 1 bezieht sich diese Versuchsprüfung auf das Verhalten eines Einzeltäters (A), in Aufgabe 2 auf die Mitwirkung einer weiteren Person (F) als möglicher Mittäter. Die Klausurlösung von Frau Dratvova stellt die mit 17 Punkten (»sehr gut«) bewertete beste Einzelleistung bei einem Durchschnitt von ca. 7,1 Punkten dar. Sie wurde für diese Veröffentlichung mit einer Schlussbemerkung versehen.

— Seite 57 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Radmila Petrovic/Thomas Hillenkamp Übungsfall: »Überschrittene Grenzen«

Dem vorliegenden Fall liegt die Ferienhausarbeit zugrunde, die im Wintersemester 2005/06 in der Übung im Strafrecht für Anfänger zur Bearbeitung ausgegeben worden ist. Gegenstand der Aufgabe sind in erster Linie Probleme des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, insbesondere aus dem Bereich Täterschaft und Teilnahme, in Verbindung mit Tötungs- und Körperverletzungsdelikten. Die Lösung von Frau Petrovic wurde als beste Arbeit mit 17 Punkten (»sehr gut«) bewertet. Die Hausarbeit ist insgesamt auffallend gut ausgefallen. Der Notendurchschnitt betrug 8,9 Punkte.

— Seite 65 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Christoph Peterek/Ralph Ingelfinger Übungsfall: »Autofahrt mit Hindernissen«

Der vorliegende Fall stellt einen Teil der Ferien­hausarbeit dar, die im Wintersemester 2004/05 in den zwei parallel durchgeführten Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene zur Bearbeitung ausgegeben worden ist. Gegenstand der Aufgabe sind in erster Linie Straßen­verkehrsdelikte in Kombination mit Fragen des Allgemeinen Teils des Straf­gesetzbuchs. Die Lösung von Herrn Peterek, die für die Publikation leicht überarbeitet worden ist, wurde mit 16 Punkten (»sehr gut«) bewertet und gehört neben drei anderen Arbeiten mit derselben Punktzahl zu den besten Hausarbeits­leistungen, bei einem Durchschnitt von ca. 6,9 Punkten. Ihr wurde für die Veröffentlichung eine Anmerkung beigefügt, die sich mit einer schwierigen Aufbaufrage befasst.

— Seite 93 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Editorial

Caspar Behme/Anna-Katharina Hübler Editorial

Editorial der Chefredakteure Caspar Behme und Anna-Katharina Hübler

— Seite I —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Geleitwort

Werner Beulke Geleitwort

Geleitwort von Werner Beule, Passau

— Seite III —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Jahrgang 2007
Gesamtausgabe 3/2007
Caspar Behme, David Beitz (stellv.), Louisa Hansen (stellv.), Anna-Katharina Hübler (Chefredakteure) Erschienen im Dezember 2007

Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR 2007, S.

— Seiten 401 bis 614 —
Aufsatz

Reinhard Mußgnug Die Großherzoglich Badischen Sammlungen zwischen Monarchie und Republik

Ein Rückblick auf das monarchische Staatsrecht des 19. Jahrhunderts und seine Regeln über die Aufteilung des Landesvermögens zwischen dem Fürsten und seinem Land, zu dem der im Herbst 2006 drohende "Karlsruher Handschriftenausverkauf" den Anlass geliefert hat. Die fortschrittlicheren deutschen Verfassungen des frühen 19. Jahrhunderts haben das verfassungsrechtlich gebundene Staatsvermögen exakt definiert und es sorgfältig vom frei disponiblen Privatvermögen des Monarchen abgetrennt. Die in diesem Punkt rückständigere badische Verfassung von 1818 pochte statt dessen auf die "allgemein anerkannten Grundsätze des Staats- und Fürstenrechts", nach denen auch das Staatsvermögen der Monarchie "unstreitiges Patrimonialeigenthum des Regenten und seiner Familie" gewesen ist. Aber das heißt keineswegs, daß der Großherzoglich Badische Kulturbesitz staatsrechtlich ungebundenes Eigentum des Großherzogs gewesen und 1918 nach dem Untergang der Monarchie weiterhin frei vererb- und veräußerbares Privateigentum der nunmehr markgräflichen Familie geblieben sei. Der Verf. weist nach, dass die "allgemein anerkannten Grundsätzen des Staats7 und Fürstenrechts" des 18. und 19. Jahrhunderts etwas vollkommen anderes, dem Karlsruher Ausverkauf konträr im Wege Stehendes lehren.

— Seite 401 —

Christine Gray/Georgina Redsell/Astrid Wiik Heidelberg-Cambridge Writing Competition: The recent armend conflict in Lebanon and Israel

— Seite 421 —

Jan H. Wollnik Bilanzkontrolle nach dem Bilanzkontrollgesetz

Das Vertrauen der Anleger in den Kapitalmarkt ist durch vergangene Unternehmensskandale- unter anderem verursacht durch Bilanzmanipulationen - erschüttert worden. Unternehmenskrisen großer Konzerne, wie zum Beispiel WorldCOM und Enron in den USA, haben das Vertrauen der Aktionäre stark untergraben. Auch der deutsche Kapitalmarkt wurde von Bilanzskandalen erschüttert; insbesondere das Geschehen um das Unternehmen FlowTex ist hier anzuführen. In diesem Fall wurde durch Scheingeschäfte mit 3200 nicht bestehenden Bohrsystemen ein Schaden von beinahe drei Milliarden DM angerichtet. Um vor diesem Hintergrund das Vertrauen der Anleger in den deutschen Kapitalmarkt wieder zu stärken, hat die Bundesregierung neben anderen Maßnahmen das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) und das Bilanzkontrollgeset z ( Bil- KoG) verabschiedet. In dem folgenden Beitrag sollen die gesetzlichen Änderungen im Rahmen des BilKoG näher dargestellt werden . Dabei sollen insbesondere der Sinn und Zweck des BilKoG für den Anlegerschutz und den Kapitalmarkt erörtert werden.

— Seite 457 —

Friedemann Kainer Nationale Preisregelungen im Binnenmarktrecht

Staaten nehmen in vielfacher Weise auf das Wirtschaftsgeschehen Einfluss. Dahinter stehen regelmäßig Ziele des Gemeinwohls, manchmal aber auch Interessengruppen, die ihre Partikularinteressen im Gewande staatlicher Regelsetzung zu erreichen suchen. Ein probates Mittel hierzu sind Preisvorschriften, di e in verschiedenerlei Gestalt erscheinen können. Preisvorschriften aber stehen in einem diametralen Gegensatz zu einer wettbewerbsbestimmten Marktwirtschaft. Im europäischen Binnenmarktrecht sind sie nur begrenzt zulässig. Der nachstehende Beitrag erörtert den wettbewerbsverfassungsrechtlichen Rahmen in der Europäischen Gemeinschaft sowie- am Beispiel einer aktuellen Entscheidung des EuGH- spezifische Grenzen für staatliche Einflussnahme auf die autonome Preisbildung.

— Seite 479 —
Methodik

Gerrick von Hoyningen-Huene Klausur im Probeexamen: „Die Entlassung der ‚ziemlich selbständigen’ Arbeitnehmerin“

Der vorliegende Sachverhalt war Gegenstand einer Klausur, die von Prof Dr. Gerrick v. Hoyningen-Huene im Wintersemester 2006/2007 im Rahmen des Klausurenkurses in der vorlesungsfreien Zeit (Probeexamen) an der Ruprecht-Karls- Universität Heidelberg ausgegeben wurde. Zuvor war der Sachverhalt Gegenstand der dritten Klausur im Ersten Staatsexamen des Termins Frühjahr 2006 in Baden-Württemberg. Im Wesentlichen enthält der Sachverhalt Fragestellungen aus den Bereichen des Arbeitsrechts mit Problemen des allgemeinen Zivilrechts sowie der Vertragsgestaltung am Beispiel des Mietrechts. Der nachstehend abgedruckte Lösungsvorschlag orientiert sich an der amtlichen Musterlösung und wurde mit Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen sowie einigen zusätzlichen Erläuterungen versehen

— Seite 505 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Sînziana Ianc/Michael Anderheiden Übungsfall: „Der europäische Haftbefehl im Lichte des Grundgesetzes“

Die nachfolgende Bearbeitung ist eine der beiden besten (16 Punkte) zur Hausarbeit in den Übungen im Öffentlichen Recht für Anfänger aus dem SS 2006. Der Durchschnitt der Hausarbeit lag bei etwas über 6,2 Punkten. Der schwierige Fall thematisiert die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Europäischen Haftbefehl. Der Fall erlaubt, Verfassungsrecht und Europarecht in ihren Bezügen zueinander zu prüfen. Auch das ist heute in Heidelberg Gegenstand der Vorlesung Staatsrecht I. Die Entscheidung des BVerfG war umstritten- auch innerhalb des Gerichts gab es Mindermeinungen und sogar der EuGH hatte sich geäußert. Diese unterschiedlichen Auffassungen waren zu verarbeiten und präzise in eine systematisch schlüssige Prüfungsfolge zu bringen. Frau lanc ist das außerordentlich gut (aber natürlich nicht völlig ohne Fehl und Tadel) gelungen.

— Seite 517 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Anna-Katharina Hübler/Thomas Pfeiffer Übungsfall: „Der gemolkene Bauer“

Die nachstehend unverändert abgedruckte Ferienhausarbeit von Frau Hübler gehörte im Rahmen der Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger im Sommersemester 2007 zu einer Spitzengruppe von vier Arbeiten, die mit 15 Punkten („gut“) bewertet wurden. Insgesamt ist die Arbeit recht ordentlich ausgefallen (Durchschnittsnote 6.75 Punkte; 30 mangelhaft = 14,85 %). Besonders erfreulich ist die Breite Spitze (14 gut (!), 21 vollbefriedigend). Die Arbeit von Frau Hübler zeichnet sich durch eine treffsichere und (trotz leichter Überschreitung der Volumvorgabe) sehr sinndichte Argumentationstechnik aus. Methodisch – und fast durchweg auch sprachlich – bewegt sich die Arbeit für einen Anfängertext auf besonders schönem Niveau. Die Schwächen – z.B.: Die Analogie zu § 634 Nr. 2 BGB wird geprüft, bevor alle in direkter Anwendung in Betracht kommenden Vorschriften verneint wurden – bleiben marginal. Frau Hübler und allen anderen Spitzenarbeiten gilt mein Glückwunsch!

— Seite 539 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Rechtsprechung

Stephan Scherer/Lisa Schumacher Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes hat in seinem mit Spannung erwarteten Beschluss vom 7. November 2006 (NJW 2007, 573) § 19 Abs. 1 ErbStG für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Das Gericht hat den Gesetzgeber verpflichtet spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis dahin ist das bisherige Recht weiter anwendbar. Der Beitrag erläutert die Grundzüge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes zur Erbschaftsteuer. Eingegangen wird hierbei auf den Grund der Verfassungswidrigkeit des geltenden Erbschaftsteuersystems sowie auf die Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber sowohl für eine Neuregelung gemacht hat als auch auf das, was für den Interimszeitraum gilt. Im Anschluss daran werden ausgewählte Auswirkungen der Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses auf das künftige Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht analysiert und auf Punkte verwiesen, an denen eine Vereinfachung der Erbschaftsteuer ansetzen könnte, ohne dass damit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts widersprochen werden würde.

— Seite 569 —

David Bittmann Schadensersatzanspruch des Verbrauchers bei nicht ordnungsgemäß erfolgter Widerrufsbelehrung im Rahmen eines kreditfinanzierten Immobilienerwerbs

Die hier besprochene Entscheidung des OLG Bremen befasst sich mit dem nach wie vor aktuellen und viel diskutierten Problem der Haftung in den sog. "Schrottimmobilien" Fällen. Das OLG Bremen stand bei seiner Entscheidung vor der Aufgabe, die Vorgaben des EuGH,1 dem das OLG die Sache zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte, zu berücksichtigen. Die Parteien streiten nun darüber, wie das Urteil des Gerichtshofs in das nationale Recht umzusetzen ist. Insbesondere geht es dabei um die F rage, ob der Verbraucher einen Schadenersatzanspruch wegen mangelhafter Widerrufsbelehrung gegen die finanzierende Bank hat.

— Seite 583 —

Daniel Möritz Grenzen der Scheingesellschafterhaftung

Kaum eine Materie des deutschen Gesellschaftsrechts hat in den letzten Jahren solche Bewegung erfahren wie die Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts: In einer Grundsatzentscheidung vom 29. 1. 2001 erkannte der II. Zivilsenat des BGH die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR an und brachte damit den Stein ins Rollen. Diese Entwicklung hat zu einer Angleichung der Haftungsverfassung von GbR und oHG geführt. Das OLG Saarbrücken setzt in einer Entscheidung vom 22. 12. 20054 dieser Entwicklung zumindest scheinbar eine Grenze für den Fall der Haftung eines Scheinsozius für Altverbindlichkeiten analog § 1301 HGB. Die Entscheidung des OLG Saarbrücken verdient besondere Beachtung: Sie ist Anlass, sich die Haftungsverfassung der GbR ebenso zu vergegenwärtigen wie die Struktur der allgemeinen Rechtsscheinshaftung, und berührt damit Fragen, die weit über das Personengesellschaftsrecht hinausgehen.

— Seite 595 —
Rezension

Caspar Behme Buchrezension – zu Petra Buck-Heeb, Kapitalmarktrecht, Heidelberg 2. Auflage 2007

— Seite 607 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Heiko Feurer Buchrezension – zu Christian Hillgruber/Christoph Goos, Verfassungsprozessrecht, 2. Auflage Heidelberg 2006

— Seite 611 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Editorial

Louisa Hansen Editorial

Editorial der stellvertretenden Chefredakteurin Louisa Hansen

— Seite I —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Geleitwort

Dagmar Richter Geleitwort

Geleitwort von PD. Dr. Dagmar Richter, Vertretungsprofessorin an der Universität Bremen

— Seite III —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Gesamtausgabe 2/2007
Caspar Behme, David Beitz (stellv.), Anna-Katharina Hübler (stellv.), Thomas Straub (Chefredakteure) Erschienen im Juli 2007

Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR 2007, S.

— Seiten 211 bis 397 —
Aufsatz

Martin Delhey Die Ethik-Kommission des Landes Berlin

Seit Inkrafttreten der 12. Novelle des Arzneimittelgesetzes ist der Beginn der klinischen Prüfung von Arzneimitteln bei Menschen von der zustimmenden Bewertung einer nach Landesrecht zuständigen unabhängigen interdisziplinär besetzten Ethik-Kommission abhängig. Das Land Berlin hat infolgedessen eine Ethik-Kommission in unmittelbarer staatlicher Trägerschaft errichtet; die Ethik-Kommissionen der meisten anderen Bundesländer sind hingegen nach wie vor bei den Ärztekammern und medizinischen Fakultäten ein gerichtet. Im folgenden Beitrag werden wichtige Rechtsfragen, die sich mit der Errichtung der Ethik-Kommission des Landes Berlin stellen, untersucht, um alsdann der Frage nachzugehen, ob eine am Beispiel des Landes Berlin orientierte Einrichtung von Ethik-Kommissionen auch in den anderen Bundesländern zweckmäßig erscheint und ob es einer entsprechenden bundeseinheitlichen Regelung bedarf.

— Seite 211 —

Florian Meinel Die Grundrechtstheorie Carl Schmitts

Die Weimarer Verfassung gab mit ihrem ausgreifenden Grundrechtsteil der zeitgenössischen Staatsrechtlehre ein großes Thema auf. Dem „ Grundrechtslaboratorium Weimar“ (W. Pauly) entstammen viele der bis heute bedeutsamen grundrechtlichen Systementwürfe, unter denen die Verfassungslehre Carl Schmitts besonders hervorragt. Ihre in diesem Beitrag versuchte Rekonstruktion führt über die Einordnung in ihren dogmengeschichtlichen Kontext und die Rezeption in der Verfassungsrechtswissenschaft der Bundesrepublik. Dabei wird deutlich, wie sehr sich seither die Problemstellungen verschoben haben. Die Berufung auf die Grundrechtstheorie Carl Schmitts ist nur begrenzt und allenfalls sehr behutsam möglich.

— Seite 237 —

Philipp Heuser Die Enteignung zugunsten Privater

Schon Marcus Tullius Cicero stellt in seinem Werk "De republica" fest: "Der Staat [ ... ] ist also Sache des Volkes, Volk aber ist nicht jede Ansammlung von Menschen, die auf irgendeine Art zusammengeschart ist, sondern eine Ansammlung einer Menge, die zusammengeschlossen ist durch die Übereinkunft der Rechtssätze und gemeinsamen Nutzen." Kann es also sein, dass der Entzug einer Eigentumsposition eines Privaten durch den Staat und die daran anschließende Zuteilung an einen anderen Privaten dem gemeinsamen Nutzen entspricht und auch mit den heute geltenden Rechtssätzen übereinstimmt?

— Seite 263 —

Nick Oberheiden Verantwortungsklagen im amerikanischen Deliktsrecht

Unlängst hat die Regierung des Bundesstaates Kalifornien die sechs führenden Automobilhersteller der Welt in Oakland, Kalifornien, verklagt. Den Beklagten, General Motors, Ford, Daimler-Chrysler, Toyota, Honda und Nissan wird vorgeworfen durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Fahrzeuge anteilig die Umwelt des fahrzeugreichsten Bundeslandes durch Abgasemissionen geschädigt zu haben. Mögen die Erfolgsaussichten der Klage derzeit ungewiss sein, so bietet der dogmatisch bedeutsame und politisch zukunftsweisende Fall Anlass und Gelegenheit zu einigen grundlegenden Bemerkungen über derartige Verantwortungsklagen im amerikanischen Deliktsrecht.

— Seite 289 —

Jürgen Rath Unverfügbare Voraussetzungen des Abwägens

Der nachfolgend wiedergegebene Vortrag weist auf, dass die Methode des Abwägens nur auf der Basis einer ganzen Reihe unverfügbarer Voraussetzungen zu denken und zu vollziehen möglich ist, die nicht ihrerseits wiederum aus einem Abwägen hervorgegangen sein können. Zu diesen Voraussetzungen zählen insbesondere: (1) die Freiheit des Menschen zum Abwägen, (2) das Kriterium zur Erkenntnis der Werte der Abwägungsfaktoren, (3) der einheitliche Werthorizont des Abwägens, (4) das Abwägungsgebot, (5) das Kriterium der Auswahl der relevanten Abwägungsfaktoren, (6) der Maßstab der Richtigkeit des Abwägungsergebnisses, (7) der Grund der Verbindlichkeit des Abwägungsergebnisses.

— Seite 311 —
Methodik

Thomas von Hippel Übungsfall: „Der unberechtigt beschenkte Fahrlehrer“

Die folgende Aufgabe ist als 1. Klausur in der Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene im WS 2006/2007 an der Universität Heidelberg gestellt worden. Sie enthält ausgesuchte Fragestellungen aus dem Eigentümer- Besitzer- Verhältnis und Bereichungsrecht. Die Klausur, deren Musterlösung hier veröffentlicht wird, ist insgesamt von einem mittleren Schwierigkeitsgrad. Die abgegebenen 146 Arbeiten wurden folgendermaßen bewertet:

Punkte 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
Punkte 8 21 10 20 13 20 15 8 8 5 6 5 2 2 1

Die schwächeren Arbeiten wiesen erhebliche Mängel beim Inhalt, aber auch bei der Art und Weise der Darstellung auf (saubere Trennung und Prüfung der verschiedenen Tatbestandsmerkmale).

— Seite 323 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Stelios Tonikidis/Alexander Schäfer Übungsfall: „Warnung vor Sekten“

Der nachfolgende Fall war Gegenstand der Hausarbeit, die von Prof. Dr. Thomas Puhl für das Sommersemester 2006 in der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger an der Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre der Universität Mannheim ausgegeben wurde. Den inhaltlichen Schwerpunkt bildet die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein mittelbar-faktischer Grundrechtseingriff vorliegt und ob für die staatliche Informations- und Warntätigkeit der Gesetzesvorbehalt gilt. Der nachfolgende Lösungsvorschlag basiert auf einer besonders gut gelungenen Arbeit, die für den Abdruck nochmals überarbeitet und ergänzt wurde. Besonderer Dank gebührt an dieser Stelle Prof. Dr. Thomas Puhl, der den Autoren freundlicherweise den Sachverhalt überlassen hat.

— Seite 333 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Rechtsprechung

Jens Benninghofen/Hess Burkhard Studienarbeit: Annexklagen des Insolvenzverwalters zwischen EuGVO und EuInsVO

Besprechung des Beschlusses des OLG Köln vom 14.05.2005, Az: 16 W 11/04

— Seite 359 —

Caspar Behme Aus dem Spannungsfeld von Erb- und Gesellschaftsrecht

Das hier zu besprechende nicht rechtskräftige Urteil des LG Krefeld weist mehrere ausbildungs - und praxisrelevante Probleme auf: Zum einen geht es um die Frage, ob der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co KG trotz Vorliegens einer qualifizierten Schriftformklausel durch Änderung des Handelsregisters geändert werden kann. Dabei ist die unterschiedliche Bewertung der Bindungswirkung qualifizierter Schriftformklauseln durch die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG NJW 2003,3725 ff.) und die ältere, im Schrifttum heftig kritisierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 66, 378) miteinander zu vergleichen und gegeneinander abzuwägen. Weiter ist zu prüfen, ob im konkreten Fall ausnahmsweise die Erstreckung der Testamentsvollstreckung auf eine ggf. vererbte Komplementärstellung des Erblassers vor dem Hintergrund der gesetzlichen Interessenbewertung möglich ist. Daneben stellt sich die Frage nach dem Maßstab der Andeutungstheorie bei der ergänzenden Testamentsauslegung.

— Seite 377 —
Rezension

Nicole Betz Buchrezension zu Mathias Habersack, Europäisches Gesellschaftsrecht, 3. Auflage 2006, C.H. Beck

— Seite 391 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Nicolas Nohlen Buchrezension zu Theodor Schweisfurth, Völkerrecht, Mohr Siebeck, UTB 2006

— Seite 395 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Editorial

Thomas Straub Editorial

Editorial von Thomas Straub

— Seite I —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Geleitwort

Ulrich Goll Geleitwort

Geleitwort von Prof. Dr. Ulrich Goll MdL, Justizminister und stellvertretender Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg

— Seite II —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Gesamtausgabe 1/2007
Caspar Behme, David Beitz (stellv.), Thomas Straub (Chefredakteure) Erschienen im Februar 2007

Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR 2007, S.

— Seiten 3 bis 208 —
Methodik

Sebastian Heselhaus/Kai Peter Purnhagen Übungsfall: „Vandalismus im Wahlkampf – Zur Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids im Polizeirecht“

Der folgende Fall, der sich am Niveau einer gehobenen Übung für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht orientiert, behandelt die von Studierenden oftmals als schwierig empfundene Thematik der Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids im Polizeirecht. Der Fall basiert auf hessischem Landesrecht, enthält aber Hinweise auf die Rechtsnormen der anderen Länder. Im Original ging es um Verfügungen der Ordnungsbehörde, da aber die Iandesrechtlichen Vorschriften insofern erhebliche Unterschiede aufweisen, wird im Sachverhalt die Zuständigkeit der Polizeibehörde für den Erlass der Gefahrenabwehrverfügung vorgegeben. Voraussetzung dafür ist nach vielen Polizeigesetzen der Länder eigentlich eine Eilzuständigkeit, die hier zu unterstellen ist. In die Thematik eingebettet sind mehrere "Standard"-Probleme aus dem öffentlichen Recht wie die Abgrenzung der Verhaltens- von der Zustandsverantwortlichkeit und die Rechtsstellung einer politischen Partei.

— Seite 129 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Tobias J. Abend/Boris P. Paal Klausur im Probeexamen: „Vom Winde verweht ...“

Der vorliegende Sachverhalt war Gegenstand einer Klausur, die von Dr. Boris P. Paal, M. Jur. (Oxon) im Wintersemester 2005/2006 im Klausurenkurs der Wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Examensvorbereitung an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg ausgegeben wurde. In rechtlicher Hinsicht enthält der Sachverhalt insbesondere Fragestellungen aus den Bereichen des allgemeinen Schuldrechts, des Rechts der unerlaubten Handlungen sowie des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses. Herr Ref. iur. Tobias J. Abend erbrachte die mit 15 Punkten ("gut") bewertete beste Einzelleistung. Die nachstehend abgedruckte Klausurbearbeitung ist geringfügig redigiert und unter didaktischen Gesichtspunkten mit weiterführenden Hinweisen und Anmerkungen versehen worden. Die Veröffentlichung der Bearbeitung ist dabei bereits konzeptionell nicht als Musterlösung, sondern als Anschauungsbeispiel ausgelegt.

— Seite 153 —
Rechtsprechung

Frank Theisen Das Vorverkaufsrecht bei der Erbteilsveräußerung

Das Vorkaufsrecht der Miterben wirft bei der Erbteilsveräußerung eine Vielzahl von Problemen auf, die Studierenden bekannt sein müssen. Das Erbrecht ist zwar nur in seinen Grundzügen Examensstoff. Das Vorkaufsrecht der Miterben ist aber auf das Engste mit dem Allgemeinen Teil des BGB sowie dem Schuld- und Sachenrecht verbunden. Die besonderen Schwierigkeiten zeigen sich vor allem beim Auseinanderfallen des Verpflichtungs-und Verfügungsgeschäfts. Dahingehend bietet ein neueres BGH-Urteil Aufschluss.

— Seite 169 —

Moritz Lange Der Fall Mangold – Das Verbot der Altersdiskriminierung im Europarecht

Die Umsetzung des europäischen Antidiskriminierungsrechts sorgt in Deutschland für viele Diskussionen. Beginnend mit einem Gesetzesentwurf vom 10. 12.2001 bedurfte es bis zum Irrkrafttreten des "Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes" am 18. 8. 2006 eines langwierigen Prozesses. In der Rechtssache "Mangold" (EuZW 2006, S. 17-20) setzte der Europäische Gerichtshof- unter Inkaufnahme weitreichender Konsequenzen- ein Zeichen gegen die zögerliche deutsche Umsetzungspraxis: Durch die Schaffung eines gemeinschaftsrechtlichen Verbots der Altersdiskriminierung beförderte er den Inhalt einer europäischen Antidiskriminierungsrichtlinie auf die Ebene des Primärrechts und sorgte so für eine Verstärkung der Richtlinienwirkung. Die Urteilsanalyse untersucht die methodische Richtigkeit dieses Vergehens und versucht, die neuen Ansätze des EuGH in seine bisherige Rechtsprechung einzupassen.

— Seite 189 —
Aufsatz

Barbara Rox Innerstaatliche Folgen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt fördert das Problem der "Landesblindheit" des Gemeinschaftsrechts in pointierter Form zutage. Im ausgeprägten föderativen System der Bundesrepublik Deutschland können seine Ziele praktisch nicht erreicht werden, wenn nicht alle Haushaltsträger- d.h. Bund, Länder, Kommunen- effektiv in die Haushaltsdisziplin einbezogen werden. Der Beitrag stellt die Unzulänglichkeit der Möglichkeiten des geltenden Rechts zur Koordination heraus, um sodann für bundesgesetzlich geregelte Verschuldungsgrenzen zu plädieren. An der Schnittstelle zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Verfassungsrecht stellen sich dabei sowohl Fragen der Wirksamkeit im Sinne des effet utile als auch solche der Systemkonformität angesichts verfassungsrechtlicher Garantien. Die Einbettung in das bestehende System der Bund-Länder-Finanzbeziehungen verdient dabei besondere Würdigung.

— Seite 17 —

Hans Michael Heinig Das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes als Imagination des Politischen

Das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes ist nach der gängigen Dogmatik normativ nicht sonderlich gehaltvoll. Der Beitrag versucht deshalb, sich dem Sozialstaatsprinzip einmal mit dem Instrumentarium der Kulturtheorie des Rechts zu nähern. Ein prominenter Vorschlag innerhalb dieser relativ neuen Schule in den Rechtswissenschaften geht dahin, die Verfassung als eine Imagination des Politischen zu begreifen. Folgt man diesem Pfad, liegt es nahe, unterschiedliche Verfassungskulturen als unterschiedliche Imaginationen des Politischen zu kontrastieren, etwa eine belligrante US-amerikanische und eine sozialstaatliche deutsche Imagination. Zugleich aber ist vor Überzeichnungen zu warnen: Der Leviathan wandelt sich als Sozialstaat nicht unter der Hand zum Schoßhund. Der Sozialstaat führt deshalb zwar zu einer eigenständigen, keineswegs jedoch harmlosen Imagination des Politischen.

— Seite 3 —

Martin Groß-Langenhoff Rechtsprobleme bei der Kapitalerhöhung in der Aktiengesellschaft

Der Streit um das Erfordernis einer materiellen Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses bei der Kapitalerhöhung stellt seit über hundert Jahren einen Kulminationspunkt der aktienrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Kleinaktionären und Mehrheitsgesellschafter dar. In geradezu zyklisch anmutenden Rechtsprechungslinien haben die Obergerichte mal zugunsren der einen, mal zugunsten der anderen Seite entschieden. Ausgehend von den BGH-Entscheidungen "Mangusta/Commerzbank I und II" überprüft der Beitrag die bestehenden Streitstände zu den einzelnen Kapitalerhöhungsmaßnahmen im Lichte der neueren Rechtsprechung. Den Streitpunkten zu Einzelfragen wird vorliegend auf der Basis der "Siemens/Nold"-Entscheidung eine neue Konzeption einheitlicher Rechtfertigungsvoraussetzungen und Begründungsanforderungen für sämtliche Kapitalerhöhungsmaßnahmen in der Aktiengesellschaft entgegengesetzt.

— Seite 43 —

Thorsten Zetsche/Robert Kilian Die konsensuale Erledigung im Strafprozess

Die Absprache im Strafprozess, auch Verständigung oder "Deal" genannt, ist, wie unlängst die Entwicklungen zum Mannesmann-Prozess erneut belegt haben, ein heute nicht mehr aus der Praxis wegzudenkendes Instrument zur Verfahrensbeschleunigung und -beendigung. Im Gegensatz zu ihrer festen Verankerung in vielen ausländischen Rechtsordnungen- beispielsweise dem amerikanischen "plea bargaining"- ist die Absprache in der derzeit geltenden deutschen Strafprozessordnung jedoch nicht vorgesehen. Während Lehre und Literatur der Absprache daher zu einem erheblichen Teil kritisch gegenüberstehen, verteidigt die Praxis dieses Instrument als unverzichtbares Hilfsmittel in der heute notorisch überlasteten Strafjustiz. Gegenstand dieses Aufsatzes soll die Darstellung des Inhaltes von Absprachen im Strafprozess, ihrer Problematik sowie ihrer Rezeption und der Lösungsversuche der Rechtsprechung sein. Darüber hinaus wird versucht, einem aktuellen Aufsatz der Literatur folgend, eine Übersicht in Handlungsmodellen zu erstellen. Schließlich werden die Vor- und Nachteile der bereits ergangenen Vorschläge einer gesetzlichen Regelung untersucht, sowie Vergleiche mit dem angelsächsischen System gezogen.

— Seite 67 —

Keve Zombor Kovács Die historische Auslegung im Gemeinschaftsrecht

Die historische Auslegung im Gemeinschaftsrecht erfährt in der juristischen Wissenschaft geringe Beachtung. Die meisten Lehrbücher widmen dieser Methode lediglich einen Satz und Kommentatoren fassen die gängigen Einwände gegen die historische Auslegung auf Gemeinschaftsrechtsebene in einem Absatz zusammen. Ziel der vorliegenden Arbeit ist, diese Einschätzung des Stellenwerts der historischen Auslegung seitens der Literatur kritisch zu hinterfragen und anband eines repräsentativen Ausschnitts von EuGH-Urteilen empirisch zu überprüfen. Hierzu wurden die in der Wissenschaft vertretenen Überzeugungen der tatsächlichen Vorgehensweise des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegenübergestellt. Das als Überprüfungsgegenstand herangezogene Material umfasst die Auswertung aller EuGH-Urteile und Schlussanträge aus dem Jahr 2004 im Bereich "Rechtsangleichung". Dies waren insgesamt 62 Urteile1 und Schlussanträge aus 43 Rechtssachen. Im Rahmen der Analyse wird zunächst auf das nationalrechtliche Verständnis der historischen Auslegung eingegangen. Anschließend wird die Sichtweise der Literatur und die des EuGH anhand der analysierten Urteile dargestellt. Zuletzt werden ein Rangverhältnis zwischen der historischen und den anderen Auslegungsmethoden bestimmt und die Ergebnisse der Literatur mit denen der Urteilsanalysen verglichen.

— Seite 95 —
Editorial

Caspar Behme/Thomas Straub Editorial

Editorial von Caspar Behme und Thomas Straub

— Seite I —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Geleitwort

Christian Walter Geleitwort

Geleitwort von Prof. Dr. Christian Walter, Professor an der Universität Münster

— Seite III —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Jahrgang 2006
Gesamtausgabe 3/2006
Caspar Behme, David Beitz (stellv.), Thomas Straub (Chefredakteure) Erschienen im November 2006

Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR 2006, S.

— Seiten 425 bis 627 —
Aufsatz

Kai von Lewinski Der Gläserne Arbeitnehmer – Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Glas steht für Durchsichtigkeit, aber auch für Zerbrechlichkeit. Während Durchsichtigkeit im Sinne von Transparenz durchaus einen positiven Klang haben kann, ist Zerbrechlichkeit kein Attribut, das eine freie Gesellschaft ihren Bürgern, auch nicht in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer, zumuten will. In diesem Beitrag wird zunächst im Sinne einer Bestandsaufnahme dargestellt, was es beim Arbeitnehmer zu sehen gibt und welche Informationen über ihn gespeichert werden (I.). Danach soll gezeigt werden, was ihn durchsichtig macht und wie transparent er werden kann (II.). Schließlich sollen die Regelungsansätze im heutigen Recht beschrieben werden, mit denen der Arbeitnehmer vor Durchleuchtung geschützt wird (III.).

— Seite 425 —

Tilmann Reichling Europäische Dimensionen des „ne bis in idem“-Grundsatzes – Auslegungsprobleme des Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens

Das Doppelbestrafungsverbot ist eines der wichtigsten Justizgrundrechte. Neben Auslegungsproblemen auf nationaler Ebene wird in Zeiten internationalisierter Kriminalität und Strafverfolgung die Frage relevant, inwieweit Urteile ausländischer Strafgerichte dieses Verbot tangieren. Nach traditionellem Verständnis sind solche Urteile vom "ne bis in idem" Grundsatz nicht erfasst; lediglich durch internationale Abkommen kann dieses Prinzip durchgesetzt werden. Für den EU-Bereich sollen die Art. 54 ff. des Schengener Durchführungsübereinkommens diese Funktion übernehmen.
Der Beitrag diskutiert Interpretationsprobleme dieser Normen - insbesondere nach Integration der Schengen-Abkommen in den EU-Vertrag und Voraussetzungen ihrer Wirksamkeit. Er kommt zu dem Schluss, dass diese Vorschriften bei sachgemäßer Auslegung eine beträchtliche Schutzwirkung entfalten.

— Seite 447 —

Martin Werneburg Wissenschaftsfreiheit und kirchliche Lehrbefugnis

Immer wieder finden sich in der Presse Fälle, in denen eine Kirche die Lehrbefähigung von umstrittenen Universitätstheologen in Frage stellte. Der bekannteste Fall ist sicherlich der Entzug der Lehrerlaubnis des katholischen Professors Hans Küng. Erstmalig vor deutsche Gerichte ging die Beanstandungsproblematik mit dem Göttinger Theologen Gerd Lüdemann, die ihren Höhepunkt im Oktober 2005 vor dem Bundesverwaltungsgericht fand. Der Hauptkonflikt gründet sich auf der Verquickung von Staat und Kirche in den theologischen Fakultäten. Zu untersuchen ist daher, wie Staat und Kirche im Beanstandungsfalle zusammenwirken. Danach wird die Bedeutung der Wissenschaftsfreiheit im Rechtsverhältniszwischen Staat und betroffenem Theologen betrachtet.

— Seite 471 —

Moritz Holm-Hadulla/Nicolas Wohlen Die Zukunft des Gerichtssystems der Europäischen Gemeinschaft – Möglichkeiten weiterer Reformen

In den Räumen der Berliner Humboldt-Universität trafen sich vom 2. bis zum 4. November 2005 auf Einladung von Professor Ingolf Pernice und Generalanwältin Juliane Kokott Vertreter des Europäischen Gerichtshofes, des Gerichts Erster Instanz und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, darunter die Präsidenten der beiden Luxemburger Gerichte, Vertreter der höchsten Gerichte aus u. a. Kanada, Frankreich, Großbritannien, Spanien und Südafrika sowie Professoren mit großer Expertise im Völker-, Europa- und Verfassungsrecht und diskutierten über die Zukunft des Gerichtssystems der Europäischen Gemeinschaft und die zukünftige Rolle des EuGH innerhalb dieses Systems. Der folgende Beitrag erscheint anlässlich dieser Konferenz und greift einige der wesentlichen während der drei Tage aufgeworfenen Fragestellungen auf.

— Seite 495 —
Methodik

Radmila Petrovic/Thomas Hillenkamp Übungsfall: „Überschrittene Grenzen“

Dem vorliegenden Fall liegt die Ferienhausarbeit zugrunde, die im Wintersemester 2005/06 in der Übung im Strafrecht für Anfänger zur Bearbeitung ausgegeben worden ist. Gegenstand der Aufgabe sind in erster Linie Probleme des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, insbesondere aus dem Bereich Täterschaft und Teilnahme, in Verbindung mit Tötungs- und Körperverletzungsdelikten. Die Lösung von Frau Petrovic wurde als beste Arbeit mit 17 Punkten (»sehr gut«) bewertet. Die Hausarbeit ist insgesamt auffallend gut ausgefallen. Der Notendurchschnitt betrug 8,9 Punkte.

— Seite 521 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Judith Begemann/Joachim Lege/Ute Mager Übungsfall: „Akkreditierungs(un)wesen“

Der Sachverhalt nimmt aktuelle Probleme des Hochschulrechts auf. Eingekleidet in verwaltungsprozessuale und verwaltungsrechtliche Fragestellungen ist die Verfassungsmäßigkeit des Akkreditierungsverfahrens zu erörtern, die im Blick auf den Gesetzesvorbehalt sowie auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit fraglich ist. Des Weiteren stellen sich Fragen in Bezug auf die Zuordnung zum öffentlichen oder privaten Recht sowie auf die Handlungsform. Die zunächst speziell erscheinende Aufgabenstellung enthält letztlich Probleme, die durch Rückgriff auf Grundlagen des allgemeinen Verwaltungsrechts zu lösen sind. Die Idee für die Hausarbeit stammt von Herrn Prof Dr. Joachim Lege, Universität Greifswald. Er stellte die Rechtsfragen der Akkreditierung in der von ihm geleiteten Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2004/2005 in Bezug auf die Einführung des Studiengangs "Medientheologie" zur Erörterung. Die hier abgedruckte mit 16 Punkten bewertete Hausarbeit von Frau Begemann ist die Bearbeitung des leicht abgewandelten und auf die Rechtslage in Baden-Württemberg zugeschnittenen Sachverhalts, der im Sommersemester 2005 Gegenstand der von Prof Dr. Ute Mager geleiteten "Großen Übung" an der Universität Heidelberg war. Sie wurde für die Veröffentlichung überarbeitet und mit Anmerkungen versehen.

— Seite 549 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Frank-Rüdiger Heinze Übungsfall: „Die Aktionärsfalle“

Die nachstehende Klausur wurde im Rahmen der Wahlfachgruppe Schwerpunkt Wirtschaftsberatung in der Semesterveranstaltung Umwandlungsrecht des Lehrbeauftragten Insolvenzverwalters RA Dr. Küpper im WS 05/06 an der Universität Bielefeld gestellt. Die Klausur basiert zum einen auf einer zurückgewiesenen Verfassungsbeschwerde (BVerfG, Beschl. v. 13. 10. 2004, BB 2005, 1585) der früheren Aktionäre der "Friedrich Grohe Armaturen AG" gegen eine rechtskräftige Entscheidung des OLG Hamm (Beschl. v. 27. 11. 2000, ZIP 2001, 569) und den Erläuterungen von Prof Dr. Michael Kort (BB 2005, 1577) sowie RiAG Andreas Harsch (Rpfleger 2005, 577) und zum anderen auf einer damit im Zusammenhang stehenden Amtshaftungsklage beim OLG Hamm (Urt. v. 09. 11. 2005, DB 2006, 96), LG Dortmund (Vorinstanz/Urt. v. 16. 01. 2004, DB 2004, 805). Der Sachverhalt ist frei erfunden. Dominierende Fragestellung ist der Bestandsschutz von Rechtsformträgern nach vollzogener Eintragung ins Handelsregister oder – negativ betrachtet – deren Rückgängigmachung als Anteilseignerschutz; daneben werden registerrechtliche Implikationen und die daraus resultierende Schadensersatzproblematik angesprochen.

— Seite 581 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Rechtsprechung

Ekkehart Reimer Die Schwäche des Rechtsstaats ist seine Stärke. Anmerkung zu BverfG, Urteil v. 15.2.2006 (Luftsicherheitsgesetz)

Darf der Staat das Leben Unschuldiger opfern, wenn sie ohnehin dem Tode geweiht sind und er auf diese Weise ein noch größeres Unheil verhindern kann? Das ist die grundrechtliche Kernfrage, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Luftsicherheitsgesetz verneint hat. Daneben war die angegriffene Regelung eine Vielzahl weiterer Bedenken ausgesetzt, zu denen das Gericht ebenfalls Stellung genommen hat. Sie reichen tief in das Staatsorganisationsrecht hinein. Die Entscheidung ist daher nach Breite und Tiefe der Fragestellungen, aber auch ausweislich ihres publizistischen Widerhalls schon heute ein Klassiker.

— Seite 601 —

Friedemann Kainer Das europäische Tabakwerbeverbot in der Rechtsprechung des EuGH: Nach den Schlussanträgen von Generalanwalt Léger (Rs. C-380/03)

Am 13. Juni 2006 hat Generalanwalt Leger mit seinen Schlussanträgen zum Nichtigkeitsverfahren der Bundesrepublik Deutschland gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union die Rechtmäßigkeit der zweiten Tabakwerberichtlinie (Richtlinie 2003/33/EG, ABI. EG 2003 Nr. L 152/16) bestätigt. Obschon damit noch keine endgültige Entscheidung über den Ausgang des Verfahrens getroffen wurde, hat die Bundesregierung zwischenzeitlich angekündigt, die Richtlinie alsbald umzusetzen. Jedoch bleiben Zweifel daran, ob das Tabakwerbeverbot, auch wenn es gegenüber der ersten Tabakwerberichtlinie (Richtlinie 98/43/EG, ABI. EG 1998 Nr. L 213/9) entschärft wurde, mit europäischem Recht vereinbar ist. Die Zweifel nähren sich dabei aus der beschränkten Reichweite der in Anspruch genommenen Kompetenzgrundlage einerseits und möglicherweise verletzten Rechten der Tabakhersteller andererseits. Nachstehend sollen die Schlussanträge von Leger erörtert und in einen größeren Zusammenhang gestellt werden. Hierzu wird zunächst der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt sowie- skizzenhaft- das Verfahren zur ersten Tabakwerberichtlinie erörtert (I), in die relevanten gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen eingeführt (II) und sodann der Schlussantrag selbst analysiert (III). Dessen Erwägungen sollen einer kritischen Stellungnahme unterworfen werden (IV). Am Ende steht ein kurzes Fazit (V).

— Seite 615 —
Editorial

Caspar Behme Editorial

Editorial von Chefredakteur Caspar Behme

— Seite I —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Geleitwort

Ute Mager Geleitwort

Geleitwort von Prof. Dr. Ute Mager

Professorin an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

— Seite III —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Gesamtausgabe 2/2006
Caspar Behme (stellv.), Nicolas Nohlen, Thomas Straub (Chefredakteure) Erschienen im August 2006

Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR 2006, S.

— Seiten 209 bis 422 —
Aufsatz

Stefanie Valta The International Court of Justice (ICJ) Should have the Power to Review Resolutions Adopted by the Security Council Under Chapter VII

— Seite 211 —

Nathan Rasiah The International Court of Justice Should Not Have the Power to Review Resolutions Adopted by the Security Council Under Chapter VII

— Seite 223 —

Sergio Dellavalle Vorwort zu Fyrnys und Fleisch – zugleich ein Plädoyer zugunsten der Notwendigkeit, sich mit theoretischen Fragen im Völkerrecht zu befassen

— Seite 233 —

Markus D. Fyrnys Primat des Völkerrechts – Die Völkerrechtslehre Hans Kelsens

Durch die Konstruktion einer universalen Rechtsordnung mit dem Primat des Völkerrechts relativiert Kelsen das traditionelle Begriffsverständnis von Staat und Souveränität und leistet einen entscheidenden Beitrag in der völkerrechtstheoretischen Kontroverse um die zentralen Fragen der Völkerrechtswissenschaft: Worin liegt der Geltungsgrund des Völkerrechts? Wie ist das Verhältnis zwischen Völkerrecht und staatlicher Rechtsordnung zu bestimmen? Inhalt dieses Beitrages ist es, diese Konstruktion, wie sie Kelsen in seinem Werk "Reine Rechtslehre" aus dem Jahr 1934 exemplarisch entwickelt, unter Berücksichtigung seines Gesamtwerkes in logischen Schritten nachzuzeichnen. Der rechtstheoretische Bestand der Reinen Rechtslehre bildet das denknotwendige Fundament für Kelsens Konzeption. Darum werden zunächst die wesentlichen Merkmale dieser allgemeinen Rechtslehre dargestellt (II). Anschließend rekonstruiert der Beitrag Kelsens Völkerrechtslehre in methodenkritischer Auseinandersetzung zur zeitgenössischen Staats- und Völkerrechtslehre (III). Schließlich setzt sich die Arbeit kritisch mit der Völkerrechtskonstruktion Kelsens auseinander und stellt ihre Bedeutung im Lichte der aktuellen Kontroverse zwischen Völkerrechtskonzeptionen "amerikanischer" und "europäischer" Prägung dar (IV).

— Seite 237 —

Johann-Friedrich Fleisch Nichtstaatliches Recht weltweit – zirkulär und paradox? Zur Global Bukowina Gunther Teubners

Der folgende Aufsatz rekonstruiert den gedanklichen und argumentativen Aufbau des Textes „,Global Bukowina': Legal Pluralism in the World Society" von Gunther Teubner, gibt eine knappe Einführung in die zugrunde liegende Theorie autopoietischer Systeme und unterzieht anschließend die Argumente des Textes einer kritischen Analyse. Teubner stellt in dem untersuchten Aufsatz eine fragmentierte, vom Staat unabhängige Rechtsentwicklung auf globaler Ebene fest und beschreibt diese mit den systemtheoretischen Begriffen des späten Luhmann. Die Kritik des Textes geht vor allem auf die Rechtsdefinition Teubners und ihre Konsequenzen, die normative Problematik seines Rechtsmodells sowie methodische Aspekte seiner systemtheoretischen Rechtsbetrachtung ein.

— Seite 263 —

Matthias S. Fifka Party and Interest Group Involvement in U.S. Judicial Elections

In 2004, a race for a seat on the Illinois Supreme Court cost $ 9.3 million, which exceeded the expenditures made in 18 U.S. Senate races in the same year. Overall, candidates for state Supreme Courts spent $47 million on their campaigns in 2004, and parties and interest groups invested another $ 12 million to influence the electoral outcome. In the following paper it is argued that judicial elections in the United States have become increasingly similar to political elections and that money is a crucial determinant for winning a judicial election. It is also argued that the increasing independence of judges on campaign contributions severely endangers judicial impartiality. When making decisions on the bench judges now more that ever not only have to take into consideration the facts presented, but also the will of their supporters.

— Seite 285 —

Astrid Ackermann Sorgerechtliche Problemstellungen bei Tod und Verhinderung eines Elternteils im Lichte der Kindschaftsrechtsreform

Mit der Kindschaftsrechtsreform hat der Gesetzgeber in den §§ 1626 ff. BGB eine Reihe von Neuregelungen hinsichtlich des elterlichen Sorgerechts geschaffen. Ziel dieser Reform war die Anpassung der bis dahin bereits im System des BGB bestehenden Regelungen an die durch einen Wandel der gesellschaftlichen Verhältnisse entstandenen Familienkonstellationen. So lebt zu Beginn des 21. Jahrhunderts eine zunehmende Anzahl von Kindern nur noch mit einem Elternteil zusammen. Dieser kann alleiniger Inhaber des Sorgerechts sein, sich das Sorgenrecht jedoch auch mit dem anderen Elternteil teilen. Zusätzlich verkompliziert werden die rechtlichen Verhältnisse innerhalb dieser "Familien", wenn einer der Sorgeberechtigten oder gar der alleinsorgeberechtigte Elternteil verstirbt oder sein Sorgerecht nicht mehr ausüben kann. Tatbestände und Folgen dieses Mangels an Betrachtungen.

— Seite 307 —

Thomas Wischmeyer Der Zugang des Verteidigers zum Mandanten

Der vorliegende Beitrag zum Strafprozessrecht beschäftigt sich mit der Begründung und Ausgestaltung des Kommunikationsverhältnisses zwischen Mandant und Verteidiger. Die Analyse der grundrechtlichen Anforderungen an die strafprozessuale Regelung (Art. 103 GG, Fair-Trial-Grundsatz, Art. 6 III EMRK, Art. 14 III Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte) lässt erkennen, dass die Situation eines Beschuldigten der den staatlichen Organen unverteidigt – und damit oft hilflos –gegenübertritt zu vermeiden ist (I.). Vor diesem argumentativen Hintergrund werden drei (examensrelevante) Problemkreise mitsamt den hierzu in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Ansätzen umfassend und kritisch aufgearbeitet (II.-IV.): Verteidigerrecht und Belehrungspflicht (§§ 136 I S. 2, 137 StPO), Pflichtverteidigung (§§ 140 ff. StPO) und der freie Verkehr zwischen Anwalt und Mandant ( § 148 StPO). Ein rechtsvergleichender Ausblick, der auch die Verfahrensordnung der internationalen Strafgerichtshöfe in den Blick nimmt, ergänzt die Darstellung (V.).

— Seite 333 —
Methodik

Christian Hattenhauer Übungsfall: »Das unbekannte dingliche Vorkaufsrecht«

Gegenstand der Examensklausur (Mai 2001, JPA Hamm) sind Grundfragen des dinglichen Vorkaufsrechts: Bestellung und Sicherung des Berechtigten über die Vormerkungswirkungen, Ausgleichsansprüche und Zurückbehaltungsrechte des weichenden Erstkäufers gegenüber dem Vorkaufsberechtigtem sowie sein Regress gegen den Verkäufer. Als Klausur Nr. 71 (samt knapper Lösungsskizze) ist die Aufgabe auch enthalten in: Jörn Eckert/Christian Hattenhauer, 75 Klausuren aus dem BGB, 1. Aufl. 2003. In der hier ausformulierten Fassung sind die Nachweise aktualisiert und die Änderungen durch das neue Schuldrecht berücksichtigt. Um einen unverfälschten Eindruck von einer Examensklausur in der Form, wie sie typischerweise den Korrektoren zur Verfügung steht zu vermitteln sind die Lösungsskizzen nahezu unverändert. Aus redaktionellen Gründen erscheinen lediglich die damals mitgeteilten Literatur- und Rechtssprechungsnachweise sowie kleinere Erläuterungen in Fußnotenform; üblich sind Klammereinschübe im Text. Um den Blick auf abweichende Lösungen nicht zu verstellen, standen Lösungshinweise unter der gebräuchlichen salvatorischen Klausel: "Dieser Vermerk erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist auch keine Musterlösung. Die Hinweise sollen lediglich aufzeigen, welche Probleme den Verfasser der Klausur veranlasst haben, diese Aufgabe vorzuschlagen."

— Seite 359 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

André Gilles/Ekkehart Reimer Übungsfall: »Der unabhängige Abgeordnete«

Der nachfolgende staatsorganisationsrechtliche Fall wurde im Wintersemester 2005/06 an der Universität Heidelberg als Hausarbeit in der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger gestellt. Er betrifft das Prüfungsrecht der Mitglieder der Bundesregierung bei der Gegenzeichnung von Rechtshandlungen und Realakten des Bundespräsidenten, vor allem aber den Status der Abgeordneten im Deutschen Bundestag. Im Zentrum steht ein fiktives Gesetz, das die Unabhängigkeit der Abgeordneten sichern und sie vor Interessenkollisionen schützen soll. Damit greift der Beitrag eine hochaktuelle Problematik auf, schließt an jüngste Änderungen des Abgeordnetengesetzes und der parlamentarischen Verhaltensregeln an und berührt Fragen, die derzeit vor dem BVerfG anhängig sind. Die abgedruckte Lösung beruht auf einer besonders gut gelungenen Arbeit, die für den Abdruck nochmals überarbeitet und erweitert wurde. Über einzelne Ergebnisse sind sich die Verfasser bis heute nicht einig. Das ist aber kein Nachteil: Übungsfälle behandeln typischerweise Grenzphänomene; hier sind Qualität und Methode der Argumentation jeweils wichtiger als ein bestimmtes Resultat.

— Seite 371 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Christian M. Leisinger/Martin C. Mekat Übungsfall: »Rückforderungsdurchgriff und finanzierter Autokauf«

Der Fall wirft insbesondere Fall wirft insbesondere Probleme aus dem neuen Schuldrecht auf. Der Klausurbearbeiter sollte im Kaufrecht und in den Vorschriften des Verbraucherrechts solide Kenntnisse besitzen. Schwerpunkt der Bearbeitung ist die Problematik der Rückabwicklung verbundener Verträge. Die Rechtsprechung des BGH und die vertretenen Lehrmeinungen sind anzubringen. Der Fall soll bei Examenskandidaten das Verständnis für die unterschiedlichen Interessen und daraus folgende Wertungen bei verbundenen Verträgen schärfen und eventuelle Lücken im Hinblick auf die Examensvorbereitung schließen. Die Ausführlichkeit der Lösung könnte indes in einer Klausurbearbeitung so nicht verlangt werden, insofern versteht sich diese Darstellung als Lernbeitrag.

— Seite 399 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Editorial

Thomas Straub Editorial

Editorial von Chefredakteur Thomas Straub

— Seite I —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Geleitwort

Thomas Pfeiffer Geleitwort

Geleitwort von Prof. Dr. Thomas Pfeiffer, Dekan der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

— Seite III —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Gesamtausgabe 1/2006
Tobias Abend (stellv.), Nicolas Nohlen, Thomas Straub (Chefredakteure) Erschienen im März 2006

Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR 2006, S.

— Seiten 3 bis 206 —
Methodik

Moritz Lange/Eberhard Schmidt-Aßmann Übungsfall: »Vorsicht, Grundwassergefährdung!«

Bei der vorliegenden Arbeit handelt es sich um eine Klausur, die im Sommersemester 2005 an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg in der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene zu schreiben war. Die Bearbeitungszeit betrug gut anderthalb Stunden. Die Aufgabenstellung verlangt Kenntnisse im Allgemeinen Verwaltungsrecht, Polizei- und Verwaltungs­prozess­recht. Es geht um die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs. Die hier veröffentlichte Lösung ist die Originalklausur von Moritz Lange. Die Arbeit wurde mit 14 Punkten bewertet und gehört zu den vier Arbeiten, die die Note »gut« errangen. Der Notendurchschnitt betrug 6,2 Punkte.

— Seite 173 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Thomas Wallrich/Boris P. Paal Übungsfall: »Gedoptes Fahrerlager und schlampiger Vermieter«

Der vorliegende Sachverhalt war Gegenstand der Hausarbeit, die von Prof. Dr. Dr. h.c. Werner F. Ebke, LL.M. (UC Berkeley) für das Sommersemester 2005 in der Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg ausgegeben wurde. Die nachstehend abgedruckte Bearbeitung von Thomas Wallrich stellte die mit 14 Punkten (»gut«) bewertete beste Einzelleistung dar. Die ursprüngliche Bearbeitung wurde unter didaktischen Gesichtspunkten durchgesehen, ergänzt und – soweit erforderlich – mit weiterführenden Hinweisen und Anmerkungen versehen. Die Veröffentlichung der Bearbeitung ist dabei bereits konzeptionell nicht als Musterlösung, sondern als Anschauungsbeispiel ausgelegt.

— Seite 183 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Aufsatz

Ilja Czernik Die digitale Privatkopie im Fokus – Ist wirklich nur das Original legal?

Die Kinowerbung propagiert es lautstark: »Nur Original ist legal«. Doch stimmt das eigentlich, darf ich, wenn ich eine CD oder DVD oder ein anderes digitales Medium gekauft habe, keine Kopien mehr anfertigen? Oder laufe ich andernfalls Gefahr, mich zivilrechtlich haftbar und schlimmer noch strafbar zu machen?

Glaubt man der Werbung, ist es schließlich nur eine Frage der Zeit, bis der »Schwarzbrenner« verhaftet wird. Richtig ist, dass das Urheberrecht in den letzten Jahren stark in Bewegung geraten ist und sich daher versucht hat, den neuen technischen Gegebenheiten anzupassen. Zielsetzung dieser Abhandlung soll es sein, die neuen geltenden Regelungen zu überprüfen und die bestehenden Unsicherheiten, die im Rahmen der digitalen Privatkopie vielfach bestehen, zu beseitigen. Dem Leser soll dabei ein Leitfaden an die Hand gegeben werden, der ihn erkennen lässt, wann er sich noch im legalen Bereich aufhält und wann er diesen verlässt.

— Seite 121 —

Caspar Behme Gustav, Radbruch (1878-1949) – ein politischer Professor

Gustav Radbruch (1878-1949) gilt als einer der bedeutendsten Juristen des 20. Jahrhunderts; bereits zu Lebzeiten wurde er als der wohl größte unter den lebenden deutschen Juristen bezeichnet. Eine solche Einschätzung hat ihren Grund vor allem in seinem rechtsphilosophischen Werk, das Jurisprudenz und Jurisdiktion bis in die heutige Zeit beeinflusst. Dies gilt insbesondere für die Radbruchsche Formel, auf die sowohl der BGH als auch das BVerfG wiederholt rekurrierten. Doch auch Radbruchs Wirken als Strafrechts­professor und als Reichs­justiz­minister verdient Beachtung; sein politisches Schaffen hat die Strafpolitik der Bundesrepublik nachhaltig geprägt.

Der nachfolgende Beitrag geht dem universitären und politischen Wirken Radbruchs nach. Zudem werden die Charakteristika seines rechtsphilosophischen Denkens im Allgemeinen und die Radbruchsche Formel im Besonderen knapp dargestellt.

— Seite 147 —

Peer Stolle Das Strafrecht, seine Zwecke und seine Alternativen

Das Strafrecht dient dem Rechts­güter­schutz, indem es das Vertrauen in die Rechtsordnung stärkt, potentielle Delinquenten von der Begehung von Straftaten abschreckt, überführte Straftäter behandelt und die Gesellschaft vor ihnen schützt. Allerdings, so die Ergebnisse der empirischen Forschung, erfüllt das Strafrecht kaum diese Ziele: Weder im Bereich der Spezial- noch der Generalprävention sind eindeutige Hinweise darauf zu finden, dass die staatliche Strafe tatsächlich präventive Effekte erzielt. Diese Erkenntnisse eröffnen den Raum für die Suche nach Alternativen. So kann sich das Strafrecht aus einigen Bereichen zurückziehen, ohne einen Funktionsverlust erleiden zu müssen. Darüber hinaus sind andere Reaktions­möglichkeiten vorhanden, die in ihrer präventiven Funktion wirksamer sind, aber weniger stark in die Rechtsgüter des Straftäters eingreifen, als die Strafe.

— Seite 27 —

Peter Hommelhoff/Christoph Teichmann Das Recht der GmbH im Wettbewerb der Gesetzgeber

Der Beitrag beschreibt die Entstehung und Funktionsweise des »Wettbewerbs der Gesetzgeber« in den Vereinigten Staaten von Amerika und überträgt dies auf die Verhältnisse in der Europäischen Gemeinschaft. In den USA liegt der kleine Bundesstaat Delaware bei der Registrierung großer Kapitalgesellschaften weit in Führung; er verdankt dies seinem unternehmens­freundlichen Gesellschafts­recht und seiner professionellen Rechtspflege. In Europa hat die Rechtsprechung zur Niederlassungs­freiheit einen Wettbewerb um die kleinen Kapital­gesellschaften entfacht. Zahlreiche deutsche Unternehmer benutzen mittlerweile statt der GmbH die englische Limited. Der Gesetzgeber sollte darauf reagieren mit einer reformierten GmbH, die im Vergleich zu ausländischen Modellen größere Rechtssicherheit bei der Vermeidung persönlicher Haftung bietet.

— Seite 3 —

Renata Camilo de Oliveira Gerichtsverbundene Mediation in internationaler und vergleichender Perspektive

Der Text befasst sich mit der gerichtsnahen Mediation; sein Schwerpunkt liegt im Vergleich der verschiedenen Methoden, die die Mediation im Justiz­wesen einführen. Nach einem einleitenden Überblick über das Verfahren geht die Untersuchung von den zahlreichen amerikanischen Erfahrungen aus, wobei u.a. die Wechsel­beziehungen der verschiedenen ADR-Verfahren und das Konzept, die Entwicklung und eine Bewertung des sog. »Multi-Door-Courthouses« erörtert werden. Danach wird der absolut andere Einsatz der gerichtsverbundenen Mediation in England und Holland analysiert. Schließlich werden ihr Gebrauch in Deutschland, insbesondere das obligatorische Streit­beilegungs­vor­verfahren (§ 15a EGZPO und Schlichtungsgesetze) und die Verweisungs­möglichkeit des § 278 Abs. 5 ZPO behandelt. Das Fazit diskutiert vor allem den Teilnahmezwang an der Mediation und zeigt ihre Entwicklungs­perspektiven auf.

— Seite 45 —

Jérôme Kommer Are the Courts Running Wild? - Judicial Activism in a Comparative Analysis

The following article is about the phenomenon »judicial activism«. The phrase »judicial activism« originates from the Anglo-American legal terminology. It plays an important role when discussing the importance and influence of the respective highest judicial authority in a country. However, also lower courts can become judicially activist. Through a comparison of the judicature of the US Supreme Court, the German Federal Constitutional Court and the European Court of Justice, this article points out the characteristics of judicial activism, differences and similarities among the three different courts and evaluates judicial activism. At the same time, the article provides an overview over some of the most important judgments of the courts belonging to this matter.

— Seite 69 —

Michael Wietzorek Die europäische Entwicklung auf dem Gebiet eines einheitlichen Vertragsrechts

Das wohl größte rechtswissenschaftliche Projekt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist derzeit – nach dem vorläufigen Scheitern des Europäischen Verfassungsvertrags durch das Referendum vom 29. Mai 2005 in Frankreich – die laufende Diskussion über die umfassende Vereinheitlichung des Zivilrechts in Europa. In seiner Größenordnung ist dieses Projekt beispielsweise vergleichbar mit der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuchs im 19. Jahrhundert. Der vorliegende Beitrag verschafft einen Überblick über den derzeitigen Stand der Entwicklungen auf diesem Rechtsgebiet. Er stellt die bisherigen Bemühungen dar – sowohl von Seiten der Europäischen Union als auch von Seiten der zahlreichen Forschergruppen. Er gibt einen Überblick über die möglichen Modelle für ein einheitliches Zivilrecht sowie über die Schwierigkeiten, die mit der Rechts­verein­heitlichung verbunden sind. Abschließend führt er die Schritte auf, die für das Gelingen dieses Projekts geboten sind.

— Seite 91 —
Editorial

Nicolas Nohlen Editorial

Editorials von Nicolas Nohlen wie von demselben und Thomas Straub

— Seite I —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Geleitwort

Christian Baldus Geleitwort

Geleitwort von Prof. Dr. Christian Baldus

— Seite III —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Jahrgang 2005
Gesamtausgabe 4/2005
Lenas Götz (stellv.), Nicolas Nohlen (Chefredakteure) Erschienen im Dezember 2005

Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR 2005, S.

— Seiten 489 bis 629 —
Editorial

Lenas Götz/Joachim Kannegießer Editorial

Editorial von Leans Götz und Joachim Kannegießer

— Seite  —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Aufsatz

Manfred Wissmann/Mark Adolphs Direktanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer bei der D & O Versicherung

Sollen die Prämien für eine D & O Versicherung vom Unternehmen als Betriebsausgaben abgesetzt werden, fordert die Finanzverwaltung (unter anderem), dass der Anspruch auf die Versicherungs­leistung dem Unternehmen zusteht. Hieran orientiert sich die Praxis. Nun scheinen erste zivil­gerichtliche Entscheidungen die in der Literatur vertretene Meinung zu bestätigen, dass Inhaber des Versicherungsanspruchs die versicherte Person ist. Die Autoren zeigen auf, dass die von der Finanzverwaltung gewünschte Gestaltung richtig, mindestens aber zulässig ist.

Zur Veranschaulichung der Problematik wird die D & O Versicherung vorgestellt (unten I.). Sodann wird die D & O in das System des Privat­versicherungs­rechts eingeordnet (unten II.). Die hierbei auftauchenden Fragestellungen werden anschließend erörtert (unten III.) und entsprechend gewürdigt (unten IV.). Zuletzt wird ein Ausblick auf die Änderungen im Aktienrecht durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts – UMAG – gewährt (unten V.).

— Seite 489 —

Max Thümmel Bedeutung und Schutz von traditionellem Wissen unter besonderer Berücksichtigung von geistigen Eigentumsrechten

Der vorliegende Beitrag im internationalen Patentrecht befasst sich mit der Bedeutung und dem Schutz von traditionellem Wissen indigener und lokaler Gemeinschaften. Dieses Wissen ist insb. gefährdet durch die sog. Biopiraterie, also das Berauben der Verwertungs­möglichkeiten der eigentlichen Wissensträger. Konzerne verwerten dieses Wissen kommerziell, ohne dass die eigentlichen Eigentümer einen Anteil daran haben. Zudem wird den Gemeinschaften die Möglichkeit einer eigenen Verwertung genommen. Biopiraterie wird v. a. durch die Diskrepanz der verschiedenen Patentrechtsysteme ermöglicht. Seit längerem herrscht ein intensiver Streit darüber, wie man traditionelles Wissen dagegen schützen kann. Die Arbeit soll den Missstand des bisherigen Schutzes aufzeigen, die einzelnen Lösungs­ansätze darstellen und die Rolle des Patentrechts kritisch hinterfragen. Zudem wird ein weiterer Lösungsweg aufgezeigt.

— Seite 505 —

Jan Kossmann Non Performing Loans in Deutschland

Das OLG Frankfurt a. M. hat mit seiner Entscheidung vom 25. Mai 2004 (8 U 84/04), über die Abtretbarkeit von Non Performing Loans nicht nur in der juristischen Fachliteratur, sondern auch in der Tagespresse für großes Aufsehen gesorgt. In dieser Entscheidung hat das OLG Frankfurt a. M. festgestellt, dass aus dem Bankgeheimnis stets ein stillschweigendes Abtretungsverbot folge. Der Markt für Non Performing Loans in Deutschland steht noch am Beginn seiner Entwicklung und hat trotzdem bereits heute eine große wirtschaftliche Bedeutung. Die weitere Entwicklung könnte durch ein »generelles« Abtretungsverbot negativ beeinflusst werden. Ziel dieser Arbeit ist es zum einen, die Behauptung des OLG Frankfurt a. M. einer kritischen Bewertung zu unterziehen und zum anderen, die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte von Non Performing Loans in Deutschland in einem breiteren Rahmen zu untersuchen.

— Seite 535 —

Alexander Otto Chancen und Risiken eines europäischen Strafverfahrensrechts – eine kritische Bestandsaufnahme

Mit großen Schritten schreitet die Europäisierung des Straf- und Straf­verfahrens­rechts voran und führt bereits jetzt zu tief greifenden Einschnitten im nationalen Recht. Dabei stellen sich viele Fragen, die bislang nicht abschliegend und zufrieden stellend beantwortet worden sind oder beantwortet werden können: Ist Europa fähig zu einer Vereinheitlichung des Strafverfahrensrechts? Ist der eingeschlagene Weg der richtige? Ist das Kernprinzip aller Entwicklungen, das Prinzip der gegen­seitigen Anerkennung, Segen oder Fluch?

Diesen und vielen anderen Fragen soll sich dieser Aufsatz widmen und dabei an den markanten Beispielen des Europäischen Haftbefehls und des Vorschlags für einen Rahmenbeschluss über die Europäische Beweisanordnung Chancen und Risiken der weiteren Entwicklung aufzeigen.

— Seite 557 —
Methodik

Thomas Lobinger/Jens Daniel Rau Übungsfall: »Der Bereicherungs­ausgleich bei unberechtigter Vermietung und Untervermietung«

Der folgende Fall wurde im Wintersemester 2004/2005 in der Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg als erste Klausur gestellt. Die Bearbeitungs­zeit betrug zwei Stunden. Den inhaltlichen Schwerpunkt bildet die Problematik der bereicherungs­rechtlichen Folgen bei unberechtigter Vermietung und Untervermietung. Diese Thematik gehört zum bereicherungs%shy;rechtlichen Standard­repertoire und ist beliebter Prüfungsstoff. Die folgenden Ausführungen basieren auf der Musterlösung des Aufgabenstellers und gehen erheblich über den Erwartungs­horizont einer Übungs­klausur hinaus. Eine zufrieden­stellende Klausur sollte die bereicherungs­rechtliche Kernproblematik der unberechtigten Vermietung und Untervermietung herausarbeiten und dabei auch auf die Unterschiede zwischen diesen eingehen. Ferner sollten einige der anderen in Frage kommenden Ansprüche kurz angesprochen werden. 124 Teilnehmer nahmen an der Klausur teil, von denen 7 (5,5%) mit vollbefriedigend, 23 (18,5%) mit befriedigend und 47 (38%) mit ausreichend bestanden sowie 47 (38%) nicht bestanden. Der Durchschnitt lag bei 4,9 Punkten.

— Seite 579 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Matthias Weller Übungsfall: »Die eBay-Versteigerung«

Die nachstehende Klausur wurde im Examens­klausuren­kurs II der Universität Heidelberg am 29.10.2004 gestellt und behandelt zentrale Fragen des Schuldrechts. Anlass für die Klausur war die für kurz nach dem Klausurtermin erwartete, weithin bekannt gewordene Entscheidung des BGH vom 3.11.2004 — VIII ZR 375/03, NJW 2005, 53 (Hoeren/Müller, NJW 2005, 948 = JuS 2005, 175 = CR 2005, 56 (Wiebe) = BGHReport 2005, 69 (Härting) = MMR 2005, 37 (Spindler) = K&R 2005, 33 (Leible) = ZGS 2005, 30 (Ruzik) = BB 2005, 235 (Staudinger) = LMK 2005, 2 (Schimmel)) zum Widerrufsrecht bei Online-Versteigerungen nach § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB. Der Sachverhalt beruht zum Teil (Anzeigentext; internationaler Bezug) auf der tatsächlich durchgeführten Versteigerung unter eBay-Artikelnummer 4930811706 vom 3.10. – 10.10.2004. Sämtliche Umstände, aus denen sich eine Leistungs­störung ergibt, sind allerdings frei erfunden. Gleiches gilt für sämtliche Angaben im Zusammenhang mit der Bewertung des Verkäufers durch die Käuferin. Die hier ausgearbeitete Musterlösung ist ausführlicher als die der Korrektur zugrunde gelegte. Der Anmerkungsapparat beschränkt sich überwiegend auf leicht zugängliche Standard- bzw. Ausbildungsliteratur.

— Seite 593 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Reaktionen von Lesern

Karl Doehring/Maximilian Bauer Reaktion und Antwort zum Beitrag von Maximilian Bauer »Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Bundeswehreinsatz« in StudZR 2004, 53

— Seite 625 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Geleitwort

Gerald Rittershaus Geleitwort

Geleitwort von RA Dr. jur. Gerald Rittershaus

Honorarprofessor an der Universität Heidelberg und Stellvertretender Leiter des Zentrums für anwaltsorientierte Juristenausbildung an der Universität Heidelberg

— Seite III —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Gesamtausgabe 3/2005
Lenas Götz (stellv.), Nicolas Nohlen (Chefredakteure) Erschienen im September 2005

Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR 2005, S.

— Seiten 333 bis 486 —
Aufsatz

Carl Baudenbacher Justizialisierung des Rechts: Kann das Europäische Modell in andere Teile der Welt exportiert werden?

Das Recht der EU, des EWR und der EMRK ist in hohem Maße justizialisiert. Das zeigt sich vor allem bei den Interpretations­methoden, welche die dynamische Auslegung einschließen, beim breiten Zugang zu den Gerichten in Luxemburg und in Straßburg, beim Individual­rechtsschutz und bei der innerstaatlichen Wirkung. Das Modell des EuGH ist in den Andenpakt exportiert worden, das des EGMR hat Einfluss auf den Inter-Amerikanischen Menschen­rechts­gerichts­hof gehabt. Ein besonders viel versprechender Exportartikel scheint das Vorab­entscheidungs­verfahren zu sein. Ob das europäische Modell Vorbild­charakter für das Justizsystem der WTO übernehmen kann, ist hingegen umstritten.

— Seite 333 —

Benjamin Gündling Grundstrukturen und Probleme des Emissionshandelssystems in Deutschland

Zum 1. 1. 2005 wurde in Deutschland der Handel mit Treibhaus­gas­emissions­zertifikaten eingeführt. Von den 25 am europäischen Emissions­handel teilnehmenden Staaten ist Deutschland damit eines der ersten Länder, das aktiv in den Handel mit Emissions­berechtigungen eintritt. Aber nicht nur auf supranationaler, sondern auch auf internationaler Ebene kommt Deutschland damit eine Vorreiter­rolle zu. Denn noch vor Inkrafttreten der völkerrechtlichen Vorgaben im Kyoto-Protokoll am 16. 2. 2005 hat Deutschland ein aus­differenziertes Rechtsregime für den Zertifikate­handel geschaffen, das für weitere Unterzeichner­staaten als Vorbild dienen könnte. Die auf internationaler und supra­nationaler Ebene sowie im Rahmen des Gesetzgebungs­verfahrens vorangegangenen Verhandlungen und die intensive Begleitung des Entstehungs­prozesses in der Literatur zeugen von der praktischen Bedeutung des neuen Handelssystems.

— Seite 357 —

Katrin Haußmann Die Europäisierung der Börsen- und Wirtschaftsprüferaufsicht

Bilanzskandale wie die Vorgänge um Parmalat in Italien, die Flowtex AG in Deutschland und nicht zuletzt um die Worldcom lnc. in den USA haben das Anleger­vertrauen weltweit erschüttert. Um das Vertrauen in den Kapitalmarkt wiederherzustellen, soll die Aufsicht über die Börsen und Wirtschafts­prüfer verbessert und europaweit vereinheitlicht werden. Unter dem Schlagwort »Corporate Governance« werden aktuell eine Vielzahl neuer Instrumentarien diskutiert. Die Vorschläge reichen von einer einheitlichen europäischen Börsen­aufsichts­behörde bis zur Stärkung der Kontrolle der Wirtschaftsprüfer durch eine öffentliche Kontrollinstanz. Der Vernetzung der Kapitalmärkte soll durch eine Europäisierung der Aufsichts­strukturen begegnet werden. Fraglich ist jedoch, ob diese Schutz­mechanismen wirklich greifen oder als übereilter politischer Aktionismus nur zusätzliche Bürokratie hervorbringen werden.

— Seite 379 —

Yannic Weber Rose/Rosahl-Problematik: Eine Ende in Sicht?

Nur wenige Entscheidungen zum Allgemeinen Teil des StGB haben in den vergangenen fünfzehn Jahren so viel Beachtung in der juristischen Fachwelt gefunden wie das Urteil des BGH im sog. »Hoferbenfall« BGHSt 37, 214. In einer Fülle von Veröffentlichungen werden in Begründung und Ergebnis voneinander abweichende Ansichten vertreten. Mit dem vorliegenden Beitrag wird versucht, alle zum Thema entwickelten Argumente einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Am Ende wird die Erkenntnis stehen, dass die genannte Entscheidung des BGH ein Fehlurteil darstellt und dass die meisten Beurteilungen des Falles dogmatisch auf tönernen Füßen stehen.

— Seite 403 —
Methodik

Christoph Peterek/Ralph Ingelfinger Übungsfall: »Autofahrt mit Hindernissen«

Der vorliegende Fall stellt einen Teil der Ferien­hausarbeit dar, die im Wintersemester 2004/05 in den zwei parallel durchgeführten Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene zur Bearbeitung ausgegeben worden ist. Gegenstand der Aufgabe sind in erster Linie Straßen­verkehrsdelikte in Kombination mit Fragen des Allgemeinen Teils des Straf­gesetzbuchs. Die Lösung von Herrn Peterek, die für die Publikation leicht überarbeitet worden ist, wurde mit 16 Punkten (»sehr gut«) bewertet und gehört neben drei anderen Arbeiten mit derselben Punktzahl zu den besten Hausarbeits­leistungen, bei einem Durchschnitt von ca. 6,9 Punkten. Ihr wurde für die Veröffentlichung eine Anmerkung beigefügt, die sich mit einer schwierigen Aufbaufrage befasst.

— Seite 431 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Ruth Doerner/Ute Mager Übungsfall: »Aktion Klimaschutz«

Bei der hier vorgestellten Arbeit handelt es sich um eine Zwischen­prüfungs­klausur, die im Winter­semester 2004/05 an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger gestellt wurde. Die Bearbeitungs­zeit betrug zwei Zeitstunden. Prozessual geht es um eine Verfassungsbeschwerde gegen ein zivilgerichtliches Urteil. Materiell stellt sich das Problem der Drittwirkung von Grundrechten sowie der Abwägung zwischen der Meinungs­freiheit und dem allgemeinen Persönlichkeits­recht. Der abgedruckte Lösungs­vorschlag ist die Original­klausur von Ruth Doerner. Die Arbeit wurde mit 13 Punkten benotet und gehörte damit zu den besten 7 % von 181 korrigierten Klausuren. Der Durchschnitt lag bei 7,19 Punkten, die Durchfallquote betrug 14 %

— Seite 455 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Michael Becker/Matthias Nicht Übungsfall: »Der Traum vom Eigenheim«

Der nachfolgende Fall wurde im Examens­klausuren­kurs im Sommer­semester 2004 an der Technischen Universität Dresden als 4. Aufsichtsarbeit mit 5-stündiger Bearbeitungs­zeit ausgegeben. Gegenstand der Aufgabe ist das formelle und materielle Grundstücks­recht mit seinen Bezügen zum Zivilverfahrens­recht. Dies sind erfahrungs­gemäß gefürchtete Themen, denen man sich jedoch beizeiten stellen muss, da es sich um Pflichtstoff der ersten wie der zweiten juristischen Staatsprüfung handelt. Die Aufgabe eignet sich als Klausur im Referendar- oder Assessor­examen sowie als Hausarbeit in der vorgerückten Übung. Erwerbs­verbot und Rechtshängigkeits­vermerk waren fast durchweg unbekannt. Leider wurden Standardprobleme (Haftung aus § 826 BGB, Formerfordernis nach § 311b I BGB, sittenwidriges Rechtsgeschäft) nur von sehr wenigen Bearbeitern korrekt behandelt. Die Durchschnitts­punktzahl lag bei 3,93 Punkten, 14,3 % der Arbeiten erzielten eine Prädikatsnote. Die Durchfallquote betrug 57,1 %.

— Seite 467 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Editorial

Nicolas Nohlen Editorial

Editorial von Nicolas Nohlen

— Seite I —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Geleitwort

Katja Langenbucher Geleitwort

Geleitwort von Prof. Dr. Katja Langenbucher, Marburg

— Seite II —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Gesamtausgabe 2/2005
Lenas Götz (stellv.), Nicolas Nohlen (Chefredakteure) Erschienen im April 2005

Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR 2005, S.

— Seiten 165 bis 315 —
Aufsatz

Christian Schubel Deutsch-polnisch-ungarische Rechtsvergleichung im GmbH-Recht

Einen Forschungs­schwerpunkt der Fakultät für Vergleichende Staats- und Rechts­wissenschaft an der Andrássy-Universität Budapest bildet die Beschäftigung mit den Rechtsordnungen der EU-Beitritts­staaten. Während in Deutschland die Überzeugung vorherrscht, gerade auf dem Gebiet des Gesellschafts­rechts folgten diese Staaten weitgehend dem Vorbild des deutschen Rechts, legt eine intensivere Beschäftigung mit den neuen Gesetz­büchern Polens und Ungarns bald wichtige Unterschiede offen. Diese sind nicht nur für deutsche Investoren bzw. ihre Rechtsberater von Interesse, sondern regen zudem zu einer vertieften wissenschaftlichen Auseinandersetzung an, deren Ergebnisse auch bei der Fort­entwicklung der deutschen Rechtsordnung Beachtung finden könnten. Im folgenden Beitrag wird dieser Forschungs­ansatz mit Blick auf die Binnenordnung der GmbH näher ausgeführt, wobei es in erster Linie um die Stellung der Geschäfts­führungs- und Aufsichts­organe geht. Aus Platzgründen soll dagegen die Gesellschafter­versammlung nur behandelt werden, soweit deren Verhältnis zu den anderen Organen betroffen ist.

— Seite 165 —

Christian Baldus Grenzbestimmung und Methodenfindung: Grundlagenfächer in der Juristenausbildung und Aufgaben der juristischen Dogmengeschichte

Die Rolle der juristischen Grundlagen­fächer in der Ausbildung ändert und differenziert sich mit der Studienreform. Maßgeblich für die entsprechenden Konzepte der einzelnen Fakultäten muss das Erkenntnispotential sein, das diese Fächer auch für den späteren Praktiker versprechen. Der Beitrag gibt einen systematischen Überblick unter dem Aspekt, welche spezifischen Einsichten für die dogmatischen Materien die einzelnen Grundlagenfächer bieten. Daneben steht eine generelle Orientierungsfunktion namentlich für Studienanfänger.

Der Text beruht auf verschiedenen Einführungs­veranstaltungen aus dem Wintersemester 2004/2005; die Vortragsform wurde beibehalten, mit allen Vereinfachungen und mit ihrem Akzent auf gegenwärtigen Forschungsgebieten des Verfassers.

— Seite 179 —

Thomas Straub Zum Verfassungsvertrag für Europa und dem Beitritt der Türkei

Die Frage, ob die Türkei der Europäischen Union beitreten kann, führt seit geraumer Zeit zu heftiger Diskussion. Häufig wird dabei die Identität der Europäischen Union als Hindernis eines Beitritts angeführt. Der vorliegende Beitrag untersucht die Identität der Europäischen Union im Vertrag über eine Verfassung für Europa, die ihren normativen Kern in Art. I-1 II und Art. I-2 des Vertrages findet. Er konkretisiert diese Normen und prüft anhand der Rechtslage in der Türkei die Möglichkeit eines Beitritts, wobei besonderes Augenmerk auf die in jüngerer Vergangenheit erfolgten Verfassungs- und Gesetzesreformen sowie deren Umsetzung gelegt wird.

— Seite 199 —

Nicole Betz Eine kritische Gegendarstellung zum Beitrag von Straub

Der vorliegende Artikel befasst sich mit der Frage einer Beitritts­möglichkeit der Türkei zur Europäischen Union am Maßstab des Vertrags über eine Verfassung für Europa (VVE). Entscheidend für die Beurteilung sind Art. I-1 und I-2 des VVE, die als Fundamentalnormen zur Definition der Identität der Europäischen Union verstanden werden.

Die Autorin entwickelt anhand einer Gegenüberstellung zur bisherigen Rechtslage, der Auslegung der verschiedenen Merkmale und einer Betrachtung der Verfassungs- und Rechtswirklichkeit der Türkei Argumente gegen den Beginn von Beitritts­verhandlungen. Sie nimmt damit eine kritische Gegenposition zum Beitrag von Straub in dieser Ausgabe der StudZR ein.

— Seite 227 —

Alexander Brenneis Die Wasserkrise im Nahen Osten

Weltweit wird Wasser zur immer knapperen und damit immer wertvolleren Ressource. Auch im traditionell explosiven Nahen Osten zeichnet sich ab, dass sich die künftigen Konflikte weniger um Öl als um Wasser drehen werden. Zum tieferen Verständnis der Materie sollen zunächst der Umfang der Wasserkrise und anschließend die Grundlagen des Völkerrechts der Wassernutzung dargestellt werden, bevor exemplarisch für die Region der Konflikt um Euphrat und Tigris untersucht wird. Dabei wird besonders die Untrennbarkeit von Völkerrecht und internationalen Beziehungen deutlich. Deshalb sollen auch die historisch-politischen Hintergründe der Region nicht vernachlässigt werden. So können zugleich mögliche Wege der Kooperation für die Zukunft aufgezeigt werden.

— Seite 241 —

Matthias Kazmierczak Das Pflichtangebot im Lichte des Schutzes von Minderheitsaktionären

Den Minderheiten unserer Gesellschaft einen effektiven und effizienten Schutz zu gewähren, ist seit Bestehen der Demokratie ein ständiges Thema, das die Menschheit beschäftigt. Ein entsprechender Wert fließt diesem Thema auch im internationalen Kapitalmarkt zu, was aufgrund der wider­streitenden Interessen verschiedener am Kapitalmarkt partizipierender Parteien zu einem dauerhaften Spannungsfeld führt. Der vorliegende Beitrag behandelt das Instrumentarium des Pflichtangebots, mit dem Minderheits­aktionäre bei Mehrheitsbeteiligungen von Großaktionären geschützt werden sollen. Der Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit liegt in der Frage nach Effektivität und Effizienz des Pflichtangebots sowohl unter ökonomischen als auch unter rechtsdogmatischen Gesichtspunkten. Dabei soll unter Beachtung der Verhältnis­mäßigkeit­keit eine wertende Stellungnahme getroffen werden.

— Seite 275 —
Methodik

Philip Denninger/Christian Seiler Übungsfall: »Ärztekammer und Ärztekummer«

Der Übungsfall wurde von Priv.-Doz. Dr. Christian Seiler im SS 2004 an der Universität Heidelberg als Klausur in der Übung im öffentlichen Recht für Anfänger gestellt. Inhaltlich stehen die Art. 12 und 3 GG (Teil 1) sowie Art. 9 und 2 Abs. 1 GG (Teil 2) im Vordergrund, wobei insbesondere eine sorgfältige Prüfung der Rechtfertigung von Grundrechts­schranken angezeigt ist. Den prozessualen Rahmen bildet eine Verfassungs­beschwerde (Teil 1). Im Durchschnitt aller Teilnehmer wurden 5,29 Punkte erzielt. Bester Bearbeiter war Herr Philip Denninger (12 Punkte) dessen Lösung nachfolgend unverändert abgedruckt wird und vom Aufgabensteller um einige Anmerkungen in den Fußnoten ergänzt worden ist.

— Seite 299 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Carl-Christian Fricker Übungsfall: Von Drogen und Ängsten

Der Fall dreht sich im ersten Teil des Sachverhalts um bekannte, aber gleichwohl anspruchsvolle Probleme aus dem Allgemeinen Teil des Strafrechts. Es geht um die Abgrenzung von Selbstschädigung und Fremdschädigung, die Einwilligung in eine lebensgefährliche Körper­verletzungs­handlung, die Anforderungen an den bedingten Tötungs­vorsatz und die Garanten­stellung beim unechten Unterlassungs­delikt. Aus dem Besonderen Teil sind eher unproblematische Fragen der Körper­verletzungs­delikte und – schwieriger – des Verdeckungs­mordes durch Unterlassen zu beantworten. Im zweiten Teil geht es schwerpunkt­mäßig um die zwar examens­relevanten, aber oft vernachlässigten Bestechungsdelikte und immer wieder­kehrende Fragen der Aussage­delikte. Die strafprozessuale Zusatzfrage lässt sich problemlos aus dem Gesetz beantworten.

— Seite 309 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Editorial

Daniel Soudry Editorial

Editorial von Daniel Soudry

— Seite I —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Geleitwort

Peter Hommelhoff Geleitwort

Geleitwort von Prof. Dr. Dr. h.c. Peter Hommelhoff

Rektor der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

— Seite III —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Gesamtausgabe 1/2005
Lenas Götz (stellv.), Nicolas Nohlen (Chefredakteure) Erschienen im Januar 2005

Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR 2005, S.

— Seiten 3 bis 161 —
Aufsatz

Paul Kirchhof Was erwarten wir vom Recht?

Jeder Jurist will der Gerechtigkeit in der Welt dienen, scheut sich aber, diese zu formulieren, weil er spürt, dass das wichtigste Prinzip der Gerechtigkeit die Freiheit ist, die jedem Menschen eine selbstbestimmte Gestaltung seines Privat- und Berufslebens erlaubt. Das Recht muss deshalb auf eine verbindliche Definition der Gerechtigkeit verzichten, einen klaren, aber weiten Rahmen für individuelle Freiheit abstecken, die Fähigkeit und Bereitschaft zur Freiheit stützen und stärken. Wichtigste Quelle der Gerechtigkeit sind deswegen Bildung, Großzügigkeit und Gemeinsinn der freiheitsberechtigten Bürger.

— Seite 1 —

Andreas Deutsch Individualbestimmungen des Anbieters bei Onlineauktionen

Internetauktionen sind längst ein Milliardenmarkt. 12 Millionen Deutsche nehmen daran teil. Juristisch ist jedoch vieles Neuland. Probleme entstehen häufig dann, wenn ein Anbieter von den durch das Auktionshaus festgelegten und von den Teilnehmern akzeptierten Auktionsregeln abweicht, beispielsweise in sein Angebot hineinschreibt, es handele sich nur um eine Umfrage, ein Verkauf sei gar nicht oder erst ab einem bestimmten Preis gewollt. Während eine Literaturansicht solche Individual­bestimmungen grundsätzlich für unwirksam hält, räumt ihnen die Rechtsprechung zumeist Vorrang vor den AGB des Auktionshauses ein. Im folgenden Aufsatz soll geklärt werden, wie es zu diesen unterschiedlichen Ansätzen kommen kann und welche Meinung zu sachgerechteren und dogmatisch korrekteren Ergebnissen führt.

— Seite 17 —

Christian Gollner Konventionen gegen den Internationalen Terrorismus – Fortschritte und Mängel

Die Bedrohung durch den internationalen Terrorismus hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Nicht erst seit den verheerenden Anschlägen in New York und Washington am 11. September 2001 hat sich die Staatengemeinschaft mit Möglichkeiten seiner Bekämpfung beschäftigt. Die nach wie vor hohe Anzahl terroristischer Akte gibt Anlass dazu, das bestehende Regelungswerk der zwölf universellen Konventionen gegen den internationalen Terrorismus im Hinblick auf seine Vorteile und seine Wirksamkeit zu überprüfen.

— Seite 31 —

Silvia Tomassone/Tim Wöffen Leitlinienmedizin und ärztliche Therapiefreiheit

Das Thema der medizinischen Leitlinien beschäftigt Juristen und Mediziner in zunehmendem Maße. Rechtsanwälte und Richter erhoffen sich von den Leitlinien eine Konkretisierung des fachärztlichen Standards. Die Ärzteschaft sieht in den Leitlinien eine Gefahr für die ärztliche Therapiefreiheit und befürchtet den Einzug einer »Kochbuchmedizin«. Die Problematik der Leitlinien spitzt sich zu im Arzthaftungsprozess, in dem die Autrotität der Leitlinien auf dem Prüfstand steht. Der folgende Beitrag zeigt die Chancen und Risiken einer Leitlinienmedizin auf.

— Seite 61 —

Sebastian Ens/Somi Micsunescu Gläubigerschutz im deutschen und angloamerikanischen Recht – Bestandsaufnahme und Reformtendenzen

Eine Grundfrage des Gesellschafts­rechts ist diejenige nach dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger vor dem Ausfall ihrer Forderungen. Dem Schutzbedürfnis der Gläubiger kann auf unterschiedliche Weise Rechnung getragen werden. Einerseits ist es denkbar, den Gesellschafts­gründern die Aufbringung und Erhaltung von Kapital gesetzlich vorzuschreiben. Diesem Ansatz folgt das deutsche Gesellschaftsrecht. Andererseits kann eine Rechtsordnung zur Sicherung der Gläubiger in erster Linie auf die Haftung der für das unternehmerische Handeln Verantwortlichen setzen. Verwirklicht ist dieses Modell im englischen und US-amerikanischen Gesellschafts­recht. Die folgenden Beiträge untersuchen eingehend die beiden Gläubiger­schutz­konzepte und gehen der Frage nach, inwieweit das deutsche Gesellschafts­recht Elemente des anglo-amerikanischen Modells übernehmen könnte.

— Seite 81 —
Methodik

Wilfried Küper/Daniela Dratvova Übungsfall: Die enttäuschten Trickdiebe

Der vorliegende Fall war Gegenstand der 1. Klausur in der Übung im Strafrecht für Anfänger im Sommersemester 2004. Es geht in doppelter Hinsicht um die korrekte Prüfung eines untauglichen Diebstahls­versuchs, einschließlich des Rücktritts vom Versuch. In Aufgabe 1 bezieht sich diese Versuchsprüfung auf das Verhalten eines Einzeltäters (A), in Aufgabe 2 auf die Mitwirkung einer weiteren Person (F) als möglicher Mittäter. Die Klausurlösung von Frau Dratvova stellt die mit 17 Punkten (»sehr gut«) bewertete beste Einzelleistung bei einem Durchschnitt von ca. 7,1 Punkten dar. Sie wurde für diese Veröffentlichung mit einer Schlussbemerkung versehen.

— Seite 133 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Ann Gäbler/Daniela Mattheus/Christoph Teichmann Einführung in die Methodik der kautelarjuristischen Fallbearbeitung (Teil II)

Im ersten Teil dieses Beitrags (StudZR 2004, 305 ff.) wurde von den Autoren Mattheus/Teichmann die Methodik der kautelarjuristischen Fallbearbeitung vorgestellt. Erfahrungen in der universitären Lehre zeigen, dass die Studierenden zwar häufig die Rechtsprobleme lösen können, jedoch Schwierigkeiten haben, sich auf die speziell anwaltliche Perspektive einzustellen. Der nachfolgende zweite Teil wählt daher eine besondere Form der Fallbesprechung: den sprachlich leicht bereinigten Abdruck einer studentischen Original­klausur­lösung mit einer Kommentierung ihrer Stärken und Schwächen. Die anwaltsorientierte Klausur hatte ihren Schwerpunkt im Kaufrecht mit starken Bezügen zum Handels- und Gesellschafts­recht sowie einem Ausflug in den Allgemeinen Teil des BGB. Die im Klausurenkurs zur Examensvorbereitung II (SS 2004) angefertigte Arbeit erzielte eine überdurchschnittliche Wertung und belegt, dass es nicht die eine richtige Lösung gibt und man trotz kleinerer Mängel ein gutes Ergebnis erzielen kann.

— Seite 141 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Editorial

Lenas Götz/Joachim Kannegießer Editorial

Editorial von Lenas Götz und Joachim Kannegießer

— Seite I —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Geleitwort

Hanno Kube Geleitwort

Geleitwort von Prof. Dr. Hanno Kube, LL.M.

Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt

— Seite II —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Jahrgang 2004
Gesamtausgabe 2/2004
Nicolas Nohlen, Lenas Götz (stellv.) (Chefredakteure) Erschienen im Oktober 2004

Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR 2004, S.

— Seiten 171 bis 335 —
Aufsatz

Thomas Pfeiffer Richtlinienkonforme Auslegung im Privatrecht

Die Beeinflussung von Auslegung und Anwendung privatrechtlicher Regelungen durch das Recht der Europäischen Gemeinschaften zählt zu den zentralen Rechtsentwicklungen des beginnenden 21. Jahrhunderts. Der Beitrag konzentriert sich zunächst auf das Rechtsinstrument der Richtlinie und dem sich hierdurch eröffnenden Geltungsanspruch des Richtlinienrechts. Anschließend beleuchtet er Grundlagen, Reichweite und Grenzen richtlinienkonformer Auslegung, sowie das konkrete Vorgehen im Rahmen einer Prüfung des Richtlinienrechts. Er schließt mit einem Blick auf die prozessrechtlichen Auswirkungen im Rahmen des Vorab­entscheidungs­verfahrens vor dem EuGH.

— Seite 171 —

Helmut Aust Der Verfassungsbegriff im europäischen Verbund – Anmerkungen nach dem Konvent

Seit Mitte der 90er Jahre wurde nicht nur in Deutschland heftig über die Europäische Union und ihre „Verfassung“ gestritten – hat sie eine? Braucht sie eine? Kann sie überhaupt eine haben? Eine neue Dimension erhält diese Diskussion durch den Verfassungsentwurf des Europäischen Konvents, der trotz seines Namens vertragsrechtlicher Natur ist. Seine grundsätzliche Annahme durch den Europäischen Rat vom 17./18. Juni 2004 gibt Anlass dazu, hergebrachte Vorstellungen des Verfassungsbegriffs zu überprüfen.

— Seite 195 —

Jan Dehne-Niemann Nachlese zum Verfolgerfall BGHSt 11, 268

Der Bundesgerichtshof hat 1958 in einer vielbeachteten, als „Verfolgerfall“ bekannt gewordenen Entscheidung festgestellt, dass Mittäter eines Mordversuchs auch sein kann, wer von einem Komplizen auf der gemeinsamen Flucht irrtümlich für einen Verfolger gehalten und beschossen wird, solange der Einsatz von Schusswaffen vor der Tat gemeinsam verabredet worden ist. Damit wurde gleichzeitig entschieden, dass mittäterschaftliche Tatbegehung nicht notwendig eine eigene Handlung im Ausführungsstadium erfordert und dass die Identitätsverwechselung eines Mittäters für die anderen unbeachtlich ist.
Da in keiner der existierenden Besprechungen der Verfolgerfall mit allen Problempunkten und Streitfragen vollständig analysiert wird, verfolgt der vorliegende Beitrag das Ziel, den Diskussionsstand möglichst erschöpfend darzustellen und in einigen Punkten weiterzuführen.

— Seite 225 —

René Repasi Die Rechtsetzungskompetenzen der Europäischen Gemeinschaft im Familien- und Erbrecht

Die europäische Rechtswissenschaft steht vor einer der größten Herausforderungen der letzten Jahrzehnte: Die Schaffung eines Europäischen Zivilgesetzbuches. Im Jahre des 200. Geburtstags des französischen Code Civil weiß man mit Blick auf die Rechtsgeschichte, welch einende Kraft eine einheitliche Zivilrechtskodifikation haben kann. Dieser Aufsatz behandelt die vorgelagerte Frage, nämlich diejenige nach den Rechtsetzungskompetenzen der Europäischen Gemeinschaft im existierenden Vertrag. Anhand eines europarechtlichen Kriterienkatalogs, der im ersten Teil aufgestellt wird, soll in der Folge eine Rechtsetzungskompetenz für Regelungen im Bereich des Familien- und Erbrechts gesucht werden. Mit Hilfe von Überlegungen aus dem Internationalen Privatrecht und der neuesten Entwicklung in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt sich diese Frage zumindest nicht verneinen.

— Seite 251 —
Methodik

Volker Hofstetter/Dagmar Richter Übungsfall „nach den Regeln der Kunst“: Der gekränkte Staat

Dieser Fall wurde in der Übung im öffentlichen Recht für Anfänger im WS 2003/04 als erste Aufsichtsarbeit ausgegeben. Prozessual geht es um eine Verfassungsbeschwerde. Materiellrechtlich steht die Kollision zwischen dem staatlichen Ehrenschutz (Schutz der Staatssymbole) und Grundrechten Einzelner, hier der Kunstfreiheit, im Mittelpunkt. Die Bearbeiter und Bearbeiterinnen sollten zeigen, dass sie mit den sogenannten „verfassungsimmanenten“ Schranken" umgehen, d. h. diese in der Fallbearbeitung anwenden können. Die nur leicht überarbeitete Klausurlösung von V. Hofstetter stellt die mit 15 Punkten („gut“) bewertete beste Einzelleistung bei einem Durchschnitt von ca. 6,4 Punkten dar. Sie wurde für diese Veröffentlichung mit Anmerkungen und einer Schlussbemerkung versehen.

— Seite 291 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Daniela Mattheus/Christoph Teichmann Einführung in die Methodik der kautelarjuristischen Fallbearbeitung (Teil I)

Der Beitrag führt in die Methodik kautelarjuristischer Fallbearbeitung ein, die nach Umsetzung der Juristenausbildungsreform zunehmend an Bedeutung gewinnt. Rechtsberatung unterscheidet sich von der – üblicherweise in Klausuren abverlangten – Streitentscheidung vor allem durch ihre Zukunftsorientierung und Interessengebundenheit. Beratungsorientierte Fälle in Studium und Examen erfordern daher einen spezifischen Aufbau des Gutachtens. Wie dieser Aufbau aussehen kann, wird nachfolgend erläutert und an Hand eines konkreten Beispielfalles veranschaulicht.

— Seite 305 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Thomas Richter/Philipp Schmieder/Markus Volz Strafrechtliche Irrtümer beim Einzeltäter – Entwurf einer Systematisierung

Die strafrechtliche Irrtumslehre bereitet aus eigener Erfahrung Studierenden erhebliche Schwierigkeiten. Dabei geht es einerseits darum, die grundlegenden Zusammenhänge zu verstehen, andererseits in strafrechtlichen Klausuren zügig eine vertretbare und begründete Lösung zu entwerfen. Der Grund hierfür liegt in erster Linie in der Komplexität der Materie selbst. Daneben stellen jedoch vor allem die Flut von Theorien und die uneinheitliche Terminologie wesentliche Verständnishürden dar.
Weder an der Schwierigkeit der Materie noch an der Notwendigkeit einer irrtumsspezifischen Begriffsbildung kann der folgende Beitrag etwas ändern. Ziel des Beitrags ist es aber, den unübersichtlichen Stoff zu ordnen und zu systematisieren. Ausgehend von der gesetzlichen Regelung wird Schritt für Schritt eine tabellarische Übersicht über die möglichen Irrtumsfälle und Lösungen entwickelt.

— Seite 325 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Editorial

Nicolas Nohlen Editorial

Editorial von Gründer und Chefredakteur Nicolas Nohlen

— Seite I —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Geleitwort

Martin Nettesheim Geleitwort

Geleitwort von Prof. Dr. Martin Nettesheim

Dekan der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen

— Seite III —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Gesamtausgabe 1/2004
Nicolas Nohlen, Lenas Götz (stellv.) (Chefredakteure) Erschienen im April 2004

Zitiervorschlag: Autor, Titel, StudZR 2004, S.

— Seiten 1 bis 168 —
Aufsatz

Winfried Brugger Freiheit und Sicherheit. Von der Anthropologie zum Recht

Die politisch richtige und der Verfassung gemäße Balance zwischen Freiheit und Sicherheit zu finden, ist seit den Terroranschlägen des Jahres 2001 schwierig geworden. Der Artikel zeigt zunächst anhand der anthropologischen Grundausstattung des Menschen auf, warum die Freiheit der Menschen Unsicherheit mit sich bringt. Dann analysiert er die Rolle des Rechts beim Ausgleich von Freiheit und Sicherheit und illustriert die dabei entstehenden Abwägungsprobleme anhand von praktischen Beispielen.

— Seite 1 —

Benjamin Stihler Der ärztliche Heileingriff als Körperverletzung

Die Frage, ob der ärztliche Heileingriff den Tatbestand der Körperverletzungsdelikte zu erfüllen vermag, erweist sich als Dauerbrenner medizinstrafrechtlicher Erörterungen und ist trotzdem noch immer aktuell. Dies ist nicht zuletzt der Tatsache zuzuschreiben, dass es – trotz zahlreicher Reformvorschläge – an einer ausdrücklichen Regelung fehlt, welchen rechtlichen Charakter die ärztliche Heilbehandlung haben soll und wie der gegen den Willen des Patienten durchgeführte Heileingriff zu beurteilen ist. Eine Vielzahl an Auffassungen hat sich herausgebildet. Der vorliegende Beitrag stellt die verschiedenen Auffassungen dar und setzt sich kritisch mit diesen auseinander. Ergebnis dieser kritischen Analyse ist, dass der Heileingriff stets als tatbestandliche – und durch Einwilligung des Patienten zu rechtfertigende – Körperverletzung anzusehen ist, da nur so die Patientenautonomie hinreichenden Schutz genießt.

— Seite 111 —

Dennis Blechinger Sacrum Imperium Romanum Nationis Germanicae: Das alte Reich im Angesicht des neuen Europa

Das Sacrum Imperium Nationis Germanicae: ein Begriff aus der vermeintlich langweiligen Rechtsgeschichte! Ist es sinnvoll, sich angesichts der Fülle des zu beherrschenden Rechtsstoffes mit einem derartigen Thema zu beschäftigen? Der folgende Beitrag bejaht diese Frage, indem er Traditionslinien aufzeigt, die vom Alten Reich in die künftige Verfassung Europas reichen. Traditionslinien, die weit über Deutschland hinausgehen, das gesamte Mitteleuropa umfassen und eine genauere Auseinandersetzung notwendig machen. Zu diesem Zweck wird die Staatsverfassung des Reiches, gegliedert nach der Entwicklung der Staatsorgane, näher geschildert. Der Autor will die Herausbildung von Institutionen sichtbar machen, denen die verfassungsrechtliche Ausgestaltung der europäischen Einigung vielleicht Modelle entnehmen kann!

— Seite 23 —

Maximilian Bauer Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Bundeswehreinsatz

Neben der Menschenwürdegarantie verankert vor allem das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit die Verantwortung für die Zeit des Nationalsozialismus im deutschen Recht. Die folgende Untersuchung setzt bei diesem historischen Kontext des Art. 2 II S. 1 GG an und stellt die Frage nach dessen Bedeutungsgehalt in der Situation des Bundeswehreinsatzes. Auf der Grundlage staatstheoretischer Überlegungen soll das Spannungsverhältnis zwischen dem normativen Grundrechtsanspruch des einzelnen Soldaten und der faktischen Notwendigkeit, die Staatsexistenz gegen äußere Gefahren zu sichern, im Mittelpunkt stehen. Die Reflexion der Theorie führt schließlich zu überraschenden praktischen Ergebnissen.

— Seite 53 —

Holger Scherer Eine neue Norm im Recht der Geschäfts(un)fähigkeit – Auslegung und dogmatische Einordnung des § 105a BGB

Über hundert Jahre lang war für den Geschäftsunfähigen jede Form der aktiven Teilnahme am Rechtsverkehr praktisch ausgeschlossen. Jeder Vertragsschluss – selbst der lediglich rechtlich vorteilhafte – wurde durch die Nichtigkeitsfolge des § 105 I BGB verhindert. Seit der Einführung des § 105a BGB zum 01.08.2002 im Rahmen des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes (OLG-VertrÄndG) gilt dies nur noch eingeschränkt. Nach § 105a BGB kann der Geschäftsunfähige nämlich unter gewissen Umständen zumindest sog. „Geschäfte des täglichen Lebens“ wirksam vornehmen. Mit der Einführung dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber sowohl begrifflich als auch dogmatisch neue Wege beschritten, die im folgenden Beitrag näher untersucht werden. Dabei wird deutlich, dass kleine, schier unbedeutende Rechtsgeschäfte komplexe juristische Probleme bereiten können.

— Seite 85 —
Methodik

Carl-Heinz Witt Übungsfall: Nachhaftung eines Kommanditisten

Im Mittelpunkt des als mittelschwierig einzustufenden Falles stehen Probleme des Rechts der Personengesellschaften. Dabei geht es um die Nachhaftung des Kommanditisten, dessen Einlage teilweise zurückbezahlt wurde, sowie um die Möglichkeiten und Grenzen der organschaftlichen Vertretung der Kommanditgesellschaft, außerdem aber auch um die ergänzende Auslegung des Gesellschaftsvertrages. Schließlich mussten die Studierenden auf die Innen- und Außenwirkung der Prokura eingehen und die Überleitungsvorschrift des EGBGB zum neuen Verjährungsrecht anwenden.

— Seite 135 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar

Christiane Pfeiffer/Andreas Penner Klausurrelevante Grundlagen zur Abwägung

In dem folgenden Beitrag wird die Methodik der Abwägung verdeutlicht, indem ihre an sich einfache Grundstruktur aufgezeigt und deren Anwendung an praktischen Beispielen demonstriert wird. Als besonders wichtig erweisen sich dabei für überzeugende Argumentationen in Klausuren zwei Punkte: Die Interessenlage muss gründlich analysiert und dem Gesetzesvorrang muss Rechnung getragen werden. Im übrigen vertreten die Autoren die Auffassung, dass die Anwendung der Abwägungsmethodik auch bei normalen Auslegungsproblemen hilfreich sein kann.

— Seite 153 —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Editorial

Nicolas Nohlen Editorial

Editorial von Gründer und Chefredakteur Nicolas Nohlen

— Seite I —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Geleitwort

Peter-Christian Müller-Graff Geleitwort

Geleitwort von Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Peter-Christian Müller-Graff, Ph.D. h.c., MAE

Dekan der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

— Seite III —
Einzelbeitrag nicht verfügbar
Neuere Ausgaben

Die »StudZR« existierte nur bis 2014 (vgl. obigen Hinweis zu unseren Datenbanken). Wenn Sie eine Ausgabe von nach 2014 suchen, dann suchen Sie entweder eine Ausgabe der »StudZR-Ausbildung« oder der »StudZR-WissOn«. Die Ausgaben der StudZR-Ausbildung finden Sie hier, diejenigen der StudZR-WissOn auf der eigenen Webseite der StudZR-WissOn.

Unsere Zeitschriften

»StudZR« (2004-2013)

»StudZR-Ausbildung« (ab 2014)

»StudZR-WissOn« (ab 2014, eigene Webseite)

Open Access

Sie haben in der Vergangenheit einen Beitrag bei uns veröffentlicht und möchten ihn nun im Open Access veröffentlichen? Melden Sie sich bei uns unter openaccess[At-Zeichen]studzr.de, damit wir mit Ihrer Hilfe alles Erforderliche in die Wege leiten können.

Unsere Online-Partner
 
Unsere Partner

© 2015 bis 2024 Studentische Zeitschrift für Rechtswissenschaft Heidelberg e. V. (StudZR)
Kontakt Impressum Datenschutz